Urteil vom 16.04.2026 -
BVerwG 2 WD 9.25ECLI:DE:BVerwG:2026:160426U2WD9.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 16.04.2026 - 2 WD 9.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:160426U2WD9.25.0]
Urteil
BVerwG 2 WD 9.25
- TDG Süd 3. Kammer - 23.09.2024 - AZ: S 3 VL 26/21
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 16. April 2026, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch, ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Probsthain und ehrenamtlicher Richter Oberfeldwebel Bortnikow, Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft, Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger, Geschäftsstellenverwalterin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
- Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 23. September 2024 wird zurückgewiesen.
- Der frühere Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I
1 Das Verfahren betrifft im Wesentlichen die disziplinarische Ahndung unerlaubten Fernbleibens vom Dienst über mehrere Monate.
2 1. Der ... geborene frühere Soldat verfügt über den Realschulabschluss und trat nach einer abgebrochenen Berufsausbildung im April ... als Grundwehrdienstleistender in die Bundeswehr ein. Nachdem er anschließend freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst geleistet hatte, wurde er ... als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel im Truppendienst zugelassen und zum Soldaten auf Zeit ernannt. Er bestand den Feldwebellehrgang "militärischer Teil", " MFT (Teil A)" und "MFT (Teil B)" jeweils mit der Note "3". Den Lehrgang zum Kommandanten GTK BOXER absolvierte er erfolgreich. Zuletzt wurde er ... zum Hauptfeldwebel befördert. Bis zu seiner krankheitsbedingten Abwesenheit wurde er als Kommandant GTK BOXER bei der ... in ... eingesetzt und wegen der Abwesenheiten in der Teileinheit ... geführt. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 wurde er wegen des angeschuldigten Verhaltens vorläufig des Dienstes enthoben und ein Teil seiner Dienstbezüge einbehalten. Ende März ... lief seine Dienstzeit ab.
3 2. Sein früherer nächster Disziplinarvorgesetzter, Hauptmann A, beschrieb den früheren Soldaten unter dem 23. April 2020 als Soldaten, der zwar ein Wortführer sei und gerne im Mittelpunkt stehe, sich jedoch oftmals in die zweite Reihe stelle, wenn es um Eigeninitiative und die Übernahme von Aufgaben gehe. Schon vor seiner seit Juni 2018 durchgängigen Abwesenheit sei er im Kameradenkreise nicht sonderlich anerkannt gewesen. Er habe einen unzuverlässigen, nicht belastbaren und unglaubwürdigen Charakter.
4 Erstinstanzlich hat der ehemalige Vertreter des Kompaniechefs, Hauptmann B, im Wesentlichen ausgesagt, durch Auskünfte Dritter wisse er, dass der frühere Soldat kein schlechter Soldat gewesen sei. Er würde ihn leistungsmäßig im mittleren Drittel einordnen. Sein Eindruck sei, dass dieser irgendwann den roten Faden im Leben verloren und er es nicht mehr in den Griff bekommen habe. Im April 2020 habe der frühere Soldat zugegeben, keine Nachweise über seine Erkrankung mehr eingereicht zu haben und dass ihm dies auch bewusst gewesen sei. Ihm sei überdies mit von ihm bestätigter E-Mail vom 24. September 2019 mitgeteilt worden, dass er eine neue Krankschreibung vorlegen müsse und sich beim Kompaniechef melden solle. Der frühere Soldat habe mitgeteilt, dass er im Krankenhaus sei und am Rücken operiert werde. Er habe zugesagt, sich nach der Entlassung wieder vorzustellen; nichts davon sei erfolgt.
5 3. Dem früheren Soldaten wurde 2013 die Einsatzmedaille der Bundeswehr anlässlich der Flutkatastrophe verliehen. Er ist zudem berechtigt, das Sonderabzeichen Schützenschnur in Gold (2012) zu tragen. Für seine Teilnahme am Auslandseinsatz ... wurde ihm die Einsatzmedaille in Bronze verliehen.
6 4. Die Auskunft aus dem Zentralregister enthält neben zwei Eintragungen wegen der Suche nach dem früheren Soldaten zur Erfüllung von Unterhaltsleistungen den zu Anschuldigungspunkt 2 sachgleichen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 28. September 2020, mit dem er wegen eigenmächtiger Abwesenheit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 € Euro verurteilt wurde. Darüber hinaus erfolgten Verurteilungen zu Geldstrafen durch das Amtsgericht ... vom 29. Dezember 2021 wegen (Eingehungs-)Betrugs sowie durch das Amtsgericht ... vom 24. April 2024 wegen Diebstahls. Der Auszug aus dem Disziplinarbuch weist keine Eintragungen auf.
7 5. Der frühere Soldat ist Vater von drei Kindern. Nach dem Stand Februar 2025 erhielt er bis zum 31. März 2025 monatliche Übergangsgebührnisse in Höhe von 1 949,93 €, von denen ihm unter Berücksichtigung von Pfändungen über 727,86 € tatsächlich 1 080,66 € ausgezahlt werden. Die Übergangsbeihilfe von 19 794,12 € ist einbehalten.
8
6. Auf der Grundlage der Einleitungsverfügung vom 19. Oktober 2020 sowie der Anschuldigungsschrift vom 5. Juli 2021 hat das Truppendienstgericht unter Ausklammerung des Anschuldigungspunktes 1 dem früheren Soldaten mit Urteil vom 23. September 2024 das Ruhegehalt aberkannt. Der angeschuldigte Sachverhalt stehe im Wesentlichen auf der Grundlage des Strafbefehls des Amtsgerichts ... vom 28. September 2020 sowie der Aussage des Zeugen Hauptmann B zur Überzeugung des Gerichts fest. Im Strafbefehl heiße es:
"Sie sind seit dem 01.04... als Soldat auf Zeit im Rang eines Hauptfeldwebels zum militärischen Dienst an der Dienststelle des ..., ..., ... in ..., verpflichtet. Obwohl Sie Ihre Dienstpflicht kannten und Ihnen bewusst war, dass Ihre Krankschreibung Sie nur bis zum Ablauf des 08.11.2019 vom Dienst befreite, erschienen Sie am 09.11.2019 weder zum Dienst noch stellten Sie sich erneut einem Truppenarzt vor. Mehreren Aufforderungen, sich bei der Truppe zu melden und entsprechende Krankenscheine vorzulegen, kamen Sie nicht nach. Bis zum Tag Ihrer stationären Aufnahme im Uniklinikum ... am 16.04.2020 und waren Sie - wie Sie auch wussten - insgesamt 159 Tage ohne Genehmigung nicht bei Truppe."
9 Diese Tatsachenfeststellungen lege das Gericht seiner Entscheidung gemäß § 84 Abs. 2 WDO mit der Maßgabe zugrunde, dass die eigenmächtige Abwesenheit - wegen eines ... Feiertages - erst am 12. November 2019 begonnen habe und die Abwesenheit somit 156 Tage umfasse. Ergänzend sei festzustellen, dass der Leumundszeuge B ausgesagt habe, der frühere Soldat habe ihm im April 2020 erklärt, für die Abwesenheitszeiten ab November 2019 keine Nachweise mehr eingereicht zu haben und ihm dies auch bewusst gewesen sei. Zudem ergebe sich aktenkundig aus den E-Mails vom 24. September 2019, dass der frühere Soldat gewusst habe, seiner Einheit Nachweise über seine Erkrankung vorlegen zu müssen. Auch aus der in der Hauptverhandlung verlesenen "Genese" des damaligen Kompaniechefs vom 16. April 2020 ergebe sich, dass der frühere Soldat ab November 2019 keinerlei Nachweise mehr über seine Erkrankung erbracht und sich auch nicht mehr einem Arzt vorgestellt habe, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er dies hätte tun müssen, um seine Abwesenheiten zu rechtfertigen.
10 Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei auf der ersten Bemessungsstufe in den Fällen längerer eigenmächtiger Abwesenheit, wie sie vorliegend mit 156 Tagen vorliege, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehaltes. Auf der zweiten Bemessungsstufe sei auch kein Abweichen davon geboten. Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Ein Soldat habe die Pflicht, treu zu dienen und als Kernpflicht, jederzeit Dienst zu leisten, wenn er nicht von der Verpflichtung entbunden worden sei. Vorliegend habe der frühere Soldat selbst eingeräumt, seiner Dienstverpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen zu sein. Darüber hinaus habe er mit seinem Verhalten den Wehrstraftatbestand der eigenmächtigen Abwesenheit nach § 15 WStG verwirklicht und sich damit zusätzlich nicht loyal zur Rechtsordnung verhalten. Hinzukomme, dass er wahrheitswidrig angegeben habe, im Sanitätsversorgungszentrum ... vorstellig geworden und bis zum 24. April 2020 krankgeschrieben worden zu sein. Dieses Verhalten verletze die Gehorsams- und die Wahrheitspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 13 SG. Schließlich stelle das Verhalten einen Verstoß gegen die innerdienstliche Achtungs- und Wohlverhaltenspflicht dar (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG). Das Dienstvergehen habe nachteilige Auswirkungen für den Dienstherrn insoweit gehabt, als der frühere Soldat monatelang als Ausbilder gefehlt habe und das Dienstvergehen in der Einheit bekannt geworden sei. Überdies habe er aufgrund der Vorkommnisse von seinem Dienstposten abgelöst werden müssen. Schuldmildernde Umstände lägen nicht vor. Da sich der frühere Soldat zu der vom Leumundszeugen B behaupteten psychischen Erkrankung nicht eingelassen habe und auch keine entsprechenden ärztlichen Stellungnahmen vorlägen, sei auch von keiner verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Zu seinen Gunsten sei jedoch die vom Leumundszeugen beschriebene persönlich schwierige Situation einzustellen. Der frühere Soldat sei seit 2018 krankheitsbedingt von allen Diensten befreit gewesen, habe Probleme mit seiner Wohnung gehabt und sei familiär wohl überfordert gewesen. Für ihn sprächen seine, wenn auch nur durchschnittlichen dienstlichen Leistungen sowie diverse Auszeichnungen. Ferner sei er bis zur Begehung des Dienstvergehens nicht auffällig gewesen. Das Geständnis gegenüber der Kompanieführung wirke nur leicht mildernd, weil das Dienstvergehen bereits aufgrund der Ermittlungen nachweisbar gewesen sei. Allerdings sei der frühere Soldat seiner Vorbildrolle als Vorgesetzter nicht gerecht geworden.
11 7. Gegen das dem früheren Soldaten am 11. Februar 2025 öffentlich zugestellte Urteil hat er am 15. November 2024 und 21. Januar 2025 Berufung eingelegt. Er beantragt eine mildere Disziplinarmaßnahme und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Bei der Maßnahmebemessung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er im Zeitraum der unerlaubten Abwesenheit tatsächlich krank und damit nicht dienstfähig gewesen sei. Aus der Aussage des Leumundszeugen B ergebe sich, dass seine Erkrankung und seine psychischen Probleme den Vorgesetzten bekannt gewesen seien. Hätte er seinerzeit einen Truppenarzt aufgesucht, wäre er krankgeschrieben worden. Die Höchstmaßnahme sei letztlich nur deswegen verhängt worden, weil er nicht zuletzt wegen seiner psychischen Probleme, Formalitäten nicht eingehalten habe. Da die Dauer seiner Erkrankung nicht absehbar gewesen sei, würde auch nicht die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderliche Planungssicherheit gegen eine mildere Disziplinarmaßnahme sprechen.
12 Mit Schriftsatz vom 9. April 2026 hat der frühere Soldat vortragen lassen, er sei damals durch eine Vertragsärztin in ... "krank zu Hause" bis zum Dienstzeitende geschrieben worden und deshalb nicht mehr zum Dienst erschienen. Kontaktiert worden sei er durch den Kompaniechef, als er in der Notaufnahme im Krankenhaus gelegen habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er keineswegs "krank zu Hause" bis zu seinem Dienstzeitende, sondern nur marsch-, sport- und geländebefreit sei. Er sei regelmäßig im Sanitätsbereich in ... vorstellig geworden, weil er dort wegen seiner Schmerzen Tilidin-Tabletten erhalten habe. Auch dort sei ihm gesagt worden, eine erneute Krankschreibung sei nicht notwendig, da er "krank zu Hause" bis zum Dienstzeitende sei. Gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts ... habe er wegen einer schweren depressiven Phase nichts unternommen.
13 8. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses und für die in das Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verwiesen.
II
14 Da sich die Berufung gegen das am 23. September 2024 verkündete Urteil des Truppendienstgerichts richtet, sind auf das Berufungsverfahren gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (im Folgenden: WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung in der ab April 2025 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: WDO) Anwendung.
15 1. Die Berufung ist nach § 115 Abs. 1 Satz 1 WDO a. F. wirksam eingelegt worden. Nach der Senatsrechtsprechung kann sie auch schon vor der Zustellung des verkündeten Urteils eingelegt werden (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2003 - 2 WDB 3.03 - NZWehrr 2004, 128; Schütz, in: Dau/Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 115 Rn. 17). Ob dies auch nach den gesetzlichen Neuregelungen durch das 3. WehrDiszNOG gilt, kann dahingestellt bleiben.
16 2. Die Berufung ist beschränkt auf die Maßnahmebemessung eingelegt worden.
17 a) Dies ergibt sich aus der objektiven Auslegung der insoweit allein maßgeblichen Berufungsschriftsätze (BVerwG, Urteile vom 27. April 1978 - 2 WD 17.78 - juris Rn. 21, vom 12. Juni 1980 - 2 WD 11.80 - BVerwGE 73, 19 <20> und vom 18. März 1988 - 2 WD 54.87 - NZWehrr 1989, 82 <82>). Mit ihnen hat er nur Umstände geltend gemacht, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können. Weder werden die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen angegriffen noch wird die Qualifizierung des festgestellten Fehlverhaltens als vorsätzlich begangenes Dienstvergehen in Zweifel gezogen. Insbesondere wird nicht das Fehlen der für das Dienstvergehen der unerlaubten Abwesenheit konstitutiven Genehmigung durch den Disziplinarvorgesetzten (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 18 sowie vom 19. Februar 2026 - 2 WD 5.25 - juris Rn. 28 m. w. N.) in Abrede gestellt. Die Frage, ob ein Soldat in diesem Zeitraum erkrankt war oder Krankschreibungen vorliegen, betrifft hingegen die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urteil vom 13. August 2025 - 2 WD 27.24 - NVwZ 2026, 514 Rn. 36).
18 b) Das Vorliegen einer maßnahmebeschränkten Berufung wird auch nicht durch den Schriftsatz des Verteidigers vom 9. April 2026 in Frage gestellt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er damit das Dienstvergehen konstituierende Umstände bestritten hat. Denn die nachträgliche Rüge solcher Umstände wäre rechtlich unerheblich. Das eingelegte Rechtsmittel bleibt auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, weil das wehrdisziplinargerichtliche Verfahren nach §§ 114 ff. WDO alter Fassung keine gesonderte Frist für die Berufungsbegründung gekannt hat. Das Rechtsmittel war vielmehr innerhalb der Einmonatsfrist zur Einlegung der Berufung zu begründen. Nach Ablauf der Berufungsfrist konnte die wirksam gewordene Rechtsmittelbeschränkung als Prozesshandlung nicht mehr widerrufen oder zurückgenommen werden (BVerwG, Beschluss vom 24. März 2010 - 2 WD 10.09 - juris Rn. 13; Schütz, in: Dau/Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 116 Rn. 24).
19 3. Für den Senat steht damit der vom Truppendienstgericht festgestellte Sachverhalt ebenso bindend fest wie der vorsätzliche Verstoß gegen die Pflichten zur Wahrheit (§ 13 SG), zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Denn bei einer - wie hier - auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Der Prozessstoff wird somit nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern allein von den Tat- und Schuldfeststellungen im angefochtenen Urteil bestimmt. Dabei erfasst die Bindungswirkung auch den Straftatbestand - hier des § 15 Abs. 1 WStG - aus dem das Truppendienstgericht einen auch strafrechtlich begründeten Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen abgeleitet hat (BVerwG, Urteil vom 27. November 2025 - 2 WD 36.24 - juris Rn. 25 ff. m. w. N.).
20 Schwere Verfahrensmängel im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2, § 121 WDO a. F., bei denen die Bindungswirkung ausnahmsweise entfällt, liegen nicht vor. Insbesondere ist das Truppendienstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 WDO a. F. die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl zugrunde legen durfte. Die Einlassung des früheren Soldaten im Schriftsatz vom 9. April 2026, er habe gegen den Strafbefehl wegen einer schweren depressiven Phase nichts unternommen, ändert daran nichts. Denn damit trifft er keine substantiierten Aussagen dazu, welche Feststellungen unwahr sein sollen (zu Strafbefehlen grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - BVerwGE 165, 53 Rn. 13; zu Strafurteilen: BVerwG, Urteil vom 27. November 2025 - 2 WD 36.24 - juris Rn. 26).
21 4. Die wegen der maßnahmebeschränkten Berufung nur noch allein vorzunehmende Bemessung der Disziplinarmaßnahme bestimmt sich nach der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin der Bundeswehr", vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - juris Rn. 23 m. w. N.). Bei Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Im Einzelnen geht der Senat von einem zweistufigen Prüfungsschema aus, das dazu führt, die erstinstanzlich verhängte Disziplinarmaßnahme zu bestätigen. Dem früheren Soldaten ist gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 WDO das Ruhegehalt abzuerkennen, weil seine Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt gewesen wäre, falls er sich noch im Dienst befunden hätte.
22 a) Auf der ersten Stufe bestimmt der Senat zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist in Fällen vorsätzlichem unerlaubten Fernbleibens von der Truppe bei einer kürzeren unerlaubten Abwesenheit grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung und bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht regelmäßig die Höchstmaßnahme. Dabei hat der Senat zur Abgrenzung einer kürzeren von einer längeren Abwesenheit den Zeitraum herangezogen, der durch den jährlich zustehenden Urlaubszeitraum von 30 Tagen nach § 1 Satz 1 SUV i. V. m. § 5 Abs. 1 EUrlV abgedeckt werden kann. Die Höchstmaßnahme ist in solchen Fällen regelmäßig deshalb angezeigt, weil die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung nicht nur die Einsatzbereitschaft der Truppe berührt, sondern auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses erschüttert. Denn ein Soldat, welcher der Truppe unerlaubt fernbleibt, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Die Bundeswehr kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn nicht nur das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße jederzeit präsent und einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter Wahrnehmung zuwiderläuft. Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Präsenz und gewissenhaften Dienstleistung (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 32 m. w. N. und vom 6. März 2025 - 2 WD 15.24 - NVwZ-RR 2025, 573 Rn. 25). Nach Maßgabe dessen bildet Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen wegen der mit 156 Tagen mehrfach über den jährlich zustehenden Urlaubszeitraum hinausgehenden Abwesenheit die Höchstmaßnahme.
23 Es besteht auch kein Grund, davon in Fällen dauerhafter Erkrankungen abzuweichen und insoweit die milderen Grundsätze beim unerlaubten Fernbleiben während einer Berufsförderungsmaßnahme oder einer vorläufigen Dienstenthebung zugrunde zu legen (zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2024 - 2 WD 12.23 - BVerwGE 182, 290 Rn. 20 ff.). Denn die in jenen Fällen typischerweise auf Dauer angelegte Herauslösung aus der aktiven Dienstleistung besteht in Fällen von jeweils punktuellen Krankschreibungen bei typisierender Betrachtung nicht. Zudem ist ein dienstunfähig geschriebener Soldat nach § 17a Abs. 1 Satz 1 SG verpflichtet, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Demzufolge muss er sich bei seinem behandelnden Truppenarzt an den vereinbarten Terminen melden, um die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zu besprechen und um sich behandeln zu lassen. Dies spricht dagegen, bereits auf der ersten, durch kategoriale Zuordnungskriterien bestimmten Bemessungsstufe (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2024 - 2 WD 5.24 - NZWehrr 2025, 342 Rn. 31) dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass im Fall des früheren Soldaten Krankschreibungszeiträume vorlagen, die sich faktisch einer dauerhaften Herauslösung aus der Dienstleistungspflicht näherten (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 2 WD 5.25 - Rn. 39).
24 b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Disziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart einen Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2026 - 2 WD 39.25 - juris Rn. 30). Mildernde Umstände (aa)) von Gewicht, die in ihrer Kumulation und Kombination den Übergang zu einer milderen Maßnahmeart gebieten würden (BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2006 - 2 WD 1.06 - juris Rn. 57 ff. und vom 16. Februar 2017 - 2 WD 14.16 - juris), liegen angesichts der grundsätzlich für die Verhängung der Höchstmaßnahme sprechenden sowie noch erschwerend hinzutretender Umstände (bb)) nicht vor.
25 aa) Bei der Bewertung der Schwere einer unerlaubten Abwesenheit ist zwar mildernd zu berücksichtigen, wenn ein Soldat aus wehrmedizinischer Sicht tatsächlich krankheitsbedingt nicht dienstfähig gewesen ist (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1990 - 2 WD 39.90 - UA S. 11/12, vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 40, vom 2. Mai 2024 - 2 WD 12.23 - BVerwGE 182, 290 Rn. 42 und vom 19. Februar 2026 - 2 WD 5.25 - juris Rn. 44). Denn das Schutzgut des § 15 WStG ist die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Das Verbot der eigenmächtigen Abwesenheit dient dem Erhalt der Personalkontrolle und Personalstärke der Einheiten und Dienststellen der Bundeswehr. Dieser Schutzzweck wird bereits beeinträchtigt, wenn ein Soldat es entgegen seiner Verpflichtung unterlässt, sich bei seiner Dienststelle einzufinden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1967 - 1 StR 447/67 - NJW 1968, 511 <511>). Schon dadurch löst er sich eigenmächtig von der Truppe und der Verfügungsgewalt ihres Befehlshabers, ohne dass es für die Dauer der unerlaubten Abwesenheit auf die entgangene Dienstzeit oder Arbeitsleistung ankommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 22 und vom 2. Mai 2024 - 2 WD 12.23 - BVerwGE 182, 290 Rn. 19). Der militärische Belang der Einsatzstärke einer Einheit wird jedoch weniger stark beeinträchtigt, wenn der abwesende Soldat während seiner Abwesenheit aus wehrmedizinischer Sicht krankheitsbedingt nicht verwendungsfähig ist. Dies steht zur Überzeugung des Senats jedoch nicht fest.
26 Für die Zeiträume der unerlaubten Abwesenheiten liegen keine Krankschreibungen vor. Ebenso wenig ist evident, dass der frühere Soldat im gesamten Zeitraum seiner Abwesenheit nicht einmal zur Dienstleistung im Innendienst fähig gewesen wäre, wogegen schon eine frühere Krankschreibung (vom 10. Juli 2019) spricht. Zwar hat der Leumundszeuge B - als medizinischer Laie - von einer psychischen Erkrankung des früheren Soldaten gesprochen und dieser sich unter dem 9. April 2026 dahingehend eingelassen, eine schwere depressive Phase habe ihn davon abgehalten, gegen den Strafbefehl vorzugehen. Grund für die Erkrankungszeiträume war indes auch eine Rückenoperation wie sich aus der E-Mail des früheren Soldaten vom 24. September 2019 ergibt. Zudem hat der frühere Soldat weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren die Möglichkeit genutzt, sich in der Hauptverhandlung zu seinem Gesundheitszustand konkretisierend einzulassen. Dem entspricht, dass er weder erstinstanzlich noch in der Rechtsmittelinstanz ärztliche Atteste vorgelegt hat, die ihm eine psychische Erkrankung von solchem Gewicht bestätigen, dass Anhaltspunkte dafür bestünden, er sei während des Abwesenheitszeitraums nicht in der Lage gewesen, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 21 StGB). Dagegen spricht zudem, dass er auf die E-Mail seiner Einheit vom 24. September 2019 innerhalb nur weniger Stunden reagiert hat und dies in koordinierter Weise. Mangels valider Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung von Gewicht war es deshalb nicht nach § 127 Satz 3 i. V. m. § 108 Abs. 1 WDO geboten, die Krankenakte des früheren Soldaten einzusehen. Gleichwohl ist der Senat zugunsten des früheren Soldaten trotz auch insoweit fehlenden Vortrags allein nach Aktenlage davon ausgegangen, dass der frühere Soldat für einen Teilzeitraum des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst erhöhten familiären Belastungen ausgesetzt gewesen ist, auch wenn sie noch nicht das Gewicht einer seelischen Ausnahmesituation erlangten (BVerwG, Urteil vom 22. August 2024 - 2 WD 1.24 - NZWehrr 2025, 331 Rn. 38).
27 Nur gering mildernd wirkt auch, dass dessen unerlaubte Abwesenheit - wegen der schon vorherigen langen Abwesenheiten - der Einheit des früheren Soldaten zunächst nicht aufgefallen ist. Denn grundsätzlich bedarf es keines hilfreichen Eingreifens der Dienstaufsicht, damit ein Soldat erkennt, zum Dienst erscheinen zu müssen, solange ihn sein Disziplinarvorgesetzter von der Dienstleistungspflicht nicht entbunden hat. Dabei handelt es sich auch keineswegs um eine Formalie, weil der Disziplinarvorgesetzte an die ärztliche Empfehlung nicht zwingend gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 44). Der Soldat kann sich auch nicht auf ein Versagen der Dienstaufsicht berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 2 WD 5.25 - juris Rn. 48). Denn es liegen keine ärztlich attestierten schweren Depressionen, keine Suizidversuche und durchaus ein Versuch der Einheit vor, den früheren Soldaten zu kontaktieren. Dadurch konnte bei ihm nicht der Eindruck entstehen, gleichsam dauerhaft abgeschrieben worden zu sein. Denn der Haupt- und Personalfeldwebel nahm zu ihm über E-Mail am 24. September 2019 Kontakt mit der dringenden Aufforderung auf, sich mit dem Sanitätsbereich in Verbindung zu setzen und eine neue Krankschreibung vorzulegen.
28 Die Leistungen des früheren Soldaten waren nicht überdurchschnittlich und würden selbst dann keine niedrige Maßnahmeart rechtfertigen. Ist das Vertrauen in einen (früheren) Soldaten zerstört und deswegen die Höchstmaßnahme zu verhängen, können weder eine überlange Verfahrensdauer (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 56) noch eine etwaige Nachbewährung (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 40) maßnahmemildernde Wirkungen entfalten (BVerwG, Urteil vom 6. März 2025 - 2 WD 15.24 - NVwZ-RR 2025, 573 Rn. 37).
29 Von Einsicht und Reue konnte der Senat sich nicht überzeugen, so dass sie nicht mildernd berücksichtigt werden konnten. Allein die Aussage des Hauptmanns B, der frühere Soldat habe dies ihm gegenüber bekundet, bildet mangels eines persönlichen Eindrucks des Senats vom früheren Soldaten keine belastbare Grundlage für eine entsprechende Feststellung. Ihr Fehlen bildet jedoch auch keinen nachteiligen Umstand (BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2026 - 2 WD 6.25 - juris Rn. 42).
30 Dass der frühere Soldat zuvor nicht disziplinarisch in Erscheinung getreten ist, wirkt ebenfalls nicht mildernd. Damit hat er keine besondere Leistung erbracht, die ihn aus dem Kameradenkreis heraushebt, sondern nur die Mindesterwartungen des Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 - 2 WD 16.24 - BVerwGE 184, 397 Rn. 42).
31 bb) Demgegenüber treten zu den bereits die Höchstmaßnahme indizierenden Abwesenheiten mannigfach erschwerende Umstände hinzu.
32 Dazu gehört, dass das unerlaubte Fernbleiben eine Wehrstraftat bildete und als solche auch geahndet wurde (beim Fehlen: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2026 - 2 WD 39.25 - juris Rn. 33).
33 Ebenfalls wirkt erschwerend, dass der Abwesenheitszeitraum weit über dreißig Tage hinausreicht. Da bereits eine unerlaubte Abwesenheitsdauer von mindestens 31 Werktagen den Ansatz der Höchstmaßnahme rechtfertigt, darf die darüber hinausgehende unerlaubte Abwesenheitsdauer bei der Einzelfallwürdigung erschwerend berücksichtigt werden (BVerwG, Urteile vom 22. August 2024 - 2 WD 1.24 - NZWehrr 2025, 331 Rn. 29 und vom 6. März 2025 - 2 WD 15.24 - NVwZ-RR 2025, 573 Rn. 27).
34 Hinzu tritt, dass der frühere Soldat zusätzlich gegen die Wahrheitspflicht verstoßen hat, wodurch sich das Gewicht des Dienstvergehens noch einmal beträchtlich erhöht hat. Denn die Wahrheitspflicht nach § 13 SG ist für die militärische Verwendungsfähigkeit eines Soldaten essenziell. Ihre Bedeutung kommt schon darin zum Ausdruck, dass sie - anders als z. B. bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Wer als Soldat in dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben tätigt, beschädigt seine persönliche Integrität und militärische Verwendungsfähigkeit (BVerwG, Urteile vom 28. März 2019 - 2 WD 13.18 - NZWehrr 2019, 159 <162> und vom 30. November 2023 - 2 WD 4.23 - juris Rn. 47).
35 Darüber hinaus ist er im Oktober 2020 des Dienstes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorläufig enthoben worden, was erschwerend zu bewerten ist (BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 2025 - 2 WD 30.24 - juris Rn. 64 und vom 6. Mai 2025 - 2 WD 22.24 - juris Rn. 57). Ferner ist er wegen eines noch während seiner Dienstzeit begangenen Betrugs sowie nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst wegen Diebstahls strafrechtlich belangt worden, was zusätzlich ein schlechtes Bild auf seine Persönlichkeit wirft. Schließlich begründet seine Vorgesetzteneigenschaft (§ 10 Abs. 1 SG) ebenso einen erschwerenden Umstand wie die Unruhe, die er durch sein Verhalten in die Einheit getragen hat. Bei alldem musste er von seinem Dienstposten abgelöst werden.
36 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat nach § 143 Abs. 1 Satz 2 WDO der frühere Soldat zu tragen; Gründe, die dies im Sinne des § 143 Abs. 1 Satz 3 WDO unbillig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Ebenso besteht kein Grund, die ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen aus Billigkeitsgründen gemäß § 143 Abs. 3 WDO dem Bund aufzuerlegen.