Beschluss vom 14.02.2022 -
BVerwG 1 B 49.21ECLI:DE:BVerwG:2022:140222B1B49.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.02.2022 - 1 B 49.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:140222B1B49.21.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 49.21

  • VG Münster - 07.10.2019 - AZ: VG 5 K 2927/18.A
  • OVG Münster - 22.06.2021 - AZ: OVG 19 A 4386/19.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dollinger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 I. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 1.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).

4 1.2 Danach rechtfertigt die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
ob Reintegrationsleistungen, auf die kein Anspruch besteht, bei der Frage der Existenzsicherung mitberücksichtigt werden und ob diese - bejahendenfalls - in vollem Umfang mitangerechnet werden dürfen,
schon deswegen nicht die Revisionszulassung, weil sie sich - jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 - 1 B 11.05 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 32 S. 13 m.w.N.) - aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Berufungsgerichts beantworten lässt.

5 Die Berücksichtigung von Reintegrationsleistungen bestimmt sich letztlich aus den Anforderungen, welche sich aus Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC an ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ergeben. Im Einklang mit der von der Rechtsprechung des Senats aufgegriffenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (zu Art. 3 EMRK) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung des Art. 4 GRC) sind - wie zutreffend vom Berufungsgericht (UA S. 8 ff.) zugrunde gelegt - diese Voraussetzungen auch insoweit geklärt, als es um die Frage geht, ob die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden und einer Abschiebung entgegen stehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​219], Ibrahim u.a. - Rn. 93 und vom 12. November 2019 - C-233/18 [ECLI:​EU:​C:​2019:​956] - Rn. 46) - sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes im Herkunftsland: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 - NVwZ 2021, 878 Rn. 65 m.w.N.).

6 Bei der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums sind neben einem möglichen eigenen Erwerbseinkommen auch Zuwendungen von dritter Seite zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz Nr. 30 Rn. 11 m.w.N.), soweit sie - wie hier durch das Berufungsgericht tatrichterlich festgestellt - tatsächlich erreichbar sind. In der Rechtsprechung des Senats ist darüber hinaus geklärt, dass (auch) Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfsorganisationen bei der Prognose zu berücksichtigen sind, ob international Schutzberechtigte im Mitgliedstaat der Zuerkennung der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein werden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil sie unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not leben müssen, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC begründen, durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22 ff.). Die Beschwerde legt weiteren oder neuerlichen Klärungsbedarf nicht dar und stellt - zu Recht - weder ausdrücklich noch sinngemäß in Abrede, dass diese zu den Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergangene Rechtsprechung auch für die - vorliegend im Streit stehende - Frage des Bestehens von Abschiebungsverboten in Bezug auf das Herkunftsland wegen einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Situation gilt.

7 1.3 Für die weitere von der Beschwerde mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage,
ob Streitgegenstand des Verfahrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten für Nigeria auch die Frage der Gefahr der Zwangsbeschneidung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist, wenn der Streitgegenstand nur auf Abschiebungsverbote beschränkt ist,
ist bereits die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde selbst führt aus, dass das Oberverwaltungsgericht eine erhebliche konkrete und individuelle Gefahr für Leib und Leben der Klägerinnen (im Sinne von mit der Klage nur noch geltend gemachten Abschiebungsverboten bezüglich Nigeria) wegen der Gefahr der Zwangsbeschneidung berücksichtigt, indem es sie - unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Entscheidungen - verneint hat (UA S. 19 unter 3.). Im Übrigen ist geklärt, dass unionsrechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einerseits und nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG andererseits jeweils eigenständige, in sich nicht weiter teilbare Streitgegenstände bilden (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 9).

8 1.4 Die Frage,
"Was ist eine Bevölkerungsgruppe i.S.v. § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG?",
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich stellen würde.

9 Das Oberverwaltungsgericht prüft eine erhebliche konkrete bzw. extreme Gefahr für die Klägerinnen im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria in direkter (UA S. 16 ff.) und verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (UA S. 19 ff.) unter Zugrundelegung der Zugehörigkeit der Klägerinnen zur Gruppe in Europa geborener, von nigerianischen Eltern abstammender und nach Nigeria zurückgekehrter (Klein-)Kinder, und sieht den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 7 AufenthG für die Klägerinnen insoweit - in Bezug auf die Zugehörigkeit zu dieser Bevölkerungsgruppe - als eröffnet an. Die Beschwerde geht fehlerhaft von der Prämisse aus, Personen, die einer "Bevölkerungsgruppe" im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG angehören, müssten wie bei der "Gruppenverfolgung" anhand von nach außen hin erkennbaren Merkmalen erkennbar sein.

10 Während sich die "Gruppenverfolgung" ebenso wie der insoweit ebenfalls geklärte (s. nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - BVerwGE 162, 44) Begriff der "sozialen Gruppe" auf die Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne bezieht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79), regelt § 60 Abs. 7 AufenthG den Abschiebungsschutz bei einer extremen allgemeinen, der gesamten Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohenden Gefahrenlage im Zielstaat der Abschiebung, der regelmäßig durch eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG gewährt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 13 m.w.N.). Die Allgemeinheit der Gefahr knüpft bereits nach dem Wortlaut an die bloße Betroffenheit der gesamten Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe (im Sinne eines Teils der Bevölkerung) an, der der Betroffene angehört, ohne dass es über den Umstand der Zugehörigkeit zur Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe hinaus auf äußerlich erkennbare Merkmale ankommt. Dabei ist zu prüfen, welchen Gefahren der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung ausgesetzt wäre und ob diese zugleich einer Vielzahl weiterer Personen drohen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, dass individuelle Gefährdungen, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG 2004 ergeben, auch dann nicht als Abschiebungsverbot unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 2004 berücksichtigt werden können, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (vgl. zu der für eine Rückkehr in die D. R. Kongo gebildete Volksgruppe der aus Europa stammenden Kinder: BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 10 B 8.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 40 Rn. 5). In Bezug auf die vom Oberverwaltungsgericht (UA S. 18) für den Fall der Abschiebung der Klägerinnen nach Nigeria gebildete Bevölkerungsgruppe der in Europa geborenen Kleinkinder, der die Klägerinnen angehören, wirft die Beschwerde insoweit keinen weiteren oder neuerlichen Klärungsbedarf auf.

11 1.5 Die Fragen,
"Ist § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG auf die Gefahr von Malaria Infektionen in Nigeria und auf Erkrankungen anwendbar",
"Ist eine Entscheidung der Landesregierung beizubringen und wenn ja, durch wen, bevor über die Abschiebungsverbote im Rahmen einer Allgemeingefahr durch das BAMF entschieden werden kann?" und
"Ist § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG anwendbar, wenn im Rahmen der Gefahrenprognose auf individuelle Umstände abgestellt wird?",
beantworten sich - diesbezüglich eine hinreichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit unterstellt -, soweit sie einer allgemeinen Klärung zugänglich sind, in unmittelbarer Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

12 Gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten aussetzen. Nach § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 6 AufenthG ist erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit in einem anderen Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, durch Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 13). Dazu zählen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG erhebliche konkrete Gefahren aus gesundheitlichen Gründen, mithin also auch Malaria-Infektionen und Erkrankungen, soweit sie lebensbedrohlich oder schwerwiegend sind und sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.

13 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine politische Entscheidung ist, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt, kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erlass einer (ermessenfehlerfreien) Anordnung (vgl. zu § 32 AuslG 1990: BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 <66>) begründet, die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung diese Entscheidungen zu respektieren haben, und sie daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die - wie hier - kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zusprechen dürfen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke und zur Abwendung einer extremen Gefahrenlage im Einzelfall erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 13 m.w.N.). Hieraus folgt zugleich, dass in Fällen, in denen keine Entscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG getroffen ist, dies gerade nicht "den Weg zur individuellen Entscheidung freigibt oder offenlässt" und auch nicht die (zuständige) oberste Landesbehörde vorab zu beteiligen oder gar beizuladen ist. Damit kann das Bundesamt einerseits auch ohne eine Entscheidung der obersten Landesbehörde Abschiebungsschutz wegen Allgemeingefahren unter den genannten Voraussetzungen, insbesondere unter Berücksichtigung von individuellen Umständen gewähren, weil die verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG gerade darauf zielt, Schutzlücken bei der Gewährung von Abschiebungsschutz zu schließen, die aus der Berücksichtigung von an sich nicht berücksichtigungsfähigen Allgemeingefahren im Einzelfall resultieren, soweit sie eine Extremgefahr begründen. Auf der anderen Seite ist in der Rechtsprechung geklärt, dass individuelle Gefährdungen, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG 2004) ergeben, auch dann nicht als Abschiebungsverbot unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden können, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 10 B 8.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 40 Rn. 7).

14 1.6 Die weitere Frage,
"Wie ist das Kindeswohl im Rahmen der Feststellung von Abschiebungsverboten mit zu berücksichtigen?",
bezeichnet - auch in Verbindung mit der beigegebenen Begründung - schon eine revisionsgerichtlich fallübergreifend klärungsbedürftige oder klärungsfähige entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht in der gebotenen Bestimmtheit (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und legt auch, soweit es die Berücksichtigung des geltend gemachten Aufenthaltsrechts von Familienangehörigen im Bundesgebiet betrifft, schon im Ansatz die Entscheidungserheblichkeit für die Feststellung des allein streitgegenständlichen, zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht dar. Soweit sich die Frage einer Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten in einer revisionsgerichtlich klärungsfähigen Weise stellte, ist nicht dargelegt, welcher Klärungsbedarf noch nach der auch von der Beschwerde herangezogenen neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] - s. bereits - zur Berücksichtigung des Kindeswohls bei einer Ausweisungsentscheidung gegen einen Elternteil - BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 1 B 22.10 - juris Rn. 5; vgl. zur Gewährung mit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vergleichbarem Abschiebungsschutz nach § 58 Abs. 1a AufenthG: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 22) bestehen soll; im Übrigen sind die klageabweisenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nach der nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffenen Bewertung des Berufungsgerichts (UA S. 7) rechtskräftig geworden.

15 Unabhängig davon hat das Berufungsgericht einen Rechtssatz, dass das Kindeswohl im Rahmen von Abschiebungsverboten nicht zu berücksichtigen sei, im Berufungsurteil weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt, so dass auch deshalb die Entscheidungserheblichkeit der Grundsatzfrage schon nicht dargelegt ist. Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nicht (ausdrücklich) auf das Kindeswohl abstellt und bei der Ablehnung des Beweisantrages Nr. 22 in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2021 davon ausgeht, dass die Tatsache einer Kindeswohlentsprechung beim Umzug in ein urbanes Zentrum für die Entscheidung "ohne Bedeutung" sei, wird durch den - im rechtlichen Ansatz zutreffenden - Hinweis auf den für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entscheidenden Maßstab zumindest relativiert, zumal die Gewichtung einer dem Kind drohenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit Raum für die Berücksichtigung des Kindeswohls geben kann, und führte zudem allenfalls zu einem Rechtsanwendungsfehler, der zur Darlegung einer Grundsatzrüge indes nicht ausreicht.

16 2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Namentlich die Ablehnung der auf Einvernahme der Eltern als Zeugen gerichteten Beweisanträge durch das Oberverwaltungsgericht zur Gefahr der Zwangsbeschneidung der Klägerinnen, zur Unterkunftssituation, zu den Behandlungsmöglichkeiten einer Malaria-Erkrankung und zu den Möglichkeiten der Rückkehr zu den Herkunftsfamilien der Eltern begründet weder eine Verletzung des Anspruchs der Klägerinnen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) (2.1) noch verletzt sie das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (2.2) oder begründet einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) (2.3).

17 2.1 Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Klägerinnen (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch verletzt, dass es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen - unter Beachtung von § 86 Abs. 2 VwGO - nicht nachgegangen ist.

18 a) Das Tatsachengericht hat über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme insgesamt im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2008 - 2 B 19.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 370 Rn. 11 m.w.N.). Die Beteiligten haben das Recht, auf Tatsache und Reichweite der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung durch Beweisanträge einzuwirken. Die Ablehnung von Beweisanträgen verletzt grundsätzlich das rechtliche Gehör, wenn und soweit sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40, vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23 und vom 9. Dezember 2019 - 1 B 74.19 - juris Rn. 6).

19 aa) Das Tatsachengericht darf einen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichteten Beweisantrag insbesondere in asylgerichtlichen Verfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen über die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen und die Gefährdungsprognose im Einzelfall auf der Grundlage einer tatrichterlichen Beweiswürdigung eigenständig vornehmen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 - Buchholz 402.242 § 6o Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Würdigung findet ihre Grundlage im Prozessrecht und verletzt weder das rechtliche Gehör noch die richterliche Aufklärungspflicht, wenn die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungsgefahren ausreichen und dies spätestens im Rahmen der in der Berufungsentscheidung vorzunehmenden Beweiswürdigung dargestellt und belegt wird; dann kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2000 - 9 B 613.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 228, vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 - Buchholz 402.242 § 6o Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11 Rn. 7 m.w.N., vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4 und vom 4. März 2015 - 1 B 9.15 - juris Rn. 4; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 - juris). Die Pflicht zur "tagesaktuellen" Erfassung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage ändert dabei nichts daran, dass die Frage, ob das Tatsachengericht die Einholung neuer Erkenntnisse für erforderlich erachtet, seiner auch revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren fachgerichtlichen Einschätzung unterliegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 - NVwZ 2017, 1702 Rn. 11 f.).

20 Es hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren im Streit stehenden Einzelfragen, ab, wie konkret das Gericht seine eigene Sachkunde nachweisen muss und inwieweit sich diese aus dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe und der verarbeiteten Erkenntnisquellen ableiten lässt. Der Nachweis muss jedenfalls plausibel und nachvollziehbar sein (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 158.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 315 S. 21). Schöpft das Gericht seine besondere Sachkunde aus vorhandenen Gutachten, so muss der Verweis hierauf dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2001 - 1 B 206.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46 S. 7). Ist dies der Fall, steht die Einholung eines (weiteren) Gutachtens bzw. einer (weiteren) Auskunft auch dann im Ermessen des Gerichts (s.a. § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO), wenn die Erkenntnisquellen, aus denen das Gericht seine eigene Sachkunde schöpft, nicht in dem jeweiligen Verfahren eingeholt worden sind (vgl. insgesamt BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 1 B 43.19 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 120 Rn. 46).

21 bb) Ein Beweisantrag ist weiterhin auch dann unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 - Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 382). Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2014 - 10 B 34.14 - juris Rn. 9 m.w.N.).

22 Beziehen sich die unter Beweis gestellten Umstände nicht auf Tatsachen, die in der Vergangenheit liegen, sondern auf Prognosen einer künftigen Entwicklung (etwa zu den Lebensumständen oder den sonst bei Rückkehr drohenden Gefahren), gelten im Ansatz die Anforderungen, die an die Pflicht des Gerichts zur Einholung eines (weiteren) Gutachtens bzw. einer (weiteren) Auskunft zu stellen sind, auch dann, wenn der Beweisantrag nicht auf die Einholung eines (weiteren oder ergänzenden) Sachverständigengutachtens, sondern auf die Erhebung eines Zeugenbeweises (und sei es durch sog. "präsente Zeugen") gerichtet ist, soweit nicht der Zeugenbeweis als solcher als ausgeschlossen zu werten ist.

23 cc) Bezieht sich ein Beweisantrag auf ein Beweisthema, das für die Entscheidung - nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts - nicht erheblich ist, muss das Gericht ihm nicht nachgehen.

24 dd) Im Übrigen gilt, dass (vermeintliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, regelmäßig dem sachlichen Recht zuzuordnen sind. Verfahrensrechtliche Bedeutung hat der Überzeugungsgrundsatz allerdings insoweit, als er Vorgaben enthält, die die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts als Vorgang steuern. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Hierzu gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Bei der Würdigung des so umschriebenen Sach- und Streitstands darf das Gericht nicht einzelne nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse ausblenden. Es darf demnach nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgehen, sondern muss die ihm vorliegenden Tatsachen umfassend würdigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, vom 17. Mai 2011 - 8 B 88.10 - juris Rn. 6, vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8 und vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - juris Rn. 23 f., jeweils m.w.N.).

25 b) Nach diesen Grundsätzen liegt die mit der Beschwerde geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerseite nicht vor, so dass offenbleiben kann, ob diese (insgesamt) hinreichend substantiiert (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) dargelegt ist.

26 aa) Das Berufungsgericht hat zunächst ohne Verfahrensverstoß die Beweisanträge zu 1/1 bis 4, 6 bis 17, 21, 23 sowie den Beweisantrag zu 2/1 unter Hinweis darauf abgelehnt, dass es mit Blick auf die im Einzelnen bezeichneten Erkenntnisquellen, die es in das Verfahren eingeführt hat, über genügend eigene Sachkunde zur Beurteilung der unter Beweis gestellten Tatsachen verfüge. Soweit das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass sie sich gegen die Ablehnung auch dieser Beweisanträge sowie der auf die Beweisthemen der Anträge 2/2 bis 7 bezogene, auf der Sachkunde des Gerichts gründende Bewertung als unsubstantiiert richtete, zielte dies im Kern auf eine von jener des Berufungsgerichts abweichenden Bewertung der beigezogenen Erkenntnismittel und setzt sich mit jener nicht hinreichend auseinander. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen auch auf (aktualisierte) vorangegangene Entscheidungen (OVG Münster, Urteile vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A - und vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A -) bezogen hat.

27 Mit dem Beschwerdevorbringen wird auch nicht substantiiert dargelegt, dass die vorliegenden und bewerteten Gutachten nicht ihren Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 - BauR 2013, 1248 Rn. 19 m.w.N.), weil sie in sich fehlerhaft, unstimmig oder unsachlich wären oder sonst nicht als Entscheidungsgrundlage taugten.

28 bb) Die Ablehnung der Beweisanträge zu 1/1 bis 4, 6 bis 17, 20, 21, 23 und 2/1 sowie der Beweisanträge 1/18 und 19 und 2/2 bis 7 (auch) als Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsantrag findet nach Vorstehendem im Prozessrecht ebenfalls seine Stütze.

29 (a) Hinsichtlich der unter Zeugenbeweis der Eltern gestellten Gefahr einer Zwangsbeschneidung, welche diese nicht dadurch abwenden könnten, dass sie sich dagegen entschieden, weil die Zwangsbeschneidung aufgrund des gesellschaftlichen Drucks vorgenommen werde (Beweisanträge 1/18 und 19), etwa werden keine Anhaltspunkte vorgetragen, dass und durch wen sich in den urbanen Zentren auch schutzwillige Eltern dem geltend gemachten gesellschaftlichen Druck in beachtlicher Weise ausgesetzt seien oder aus welchen Gründen sie sich diesem nicht wiedersetzen könnten; der Hinweis auf die Studie der Organisation "28 Too Many" aus dem Jahre 2016, dass die Zwangsbeschneidung auch oder gerade in den urbanen Zentren und in gut gebildeten Familien praktiziert werde, obwohl man nach außen erkläre, Gegner der Zwangsbeschneidung zu sein, und die Anzahl der beschnittenen Frauen in den städtischen Zentren höher sei als auf dem Land, besagt hierzu nichts. Unabhängig davon sind die Beweisthemen der Beweisanträge zu 1/18 und 19 nicht auf in der Vergangenheit liegende Tatsachen oder auf Anknüpfungstatsachen für eine Gefährdungsprognose gerichtet, sondern auf eine Gefährdungsprognose selbst.

30 (b) Im Prozessrecht findet insoweit auch die Ablehnung der Beweisanträge zu 2/2 bis 7 auf Vernehmung der im Gerichtssaal anwesenden Eltern der Klägerseite seine Stütze. Denn das Berufungsgericht hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sei, aus welchen Gründen diese entgegen der Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse (und der generalisierenden Tatsachenfeststellungen im Urteil vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A -) die Klägerinnen und ihre jeweiligen Familien angesichts der finanziellen Überbrückungshilfen, ihrer individuellen Situation und den sonstigen Hilfsmöglichkeiten in Nigeria nicht auch unabhängig von den Herkunftsfamilien das notwendige Existenzminimum auch im Hinblick auf eine Malaria-Erkrankung und ihr Obdach nicht zu sichern in der Lage sein werden. Auch hier beziehen sich die unter Beweis gestellten Themen auf Aussagen der Eltern zu künftigen Ereignissen und Abläufen, ohne Anknüpfungstatsachen für diese selbst oder Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass und aus welchen Gründen die unter Beweis gestellte Prognose der Eltern auf einer überlegenen Sachkunde gründete oder die hiervon abweichenden Feststellungen und Bewertungen aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungsgefahren nicht ausreichten.

31 Der hiergegen bereits in der mündlichen Verhandlung gerichtete Einwand, dass die Rückkehrhilfen nicht zu berücksichtigen seien, weil auf sie kein Rechtsanspruch bestehe, so dass ihre Berücksichtigung als gesichert eine prozessordnungswidrige Annahme "ins Blaue" hinein sei, betrifft eine vorgelagerte Frage des materiellen Rechts (s.o. I. 1.2) und weist nicht auf einen Verfahrensfehler hin.

32 (c) Das Vorbringen, die vom Gericht angesprochenen Akten der Vorverfahren seien "nicht offiziell beigezogen worden", so dass sie kein Aktenbestandteil geworden seien und im Verfahren nicht verwertet werden könnten, steht in einem Spannungsverhältnis zu dem Verweis des Berufungsgerichts auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge (UA S. 6), benennt nicht, welche Norm des Verfahrensrechts insoweit verletzt worden sei und lässt - vor allem - offen, ob in diesem Zusammenhang das Gericht bei seiner Entscheidung Tatsachen berücksichtigt hat (und wenn ja, welche), zu denen sich die Klägerseite nicht hat äußern können.

33 cc) Gegenüber der Ablehnung der Beweisanträge zu 1/5, 10 bis 12 sowie 22 als (auch) unerheblich sind durchgreifende Einwendungen nicht vorgetragen.

34 dd) Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO wegen der Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zum Erfolg, wenn dargelegt wird, dass die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, und dies auch tatsächlich der Fall ist. Hieran fehlt es, und zwar auch in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wegen der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen in medizinisch-epidemiologischer Hinsicht, insbesondere zum "tagesaktuellen" Zustand des Gesundheitswesens und der Auswirkungen einer pandemiebedingt eventuell eingeschränkten medizinischen Versorgung Malaria-gefährdeter Kinder.

35 2.2 Die sinngemäß als verletzt gerügte Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) ist jedenfalls nicht verletzt.

36 a) § 96 VwGO gebietet es, Beweise grundsätzlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erheben. Sie soll das Gericht dazu anhalten, seiner Entscheidung das in der jeweiligen prozessualen Situation geeignete und erforderliche Beweismittel zugrunde zu legen, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dem Gebot des fairen Verfahrens und vor allem auch dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf Beweisteilhabe zu entsprechen. Aus § 96 VwGO ergeben sich keine eigenständigen, über § 86 VwGO hinausreichenden Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung oder die Frage, mit welcher Intensität und Detailschärfe das Gericht den Sachverhalt zu erforschen hat; dies ergibt sich vielmehr aus § 86 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 60 und Beschluss vom 3. Januar 2012 - 2 B 72.11 - juris).

37 b) Der Einwand der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht sei den auf Einvernahme der Eltern der Klägerinnen als Zeugen gerichteten Beweisanträgen nicht nachgekommen, zielt auf die Erforderlichkeit einer weiteren Beweiserhebung und legt mithin einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz schon nicht dar. Auch der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 VwGO) gebot hier keine Erweiterung dieser Tatsachengrundlage durch eine Zeugenvernehmung.

38 2.3 Die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

39 a) Die Rüge einer solchen Verletzung erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23). Unabhängig von Beweisanträgen, die auf eine (weitere) Beweiserhebung etwa durch Einholung eines weiteren bzw. ergänzenden Gutachtens oder eines Obergutachtens gerichtet sind, kommt eine Verletzung der Aufklärungspflicht allenfalls dann in Betracht, wenn die bisherigen Gutachten und Erkenntnisquellen offen erkennbare Mängel enthalten, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht oder es um besonders schwierige Fachfragen geht, die ein spezielles Fachwissen erfordern, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 - 6 B 26.10 - Buchholz 448.0 § 8a WPflG Nr. 73 Rn. 5 und vom 15. Juli 2015 - 7 B 23.14 - juris Rn. 13).

40 b) Hiernach ist eine Verletzung der Pflicht des Berufungsgerichts, auch unabhängig von den verfahrensfehlerfrei wegen eigener Sachkunde abgelehnten Beweisanträgen den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu ermitteln (§ 86 Abs. 1 VwGO), schon nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und liegt jedenfalls in der Sache nicht vor.

41 aa) Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich ein weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf seine generalisierende Tatsachenfeststellung, wonach sich für in Europa geborene Kleinkinder ohne Hinzutreten besonderer Umstände allein aus der allgemeinen Gefahr, in Nigeria an Malaria zu erkranken, keine ein Abschiebungsverbot begründende Extremgefahr ergibt, insbesondere nicht aus dem von der Beschwerde angeführten Gutachten von ... und ... vom September 2020 (UA S. 34 ff.). Dass dieses Gutachten offen erkennbare Mängel im oben genannten Sinne enthält, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht.

42 bb) Soweit mit ihr - erstmals - darauf abgestellt wird, dass nach dem Gutachten die individuelle Situation für die Gefährdung durch eine Malaria-Infektion erheblich ist und deshalb eine Ermittlung der Verhältnisse am Zielort der Abschiebung in Lagos zum "tagesaktuellen" Zustand des Gesundheitswesens und den Auswirkungen einer eventuell eingeschränkten Versorgung auf Malaria-gefährdete Kinder hätte erfolgen müssen, musste sich dies dem Oberverwaltungsgericht weder aufdrängen noch haben die Klägerinnen einen hinreichend substantiierten und auf diese Einzelfrage gerichteten Beweisantrag gestellt.

43 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

44 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Beschluss vom 11.05.2022 -
BVerwG 1 B 36.22ECLI:DE:BVerwG:2022:110522B1B36.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.05.2022 - 1 B 36.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:110522B1B36.22.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 36.22

  • VG Münster - 07.10.2019 - AZ: VG 5 K 2927/18.A
  • OVG Münster - 22.06.2021 - AZ: OVG 19 A 4386/19.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2022
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dollinger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2 1. Der Senat hat den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör in seinem Beschluss vom 14. Februar 2022 - 1 B 49.21 - nicht verletzt.

3 1.1 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschlüsse vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6 und vom 1. März 2017 - 6 B 23.17 - juris Rn. 2).

4 1.2 Gemessen an diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Senats nicht das Recht der Klägerinnen auf rechtliches Gehör. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerinnen im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen, aber in der Sache, also in Bezug auf die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO, nicht für durchgreifend erachtet. Wie sich aus § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, stellt die Anhörungsrüge kein Mittel dar, um darauf hinzuwirken, dass das Gericht die rechtlichen Erwägungen überdenkt, die seine Entscheidung, hier die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, tragen.

5 Die Klägerinnen rügen, der Senat habe die von ihnen in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob Reintegrationsleistungen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, bei der Frage der tatsächlich zugänglichen Leistungen zur Existenzsicherung zu berücksichtigen seien und ob diese - bejahendenfalls - in vollem Umfang auf diese Leistungen anzurechnen seien, übergangen. Diese Rüge geht fehl. Denn der Senat hat das Vorbringen der Klägerinnen berücksichtigt, indem er ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts (UA Bl. 15 f.) in seinem Beschluss vom 14. Februar 2022 wörtlich unter Rn. 6 ausgeführt hat, dass "bei der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums" "neben einem möglichen eigenen Erwerbseinkommen auch Zuwendungen von dritter Seite zur berücksichtigen [...]" sind, "soweit sie - wie hier durch das Berufungsgericht tatrichterlich festgestellt - tatsächlich erreichbar sind." Allein der Umstand, dass die Klägerinnen die inhaltliche Richtigkeit der tatrichterlichen Würdigung, auf deren Grundlage der Senat zu entscheiden hatte (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht teilen, begründet keinen Gehörsverstoß.

6 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 152a Abs. 4 Satz 4, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO <analog>).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.