Beschluss vom 28.09.2017 -
BVerwG 1 WB 29.16ECLI:DE:BVerwG:2017:280917B1WB29.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2017 - 1 WB 29.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:280917B1WB29.16.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 29.16

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Kapitän zur See Holm und
den ehrenamtlichen Richter Fregattenkapitän Weise
am 28. September 2017 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2).

2 ...

3 Für den Antragsteller war zuletzt am 30. September 1999 die Aktualisierung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und am 10. Dezember 2007 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen als Wiederholungsüberprüfung (Ü 3) jeweils ohne die Feststellung von Umständen, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen, abgeschlossen worden.

4 Seit dem Jahre 2005 hatte der Antragsteller Kontakte zu der damals 26-jährigen Nichte seiner Ehefrau, die von dieser jedenfalls ab Dezember 2006 als unerwünschte massive Nachstellung empfunden wurden. In einer am 24. Dezember 2007 unterzeichneten Unterlassungserklärung verpflichtete sich der Antragsteller gegenüber der Nichte der Ehefrau bei Androhung einer Vertragsstrafe von 15 000 €, zu ihr keinen Kontakt mehr, sei dies durch E-Mails, Telefonanrufe, Kurznachrichten oder Aufsuchen, aufzunehmen und ihr keine Blumen mehr zu senden; wegen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat der Antragsteller - nach Auflösung einer Lebensversicherung - an die Nichte der Ehefrau im Jahre 2008 einen Betrag von 15 000 € geleistet. Mit einstweiliger Verfügung vom 4. Juni 2008 (...) und anschließendem Urteil vom 30. Juni 2008 (...) untersagte das Amtsgericht ... dem Antragsteller bei Androhung eines Ordnungsgelds bis zu 250 000 € oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten unter anderem, sich der Wohnung der Betroffenen in einem Umkreis von 100 Metern zu nähern oder mit ihr in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen; im Einzelnen wurde dem Antragsteller untersagt, die Betroffene anzusprechen, anzurufen, ihr SMS/E-Mails, Faxe und/oder Briefe zu senden. Wegen Verstoßes gegen die Anordnungen des vorgenannten Urteils hat das Amtsgericht ... den Antragsteller mit Urteil vom 20. September 2010 (...), rechtskräftig seit 18. März 2011, nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt. Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts verhängte das Truppendienstgericht ... gegen den Antragsteller wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 36 Monaten; dieses Urteil ist nach Rücknahme der Berufungen des Antragstellers und der Wehrdisziplinaranwaltschaft seit dem 3. April 2014 rechtskräftig. Wegen aller Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindlichen Urteile des Amtsgerichts ... und des Truppendienstgerichts ... verwiesen.

5 Nach Bekanntwerden der strafgerichtlichen Verurteilung wurde der Antragsteller von seinem Auslandsdienstposten zunächst zum 1. Oktober 2011 (unter vorangehender Kommandierung zwecks Einweisung und Übernahme der Dienstgeschäfte zum 1. September 2011) auf einen Dienstposten beim ... und sodann zum 1. Oktober 2012 (mit Dienstantritt am 3. Dezember 2012) auf einen Dienstposten als A 3-Stabsoffizier beim ... versetzt, den er seitdem innehat.

6 Nach Meldung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse durch den damaligen Sicherheitsbeauftragten wurde am 31. März 2011 für den Antragsteller eine Prüfung der abgeschlossenen Ü 3 nach § 16 Abs. 2 SÜG eingeleitet. Noch vor deren Abschluss leitete der inzwischen für den Antragsteller zuständig gewordene Sicherheitsbeauftragte des Planungsamts der Bundeswehr am 9. Januar 2013 die (erneute) Aktualisierung der erweiterten Sicherheitsüberprüfung ein. Die im Zuge der Prüfung nach § 16 Abs. 2 SÜG und der Aktualisierung durchgeführten Ermittlungen ergaben Hinweise auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse. Das Ermittlungsergebnis des Militärischen Abschirmdienstes wurde dem Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung am 8. August 2014 mit dem Vorschlag vorgelegt, ein Sicherheitsrisiko festzustellen.

7 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 hörte der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller zu den vorliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen an. Der Antragsteller äußerte sich mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 6. November 2014 und in einer persönlichen Anhörung am 4. März 2015.

8 Mit formularmäßigen Bescheid vom 2. Oktober 2015, dem Antragsteller eröffnet am 20. Oktober 2015, stellte der Geheimschutzbeauftragte fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten. Die Entscheidung schließe auch einen Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Ü 1 aus. Soweit Bedarf bestehe, werde der Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss einer neuen Sicherheitsüberprüfung nach zweieinhalb Jahren zugelassen.

9 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015, ausgehändigt am 20. Oktober 2015, informierte der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller über die Gründe der Entscheidung. In dem Schreiben wird unter anderem ausgeführt:
"III. Bewertung der sicherheitsempfindlichen Erkenntnisse
Ihr beharrliches und uneinsichtiges Fehlverhalten gegenüber Ihrer Nichte offenbart ernste Charaktermängel. Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um außerdienstliches Fehlverhalten handelt, stellen die vorgenannten Umstände in der sicherheitlichen Bewertung tatsächliche Anhaltspunkte dar, die geeignet sind, Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu begründen.
Ihr Verhalten lässt ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen. Auffällig sind die Beharrlichkeit und der Nachdruck, mit dem Sie immer wieder Kontakt zu Ihrer Nichte suchten, um Ihren vermeintlich bestehenden Anspruch auf Klärung des gegenseitigen Verhältnisses durchzusetzen. Mit Ihrem Verstoß gegen die von Ihnen selbst abgegebene Unterlassungserklärung und zumindest einem weiteren danach erfolgten Kontaktversuch machten Sie sich nach § 4 Gewaltschutzgesetz strafbar. In der sicherheitlichen Bewertung ist insbesondere dieses strafrechtlich relevante Verhalten bedeutsam.
Die fortgesetzte Missachtung der Rechtsordnung zeugt von einer mangelnden Bereitschaft, Vorgaben zu beachten. Durch Ihre unreflektierte Wahrnehmung der Auswirkungen Ihres eigenen Handelns räumten Sie der Verfolgung Ihrer Privatinteressen alleinige Priorität ein, was einerseits zu strafbarem Handeln und anderseits zu einer Zerrüttung Ihrer Familie führte. Ihre Nichte wurde in ihrer Lebensführung massiv beeinträchtigt.
Diesen Umstand wollen Sie so nicht erkannt haben, obwohl Ihnen wiederholt deutlich vor Augen geführt wurde, dass Ihr Verhalten unerwünscht und völlig inakzeptabel war. Objektiv betrachtet hätten Sie, spätestens nach der abgegebenen Unterlassungserklärung, die Rechtswidrigkeit und Problematik Ihres Handelns erkennen müssen.
Ihre Uneinsichtigkeit dauert bis heute an.
Nach wie vor sehen Sie sich - fälschlicherweise - in der Opferrolle, was im Rahmen der Anhörung besonders deutlich wurde. Es fehlen Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene nachhaltige Persönlichkeitsänderung.
Insbesondere Ihre im Rahmen der Anhörung geäußerte Einschätzung, dass von Stalking oder Bedrohung keine Rede sein könne, zeigt, dass Sie sich mit den Ursachen und Folgen, auch der rechtlichen Einordnung Ihres Handelns, bis heute nicht ausreichend auseinandergesetzt haben.
(...)
Im Rahmen der persönlichen Anhörung ist hier der Eindruck nachhaltig verstärkt worden, dass Sie kaum Selbstreflektion zeigen und Ihre eigenen Bewertungen und Einschätzungen zum alleinigen Maßstab Ihres Handelns machen.
Ihre seit Jahren fehlende Einsicht in Ihr früheres Fehlverhalten und die anhaltend fehlende Selbstreflektion stellen charakterliche Defizite dar. Diese sind mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht in Einklang zu bringen und begründen durchgreifende Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit.
Auch wenn es sich um außerdienstliche Verfehlungen handelt, trägt dies keine andere Bewertung, da der Charakter eines Menschen unteilbar ist. So wird Ihr außerdienstliches Fehlverhalten nicht dadurch kompensiert oder relativiert, dass Sie in der Vergangenheit im dienstlichen Bereich die gebotene Selbstdisziplin gewahrt und sich fachlich bewährt haben. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist das von Ihnen gezeigte Verhalten somit unter Sicherheitsgesichtspunkten nicht hinnehmbar, denn gerade bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit kommt es auf die genaue Beachtung und Einhaltung von Vorschriften an. Die militärische Führung muss sich auf vorschriftsmäßiges Handeln und die Richtigkeit abgegebener Meldungen und Erklärungen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können.
Auch der Umstand, dass Sie Ihre jeweiligen Vorgesetzten über Ihr Verhalten ins Bild setzten, vermag nichts an der vorstehenden Bewertung zu ändern. Nicht überprüfbar ist, wie detailgetreu und objektiv deren von Ihnen erhaltene Informationen waren.
Das von Ihnen gezeigte Verhalten begründet die Besorgnis, dass Sie nicht bereit sind, sich an Rechtsnormen zu halten und gegebenenfalls persönliche Interessen vor die Rechtsordnung und die sich daraus ergebenden Pflichten stellen.
In der Gesamtschau begründet der vorbezeichnete Sachverhalt nicht zurückstellbare Zweifel hinsichtlich Ihrer Eignung für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.
IV. Prognose
(...)
Die Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit fußen in erster Linie darauf, dass Sie mindestens im Zeitraum von 2008 bis heute - zusätzlich zu dem damaligen Fehlverhalten - uneinsichtig waren und die Fähigkeit zur kritischen Selbstreflektion vermissen ließen. Dieser Charaktermangel dauert nach wie vor an.
Es kann daher nicht erwartet werden, dass Sie sich kurzfristig ändern und eine ausreichende Fähigkeit zur kritischen Selbstreflektion entwickeln. Hier bedarf es des Ablaufs einer gewissen Zeitspanne. Sie müssen erst wieder über einen längeren Zeitraum beweisen, dass sich der Dienstherr uneingeschränkt auf Sie verlassen kann. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen trägt eine uneingeschränkte positive Prognose aus heutiger Sicht noch nicht.
Dennoch ist nicht zu verkennen, dass Ihr strafrechtlich relevantes Fehlverhalten mittlerweile bereits geraume Zeit zurückliegt. In der Zwischenzeit sind keine weiteren entsprechenden Auffälligkeiten bekannt geworden.
Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass Sie in der hier eingeholten Stellungnahme des Ihnen vorgesetzten ... vom 7. November 2014 in allgemeindienstlicher und fachlicher Hinsicht positiv eingeschätzt werden. Auch muss die Laufzeit der Prüfung nach § 16 Abs. 2 SÜG und der eingeleiteten Aktualisierungsüberprüfung von gut vier Jahren zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden.
Es ist daher sachgerecht, die Laufzeit der zu treffenden Sicherheitsrisikofeststellung spürbar unterhalb der üblichen Zeitspanne von fünf Jahren festzulegen.
Den Gesamtumständen angemessen ist eine um die Hälfte verkürzte Laufzeit der Sicherheitsrisikofeststellung von zweieinhalb Jahren.
(...)
V. Güterabwägung
(...)
Durchgreifende und in Ihrer Person begründete Belange, die geeignet wären, von der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzuweichen, sind nicht erkennbar. Angesichts der Art Ihrer derzeitigen Tätigkeit gehe ich nicht davon aus, dass die Feststellung eines Sicherheitsrisikos dazu führt, dass Sie Ihren Dienstposten verlassen oder gar versetzt werden müssen. Allgemeindienstliche Folgen dürften nur im Hinblick auf eine mögliche Förderung zu zeitigen sein. Auf eine solche besteht kein Rechtsanspruch, der in diesem Rahmen abwägungsrelevant wäre."

10 In dem Schreiben vom 2. Oktober 2015 wird außerdem darauf hingewiesen, dass hinsichtlich einer Wiederholungsüberprüfung der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen das Verfahren eingestellt worden sei, weil der Antragsteller weder entsprechend sicherheitsempfindlich eingesetzt sei noch die Absicht bestehe, ihn in einer solchen Weise einzusetzen.

11 Mit Schreiben vom 6. November 2015 hat der Antragsteller gegen Bescheid des Geheimschutzbeauftragten vom 2. Oktober 2015 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 16. September 2016 dem Senat vorgelegt.

12 In der Begründung seines Antrags rügt der Antragsteller im Wesentlichen, dass zwei Aussagen in dem vom Geheimschutzbeauftragten zugrunde gelegten Sachverhalt unzutreffend seien und die Entscheidung in unzulässiger Weise beeinflusst hätten. Beanstandet werde zum einen der Satz: "Aufgrund eines weiteren Kontaktversuchs Ihrerseits erstattete Ihre Nichte am 12. November 2010 über ihre Rechtsanwälte noch vor Eintreten der Rechtskraft des Urteils eine weitere Strafanzeige" (Seite 3 des Schreibens des Geheimschutzbeauftragten vom 2. Oktober 2015). Ein solcher Kontaktversuch habe nicht stattgefunden; die Staatsanwaltschaft habe vielmehr die Ermittlungen sofort nach seiner, des Antragstellers, gegenteiligen Stellungnahme eingestellt. Unzutreffend sei ferner die Aussage "Bereits zuvor waren Sie im Jahre 2011 von der integrierten Verwendung im ... abgelöst und nach Deutschland zurückgeführt worden. ... Das Personalamt der Bundeswehr sah durch Ihr Verhalten das Ansehen der Streitkräfte in der Öffentlichkeit und im Ausland in Gefahr, Schaden zu nehmen" (Seite 3 des Schreibens des Geheimschutzbeauftragten vom 2. Oktober 2015). Richtig sei, dass er, der Antragsteller, weder vorzeitig abgelöst noch nach Deutschland zurückgeführt worden sei.

13 Der Antragsteller beantragt,
die Aufhebung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 2. Oktober 2015.

14 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

15 Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in dem Schreiben des Geheimschutzbeauftragten vom 2. Oktober 2015. Der erstgenannte, vom Antragsteller beanstandete Satz sei der Sache nach zutreffend, weil die Strafanzeige vom 12. November 2010 auf der Behauptung eines weiteren Kontaktversuchs seitens der Nichte beruht habe; ein zusätzlicher Tatvorwurf sei in der Aussage nicht enthalten. Unstreitig sei, dass ein zeitlich nach der Abgabe der Unterlassungserklärung liegender Kontaktversuch zu der Strafanzeige der Nichte vom 13. Januar 2009 geführt habe; dieser Kontaktversuch sei auch derjenige, auf den sich die Aussage "zumindest einem weiteren danach erfolgten Kontaktversuch" (Seite 4 des Schreibens vom 2. Oktober 2015) beziehe. Im Übrigen sei die Strafanzeige vom 12. November 2010, anders als die im Einzelnen aufgeführten strafrechtlich und disziplinar geahndeten Handlungen, nicht zulasten des Antragstellers in die sicherheitsrechtliche Bewertung eingeflossen. Hinsichtlich der zweiten vom Antragsteller beanstandeten Aussage sei richtig, dass die ursprüngliche Absicht, den Antragsteller sechs Monate früher als geplant in das Inland zurückzuversetzen, nicht realisiert worden sei. Insofern treffe es formal zu, dass der Antragsteller nicht vorzeitig von seiner Auslandsverwendung abgelöst, sondern regulär ins Inland zurückversetzt worden sei. Richtig sei auch, dass die Verkürzung der voraussichtlichen Verwendungsdauer des Antragstellers um einen Monat erfolgt sei, um eine verzugslose Übernahme der Aufgaben im ... sicherzustellen. Unabhängig davon sei der Umstand der Wegversetzung aus ... jedoch weder bei der Bewertung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse noch im Rahmen der Prognose oder der Güterabwägung zulasten des Antragstellers berücksichtigt worden.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 1328/15 und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

17 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

18 1. Der Antrag ist zulässig, soweit er sich gegen die in dem (formularmäßigen) Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 2. Oktober 2015 getroffene Feststellung richtet, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) Umstände ergeben hat, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 21.12 und 1 WB 22.12 - juris Rn. 24 m.w.N.).

19 Soweit sich der Antrag auch gegen die in dem Schreiben vom 2. Oktober 2015 (unter I. der Gründe) mitgeteilte Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) richten sollte, ist er unzulässig. Zwar kann grundsätzlich auch die Entscheidung, mit der eine Sicherheitsüberprüfung ohne Feststellung in der Sache eingestellt wird, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2007 - 1 WB 37.06 - Rn. 27 und vom 21. März 2013 - 1 WB 67.11 - NVwZ-RR 2013, 923 Rn. 18). Da der Antragsteller jedoch im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens und seither nur bis zur Höhe einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) eingesetzt ist und die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die eine höhere Sicherheitsstufe erfordern würde, nicht beabsichtigt ist, ist er durch die Einstellung des Verfahrens nicht beschwert. Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz gibt keinen Anspruch darauf, dass eine von einer konkret beabsichtigten Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabhängige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 30 LS 1 und Rn. 25).

20 2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.

21 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 2. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

22 a) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung beim Senat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35). Bis zu diesem Zeitpunkt - und damit auch durch das Vorlageschreiben - können tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos einschließlich der dabei zu treffenden Prognose in Ergänzung zu der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 Rn. 23 und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29).

23 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m.w.N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG).

24 Dem zuständigen Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m.w.N.).

25 Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).

26 b) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid vom 2. Oktober 2015 ist nach diesen Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden.

27 aa) Der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung war für die Entscheidung zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SÜG, Nr. 2416 ZDv 2/30 bzw. Nr. 2418 ZDv A-1130/3).

28 Zwar obliegt die Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko im Hinblick auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegt, in den Fällen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) grundsätzlich dem Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt. Soweit - wie hier - jedoch parallellaufende Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) eingeleitet sind, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen zuständige Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung als fachlich übergeordnete Stelle (Nr. 2422 ZDv 2/30 bzw. Nr. 2417 ZDv A-1130/3) das Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung im Interesse einer einheitlichen Entscheidung mit übernimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - juris Rn. 37 m.w.N. <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 148, 267>).

29 bb) Bei der Sicherheitsüberprüfung wurde nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit - und hat von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht -, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SÜG i.V.m. § 6 Abs. 1 SÜG; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - Buchholz 402.8 § 6 SÜG Nr. 2 Rn. 54 ff.).

30 cc) Der Geheimschutzbeauftragte ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

31 Der Geheimschutzbeauftragte hat die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Wesentlichen gestützt auf das fortgesetzte Verhalten des Antragstellers gegenüber der Nichte seiner Ehefrau, das diese als unerwünschte massive Nachstellung empfunden hat, sowie auf die Abfolge rechtlicher Sanktionen (Vertragsstrafe von 15.000 € wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung vom 24. Dezember 2007; zivilgerichtliche Unterlassungsverpflichtungen durch einstweilige Verfügung vom 4. Juni 2008 und Urteil vom 30. Juni 2008 des Amtsgerichts... ; Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80 € durch Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 20. September 2010; Beförderungsverbot für die Dauer von 36 Monaten durch Urteil des Truppendienstgerichts ...), die den Antragsteller zu keiner Änderung seines Verhaltens veranlasst haben. Der Sachverhalt stimmt überein mit den - im Sicherheitsüberprüfungsverfahren verwertbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 27 ff.) - tatsächlichen Feststellungen in den Urteilen des Amtsgerichts ... vom 20. September 2010 und des Truppendienstgerichts ..., die jeweils aufgrund einer Hauptverhandlung ergangen sind. Von den nachfolgenden Einwänden abgesehen wird der äußere Ablauf des Geschehens von dem Antragsteller auch nicht bestritten.

32 Soweit sich der Antragsteller gegen die Formulierung "Aufgrund eines weiteren Kontaktversuchs Ihrerseits erstattete Ihre Nichte am 12. November 2010 über ihre Rechtsanwälte noch vor Eintreten der Rechtskraft des Urteils [gemeint: des Amtsgerichts ... vom 20. September 2010] eine weitere Strafanzeige" (Seite 3 des Schreibens vom 2. Oktober 2015) wendet, weil die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen eingestellt habe, nachdem er einen solchen Kontaktversuch bestritten habe, betrifft dies eine Ungenauigkeit, die für die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten offenkundig keine tragende Bedeutung hatte. Im Gesamtzusammenhang der in der Sachdarstellung geschilderten Vorfälle und Sanktionen spielt die Strafanzeige vom 12. November 2010 keine entscheidende Rolle. Sie wird in der sicherheitsrechtlichen Bewertung (Nr. III des Schreibens vom 2. Oktober 2015) an keiner Stelle aufgegriffen; soweit dort von einem weiteren Kontaktversuch die Rede ist, handelt es sich um denjenigen, der zu der Strafanzeige vom 13. Januar 2009 und dem anschließenden Strafurteil vom 20. September 2010 geführt hat.

33 Ohne weitere Relevanz ist auch die vom Antragsteller beanstandete Aussage, dass er "von der integrierten Verwendung im ... abgelöst und nach Deutschland zurückgeführt worden" sei und dass das Personalamt der Bundeswehr wegen seines Verhaltens "das Ansehen der Streitkräfte in der Öffentlichkeit und im Ausland in Gefahr" gesehen habe (Seite 3 des Schreibens vom 2. Oktober 2015). Dies hat das Bundesministerium der Verteidigung in dem Vorlageschreiben eingeräumt und klargestellt, dass die ursprüngliche Absicht, den Antragsteller sechs Monate früher als geplant in das Inland zurückzuversetzen, nicht realisiert worden sei, so dass der Antragsteller formal nicht vorzeitig von seiner Auslandsverwendung abgelöst, sondern regulär ins Inland zurückversetzt worden sei; ebenso sei die (geringfügige) Verkürzung der voraussichtlichen Verwendungsdauer des Antragstellers um einen Monat letztlich aus rein dienstlichen Gründen erfolgt. Da das Vorlageschreiben unter Beteiligung und mit Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten erfolgte (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35 m.w.N.), ist der Sachverhalt damit - im Sinne des Antragstellers - richtiggestellt.

34 dd) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte auf der Grundlage dieses Sachverhalts das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos angenommen hat. Er hat mit dieser Einschätzung weder den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt noch allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.

35 Der Geheimschutzbeauftragte hat tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) zum einen in der fortgesetzten Missachtung der Rechtsordnung durch den Antragsteller bis hin zu einem strafbaren Verhalten, zum anderen in charakterlichen Defiziten aufgrund seiner fehlenden Unrechtseinsicht und anhaltend mangelnden Selbstreflektion erkannt.

36 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen hat, die - ggf. auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit - ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 26, vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 35 m.w.N. und vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 30 Rn. 42). Es ist demgemäß nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte im Ausgangspunkt das sich über mehrere Jahre hinziehende und zuletzt mit den Urteilen des Amtsgerichts ... vom 20. September 2010 und des Truppendienstgerichts ... straf- und disziplinargerichtlich sanktionierte Verhalten des Antragstellers gegenüber der Nichte seiner Ehefrau aufgegriffen hat.

37 Allerdings handelt es sich bei den Nachstellungen des Antragstellers um einen außerdienstlichen, zudem sehr speziell gelagerten Sachverhalt. Für die sicherheitsrechtliche Bewertung sind deshalb die von dem Geheimschutzbeauftragten vorgenommene charakterliche Würdigung des Antragstellers und die Einschätzung des Risikopotentials von ausschlaggebender Bedeutung. Der Geheimschutzbeauftragte hat insoweit die nachhaltige Fortsetzung der Rechtsverstöße durch den Antragsteller, auch nachdem er unter dem 24. Dezember 2007 eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, seine Neigung, die eigenen Bewertungen und Einschätzungen zum alleinigen Maßstab seines Handelns zu erheben, sowie insbesondere seine bis zum Abschluss der Sicherheitsprüfung, also noch mehrere Jahre nach den Verurteilungen fortdauernde Uneinsichtigkeit und Unfähigkeit zu kritischer Selbstreflektion hervorgehoben und an konkreten Beispielen illustriert. Die charakterlichen Schwächen des Antragstellers hat der Geheimschutzbeauftragte namentlich auch durch den Eindruck aus dessen persönlicher Anhörung bestätigt gesehen. Im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum des Geheimschutzbeauftragten und den materiellrechtlichen Grundsatz, dass im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen hat (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG), ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte danach im Ergebnis durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers geäußert und seine Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, in der verlässliches vorschriftsmäßiges Handeln unabdingbar ist, für nicht tragbar erachtet hat.

38 ee) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch, dass der Geheimschutzbeauftragte wegen der im Zeitpunkt seiner Entscheidung fortbestehenden Uneinsichtigkeit des Antragstellers und seiner mangelnden Bereitschaft zur kritischen Selbstreflektion eine negative Prognose getroffen hat (vgl. zum prognostischen Element bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 31 ff.). Dabei hat er die für den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkte - insbesondere die lange Verfahrensdauer und die positive fachliche und allgemeindienstliche Stellungnahme seines Vorgesetzten - mit der Zulassung einer erneuten Sicherheitsüberprüfung bereits nach zweieinhalb Jahren und damit im Sinne einer deutlichen Verkürzung der regelmäßigen Frist von fünf Jahren (Nr. 2710 Abs. 2 Satz 1 ZDv 2/30 bzw. Hinweis zu Nr. 2609 ZDv A-1130/3) berücksichtigt; er hat damit zugleich einzelfallbezogen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen.

39 Zutreffend hat der Geheimschutzbeauftragte sich auch mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass der Antragsteller seit dem 16. Oktober 2014 - auf der Grundlage des positiven Ergebnisses der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Wiederholungsüberprüfung) vom 10. Dezember 2007 - zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt war. Wird ein Soldat trotz Bekanntwerden sicherheitserheblicher Erkenntnisse über einen längeren Zeitraum ohne Einschränkungen weiter in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet, so muss nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 29 ff. und vom 21. Juli 2010 - 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 33) der zuständige Geheimschutzbeauftragte diesen Umstand vor seiner Entscheidung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seine Prognoseerwägungen einbeziehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte der hier erteilten Ermächtigung keine der Feststellung eines Sicherheitsrisikos entgegenstehende Bedeutung zugemessen hat, weil diese im Wesentlichen formalen, auf der Codierung des Dienstpostens beruhenden Charakter hatte, während der Antragsteller tatsächlich fast ausschließlich mit Verschlusssachen des Grades "VS - Nur für den Dienstgebrauch" befasst war, die keine Sicherheitsüberprüfung erfordern.

40 ff) Keine rechtlichen Bedenken bestehen schließlich dagegen, dass der Geheimschutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch auf die Verwendung des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit der Überprüfungsart Ü 1 erstreckt hat. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers und für die Risikoeinschätzung ergeben sich insoweit keine abweichenden Gesichtspunkte.