Beschluss vom 11.12.2025 -
BVerwG 1 WB 6.25ECLI:DE:BVerwG:2025:111225B1WB6.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.12.2025 - 1 WB 6.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:111225B1WB6.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 6.25
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberstarzt Krause und den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Federmann am 11. Dezember 2025 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Rahmen seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3).
2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September 20... enden. Im Februar 2015 wurde er zum Oberstleutnant (A 14) befördert und mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit Oktober 2019 wurde er als Dozent bei der ... verwendet. Zum 1. Mai 2022 wurde er zum ... versetzt, wo er zunächst als Stabsoffizier zur besonderen Verwendung und ab Januar 2023 als G 3 Referent ... verwendet wurde.
3 Nachdem für den Antragsteller 2019 eine Sicherheitsüberprüfung ohne Einschränkungen abgeschlossen wurde, wurde unter dem 28. März 2023 wegen neuer sicherheitserheblicher Erkenntnisse eine neue Prüfung eingeleitet. Dem lag folgender Vorfall zugrunde:
4
Am 26. März 2022, 16.24 Uhr, versandte der Antragsteller an MinDir T., über WhatsApp folgende Nachricht:
"Moin lieber J., da von dir so gar nichts mehr kam, frage ich heute einmal an, wie es so mit meinem B3-Dienstposten (ziv) im ... ausschaut. Ich gehe zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass Du Dich sehr bemühst. Das ist auch dringend notwendig, weil ich anderenfalls, nun sagen wir, weitere juristische Schritte, aufsetzend auf meine Beschwerde gegen meine Beurteilung ergreifen müsste. Ab einem bestimmten Punkt, das weißt Du selbst, ist dann auch ein gewisses politisches und journalistisches Interesse in interessierten Kreisen vorhanden und dann geht es nicht mehr nur um meine BU, sondern habe ich auch einige erstaunliche Dinge aus der ... und über K. und A. zu berichten. Und du weißt ja: das gewinnt dann immer eine so blöde Eigendynamik, die sich dann irgendwie unangenehm verselbständigt. Das alles weißt Du und Du weißt auch, dass Du mir einiges schuldig bist. Insofern bin ich fest davon überzeugt, dass wir ohne Aufsehen und langwierige Ärgernisse zu einem guten Ergebnis kommen, das für alle Seiten super wird. Ich freue mich von Dir zu lesen und grüße herzlich. M."
5 Der Adressat war zu diesem Zeitpunkt Beamter (B 9) im ..., war zuvor aber Direktor bei der ... in ... gewesen. In dieser Zeit unterstand ihm der Antragsteller, mit dem seit dieser Zeit auch ein Duz-Verhältnis bestand. Die in der Nachricht weiter genannten Personen waren ebenfalls an der ... tätig gewesen - Brigadegeneral A. als Direktor ... und Generalmajor K. als ... Der Antragsteller hatte von der ... eine Beurteilung erhalten, mit der er unzufrieden gewesen war, gegen die er aber keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte.
6 Ministerialdirektor T. übersandte dem damaligen Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers mit Schreiben vom 26. März 2022 einen Screenshot der Nachricht. Daraufhin wurde ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet, der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben und das gerichtliche Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt. Unter dem 16. November 2023 wurde die Betrauung des Antragstellers mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vorläufig untersagt. Das Strafverfahren wegen versuchter Nötigung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Februar 2024 nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 7 000 € gemäß § 153a StPO eingestellt. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde auch das gerichtliche Disziplinarverfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt. Der Antragsteller habe ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 SG unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SG begangen. Zwar liege ein außerdienstliches Verhalten vor, qualifizierende Umstände würden aber einen Bezug zum Dienst begründen. Der Antragsteller habe auf unangemessene Weise Einfluss auf einen Abteilungsleiter im ... nehmen wollen, um sich einen Vorteil bei einer Dienstpostenvergabe zu verschaffen. Damit habe er beabsichtigt, das dienstliche Verhalten eines anderen Staatsbediensteten zu beeinflussen. Zudem habe er durch die Andeutung, Erkenntnisse über Generalmajor K. und Brigadegeneral A. zu haben, selbst einen Dienstbezug hergestellt. Die Äußerungen gegenüber Ministerialdirektor T. seien geeignet, Achtung und Vertrauen ernsthaft zu beeinträchtigen. Dieser habe den Vorfall dem Amtschef des ... und dem Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers gemeldet. Wegen der Spannungsversetzung von der ... zum ... sei ein vorbereitetes Verbot der Dienstausübung nicht mehr angeordnet worden.
7 Mit Schreiben vom 7. März 2024, dem Antragsteller ausgehändigt am 15. März 2024, hörte der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller zu den sich aus dem genannten Strafverfahren und dem sachgleichen gerichtlichen Disziplinarverfahren ergebenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen an. Hiernach sei voraussichtlich ein Sicherheitsrisiko wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Antragstellers festzustellen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nahm hierzu in mehreren Schreiben Stellung.
8 Der Amtschef des ... als Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers nahm unter dem 2. April 2024 zur Sicherheitsüberprüfung Stellung. Er beschrieb den Antragsteller als verantwortungsbewusst und zuverlässig und hatte keine Bedenken gegen seine Glaub- und Vertrauenswürdigkeit oder seine Eignung für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit.
9 Unter dem 26. August 2024 stellte der Geheimschutzbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung ein Sicherheitsrisiko fest. Dies wurde dem Antragsteller am 24. September 2024 unter Erläuterung der Gründe eröffnet.
10 Tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründeten, könnten sich aus der Begehung von Straftaten ergeben, die auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lasse. Dies sei vorliegend der Fall. Zwar sei das Strafverfahren nach Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden. Dies sei aber kein Freispruch. Dass der Antragsteller die Tat begangen habe, sei unstreitig, da er sich geständig eingelassen habe. Er habe aus Eigennutz einen Angehörigen des ... dazu bringen wollen, ihm einen zivilen Dienstposten der Besoldungsgruppe B 3 zu verschaffen und hätte die Enthüllung "einiger erstaunlicher Dinge aus der ... und über K. und A." für politisch und journalistisch interessierte Kreise angedroht. Damit habe er gezeigt, dass er bereit sei, Rechtsnormen nicht zu beachten und Eigeninteressen über die Dritter zu stellen. Damit wecke er Zweifel an seiner persönlichen Eignung zum Umgang mit Verschlusssachen. Tatsächliche Anhaltspunkte für Zuverlässigkeitszweifel könnten sich auch aus Dienstvergehen ergeben. Das Disziplinarverfahren sei unter Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt worden. Auch wenn keine Disziplinarmaßnahme verhängt worden sei, sei unstreitig, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen habe. Auch dies wecke Zweifel an der persönlichen Eignung zum Umgang mit Verschlusssachen. In der Gesamtschau lägen nicht zurückstellbare Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit und Integrität für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vor. Diese seien durch die Einstellungen des Straf- und des Disziplinarverfahrens nicht ausgeräumt.
11 Die Zuverlässigkeitszweifel wögen schwer und erlaubten derzeit keine positive Prognose. Die positive Stellungnahme des Amtschefs des ... sei berücksichtigt worden. Sie führe vor dem Hintergrund, dass die Vorgesetzten des Antragstellers bei der ... wegen des durch das in Rede stehende Verhalten erschütterten Vertrauens eine Spannungsversetzung beantragt hatten, nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Fehlverhalten liege erst ca. zwei Jahre zurück. Es bedürfe noch eines gewissen Bewährungszeitraums. Gründe für ein Abweichen von der regelmäßigen Wirkungsdauer von fünf Jahren lägen nicht vor.
12 Im Rahmen der Güterabwägung habe das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. In der Person liegende Belange, die geeignet wären, von der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzusehen, seien nicht erkennbar. Weder durch Fürsorge- noch durch andere Maßnahmen könne das Sicherheitsrisiko ausgeräumt werden. Die Nachteile für den Antragsteller rechtfertigten kein anderes Ergebnis.
13 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2025 dem Senat vorgelegt.
14 Der Antragsteller macht geltend, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos beruhe auf unzutreffenden Annahmen und sei unverhältnismäßig. Die Bewertung des eingestellten Strafverfahrens zu seinem Nachteil sei bereits formal rechtswidrig. Die Unschuldsvermutung gelte weiter. Es sei offen, ob überhaupt ein Straftatbestand erfüllt sei. Jedenfalls habe es sich um eine außerhalb des Dienstes begangene Spontantat gehandelt. Er habe aus Verärgerung über eine unzutreffende Beurteilung und die Nichteinhaltung von Zusagen des Ministerialdirektors T. über seine weitere Verwendung gehandelt. Er habe darauf vertraut, dass seine Nachricht vom Empfänger vertraulich behandelt werde. Seine Äußerung habe er nicht ernst gemeint, vielmehr nur seinem Ärger spontan Luft gemacht. Er habe sich auch sofort beim Zeugen T. und den beiden Generalen schriftlich entschuldigt. Die Entschuldigungen seien stillschweigend akzeptiert worden. Die ... habe den Vorfall als nicht wichtig und nicht verfolgungswürdig eingestuft. Von keinem der direkt Betroffenen sei dem Vorfall Bedeutung beigemessen worden. Diese hätten keine Strafanzeigen oder -anträge gestellt. Verfolgt worden sei die Angelegenheit allein auf Initiative des Dienstherrn.
15 Er habe sich nicht aus Eigennutz über Vorschriften hinweggesetzt, vielmehr aus Verärgerung spontan überreagiert. Auch die Wertungen aus dem eingestellten Disziplinarverfahren seien unverhältnismäßig. Er sei bereits durch die Geldauflage im Strafverfahren, die Versetzung ins ... und die Verweigerung von Leistungszuschlägen während des laufenden Disziplinarverfahrens sanktioniert worden. Die Feststellung des Sicherheitsrisikos und der fünfjährige Ausschluss von sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten sei die fünfte Sanktion unter Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" und die faktische Beendigung seiner weiteren Karriere. Er sei seit 32 Jahren Angehöriger der Bundeswehr, bestens beurteilt und gut beleumundet. Dies zeige seine Personalakte. Für seinen einmaligen faux pas sei er durch ein überlanges Verfahren wegen Versäumnissen der ... und des ... erheblich belastet. Sein weiteres Verhalten sei tadellos. Die Prognose und die Interessenabwägung seien unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft.
16
Der Antragsteller beantragt,
die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG im Bescheid vom 26. August 2024 durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben,
hilfsweise vorsorglich festzustellen, dass die Sperrfrist von fünf Jahren jedenfalls deutlich, wenn nicht gar auf Null, zu reduzieren ist.
17
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
18 Die Feststellung des Sicherheitsrisikos sei formell und materiell rechtmäßig. Der Antragsteller habe Gelegenheit gehabt, sich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern, und habe hiervon Gebrauch gemacht. Zweifel an der Zuverlässigkeit ergäben sich aus dem Begehen einer Straftat oder eines Dienstvergehens, die auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder der dienstlichen Tätigkeit ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen ließen. Der Antragsteller habe den Sachverhalt eingeräumt. Die Einstellung des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens unter Feststellung eines Dienstvergehens hinderten die Verwertung im Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht. Das Verhalten des Antragstellers sei eine versuchte Nötigung. Der Einstellung des Strafverfahrens liege die fehlende Schwere der Schuld, nicht das Fehlen von Schuld zugrunde. Der Disziplinarvorgesetzte habe ein Dienstvergehen in der Einstellungsverfügung festgestellt. Dass sich der Antragsteller zehn Tage nach dem Versand der Nachricht entschuldigt habe, mache die Straftat und das Dienstvergehen nicht ungeschehen, sei vielmehr im Rahmen der Prognose zu würdigen.
19 Der Geheimschutzbeauftragte habe ein Sicherheitsrisiko mit Recht festgestellt. Ein Stabsoffizier, der aus Frust über eine ungerechte Beurteilung eine Straftat und ein Dienstvergehen begeht, berge das Risiko bei einem frustrierenden dienstlichen Erlebnis Dienstpflichten in Bezug auf Geheimhaltungspflichten zu verletzen. Der Antragsteller habe eingeräumt, sich gegen eine Klage gegen die Beurteilung, aber in einem schwachen Moment für die fragliche Nachricht entschieden zu haben. Er habe also das rechtlich zulässige Mittel erkannt, sich gleichwohl um seines Vorteils willen entschieden, diesen Weg zu verlassen. Er habe sich auch nicht gescheut, einen Abteilungsleiter im ... zu kompromittieren, und lasse noch im gerichtlichen Verfahren die notwendige Sensibilität vermissen, indem er dem Genötigten die Obliegenheit auferlegt, das Nötigungsmittel nicht öffentlich zu machen. Der Dienstherr könne nicht darauf vertrauen, dass der Antragsteller nicht um seines Vorteils willen oder aus Frust oder Stress Sicherheitsvorschriften außer Acht lasse. Die für den Antragsteller sprechenden positiven Aspekte, insbesondere die Entschuldigungsschreiben und die Stellungnahme des Vorgesetzten, seien berücksichtigt worden, hätten aber nicht zu einer Verkürzung der Überprüfungsfrist oder einer bloßen Auflagenerteilung geführt. Das Sicherheitsüberprüfungsverfahren diene präventiv der Gefahrenabwehr und nicht repressiven Zwecken. Es stelle daher keinen Sanktions- oder Erziehungsmechanismus dar. Die negativen persönlichen Konsequenzen für den Antragsteller führten nicht zu einer anderen Bewertung. Die Prognose sei nicht zu beanstanden. Die dienstlichen Beurteilungen bewerteten retrospektiv dienstliche Leistungen, aber nicht vorbeugend das Risikopotential.
20 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
21 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
22 1. Der Hauptantrag ist zulässig.
23 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung, wonach die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) Umstände ergeben hat, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheides angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 17 m. w. N.).
24 2. Der zulässige Antrag ist aber unbegründet. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 26. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten.
25 a) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35). Bis zu diesem Zeitpunkt können in Ergänzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und mit dessen Zustimmung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, einschließlich der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - juris Rn. 23, vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29 und vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 22).
26 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m. w. N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle - hier dem Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums für Verteidigung –, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG).
27 Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m. w. N.).
28 Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <352 f.>).
29 b) Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung eines Sicherheitsrisikos formell ordnungsgemäß erfolgt und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
30 aa) Der Geheimschutzbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung war für die Entscheidung zuständig, weil es sich um eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen handelt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SÜG, Nr. 2418 der Zentralen Dienstvorschrift <ZDv> "Militärische Sicherheit/Personeller Geheim- und Sabotageschutz" A-1130/3).
31 bb) Bei der Sicherheitsüberprüfung wurde nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit - und hat hiervon auch Gebrauch gemacht –, sich vor der Feststellung des Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SÜG i. V. m. § 6 Abs. 1 SÜG; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - BVerwGE 148, 267 Rn. 54 ff.). Soweit die Gründe der Entscheidung durch das Vorlageschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung um weitere Ausführungen ergänzt wurden, ist dies mit Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten erfolgt; eine erneute Anhörung des Antragstellers hierzu war nicht erforderlich, weil keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen in das Verfahren eingeführt, vielmehr lediglich die Schlussfolgerungen aus diesen und die in die Ausübung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen eingeflossenen Erwägungen erläutert und ergänzt wurden.
32 cc) Der Geheimschutzbeauftragte hat bei seiner Bewertung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) angenommen. Unter Berücksichtigung seines Beurteilungsspielraums genügen die Feststellungen zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG und die hieran anknüpfende Prognose den oben geschilderten Anforderungen.
33 (1) Der Geheimschutzbeauftragte ist hierbei nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Antragsteller hat eingeräumt, die in Rede stehende Mitteilung wissentlich und willentlich an den Ministerialdirektor T. versandt zu haben.
34 (2) Der Geheimschutzbeauftragte hat den rechtlichen Rahmen seiner Prüfung nicht verkannt.
35 (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen hat, die - ggf. auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit - ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 26, vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 35, vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - juris Rn. 42, vom 28. September 2017 - 1 WB 29.16 - juris Rn. 36 und vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - juris Rn. 59). Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine erst- oder einmalige Verfehlung handelt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 WB 68.09 - NZWehrr 2010, 254 <255>).
36 (b) Es ist demgemäß im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte das in der Mitteilung an Ministerialdirektor T. liegende Fehlverhalten des Antragstellers aufgegriffen hat.
37 Unerheblich ist, dass das Strafverfahren eingestellt worden ist. Denn damit ist nicht die Feststellung verbunden, dass das Handeln des Antragstellers keine Straftat darstellt. Zwar ist auf der Grundlage der ermittelten Tatsachen zweifelhaft, ob die objektiven tatbestandlichen Voraussetzungen der versuchten Nötigung nach § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB erfüllt waren. Wenn ein Soldat die Weitergabe von der Verschwiegenheitspflicht des § 14 SG unterliegenden Informationen an die Medien in Aussicht stellt, um eine Handlung - hier das Angebot eines Dienstpostens - zu erlangen, kann dies grundsätzlich eine (versuchte) Nötigung darstellen. Das angedrohte Übel ist aber nur dann empfindlich im Sinne des Nötigungstatbestandes, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren. Diese rechtliche Voraussetzung entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 1992 - 5 StR 4/92 - juris Rn. 3 und vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13 - NJW 2014, 401 Rn. 54). Da hier unklar geblieben ist, welche die Kameraden A. und K. oder die ... betreffenden Informationen weitergeleitet werden sollten, ist auch nicht feststellbar, dass ein Bekanntwerden der fraglichen Umstände gerade den Betroffenen Ministerialdirektor T. empfindlich treffen würde.
38 Dies ist aber im Ergebnis unerheblich, weil der Geheimschutzbeauftragte denselben Lebenssachverhalt zutreffend als gravierendes, dem Gewicht nach einer Straftat gleichkommendes Dienstvergehen gewertet. Damit legt er seiner Feststellung von Zuverlässigkeitszweifeln rechtsfehlerfrei die Einschätzung zugrunde, dass eine gravierende Verletzung dienstlicher Pflichten ernsthafte Zweifel an der Bereitschaft zur Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen begründet.
39 Dass das in Rede stehende Verhalten des Antragstellers ein Dienstvergehen darstellt, folgt bereits aus dem Umstand, dass die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit der Feststellung eines Dienstvergehens verbunden war und bestandskräftig wurde. Zudem ist die Feststellung auch rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einstellungsverfügung stellt zutreffend fest, dass der Versuch eines Soldaten, auf die Dienstpostenvergabe in einem Ministerium durch die Androhung einer Veröffentlichung von Interna Einfluss zu nehmen, geeignet ist, Achtung und Vertrauen, die sein Dienst als Soldat erfordern, ernsthaft zu beeinträchtigen (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SG).
40 (c) Darin liegt entgegen der Einschätzung des Antragstellers keine Verkennung der Unschuldsvermutung. Die Sicherheitsüberprüfung ist weder eine strafrechtliche noch eine disziplinarrechtliche Maßnahme, sondern dient der Abwehr künftiger Gefahren, so dass die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK schon deswegen nicht eingreift. Der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung entspricht es, dass für die Annahme eines Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG nicht zwingend ein individuelles Fehlverhalten vorliegen muss. Vielmehr lässt das Gesetz für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG beschriebenen Zweifels- oder Gefährdungslagen ausreichen. Mangels vollständigen Tatsachennachweises beinhaltet die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch keinen Schuldvorwurf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - juris Rn. 45 m. w. N. und vom 26. März 2025 - 1 WB 16.24 - NVwZ-RR 2025, 846 Rn. 42).
41 (d) Verletzt wurde auch nicht das Verbot der Doppelbestrafung.
42 Bei der Versetzung des Antragstellers in das ... handelt es sich nicht um eine repressive Strafmaßnahme, vielmehr dient diese Personalmaßnahme der Sicherung des von Spannungen unbeeinträchtigten Ablaufes der Dienstgeschäfte. Auch die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist keine zusätzliche Ebene der repressiven Reaktion auf ein Fehlverhalten des Betroffenen, sondern eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 - juris Rn. 29, vom 24. April 2012 - 1 WB 62.11 - juris Rn. 31 und vom 21. Mai 2015 - 1 WB 54.14 - BVerwGE 152, 152 Rn. 40). So wie es nicht gegen das Verbot der "Doppelbestrafung" nach Art. 103 Abs. 3 GG verstößt, wenn neben eine Kriminalstrafe eine Disziplinarmaßnahme tritt (s. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1967 - 2 BvL 1/66 - BVerfGE 21, 391 <400 ff.>; ebenso zum Beamtenrecht BVerwG, Beschluss vom 30. März 2022 - 2 B 46.21 - juris Rn. 13), erweist es sich nicht als beurteilungsfehlerhaft, die Annahme eines gestörten Verhältnisses zur Rechtsordnung auf die mit einem Fehlverhalten verbundene Einordnung als Straftat bzw. als Dienstvergehen zu stützen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 1 WB 13.23 - juris Rn. 44).
43 (e) Der Geheimschutzbeauftragte hat sich bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, prognostisch zur künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen und seiner Verhältnisse zu äußern und dabei im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG darzulegen, warum die vorliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnisse für die Zukunft Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung seiner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen. Dieser Anforderung ist er vorliegend gerecht geworden.
44 Ein anderes Ergebnis ist entgegen der Einschätzung des Antragstellers nicht deshalb geboten, weil er spontan aus Verärgerung gehandelt hatte. Der Antragsteller verkennt, dass gerade das spontane Überschreiten der Schwelle zu einem Dienstvergehen aus Verärgerung eine negative Prognose hinsichtlich der künftigen Einhaltung von Dienstpflichten rechtfertigt.
45 Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Geheimschutzbeauftragte den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers, dessen Reue und Einsicht in sein Verhalten und der positiven Stellungnahmen seines Vorgesetzten keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Die dienstlichen Beurteilungen bewerten (retrospektiv) die vom Antragsteller auf seinem Dienstposten erbrachten Leistungen, nicht vorbeugend das Risikopotential. Zu dessen Einschätzung sind nicht die dienstlichen Vorgesetzten, sondern ist der Geheimschutzbeauftragte berufen (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 1 WDS-VR 1.19 - juris Rn. 36). Eine andere Prognose war auch nicht deshalb zwingend, weil er sich in anderen Zusammenhängen verantwortungsvoll gezeigt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2020 - 1 WB 3.20 - juris Rn. 33). Ebenso wenig zwingt der Umstand, dass der Antragsteller sich bei den Betroffenen schriftlich entschuldigt hat, zu einer anderen Prognose.
46 (f) Konkrete und praktikable Möglichkeiten, statt der Feststellung eines Sicherheitsrisikos lediglich Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogene Sicherheitshinweise festzusetzen (Nr. 2605 Abs. 1 und 2602 ZDv A-1130/3) oder dem vorliegenden Sicherheitsrisiko durch Fürsorgemaßnahmen zu begegnen (Nr. 2608 ZDv A-1130/3), sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Insoweit ist daher nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte dem Sicherheitsinteresse Vorrang eingeräumt hat (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG, Nr. 2605 Abs. 4 ZDv A-1130/3).
47 Die Interessenabwägung verletzt nicht deshalb das Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil der Geheimschutzbeauftragte die grundsätzlich fünfjährige Wirkungsdauer der Feststellung (Nr. 2609 ZDv A-1130/3) nicht verkürzt hat. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in Abstimmung mit dem Geheimschutzbeauftragten ausgeführt, dass die für den Antragsteller sprechenden Aspekte berücksichtigt wurden, allerdings nicht für ein anderes Ergebnis ausgereicht hätten. Eine Überschreitung des Ermessensspielraums ist nicht damit aufgezeigt, dass - wie hier - ein anderes Ergebnis ebenfalls ermessensfehlerfrei möglich gewesen wäre. Der Antragsteller stellt seine Einschätzung lediglich derjenigen des Geheimschutzbeauftragten gegenüber.
48 3. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Ob die Frist für eine Wiederholungsprüfung zu verkürzen ist, ist Regelungsgegenstand der im Hauptantrag zulässig angefochtenen Bescheide. Der Senat überprüft das entsprechende Ermessen im Rahmen seines insoweit beschränkten Prüfungsmaßstabes. Zu einer eigenen Ermessensausübung ist er nicht berechtigt. Sie kann auch nicht Gegenstand eines entsprechenden Feststellungsantrages sein.