Beschluss vom 15.12.2025 -
BVerwG 4 BN 6.25ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B4BN6.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.12.2025 - 4 BN 6.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B4BN6.25.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 6.25

  • OVG Münster - 05.12.2024 - AZ: 7 D 52/22.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 Ist die vorinstanzliche Entscheidung − wie hier − auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2024 - 4 B 19.23 - juris Rn. 3 m. w. N. <insoweit nicht abgedruckt in ZfBR 2024, 352>). Das Oberverwaltungsgericht hat kumulativ zwei rechtserhebliche Mängel angenommen, die jeweils für sich die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans begründeten: Der Bebauungsplan leide an einem beachtlichen formellen Mangel, weil es wegen der nachträglichen Ergänzung des Nutzungskatalogs für das Sondergebiet SO5 um Parkhäuser einer weiteren Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB 2017 bedurft hätte (UA S. 14, 18). Zudem sei die Festsetzung der Emissionskontingente in den Gewerbegebieten und in den Sondergebieten SO7 und SO6.2 (gemeint sind offenbar die Teilflächen TF 6.2 und 7) wegen einer unzulässigen vorhabenunabhängigen Kontingentierung der Nutzungsoptionen mangels Rechtsgrundlage unwirksam (UA S. 18). Die Teilflächen 8 und 9 im Gewerbegebiet und die Teilflächen 6.2 und 7 in den Sondergebieten seien so groß, dass sich dort mehrere Betriebe oder Einrichtungen ansiedeln könnten. Diese vorhabenunabhängige Kontingentierung öffne das Tor für sog. "Windhundrennen" potenzieller Investoren und Bauantragsteller um die Ausschöpfung des Kontingents. Weil die Teilflächen jeweils mehrere Grundstücke umfassten, scheide auch eine planerhaltende Auslegung als grundstücksbezogene Festsetzung aus (UA S. 18, 19 f, 23). Schon in Bezug auf die erste tragende Begründung ist ein Revisionszulassungsgrund nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin dringt weder mit der Grundsatzrüge noch mit der Verfahrensrüge durch.

3 1. a) Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

4 Nach der genannten Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4 und vom 28. September 2022 - 4 BN 6.22 - BRS 90 Nr. 195 S. 1505). Daran fehlt es.

5 Die Antragsgegnerin wirft hinsichtlich der ersten tragenden Begründung als grundsätzlich klärungsbedürftig auf,
ob eine im Zuge des Aufstellungsverfahrens nach der durchgeführten Offenlage vorgenommene Erweiterung von Festsetzungen eines Bebauungsplans und die damit vorgenommene Änderung der Zulässigkeit von Vorhaben dazu geeignet ist, abwägungserhebliche Relevanz im Hinblick auf Belange des Schallschutzes zu entfalten, obwohl diese Änderung sich auf ein Baugebiet bezieht, für das mittels Festsetzungen des Bebauungsplans eine Emissionskontingentierung nach DIN 45691 vorgenommen wurde, die gegenüber dem Stand der Offenlage nicht verändert wurde, bzw.
ob nach durchgeführter Offenlage vorgenommene wesentliche Ergänzungen des Nutzungskatalogs eines Baugebiets nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 3. November 2017 auch dann der Durchführung einer erneuten Offenlage bedürfen, wenn eine abwägungserhebliche Relevanz durch die gegenüber dem Stand der Offenlage nicht veränderten Festsetzungen zur Emissionskontingentierung nach DIN 45691 ausgeschlossen ist.

6 Die Fragen rechtfertigten die Zulassung der Revision nicht. Dahinstehen kann, ob es schon deshalb an der Klärungsbedürftigkeit fehlt, weil § 4 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) durch Art. 1 Nr. 4 b) des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176, Nr. 214) geändert wurde und die Fragen deshalb ausgelaufenes Recht betreffen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 ‌- 4 BN 4.24 - ZfBR 2024, 736 juris Rn. 9 m. w. N.). Ungeachtet dessen sind sie jedenfalls auf den Einzelfall zugeschnitten und führen nicht auf eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts.

7 Soweit die Fragen einen verallgemeinerungsfähigen Kern aufweisen, ist in der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats − wie die Beschwerde nicht verkennt − geklärt, dass die Pflicht zu einer erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB (a. F.) besteht, wenn der Entwurf des Bauleitplans mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird (BVerwG, Urteil vom 8. März 2017 - 4 CN 1.16 - BVerwGE 158, 182 Rn. 16). Im Grundsatz löst jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bebauungsplans nach der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB) die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. Allerdings ist das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 2016 ‌- 4 BN 9.16 - ZfBR 2016, 589 Rn. 4 und vom 3. Januar 2020 - 4 BN 25.19 - ZfBR 2020, 676 Rn. 6 f.). Ob danach von der erneuten Offenlegung abgesehen werden darf, ist grundsätzlich nach den jeweiligen Einzelfallumständen zu beurteilen.

8 Einen weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie macht geltend, dass Dritte bei einer nachträglichen Änderung des Katalogs zulässiger Nutzungen nicht abwägungsrelevant in Lärmschutzbelangen berührt werden (können), wenn für das betreffende Baugebiet eine nach Offenlage nicht geänderte Emissionskontingentierung nach der DIN 46591 vorgenommen wurde. In der Sache wendet sie sich damit gegen die Würdigung der Vorinstanz, dass nach den Umständen des Einzelfalls (nachträgliche Festsetzung der Zulässigkeit von Parkhäusern ohne örtliche Zuordnung im Baugebiet, unmittelbare Nachbarschaft zur Wohnbebauung im südlichen Bereich des Sondergebiets, Nichtberücksichtigung dieser Nutzungsart in den zugrundeliegenden Schallgutachten) eine Abwägungsrelevanz nicht ausgeschlossen werden könne. Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe einen maßgeblichen Umstand nicht oder nicht zutreffend in seine Einzelfallwürdigung einbezogen, wird aber eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage zu § 4a Abs. 3 BauGB a. F. nicht dargetan.

9 b) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, greift ebenfalls nicht durch.

10 (Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2024 - 4 BN 6.24 - juris Rn. 3 m. w. N.).

11 Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe gegen Denkgesetze verstoßen, weil die festgesetzte Emissionskontingentierung gerade ausschließe, dass die nachträgliche Festsetzung der Nutzungsart Parkhäuser im SO5 Lärmschutzbelange abwägungsrelevant berühren könne. Die Rüge greift nicht durch. Gegen Denkgesetze verstößt ein Tatsachengericht nur, wenn es einen Schluss zieht, der aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann und deshalb willkürlich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 3 B 34.19 - NVwZ-RR 2022, 86 Rn. 22 und vom 14. Juli 2022 - 4 BN 45.21 - juris Rn. 5 jeweils m. w. N.). Einen solchen Verstoß zeigt die Beschwerde mit ihrer Kritik, die Vorinstanz habe ihrer Würdigung ein fehlerhaftes Verständnis der Emissionskontingentierung nach der DIN 45691 zugrunde gelegt, nicht auf.

12 2. Auf das Beschwerdevorbringen zur zweiten tragenden Begründung kommt es danach nicht mehr an. Auch die dazu aufgeworfenen Grundsatzfragen,
ob eine Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 auch bei Teilflächen, die mehrere Grundstücke umfassen und der Größe nach die Ansiedlung mehrerer Vorhaben ermöglichen, eine vorhabenbezogene Kontingentierung im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist, bzw.
ob die Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 durch die quadratmetergenaue Festsetzung der zulässigen Schallabstrahlung für jeden Quadratmeter der Teilfläche eine vorhabenbezogene Gliederung im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO darstellt,
führen aber - selbst wenn der Senat die erste Frage bei wohlwollendem Verständnis zugleich auf § 11 Abs. 2 BauNVO bezieht - nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung. Sie betreffen die Auslegung des irrevisiblen Ortsrechts durch die Vorinstanz. Danach weisen die im Bebauungsplan für die Gewerbe- und Sondergebiete festgesetzten Emissionskontingente (teilweise) nicht den erforderlichen Anlagen- bzw. Vorhabenbezug auf. Für diese Festsetzungen fehle es an einer Rechtsgrundlage, auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO und § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO könnten sie nicht gestützt werden. Die Revision ist in einem solchen Fall nur dann zuzulassen, wenn die Auslegung der gegenüber dem Landesrecht als korrigierender bzw. dirigierender Maßstab aufgeführten bundesrechtlichen Bestimmung ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2023 - 4 BN 8.23 - ​BRS 91 Nr. 5 Rn. 5 m. w. N.). Das legt die Beschwerde nicht dar.

13 In der Rechtsprechung des Senats zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 11 BauNVO ist geklärt, dass sog. "Summenpegel" unzulässig sind, aber Emissionskontingente festgesetzt werden können, die das Emissionsverhalten jedes einzelnen von der Festsetzung betroffenen Betriebes und jeder einzelnen Anlage regeln. Ebenfalls geklärt ist, dass Emissionskontingente nach der DIN 45691 hierfür geeignet sind, und der Begriff "gliedern" im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verlangt, dass das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 - BVerwGE 161, 53 Rn. 8 f.; Beschlüsse vom 2. Oktober 2013 ​- 4 BN 10.13 - ZfBR 2014, 148 Rn. 8 und vom 9. März 2015 ‌- 4 BN 26.14 - ​ZfBR 2015, 490 Rn. 5).

14 Weitergehender grundsätzlicher Klärungsbedarf zu diesen Vorschriften wird in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Die Beschwerde greift die vorinstanzliche Entscheidung als fehlerhaft an, weil - was das Oberverwaltungsgericht verkannt habe - die Festsetzung von Emissionskontingenten nach der DIN 45691 voraussetzungsgemäß vorhabenbezogen sei und eine solche Festsetzung daher entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch dann nicht zu einem sog. "Windhundrennen" führen könne, wenn die mit einem Emissionskontingent belegte Teilfläche so groß sei, dass dort mehrere Vorhaben verwirklicht werden können. Diese Kritik setzt an dem Verständnis der DIN 45691 an (auf die auch in der Begründung zu § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, BT-Drs. 21/781, S. 21, verwiesen wird). Die Frage, wie eine DIN-Norm zu verstehen und anzuwenden ist, betrifft aber nicht die Auslegung revisiblen Rechts, sondern die Tatsachenfeststellung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 17 m. w. N.). Hinsichtlich der Verfahrensrüge kann auf die Ausführungen unter 1. b) verwiesen werden.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.