Beschluss vom 28.01.2026 -
BVerwG 2 VR 16.25ECLI:DE:BVerwG:2026:280126B2VR16.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.01.2026 - 2 VR 16.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:280126B2VR16.25.0]
Beschluss
BVerwG 2 VR 16.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Januar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hissnauer beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstands wird auf 27 050,91 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Das Verfahren betrifft ein Auswahlverfahren für die Vergabe höherwertiger Dienstposten beim Bundesnachrichtendienst (BND).
2 Der Antragsteller ist Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird im Geschäftsbereich des BND verwendet; derzeit ist ihm im Wege der kommissarischen Vakanzvertretung die Leitung eines Referats übertragen. Er erhielt zum Stichtag 1. November 2023 eine Regelbeurteilung mit dem abschließenden Gesamturteil 5 Punkte.
3 Im November 2024 schrieb die Antragsgegnerin in einer "Cluster-Ausschreibung" mehrere Dienstposten als Referatsleiter/Referatsleiterin "... Bereich" für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO förderlich aus. Nach der Stellenausschreibung ist u. a. die Bewährung in mindestens zwei unterschiedlichen, jeweils regelbeurteilten A 15-Führungsverwendungen mindestens als Sachgebietsleiter/Sachgebietsleiterin mit einer Gesamtdauer von mindestens vier Jahren oder in mindestens einer regelbeurteilten A 15-Führungsverwendung mindestens als Sachgebietsleiter mit einer Mindestdauer von zwei Jahren und einer weiteren (regel-)beurteilten A 15-Verwendung von mindestens zwei Jahren in einer obersten Bundesbehörde oder einer A 15-Verwendung als Residenturleiter/Residenturleiterin "konstitutive" Anforderungen für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren. Auf die Ausschreibung gingen 17 Bewerbungen ein.
4 Die Antragsgegnerin schlug mit Auswahlvermerk vom 14. März 2025, aktualisiert und angepasst durch Auswahlvermerk vom 24. Juni 2025, die Beigeladenen für die Besetzung der Dienstposten vor. Gegen die am 27. Juni 2025 versandte Konkurrentenmitteilung hat der Antragsteller am 11. Juli 2025 Widerspruch erhoben und am selben Tag die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Bundesverwaltungsgericht beantragt. Er rügt ausschließlich, dass die Beigeladene zu 5 nicht die "konstitutiven" Anforderungen für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren erfülle. Aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ergebe sich keine Bewährung der Beigeladenen zu 5 in den in der Stellenausschreibung aufgezählten Führungsverwendungen.
5
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Dienstposten mit der Kennziffer ... im ... Bereich mit den ausgewählten Bewerberinnen/Bewerbern zu besetzen und den ausgewählten Bewerberinnen/Bewerbern eine Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor die mit Schreiben vom 27. Juni 2025 gegenüber dem Antragsteller bekannt gegebene Auswahlentscheidung bestandskräftig geworden ist oder bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zustellung einer neuen Auswahlentscheidung.
6 Die Antragsgegnerin hat sich weder in der Sache geäußert noch einen Antrag gestellt.
7 Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
8 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
9 Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung ist durch ein weiteres Eilverfahren streitbefangen (Az: 2 VR 17.25 ) und war bereits Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 2 VR 19.25 -).
II
10 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, mit einer Freihaltung von Stellen die Möglichkeit einer eigenen Auswahl offenzuhalten.
11
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Dienstpostenübertragung war nicht deshalb vorläufig zu untersagen, weil die Beigeladene zu 5 nicht hätte in das Auswahlverfahren einbezogen werden dürfen. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 2 VR 19.25 - Rn. 19 ff. ausgeführt:
"Die Beigeladene zu 5 erfüllt die in der Ausschreibung zwingend vorausgesetzte Anforderung einer Bewährung in mindestens zwei unterschiedlichen, jeweils regelbeurteilten A 15-Führungsverwendungen mindestens als Sachgebietsleiterin mit einer Gesamtdauer von mindestens vier Jahren.
Die Anforderung einer bereits erbrachten Bewährung in unterschiedlichen A 15-Führungsverwendungen für die Vergabe eines Referatsleiterdienstpostens ist nicht zu beanstanden. Sie ist geeignet, eine zuverlässigere Beurteilung des Leistungsvermögens und eine besser fundierte Prognose über die Bewährung im höheren Amt zu gewährleisten, und konkretisiert damit die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Vorgaben in (noch) zulässiger Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 2 VR 5.23 - NVwZ-RR 2024, 1050 Rn. 24 ff.).
Etwaige Mängel in der Erfüllung 'konstitutiver' Anforderungsmerkmale können von einem Mitbewerber auch geltend gemacht werden. Wenn dem ausgewählten Bewerber bereits die Eignung für die zu besetzende Stelle fehlt, trifft die in der Auswahl liegende Feststellung, dass er für die Wahrnehmung der Stelle geeignet ist − und zwar besser als der Konkurrent − nicht zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 <194>; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 2 VR 5.24 - NVwZ 2025, 1180 Rn. 22).
Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände gegen die Bewährung der Beigeladenen zu 5 tragen die Rüge aber nicht. Maßgeblich für die Eignungsprognose ist die konkrete Tätigkeit des Beamten in einer Sachgebietsleiterverwendung. Aus dieser Aufgabenwahrnehmung lassen sich Rückschlüsse für die Eignung des Beamten als Führungskraft entnehmen. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Verwendung auch bereits in einem entsprechenden Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 wahrgenommen wurde. Vielmehr kann die Bewährung der dienstlichen Leistung auf einem höherwertigen A 15-Dienstposten auch für den Inhaber eines Statusamts der Besoldungsgruppe A 14 festgestellt werden (vgl. § 22 Abs. 2 BBG). Dementsprechend stellt auch der Wortlaut der Ausschreibung alleine auf die tatsächliche Führungsverwendung ab. Da die Beigeladene zu 5 ihre Führungsverwendung aufgrund eines förderlichen Stellenbesetzungsverfahrens erworben hat, besteht auch kein Anlass, die aus der Wahrnehmung einer höherwertigen Aufgabe folgenden Vorteile auszublenden.
Die Verwendung war auch 'regelbeurteilt'. Mit dieser Anforderung soll sichergestellt werden, dass die Tätigkeit von ausreichender Dauer war, um bei einer Regelbeurteilung Berücksichtigung zu finden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 2 VR 5.23 - NVwZ-RR 2024, 1050 Rn. 29). Ob diese Regelungstechnik zu den vom Antragsteller beschriebenen (und an hypothetischen Beispielfällen konstruierten) Wertungswidersprüchen führen könnte, kann offenbleiben. Selbst wenn dem im Einzelfall so sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Verwendung pauschalierter Stichtagsregelungen.
Soweit der Antragsteller schließlich die Berücksichtigung einer zweimonatigen elternzeitbedingten Abwesenheit beanstandet, ist diese durch § 25 Satz 1 BBG gerechtfertigt."
12 Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
13 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragsteller trägt als Unterliegender die Kosten des Verfahrens. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, müssen sie keine Kosten tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), können aber billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
14 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 46). Das Begehren des Antragstellers war nur auf ein Auswahlverfahren bezogen, sodass sich die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen nicht streitwerterhöhend auswirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3.25 - BVerwGE 185, 385 Rn. 53).