Beschluss vom 28.01.2026 -
BVerwG 2 VR 17.25ECLI:DE:BVerwG:2026:280126B2VR17.25.0

Wesentliche Verschlechterung einer dienstlichen Beurteilung wegen fehlender Personalführung

Leitsatz:

Der Umstand, dass der Dienstherr einen Beamten auf einem Dienstposten ohne Personalführungsaufgaben verwendet, rechtfertigt nicht die wesentliche Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2
    BBG § 21 Abs. 1 und 2

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.01.2026 - 2 VR 17.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:280126B2VR17.25.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 17.25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Januar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hissnauer beschlossen:

  1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Dienstposten Referatsleiter/​Referatsleiterin "... Bereich" (Cluster-Ausschreibung ...) mit den Beigeladenen zu 3 bis 5 zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 27 050,91 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Das Verfahren betrifft ein Auswahlverfahren für die Vergabe höherwertiger Dienstposten beim Bundesnachrichtendienst (BND).

2 Der Antragsteller ist Technischer Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird seit 2002 im Geschäftsbereich des BND verwendet. Von Januar 2021 bis August 2025 nahm er eine Auslandsverwendung als "IT-Solution Architect" wahr.

3 Der Antragsteller erhielt zum Stichtag 1. Juni 2021 eine Regelbeurteilung mit dem abschließenden Gesamturteil 5 Punkte. Für den anschließenden Zeitraum mit Stichtag 1. November 2023 ist dem Antragsteller am 11. Juli 2024 eine dienstliche Regelbeurteilung mit dem Gesamturteil 3 Punkte eröffnet worden. Gegen diese dienstliche Beurteilung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juli 2024 Widerspruch. Nachdem der Erstbeurteiler durch die Personalabteilung darauf hingewiesen worden war, dass in der Regelbeurteilung keine Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags vom 9. März 2023 ausgewiesen sei und für die wesentliche Herabstufung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung ein Begründungserfordernis bestehe, ist eine um diese Punkte ergänzte, in der Bewertung aber unveränderte Beurteilung erstellt worden. Diese Beurteilung ist vom Erstbeurteiler am 24. Januar 2025 und vom Zweitbeurteiler am 27. Februar 2025 signiert worden. Der Antragsteller hat auch hiergegen Widerspruch erhoben.

4 Im November 2024 schrieb die Antragsgegnerin in einer "Cluster-Ausschreibung" mehrere Dienstposten als Referatsleiter/​Referatsleiterin "... Bereich" für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO förderlich aus. Nach der Stellenausschreibung ist u. a. die Bewährung in mindestens zwei unterschiedlichen, jeweils regelbeurteilten A 15-Führungsverwendungen mindestens als Sachgebietsleiter/​Sachgebietsleiterin mit einer Gesamtdauer von mindestens vier Jahren oder in mindestens einer regelbeurteilten A 15-Führungsverwendung mindestens als Sachgebietsleiter mit einer Mindestdauer von zwei Jahren und einer weiteren (regel-)beurteilten A 15-Verwendung von mindestens zwei Jahren in einer obersten Bundesbehörde oder einer A 15-Verwendung als Residenturleiter/​Residenturleiterin "konstitutive" Anforderungen für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren. Auf die Ausschreibung gingen 17 Bewerbungen ein.

5 In einem ersten Auswahlvermerk vom 14. März 2025 schlug das zuständige Personalreferat die Beigeladenen für die Besetzung der Dienstposten vor. Im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 13. Mai 2025 - 2 VR 5.24 - und vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3.25 -) ist das Verfahren durch Auswahlvermerk vom 24. Juni 2025 aktualisiert und den Vorgaben der Rechtsprechung angepasst worden. Einzelheiten des Leistungsvergleichs sind dabei geändert worden, der Besetzungsvorschlag blieb aber gleich. Der Antragsteller wurde dabei − wie auch die anderen Bewerber, die in der letzten Regelbeurteilung ein Gesamturteil der Note drei oder vier erhalten hatten − nicht in den Qualifikationsvergleich einbezogen, da bereits zwei Bewerber mit der Gesamtnote sechs und fünf Bewerber mit der Gesamtnote fünf in der letzten Regelbeurteilung bewertet worden waren. Die Erwägungen zur Binnendifferenzierung betrafen demgemäß nur diejenigen Bewerber, die ein Gesamturteil der Note fünf aufwiesen.

6 Gegen die daraufhin am 27. Juni 2025 versandte Konkurrentenmitteilung hat der Antragsteller am 7. Juli 2025 Widerspruch erhoben und am 11. Juli 2025 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Bundesverwaltungsgericht beantragt. Er rügt die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Regelbeurteilung. Diese habe den Beurteilungsbeitrag zu seiner Auslandsverwendung und die dort wahrgenommene Führungs- und Leitungsfunktion nicht angemessen berücksichtigt und die wesentliche Verschlechterung gegenüber der letzten dienstlichen Regelbeurteilung nicht hinreichend begründet. Darüber hinaus beruhe die Tatsachengrundlage der dienstlichen Beurteilung auf Angaben eines statusgleichen Soldaten, der unmittelbarer Konkurrent des Antragstellers sei. Insbesondere aber habe der Erstbeurteiler erst durch eine Anfrage des Antragstellers im Februar 2024 von seiner Zuständigkeit Kenntnis erlangt − und damit zu einem Zeitpunkt, in dem das Notenabstimmungsverfahren abgeschlossen und die Quoten für Spitzenbeurteilungen vergeben gewesen seien. Der Antragsteller sei so zum "Quotenopfer" geworden und in der Beurteilung ohne sachlichen Grund benachteiligt worden.

7 Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die unter der Nummer ... ausgeschriebenen und mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten als Referatsleiter/​Referatsleiterin "... Bereich" mit den ausgewählten Mitbewerberinnen oder Mitbewerbern endgültig zu besetzen, die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber auf die jeweiligen Dienstposten einzuweisen oder in sonstiger Art und Weise hierauf dienstlich zu verwenden oder zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers im Rahmen eines rechtmäßigen Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung einer rechtsfehlerfreien dienstlichen Beurteilung des Antragstellers entschieden worden ist und/​oder der Antragsgegnerin aufzugeben, die Auswahlentscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht umzusetzen,
hilfsweise den Antragsteller nachzurücken, falls einer der ausgeschriebenen Dienstposten frei wird.

8 Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.

9 Sie trägt vor, die inzident angegriffene dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. November 2023 sei rechtmäßig. Insbesondere sei der Beurteilungsbeitrag vom 9. März 2023 in die Regelbeurteilung eingeflossen. Die Beurteilung sei auch auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt. Eine eigenständige Wertung des statusgleichen Sachgebietsleiters S sei ausweislich der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 13. August 2025 nicht in die Bewertung eingeflossen. Vielmehr habe dieser eine zusätzliche Auskunft des Sachgebietsleiters Z angeregt, die eingeholt worden sei und sich mit den Ausführungen des Sachgebietsleiters S gedeckt habe. Die Einholung weiterer Auskünfte sei entbehrlich gewesen, weil sich keine ergiebigeren als die bereits herangezogenen Quellen ergeben hätten. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers seien die erforderlichen Tatsachen auch bereits vor dem Notenabstimmungsverfahren eingeholt worden und die für den Antragsteller vorgesehene Note (in anonymisierter Form) auch Gegenstand der Abstimmungsgespräche gewesen. Eine Bewertung des Antragstellers im Leistungsmerkmal "Führungskompetenz" habe nicht erfolgen können, weil der Antragsteller keine Führungs- oder Leitungsaufgaben im Sinne der "Richtlinien für Allgemeine Führungs- und Leitungsaufgaben im Bundesnachrichtendienst" wahrgenommen habe. Jedenfalls an der Erstellung dienstlicher Beurteilungen habe der Antragsteller nicht mitgewirkt und damit auch keine herausgehobene Führungsaufgabe wahrgenommen. Schließlich sei auch der wesentliche Notenunterschied zur letzten Regelbeurteilung hinreichend begründet. Zutreffend sei ausgeführt worden, dass dem Antragsteller in seiner neuen Verwendung keine Personalverantwortung mehr übertragen gewesen sei und dieser Umstand bei Beurteilung im Rahmen der neuen Vergleichsgruppe habe berücksichtigt werden müssen.

10 Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

11 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

12 Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung ist durch ein weiteres Eilverfahren streitbefangen (Az: 2 VR 16.25 ) und war bereits Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 2 VR 19.25 -).

II

13 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, ist zulässig und − abgesehen von der Erstreckung des Freihaltungsbegehrens auf alle Beigeladenen − auch begründet. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung der ausgeschriebenen Dienstposten die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Auswahlentscheidung zulasten des Antragstellers ist rechtswidrig, weil sie auf einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung beruht. Der Antragsteller hat daher Anspruch darauf, mit einer Freihaltung von Stellen die Möglichkeit einer eigenen Auswahl bei der erforderlichen Neuentscheidung offenzuhalten.

14 1. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den begehrten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

15 Zwar ist Gegenstand des Verfahrens nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amts, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27 und vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 - BVerwGE 164, 84 Rn. 22 ff.). Ausschreibung und Auswahlentscheidung sind vielmehr ausdrücklich nur auf die Vergabe eines Dienstpostens bezogen. Diese kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 - 2 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1933 Rn. 19 m. w. N.).

16 Mit der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens ist auch keine "Anwartschaft" oder in sonstiger Weise rechtlich gesicherte Position im Hinblick auf die Vergabe des höherwertigen Statusamts verbunden (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3.23 - BVerwGE 180, 275 Rn. 12). Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens begründet keinen Anspruch auf Beförderung (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1970 - 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 <222> und vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 16). Die Einstufung und Wertigkeit des Dienstpostens, den der Beamte innehat, ist vielmehr kein den Vorgaben des Grundsatzes der Bestenauswahl aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Kriterium (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103>; Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 <100>; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 22 f.).

17 Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - NVwZ 2024, 827 Rn. 14 ff. m. w. N.). Der von der Antragsgegnerin zur Nachbesetzung vorgesehene und mit der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewertete Dienstposten stellt für den Antragsteller, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO innehat, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG; vgl. zur ämtergleichen Umsetzung dagegen BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 18). Diese Vorwirkung ist mit der bewusst "förderlichen" Besetzung des Dienstpostens durch Beamte mit einem Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe A 15 BBesO von der Antragsgegnerin auch beabsichtigt.

18 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen Prüfung als fehlerhaft (a)). Die Vergabe eines der Dienstposten an den Antragsteller erscheint bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung auch ernstlich möglich (b)).

19 a) Die über den Antragsteller zum Stichtag 1. November 2023 erstellte dienstliche Beurteilung leidet an mehreren Mängeln: Sie beruht auf einer defizitären Tatsachengrundlage (aa)) und ist nicht hinreichend begründet (bb)). Nicht zu beanstanden dürfte dagegen sein, dass eine Beurteilung im Leistungsmerkmal Führungsverhalten unterblieben ist (cc)).

20 aa) Die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist nicht auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt.

21 (1) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass der Erstbeurteiler auf Informationen der Sachgebietsleiter S und Z zurückgegriffen hat, die sich ebenfalls in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 befinden und damit in einem potenziellen Konkurrentenverhältnis zum Antragsteller stehen.

22 Zwar ist die dienstliche Beurteilung durch einen Beamten mit einem gleichrangigen Statusamt − im Hinblick auf die potentielle Konkurrenzsituation − regelmäßig ausgeschlossen. Dies wird beim BND auch so gehandhabt (vgl. Ziffer 9.1.1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst in der Fassung vom 24. November 2022 - BB-BND -). Die Einholung eines Beurteilungsbeitrags von einem statusgleichen Beamten dagegen ist grundsätzlich möglich und vielfach praktisch auch kaum vermeidbar. Der Erstbeurteiler hat in dieser Situation das potentielle Konkurrenzverhältnis zwischen dem Ersteller des Beurteilungsbeitrags und dem statusgleichen Beamten zu berücksichtigen und in seine Würdigung einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - BVerwGE 180, 292 Rn. 17 und 28 m. w. N.). Nach Möglichkeit sind weitere Erkenntnisquellen hinzuzuziehen, um etwaige unsachliche Einflüsse identifizieren zu können.

23 Diesen Anforderungen ist der Erstbeurteiler hier nach Aktenlage grundsätzlich gerecht geworden. Er hat in der ergänzenden Stellungnahme vom 13. August 2025 (zu Nr. 7) darauf hingewiesen, dass nur die − statusgleichen − Sachgebietsleiter S und Z ausreichende Kenntnisse von den Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum besaßen und weitere aussagekräftige Informationsquellen daher nicht zur Verfügung standen. Dies ist vom Antragsteller nicht bestritten worden. Der Erstbeurteiler hat auch dargelegt, dass er auf eine "neutrale" Darstellung von Arbeitsergebnissen und Leistungen des Antragstellers geachtet hat. Hierzu hat er weiter erläutert, dass der Sachgebietsleiter S eine Beurteilungsnote nicht vorgeschlagen und auf die Möglichkeit hingewiesen habe, ergänzend auch den Sachgebietsleiter Z um Information über den Antragsteller zu bitten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Information der Sachgebietsleiter S und Z unsachlich oder tendenziös gewesen sein könnten, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller benannt.

24 (2) Dass die von den Sachgebietsleitern S und Z eingeholten Informationen dem Erstbeurteiler hinreichende Kenntnisse zur Abgabe seiner Bewertung vermittelt hätten, kann nach Aktenlage indes nicht festgestellt werden.

25 Dienstliche Beurteilungen müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen und auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, muss er sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich Aussagen von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung, ist er vollständig auf − schriftliche oder mündliche − Beurteilungsbeiträge angewiesen. Diese müssen deshalb in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 21 m. w. N.). Diese Maßstäbe finden sich auch in den Beurteilungsrichtlinien des BND (vgl. Ziffer 5 BB-BND).

26 Diesen Anforderungen entspricht die dienstliche Beurteilung des Erstbeurteilers nicht; vielmehr ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass das vergebene Gesamturteil als "Leitlinie" bereits am Anfang der Konsultationsgespräche feststand.

27 Schriftlich abgefasste oder dokumentierte Beurteilungsbeiträge der Sachgebietsleiter S und Z finden sich nicht in den Akten. Ausweislich der deshalb durch das Gericht vom Sachgebietsleiter S angeforderten Stellungnahme vom 2. Dezember 2025 hat dieser den Erstbeurteiler in zwei Telefongesprächen − Ende 2023 und Anfang Februar 2024 − "von überschaubarer Dauer, aus der Erinnerung jeweils im Bereich von etwa 5 Minuten max." über die tatsächlichen Leistungen des Antragstellers informiert. Er habe einige Arbeitsbeispiele ausgeführt und auf die wichtige Rolle des Antragstellers vor Ort als höchstrangiger deutscher Vertreter hingewiesen. "Auf die Leitlinie des Erstbeurteilers, er könne den Antragsteller nicht besser beurteilen als den gleichdotierten SL S", sei die Notenfindung nicht weiter thematisiert worden.

28 Diesen Angaben entspricht die Stellungnahme des Sachgebietsleiters Z vom 6. Dezember 2025. Danach fand zur Konsultation nur ein Telefongespräch − am 21. Februar 2024 − mit einer Dauer von etwa fünf bis zehn Minuten statt. In diesem ging es nicht um die Vermittlung der tatsächlichen Grundlagen für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung, sondern lediglich um die Bitte zur Prüfung eines bereits fertiggestellten Entwurfs aus fachlicher Sicht. In der vom Sachgebietsleiter Z beigefügten E-Mail an den Erstbeurteiler vom 21. Februar 2024 ist u. a. ausgeführt: "Für den Fall der Vergabe einer quotierten Note müsste man hier nochmal rangehen, was ich aber in unserem Telefonat so nicht herausgehört habe."

29 Danach ist davon auszugehen, dass das Gesamturteil vom Erstbeurteiler bereits vorab − als "Leitlinie" − festgesetzt worden war und eine (unbefangene) detaillierte Kenntnisvermittlung über die vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen nicht stattgefunden hat.

30 (3) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist auch deswegen defizitär, weil in ihr die für den Beurteilungszeitraum vorliegenden Beurteilungsbeiträge nicht angemessen berücksichtigt worden sind.

31 Allerdings ist der Beurteilungsbeitrag vom 9. März 2023 nicht nur formal als Erkenntnisquelle benannt, sondern auch inhaltlich wiedergegeben. Schon insoweit fällt indes auf, dass der Beurteilungsbeitrag zwar grundsätzlich wörtlich übernommen ist, dabei aber positive Adjektive und Zuschreibungen vielfach weggelassen sind − die Zusätze "herausgehobene" Funktion, "sehr" zielstrebig, "überaus" dynamisch, "gute" innovative Ideen fehlen in der dienstlichen Beurteilung. Da der Erstbeurteiler hierzu nicht über eigenständige Erkenntnisse verfügte und die Abweichung auch nicht offengelegt ist, erscheint bereits die Wiedergabe der vom Beurteilungsbeitrag abgedeckten Bewertungen tendenziös und erweckt den Eindruck einer negativen Vorprägung des Erstbeurteilers.

32 Ob der "Letter of reference" vom 7. März 2024 als Beurteilungsbeitrag bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung (überhaupt) berücksichtigt worden ist, kann der dienstlichen Beurteilung nicht entnommen werden. Er ist weder ausdrücklich bezeichnet noch lassen die Ausführungen an irgendeiner Stelle eine inhaltliche Berücksichtigung erkennen. Ob die Nichtaufführung allein dem Umstand geschuldet ist, dass der Beitrag sicherheitsrechtlich "eingestuft" ist, erscheint fraglich. Wieso dieser Umstand einer bloßen Benennung im Rahmen der eingeflossenen Erkenntnisquellen entgegengestanden hätte, wird von der Antragsgegnerin nicht begründet. Hiergegen spricht im Übrigen, dass sich der Beurteilungsbeitrag auch in der dem Gericht übersandten Personalakte des Antragstellers nicht findet.

33 Nach der ergänzenden Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 13. August 2025 (zu Nr. 7) gab der Beurteilungsbeitrag "keinen Anlass, meine Einschätzung zu revidieren und an der Gesamtbeurteilung etwas zu ändern". Damit hat der Erstbeurteiler die Stellungnahme offensichtlich bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht berücksichtigt, sondern erst nachträglich zur Kenntnis genommen und seine Erwägungen auf die Erforderlichkeit einer "Revidierung" oder "Änderung" überprüft. Dass der Erstbeurteiler hierzu nur sehr eingeschränkt bereit gewesen ist, wird an der Formulierung seiner grundsätzlichen "Zweifel daran [deutlich], dass ein Angehöriger einer ausländischen Behörde [...] im Kontext von Fachbeiträgen für Beurteilungen eines deutschen Beamten in einem deutschen Beurteilungssystem" maßgeblich sein könne.

34 bb) Die dem Antragsteller zum Stichtag 1. November 2023 erstellte Regelbeurteilung entspricht auch nicht dem Begründungserfordernis im Fall der wesentlichen Verschlechterung des Gesamturteils.

35 (1) Die Annahme eines fortbestehenden Begründungsdefizits dürfte bereits daraus folgen, dass dem Gericht keine Unterlagen vorgelegt worden sind, die eine den Vorgaben aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entsprechende gerichtliche Kontrolle ermöglichen.

36 Die 1. Fassung der dienstlichen Regelbeurteilung mit Stichtag 1. November 2023, die ausweislich der Signatur am 11. Juli 2024 eröffnet worden ist, findet sich weder in den von der Antragsgegnerin übersandten Personalakten noch in den zum Auswahlgeschehen vorgelegten Unterlagen. Auf diese Version − die keine Bezugnahme auf den Beurteilungsbeitrag vom 9. März 2023 (S. 2) enthält und auch keine ausführliche Begründung zur Abweichung im Gesamturteil (S. 9) aufweist − hat die Antragsgegnerin zwar verwiesen (Schriftsatz vom 15. August 2025, S. 6 sowie Bl. 184 ff. der Verfahrensakte); sie ist dem Gericht aber allein durch den Antragsteller vorgelegt worden (Anlage A 1 zum Schriftsatz vom 11. Juli 2025).

37 Auch hinsichtlich der 2. Fassung bestehen Unstimmigkeiten. Diese − bei den Personalakten (Bl. 111 ff.) und dem Verwaltungsvorgang (Bl. 190 ff.) befindliche − Version mit digitaler Signatur des Erstbeurteilers vom 24. Januar 2025 und des Zweitbeurteilers vom 27. Februar 2025 weist zunächst als Eröffnungsdatum den 11. Juli 2024 aus, was ersichtlich nicht zutreffend sein kann. Insbesondere aber enthält diese Fassung zwar den Hinweis auf den Beurteilungsbeitrag vom 9. März 2023, nicht aber die erweiterte Begründung zur Abweichung im Gesamturteil.

38 Eine ausführlichere Auseinandersetzung hierzu weist erst eine 3. Fassung der dienstlichen Beurteilung auf (S. 9 f.), die ausweislich der Signaturen am 12. September 2025 erstellt worden ist (und offenkundig fehlerhaft als Datum der Eröffnung den 12. September 2024 benennt). Diese Fassung findet sich indes nicht in den Personalakten oder Verwaltungsvorgängen und ist dem Gericht ebenfalls nur durch den Antragsteller zur Verfügung gestellt worden (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 29. September 2025).

39 Die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgänge sind daher weder ordnungsgemäß geführt noch vollständig. Eine Überprüfung des Streitgegenstands in tatsächlicher Hinsicht wird so jedenfalls massiv beeinträchtigt und erschwert (vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3.23 - BVerwGE 180, 275 Rn. 17; zur Erforderlichkeit des Vorliegens der maßgeblichen Verwaltungsvorgänge auch BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <122>). Ob dem Antrag bereits deshalb stattgegeben werden müsste, kann offenbleiben, weil die dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen auch inhaltlich eine Antragsstattgabe tragen.

40 (2) Die vom Erstbeurteiler gegebene Begründung trägt die wesentliche Verschlechterung des Gesamturteils gegenüber der Bewertung in der letzten Regelbeurteilung nicht.

41 Zur Begründung der Abweichung vom Gesamturteil der letzten Regelbeurteilung verweist der Erstbeurteiler sowohl in der dienstlichen Beurteilung selbst als auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 13. August 2025 auf den Aufgabenwechsel und den damit verbundenen Umstand, dass dem Antragsteller "insbesondere" keine Personalverantwortung mehr oblegen habe. Im konkreten Fall habe "natürlich zur Beurteilung beigetragen, dass Herrn B. keine Personalverantwortung im Sinne der 'Richtlinie für Allgemeine Führungs- und Leitungsaufgaben im Bundesnachrichtendienst' oblag" (ergänzende Stellungnahme vom 13. August 2025 zu Nr. 3). Mit diesen Erwägungen ist eine plausible Substantiierung der Notenverschlechterung nicht dargetan.

42 Zwar kann die Herabstufung grundsätzlich damit begründet werden, dass die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den der vorangegangenen Regelbeurteilung entsprochen haben. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Beamte, wie hier, inzwischen auf einem anderen Dienstposten tätig ist, dessen Aufgaben wesentlich von den dienstlichen Tätigkeiten im vorangegangenen Beurteilungszeitraum abweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - BVerwGE 180, 292 Rn. 45). So liegt die vorliegende Fallgestaltung indes nicht; vielmehr hat der Erstbeurteiler ausdrücklich festgestellt, dass sich "die Leistung von Herrn B. nicht unbedingt verschlechtert" hat (ergänzende Stellungnahme vom 13. August 2025 zu Nr. 6).

43 Maßgeblich für die Bewertung des Erstbeurteilers war vielmehr, dass er "in der nicht vorhandenen Personalführung ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal" gesehen hatte, das "natürlich zur Beurteilung beigetragen" hat (ergänzende Stellungnahme vom 13. August 2025 zu Nr. 3).

44 Dem Erstbeurteiler ist zwar zuzugestehen, dass ein Vergleich von Dienstposten, die jedenfalls überwiegend von Fachaufgaben geprägt sind, mit Verwendungen, die eine Personalverantwortung mit sich bringen − ggf. für eine größere Anzahl von Mitarbeitern an unterschiedlichen Standorten (wie offenbar im Fall des Sachgebietsleiters S) −, schwierig ist. Eine Herabstufung von der den besten 15 % vorbehaltenen Notenstufe fünf auf die eine "Normalleistung" abbildende Notenstufe drei kann diese Erwägung für sich genommen indes nicht tragen. Ein Beamter mit einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO ist im Geschäftsbereich des BND zwar typischerweise − als Sachgebietsleiter − mit Personalführungsaufgaben betraut (vgl. zur abweichenden Lage bei Statusämtern der Besoldungsgruppe A 14 BBesO: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3.25 - BVerwGE 185, 385 Rn. 32). Auch für Beamte mit einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO gibt es indes amtsangemessene Beschäftigungen ohne Personalführungsaufgaben, wie im Geschäftsbereich des BND etwa in Stabsfunktionen oder in Auslandsverwendungen. Die Vorstellung, dass das Fehlen einer Personalführungsaufgabe eine Unterscheidung rechtfertigen könnte, mit der die Herabstufung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung von fünf auf drei Punkte begründet werden könnte, geht daher fehl.

45 Hinzu kommt, dass der Erstbeurteiler seine Erwägungen ersichtlich daran ausgerichtet hat, dass der Antragsteller durch seine Auslandsverwendung nicht an den mit der Neuorganisation des BND im Jahr 2022 verbundenen Herausforderungen teilhatte und "auch keine der vielfältigen organisatorischen Zusatzaufgaben wahrnehmen [musste], derer sich die Angehörigen der Vergleichsgruppe annehmen mussten." Von diesen Zusatzaufgaben sei er "gänzlich unbelastet" geblieben. Insofern sei "unbestreitbar, dass der Anspruch an die Leistungen der Angehörigen der Vergleichsgruppe im Beurteilungszeitraum wesentlich anspruchsvoller geworden" sei (ergänzende Stellungnahme vom 13. August 2025 zu Nr. 6).

46 Auch mit diesen Erwägungen ist die Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung nicht nachvollziehbar begründet. Deutlich wird vielmehr, dass der Erstbeurteiler dem Umstand der Auslandsverwendung an sich maßgebliche Bedeutung zugemessen hat. Dieser hat mit den tatsächlich erbrachten Leistungen des Antragstellers aber nichts zu tun und kann ihm auch nicht als Begründung einer Herabstufung seiner dienstlichen Beurteilung entgegengehalten werden. Der Erstbeurteiler hat ersichtlich darauf abgestellt, dass der Antragsteller während seiner Auslandsverwendung nicht an der Bewältigung der an der Stammdienststelle entstandenen Schwierigkeiten mitgewirkt hat. Auch dieser Gesichtspunkt trägt die Herabstufung der Einschätzung seiner dienstlichen Leistungen nicht.

47 Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass der Antragsteller "aufgrund seiner fachlichen Qualifikation und Erfolge sowie der allgemeinen Persönlichkeitsvoraussetzungen für die herausgehobene und mit besonderer Außenwirkung versehene Verwendung als 'IT-Solution Architect' am multinationalen [...] Analysezentrum ausgewählt" worden ist (dienstliche Beurteilung vom 2. Juli 2021, S. 5). Eine negative Berücksichtigung gerade dieser Entscheidung ist daher nicht plausibel. Sie wurde dem Antragsteller auch nicht kommuniziert: Vielmehr ist im Beurteilungsbeitrag vom 15. Dezember 2020 die geplante Auslandsverwendung angesprochen, durch die der Antragsteller eine zusätzliche Verwendungsbreite und "ausgezeichnete Perspektive" erwerbe, sich auch für höherwertige Aufgaben und Verwendungen zu qualifizieren. Folgerichtig ist in der dienstlichen Beurteilung vom 2. Juli 2021 zum Stichtag 1. Mai 2021, die bereits mehrere Monate der Auslandsverwendung umfasste, ein ausschließlich positives Bild gezeichnet. Die Vorstellung, dass die fehlende Personalverwendung des Antragstellers auf seinem neuen Dienstposten zu einer Herabstufung seiner dienstlichen Beurteilungen führen könnte, ist damit kaum vereinbar.

48 (3) Die Begründung zum Gesamturteil ist auch für sich genommen nicht schlüssig. Denn der Erstbeurteiler bescheinigt dem Antragsteller Eigenständigkeit und Eigeninitiative, die die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen übertreffen. Hinsichtlich der Fachkenntnisse ist festgestellt, dass diese die Anforderungen stets durch besonders herausragende Leistungen übertreffen. Anschließend weist der Erstbeurteiler darauf hin, dass dem Antragsteller kein Personal unterstellt war und das Führungsverhalten daher nicht beurteilt werden könne. Dem schließt sich unmittelbar die Zusammenfassung an, dass der Beamte "unter Würdigung aller Leistungs- und Befähigungsmerkmale" den Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht.

49 Dieses Ergebnis ist aber schon rechnerisch nur denkbar, wenn man das Führungsverhalten nicht unberücksichtigt lässt, sondern bewertend in die Urteilsbildung einbezieht − und zwar mit einer klar unterhalb der Normalleistung liegenden Note. Da der Erstbeurteiler vom Fehlen einer bewertbaren Führungsleistung ausgeht, ist für eine derartige Bewertung indes kein Raum.

50 cc) Nicht beanstandet werden kann nach Aktenlage, dass dem Antragsteller in der dienstlichen Beurteilung keine Personalführungsverantwortung zugesprochen worden ist.

51 Ausweislich der Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens vom 29. März 2021 wird die Funktion eines Referenten ausgewiesen, dem keine Mitarbeiter unterstellt sind.

52 Der "IT-Solution Architect" hat zwar verschiedene Leitungs- und Koordinationstätigkeiten zu erfüllen, zu denen auch die Aufgabenzuweisung innerhalb der Projektgruppe, die Kontrolle der Durchführung von Aufträgen, die Einweisung und Anleitung von Mitarbeitern und verschiedene Ausbildungsaufgaben gehören. Diese Tätigkeiten erscheinen nach ihrem Gesamtbild aber eher als Ausdruck der wahrgenommenen Fachaufgaben und entsprechen nicht der "Personalführung", wie sie von der Antragsgegnerin − auf Grundlage der "Richtlinien für Allgemeine Führungs- und Leitungsaufgaben im Bundesnachrichtendienst" − bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen zugrunde gelegt wird.

53 Ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2025 (S. 7) hat der Antragsteller selbst für die BND-Mitarbeiter, die der Auslandseinheit des Antragstellers zeitweise unterstellt waren, keine Personalführung wahrgenommen. Vielmehr wurden diese von einem Vorgesetzten im BND beurteilt, der auch über die Genehmigung von Urlaubs- oder Dienstreiseanträgen entschieden hat.

54 Schließlich ergibt sich aus der Stellungnahme des Sachgebietsleiters Z vom 6. Dezember 2025 sowie den dieser angefügten E-Mails, dass dem Antragsteller von Anfang an kommuniziert worden war, dass die Auslandsverwendung keine Führungsaufgabe umfasst. Hiergegen hat der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen erhoben.

55 b) Die Vergabe eines der streitgegenständlichen Dienstposten an den Antragsteller erscheint bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung auch ernstlich möglich.

56 Ausweislich des Schriftsatzes des Antragstellers vom 20. Januar 2026 ist ihm für den streitgegenständlichen Zeitraum am 14. Januar 2026 erneut eine geänderte dienstliche Beurteilung eröffnet worden. Auch zu dieser 4. Fassung hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch Unterlagen vorgelegt. Da diese dienstliche Beurteilung der Auswahlentscheidung (noch) nicht zugrunde lag, kann sie hierauf beruhende Auswahlfehler nicht heilen (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung BVerwG, Beschluss 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 18). Sofern die neue dienstliche Beurteilung rechts- und beurteilungsfehlerfrei erneut zum selben Gesamturteil kommen sollte, könnte es aber an der ernstlichen Möglichkeit einer Vergabe der streitbefangenen Dienstposten fehlen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - BVerwGE 185, 111 Rn. 66 ff.). Anhaltspunkte hierfür hat die Antragsgegnerin indes nicht vorgetragen. Im Hinblick auf die dargelegte Fehlerhaftigkeit der bisher berücksichtigten Tatsachengrundlage liegt eine derartige Heilung durch die während des laufenden gerichtlichen Eilverfahrens nachgeschobene dienstliche Beurteilung auch fern.

57 Die Sicherung der Rechtsstellung des Antragstellers erfordert indes nicht die Freihaltung aller in der Cluster-Ausschreibung zusammenfassten Stellen. Insoweit ist der Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nicht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung der Verwirklichung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 2 VR 19.25 - juris Rn. 42). Da die Beigeladenen zu 1 und 2 jeweils mit der Bestnote beurteilt worden sind und sich damit jedenfalls gegen die Beigeladenen zu 3 bis 5 durchsetzen würden, besteht kein Anlass, die Umsetzung der auf sie bezogenen Auswahlentscheidung vorläufig auszusetzen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass die streitgegenständliche Auswahlentscheidung bereits Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war (Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 2 VR 19.25 -) und ein weiteres Eilrechtsschutzverfahren gegen die Cluster-Ausschreibung anhängig ist (Az: 2 VR 16.25 ). Mit der Freihaltung von drei Stellen ist dem Begehren des Antragstellers auch dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die Eilanträge der anderen Bewerber ebenfalls Erfolg haben sollten.

58 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 162 Abs. 3 VwGO.

59 Die Ablehnung des Antrags im Übrigen beruht alleine auf dem Umstand, dass zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht die Freihaltung aller in der Cluster-Ausschreibung zusammengefassten Stellen erforderlich ist. Der Antrag war insoweit überschießend gefasst. Ein Unterliegen in der Sache ist hiermit indes nicht verbunden, sodass der Antragsgegnerin in Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten ganz aufzuerlegen sind. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, müssen sie keine Kosten tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), können aber billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

60 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 46). Das Begehren des Antragstellers war nur auf ein Auswahlverfahren bezogen, sodass sich die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen nicht streitwerterhöhend auswirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3.25 - BVerwGE 185, 385 Rn. 53).

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