Beschluss vom 21.02.2023 -
BVerwG 9 B 32.22ECLI:DE:BVerwG:2023:210223B9B32.22.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.02.2023 - 9 B 32.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:210223B9B32.22.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 32.22
- VG Lüneburg - 17.05.2013 - AZ: 2 A 175/11
- OVG Lüneburg - 02.11.2022 - AZ: 9 LB 246/14
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Sieveking und Prof. Dr. Schübel-Pfister
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. November 2022 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23 541,96 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens abgelehnt und den zuvor geschlossenen gerichtlichen Vergleich für wirksam erachtet hat. Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und ein Abweichen von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, hat keinen Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
3 Der Kläger formuliert keine verallgemeinerungsfähigen Rechtsfragen, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten, sondern beanstandet Verstöße gegen verschiedene Normen der Abgabenordnung, weil das Oberverwaltungsgericht diese Vorschriften verkannt oder unzutreffend angewandt habe. Der Sache nach rügt er damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall; darauf lässt sich eine Grundsatzrüge jedoch nicht stützen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. August 2022 - 9 B 7.22 - NVwZ-RR 2022, 903 Rn. 13 m. w. N.).
4 2. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nach dem Beschwerdevorbringen nicht vor. Dieser ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten abstrakten Rechtssatz benennt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht und der im Widerspruch steht zu einem Rechtssatz, den eines der benannten divergenzfähigen Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt dagegen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 9 B 6.20 - juris Rn. 2 m. w. N.).
5 Die dargestellten Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Sie zeigt keine divergierenden abstrakten Rechtssätze auf, sondern rügt, dass das Oberverwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Doppelnatur des Prozessvergleichs zwar wiedergegeben, diese Erkenntnisse aber in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, beanstandet also wiederum nur die konkrete Rechtsanwendung.
6 3. Auch das weitere Vorbringen des Klägers bringt lediglich Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck, ohne dass damit einer der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Gründe für eine Zulassung der Revision erfüllt wäre.
7 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.