Beschluss vom 10.06.2025 -
BVerwG 5 KSt 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:100625B5KSt1.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.06.2025 - 5 KSt 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:100625B5KSt1.25.0]

Beschluss

BVerwG 5 KSt 1.25

  • VGH München - 20.05.2019 - AZ: 24 F 19.893

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juni 2025 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms als Einzelrichterin beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 16. Mai 2023 - 5 KSt 1.23 (5 KSt 1.22 ) - wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Soweit der Eingabe der Klägerin vom 6. Mai 2025 ein prozessual relevantes Begehren entnommen werden kann, ist diese als Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 16. Mai 2023 - 5 KSt 1.23 (5 KSt 1.22 ) - zu verstehen, mit dem die Richterin am Bundesverwaltungsgericht ... als Einzelrichterin die gegen sie selbst und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ... gerichteten Ablehnungsgesuche sowie die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 (5 B 33.19 D) - als unzulässig verworfen hat.

2 1. Über die Anhörungsrüge kann die Einzelrichterin in der Sache selbst entscheiden, weil über eine Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Einzelrichters ebenfalls der Einzelrichter entscheidet (vgl. bereits den angegriffenen Beschluss des Senats vom 16. Mai 2023 - 5 KSt 1.23 (5 KSt 1.22 ) - Rn. 6 m. w. N.).

3 2. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Anhörungsrüge in dem Beschluss des Senats vom 16. Mai 2023 - 5 KSt 1.23 (5 KSt 1.22 ) - richtet, ist sie gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Denn gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ist die Entscheidung über eine Anhörungsrüge unanfechtbar.

4 3. Sollte sich die Klägerin darüber hinaus mit ihrer Anhörungsrüge auch gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht ... und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ... in dem Beschluss des Senats vom 16. Mai 2023 - 5 KSt 1.23 (5 KSt 1.22 ) - wenden wollen, ist dies ebenfalls unzulässig. Das gilt schon deshalb, weil die Anhörungsrüge nicht innerhalb der Jahresfrist des § 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO erhoben wurde. Danach kann die Rüge nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung nicht mehr erhoben werden. Der Beschluss vom 16. Mai 2023 wurde am 29. Juni 2023 formlos zur Post gegeben und galt deshalb gemäß § 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, also mit dem 3. Juli 2023, als bekannt gegeben. Die Eingabe der Klägerin vom 6. Mai 2025 erfolgte fast zwei Jahre später und war damit auf keinen Fall rechtzeitig. Im Übrigen ergeben sich aus dem Schriftsatz der Klägerin wie auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sein könnte.

5 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.

6 5. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass auch der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist und er künftige Eingaben der Klägerin, sofern sie keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr bescheiden wird.