Beschluss vom 15.05.2026 -
BVerwG 9 VR 11.26ECLI:DE:BVerwG:2026:150526B9VR11.26.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.05.2026 - 9 VR 11.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:150526B9VR11.26.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 11.26

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Mai 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und Dr. Martini beschlossen:

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Streitwert wird auf 18 303,78 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung in mehrere, überwiegend landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen.

2 Der Beschluss des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung und Energie - vom 29. September 2023 in Gestalt des 2. Planänderungsbeschlusses vom 4. November 2024 stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsleitung Kreis Segeberg - Raum Lübeck (LH-13-328) und teilweise für den Rückbau der 220-kV-Freileitung Hamburg/Nord - Lübeck (LH-13-208) als 1. Abschnitt des Vorhabens "Ostküstenleitung" (Vorhaben Nr. 42 der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz) fest. Die Beschlüsse sind gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig. Die geplante Leitung nimmt Teile der im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücke a, b, c, d und e der Flur ... der Gemarkung U., Grundbuch K., Blatt ..., und des Flurstücks f der Flur ... der Gemarkung E., Grundbuch K., Blatt ... dauerhaft für Maststandorte, Schutzstreifen und Zuwegungen sowie vorübergehend für Arbeitsflächen und Zuwegungen in Anspruch.

3 Am 5. Februar 2026 beantragte die beigeladene Vorhabenträgerin die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 1 EnWG in Teilbereiche dieser Flächen. Durch Beschluss vom 23. März 2026 wies der Antragsgegner die Beigeladene antragsgemäß mit Wirkung ab 5. Mai 2026, 0.00 Uhr in den Besitz dieser Teilflächen ein.

4 Der Antragsteller hat gegen den Besitzeinweisungsbeschluss Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz sowie den Erlass einer Zwischenverfügung beantragt. Er hält die Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung für nicht erfüllt. Der sofortige Beginn der Bauarbeiten sei für die Flurstücke c und a der Flur ... der Gemarkung U. sowie für das Flurstück f der Flur ... der Gemarkung E. nicht geboten, weil es auf diesen Flächen angesichts ihrer Nutzung als Dauerkultur für Biogas und der durchschnittlichen Brutdauer heimischer Vögel von einem Monat einer Vergrämung im Mai für einen Baubeginn im November nicht bedürfe. Gleiches gelte für das Flurstück e der Flur ... der Gemarkung U. Die dort vorgesehene dauerhafte Zufahrt solle erst ab 25. August 2026 errichtet werden. Der Antragsteller habe sich nicht geweigert, den Besitz aller oder jedenfalls einiger Grundstücke durch Vereinbarung der Beigeladenen zu überlassen. Vielmehr habe er im Jahr 2023 noch vor dem Planfeststellungsbeschluss mit der Beigeladenen einen entsprechenden Kaufvertrag abgeschlossen. Dass die Beigeladene die benötigten Flurstücke nicht in ihrem Besitz habe, beruhe allein darauf, dass sie - nach dem gescheiterten Versuch einer Planänderung zum Standort eines Umspannwerks - im Jahr 2024 ein vertraglich eingeräumtes Optionsrecht ausgeübt und daher eine andere Fläche erworben habe. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme einer Weigerung des Antragstellers treuwidrig. Außerdem sei die Besitzeinweisung nicht erforderlich und unverhältnismäßig, weil die Beigeladene das ihr zur Verfügung stehende Mittel der Einigung nicht genutzt habe. Hinsichtlich des Besitzes der Flurstücke g, c und a der Flur c der Gemarkung U. sowie f der Flur ... der Gemarkung E. habe die Beigeladene eine gütliche Einigung nie versucht.

5 Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 23. März 2026 anzuordnen.

6 Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

7 Sie verteidigen den Besitzeinweisungsbeschluss.

II

8 Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet.

9 Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das bereits durch die gesetzliche Regelung des § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG betonte öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung überwiegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die vorzeitige Besitzeinweisung voraussichtlich als rechtmäßig. Dabei ist die gerichtliche Prüfung auf die binnen der Frist des § 44b Abs. 7 Satz 2 EnWG dargelegten Gründe beschränkt.

10 Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer weigert, den Besitz eines für den Bau von Hochspannungsleitungen im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (§ 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG). Diese Anforderungen sind hier erfüllt.

11 1. Die Flurstücke a, b, c, d und e der Flur c der Gemarkung U. und f der Flur ... der Gemarkung E. werden für den Bau einer Hochspannungsleitung im Sinne des § 43 EnWG benötigt. Wie sich aus dem Grunderwerbsverzeichnis und den Grunderwerbsplänen ergibt, sieht der Planfeststellungsbeschluss vom 29. September 2023 in der Fassung des 2. Planänderungsbeschlusses vom 4. November 2024 ihre Inanspruchnahme vor.

12 2. Der Planfeststellungsbeschluss, gegen den der Antragsteller keine Klage erhoben hat, ist ihm gegenüber bestandskräftig und damit vollziehbar.

13 3. Ein sofortiger Beginn der Bauarbeiten ist im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG geboten.

14 Von dieser Voraussetzung ist auszugehen, wenn das Interesse der Allgemeinheit oder des Vorhabenträgers an dem sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das private Interesse des Betroffenen, von der Besitzeinweisung verschont zu werden, überwiegt. Ein solches Überwiegen ist in der Regel anzunehmen, wenn dem Vorhaben eine gewisse Dringlichkeit innewohnt; dabei kann die Bedeutung des Vorhabens Indizwirkung entfalten (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 A 2.23 - BVerwGE 180, 363 Rn. 21 m. w. N. und Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 22). Das ist hier der Fall.

15 a) Die Verwirklichung des Vorhabens ist nach den gesetzlichen Regelungen dringlich. Es wird als Einzelmaßnahme "Kreis Segeberg - Lübeck" der Höchstspannungsleitung "Kreis Segeberg - Lübeck - Siems mit Abzweig Ratekau - Göhl; Drehstrom Netzspannung 380 kV" im Bedarfsplan (Nr. 42 der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG) geführt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BBPlG bestehen deshalb für das Vorhaben eine energiewirtschaftliche Notwendigkeit und ein vordringlicher Bedarf (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2025 ​- 11 VR 8.25 - juris Rn. 23). Seine Realisierung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BBPlG aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 21).

16 b) Die Beigeladene hat anhand des mit dem Besitzeinweisungsantrag vorgelegten und in der Antragserwiderung um Details der einzelnen Arbeitsschritte ergänzten Bauzeitenplans schlüssig darlegt, dass ohne vorzeitige Besitzeinweisung Nachteile, insbesondere zeitliche Verzögerungen, zu gewärtigen sind, die mit der Besitzeinweisung vermieden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 A 2.23 - BVerwGE 180, 363 Rn. 22; Beschlüsse vom 22. Juni 2023 - 4 VR 4.23 - juris Rn. 18 f. und vom 27. Dezember 2024 ​- 11 VR 13.24 - juris Rn. 24).

17 aa) Die Bauablaufplanung ist darauf ausgelegt, dass die technische Inbetriebnahmephase am 30. März 2027 beginnen und das planfestgestellte Vorhaben als 1. Bauabschnitt der Ostküstenleitung am 30. Juni 2027 in Betrieb genommen werden kann. Dazu muss auf den Flurstücken a und d der Flur c der Gemarkung U. ab 16. Juni 2026 der Wegebau beginnen, der für die Errichtung des Mastes 171N erforderlich ist. Der Mast soll ab 28. Juli 2026 errichtet werden. Daran sollen sich der Seilzug bis zum 23. November 2026, der Einbau der Vogel- und Flugwarnkugeln bis zum 25. Januar 2027, die Beseitigung des alten Masts 171 bis zum 22. Februar 2027 und die Räumung der Baustelle bis zum 29. März 2027 anschließen. Damit am 30. März 2027 die technische Inbetriebnahmephase beginnen kann, muss außerdem auf dem Flurstück b der Flur c der Gemarkung U. am 28. Juli 2026 mit den Vorbereitungen für den Seilzug vom Mast 170 über den (neuen) Mast 171N bis zum Umspannwerk begonnen werden. Ebenso müssen auf den Flurstücken c der Flur c der Gemarkung U. und f der Flur ... der Gemarkung E. ab 16. Juni 2026 der Wegebau und ab 28. Juli 2026 die sonstigen Vorarbeiten für den Seilzug vom Umspannwerk bis zum Mast 174 erfolgen, damit die technische Inbetriebnahmephase termingerecht durchgeführt werden kann. Dem Wegebau und den Seilzugvorbereitungen sollen auf allen genannten Flurstücken ab 13. Mai 2026 Vermessungen vorausgehen, vor denen ab 5. Mai 2026 Besatzkontrollen und gegebenenfalls ab 12. Mai 2026 Vergrämungsmaßnahmen nach Maßgabe des planfestgestellten Maßnahmenblatts VAr4 "Bauzeitenregelung Bodenbrüter" des Landespflegerischen Begleitplans durchgeführt werden müssen. Die Festlegungen des Maßnahmenblatts sind nach Nebenbestimmung A.III.3.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. September 2023 umzusetzen und einzuhalten. Kann dies nicht rechtzeitig geschehen, kommt es zu einer zeitlichen Verzögerung der anschließenden Bauvorbereitungs- und Bauarbeiten und der Inbetriebnahme des Vorhabens.

18 Die Nutzung der Flurstücke b und c der Flur c der Gemarkung U. und f der Flur ... der Gemarkung E. als Dauerkultur für Biogas hat nicht zur Folge, dass es keiner Besitzeinweisung zum 5. Mai 2026 bedürfte. Denn auch für diese Flächen gilt die Maßgabe des planfestgestellten Maßnahmenblatts VAr4 "Bauzeitenregelung Bodenbrüter" des Landespflegerischen Begleitplans. Der Einwand des Antragstellers, die ab 5. Mai 2026 vorgesehenen Besatzkontrollen seien überflüssig, weil das Vorhandensein von Bodenbrütern bei Beginn des Seilzugs im Oktober 2026 wegen des mannshohen Bewuchses mit Mais oder Sylphie ausgeschlossen werden könne und der Seilzug außerhalb der Brutzeit erfolge, verfängt nicht. Denn die erforderlichen Vorarbeiten beginnen bereits am 16. Juni und am 28. Juli 2026. Sie erfolgen daher in der Brutzeit vom 1. März bis zum 15. August, so dass das Maßnahmenblatt VAr4 Besatzkontrollen und Vergrämungen zwingend vorsieht.

19 Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Masten 170 bis 174 in der Tabelle auf S. 286 des Landschaftspflegerischen Begleitplans nicht genannt sind und sich auf den Flurstücken b und c der Flur ... der Gemarkung U. sowie f der Flur ... der Gemarkung E. weder Raps- oder Getreidefelder noch schilfreiche Gräben befinden. Denn die Tabelle regelt nicht den Anwendungsbereich des Maßnahmenblatts, sondern listet lediglich Masten und Bereiche auf, für die als mögliche Vermeidungsmaßnahme zielführend eine Mahd durchgeführt werden könnte.

20 bb) Auch hinsichtlich des Flurstücks e der Flur c der Gemarkung U. kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen, die durch die Besitzeinweisung vermieden werden können.

21 Der 76 m² große Teil des Flurstücks, auf den sich die Besitzeinweisung bezieht und auf dem bereits ein provisorischer Zufahrtstrichter errichtet worden ist, muss bereits jetzt von der Beigeladenen zur Errichtung des planfestgestellten Umspannwerks für eine temporäre Baustellenzufahrt genutzt werden. Wäre dies nicht möglich, käme es zwangsläufig zu Verzögerungen beim Bau des Umspannwerks, zu dessen Portalen ab 27. Oktober 2026 der Seilzug von den Masten 170 und 171N sowie 172 bis 174 her erfolgen soll. Dass die Fläche derzeit ohne Zustimmung des Antragstellers als Baustellenzufahrt genutzt wird, schließt die Besitzeinweisung nicht aus. Denn als Teil der planfestgestellten Zufahrt zum Umspannwerk ist sie für die termingerechte Verwirklichung des Vorhabens unentbehrlich.

22 Eine vorzeitige Besitzeinweisung scheidet nicht deshalb aus, weil das Flurstück e der Flur c der Gemarkung U. mit seiner Gesamtfläche als Kreisstraße K 24 für den Straßenverkehr gewidmet und der Beigeladenen für die Zufahrt im Planfeststellungsbeschluss eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden ist. Weder die Widmung noch die Sondernutzungserlaubnis verpflichten den Antragsteller, die Errichtung der Zufahrt ohne Besitzeinweisung zu dulden. Zudem gehört die betroffene 76 m² große Fläche nicht zur Fahrbahn der Kreisstraße, sondern schließt sich an deren Bankett an. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG-SH) steht dem Straßenbaulastträger, der nicht Grundstückseigentümer ist, die Ausübung der Eigentümerrechte aber nur insoweit zu, als dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs oder die Verwaltung oder Unterhaltung erfordert. Als Eigentümer des Kreisstraßengrundstücks hat der Antragsteller daher nicht die Anlegung einer Zufahrt zur Kreisstraße auf seinem Grundstück zu dulden. Denn Zufahrten zu Kreisstraßen außerhalb einer Ortsdurchfahrt gehören nicht zum Gemeingebrauch, sondern gelten nach § 24 Abs. 1 StrWG-SH als Sondernutzung. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrWG-SH erforderliche, im Planfeststellungsbeschluss erteilte Sondernutzungserlaubnis verschafft der Beigeladenen indessen nicht das Recht, die Zufahrt gegen den Willen des Grundstückseigentümers ohne vorherige Besitzeinweisung anzulegen.

23 4. Der Antragsteller hat sich geweigert, dem Vorhabenträger den Besitz an den benötigten Flächen durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen.

24 a) Eine Weigerung im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG ist zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn zwischen den Grundstückseigentümern und dem Vorhabenträger Gespräche stattfinden. Dies ist im Vorfeld durchaus gewollt. An diese Verhandlungen sind aber keine zu hohen Anforderungen zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2023 - 7 VR 1.23 - BVerwGE 178, 1 Rn. 22). Von einer Weigerung ist deshalb schon dann auszugehen, wenn der Vorhabenträger dem Eigentümer oder Besitzer durch ein entsprechendes Angebot die Möglichkeit eröffnet, die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche durch eine Vereinbarung nach § 854 Abs. 2 BGB herbeizuführen, und dieser das Angebot nicht annimmt (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 - 4 VR 4.23 - juris Rn. 21, vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 28 und vom 28. Oktober 2025 - 11 VR 15.25 - juris Rn. 18). Die Voraussetzungen für eine Weigerung sind danach erfüllt.

25 Die Beigeladene hat dem Antragsteller zuletzt im Schreiben vom 22. Januar 2026 unter Beifügung eines entsprechenden Formulars die Möglichkeit gegeben, der Überlassung der Flurstücke a, b, c, d und e der Flur ... der Gemarkung U. und des Flurstücks f der Flur ... der Gemarkung E. an die Beigeladene zum Bau der planfestgestellten Höchstspannungsleitung unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche zuzustimmen. Der Antragsteller hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und auch in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2026 den Bauarbeiten nicht unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche zugestimmt. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 23. März 2026 dem Antragsgegner mitgeteilt, dass er keine Bauerlaubnis erteilen werde.

26 b) Die Einwände des Antragstellers gegen das Vorliegen einer Weigerung greifen nicht durch.

27 aa) Der Antragsteller hält die Annahme einer Weigerung für einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beigeladene habe den Besitz an den Flurstücken a, b und d der Flur ... der Gemarkung U. aufgrund des mit dem Antragsteller geschlossenen Grundstückskaufvertrags vom 5. September 2023 zunächst erlangt. Sie sei aber wegen der Ausübung des ihr eingeräumten Optionsrechts verpflichtet gewesen, diese Flurstücke unter Anrechnung auf den Kaufpreis für die Optionsfläche in Höhe von 105 €/m² an den Antragsteller zurück zu übertragen. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn die Beigeladene für einen Preis von 10 €/m² wieder in den Besitz dieser Flurstücke eingewiesen werden könne. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben in der Form des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ist diesem Vorbringen jedoch nicht zu entnehmen.

28 Gegenstand des am 5. September 2023 beurkundeten Kaufvertrags waren diejenigen Flurstücke, die nach einer von der Beigeladenen zu beantragenden Planänderung benötigt worden wären, wenn das mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 29. September 2023 planfestgestellte Umspannwerk im Interesse des Antragstellers um 150 m nach Westen verschoben worden wäre. Für den Fall der Ablehnung der Verschiebung durch die Planfeststellungsbehörde enthielt der Kaufvertrag ein Optionsrecht der Beigeladenen, mit dessen Ausübung statt der für die Verschiebung benötigten Flurstücke die Flurstücke Vertragsgegenstand wurden, die für die Errichtung des Umspannwerks an der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Stelle erforderlich waren. Das Optionsrecht trug damit der besonderen Interessenlage Rechnung, die durch die Unsicherheit geprägt war, ob die Planfeststellungsbehörde eine Verschiebung des Umspannwerks nach Westen genehmigen würde. Die Ausübung des Optionsrechts nach der Ablehnung der Planänderung entsprach dem - zwischen Antragsteller und Beigeladener ausgehandelten - Kaufvertrag.

29 Sonstige Planänderungen betraf der Kaufvertrag nicht. Er schließt deshalb die Inanspruchnahme von Grundstücksflächen des Antragstellers für weitere erforderliche Planänderungen nicht aus. Die Ausübung des Optionsrechts begründet daher kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Beigeladene im Falle künftiger Planänderungen nicht zusätzliche Grundstücksflächen des Antragstellers für die Verwirklichung der Höchstspannungsleitung in Anspruch nehmen werde. Die Beigeladene setzt sich daher nicht zu einem früheren, schutzwürdiges Vertrauen begründenden Verhalten in Widerspruch, wenn sie die Besitzeinweisung für nach dem Kaufvertrag zurückübertragene Flurstücke beantragt, die sie für die Realisierung des Vorhabens in der Fassung des 2. Planänderungsbeschlusses vom 4. November 2024 benötigt.

30 Aus § 9 des Kaufvertrags folgt nichts anderes. Zwar verzichtet der Kläger danach auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Planfeststellungsbeschluss und etwaige Planänderungsbeschlüsse. Dies bezieht sich aber erkennbar auf den bei Vertragsschluss noch nicht erlassenen Planfeststellungsbeschluss vom 29. September 2023 und den für die Verschiebung des Umspannwerks nach Westen zu beantragenden Planänderungsbeschluss (vgl. die Präambel des Kaufvertrags vom 5. September 2023). Der Verzicht soll allein gewährleisten, dass dem Kaufvertrag nicht durch eine Anfechtung der Planfeststellungsbeschlüsse, an die er anknüpft, die Grundlage entzogen wird. Er erstreckt sich jedoch nicht auf spätere Planänderungen, die eine zusätzliche Inanspruchnahme von Grundstücksflächen des Antragstellers vorsehen.

31 bb) Die Annahme einer Weigerung des Antragstellers steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang.

32 Den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt es, dass das Bundesverwaltungsgericht an Verhandlungen mit dem Ziel einer gütlichen Einigung keine zu hohen Anforderungen stellt und deshalb von einer Weigerung schon dann ausgeht, wenn der Vorhabenträger dem Eigentümer durch ein entsprechendes Angebot die Möglichkeit eröffnet, die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche durch eine Vereinbarung nach § 854 Abs. 2 BGB herbeizuführen, und dieser wie hier das Angebot nicht annimmt. Auf die Rüge, hinsichtlich bestimmter Flächen der Flurstücke a, c und d der Flur ... der Gemarkung U. und f der Flur ... der Gemarkung E. habe die Beigeladene nie den Versuch einer die Entschädigung einschließenden gütlichen Einigung unternommen, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das Unterbleiben eines Einigungsversuchs durch den zum Nachweis vorgelegten Vertragsentwurf von 2025 (Anlage K 6) belegt werden kann, der sich als Teil der seit 2024 unternommenen erfolglosen Einigungsbemühungen darstellt.

33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 34.2.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

34 Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung.