Verfahrensinformation

Mündliche Verhandlung in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren wegen Verweigerung der COVID-19-Impfung


Der 2. Wehrdienstsenat hat in dem wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren des Herrn Hauptfeldwebel W. eine mündliche Verhandlung für den kommenden Mittwoch und Donnerstag (1. und 2. Oktober 2025) anberaumt. In der Sache geht es um eine Berufung des Soldaten gegen die vom Truppendienstgericht angeordnete Entfernung aus dem Dienst. In dem Urteil heißt es, er habe einen Befehl zur Impfung gegen COVID-19 verweigert, sei wegen der Befehlsverweigerung strafrechtlich verurteilt worden und habe gegenüber seinem Vorgesetzten erklärt, dass sein Vertrauen in die militärische Führung derart gestört sei, dass er sich an seinen Treueeid nicht mehr gebunden fühle und auch einem Marschbefehl im Rahmen einer VJFT-Verpflichtung (NATO-Einsatz) nicht Folge leisten würde.


In der sehr ausführlichen Berufungsschrift wird die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit des Befehls zur COVID-19-Impfung in Frage gestellt, die disziplinarrechtliche Verwertbarkeit des Gesprächs mit dem Vorgesetzten in Zweifel gezogen und dessen Inhalt bestritten.


Pressemitteilung Nr. 68/2025 vom 26.09.2025

Mündliche Verhandlung in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren wegen Verweigerung der COVID-19-Impfung (BVerwG 2 WD 30.24): Anmelde- und Akkreditierungsverfahren

Der 2. Wehrdienstsenat hat in dem wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren des Herrn Hauptfeldwebel W. eine mündliche Verhandlung für den kommenden Mittwoch und Donnerstag (1. und 2. Oktober 2025) anberaumt. In der Sache geht es um eine Berufung des Soldaten gegen die vom Truppendienstgericht angeordnete Entfernung aus dem Dienst. In dem Urteil heißt es, er habe einen Befehl zur Impfung gegen COVID-19 verweigert, sei wegen der Befehlsverweigerung strafrechtlich verurteilt worden und habe gegenüber seinem Vorgesetzten erklärt, dass sein Vertrauen in die militärische Führung derart gestört sei, dass er sich an seinen Treueeid nicht mehr gebunden fühle und auch einem Marschbefehl im Rahmen einer VJFT-Verpflichtung (NATO-Einsatz) nicht Folge leisten würde. In der sehr ausführlichen Berufungsschrift wird die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit des Befehls zur COVID-19-Impfung in Frage gestellt, die disziplinarrechtliche Verwertbarkeit des Gesprächs mit dem Vorgesetzten in Zweifel gezogen und dessen Inhalt bestritten.


Anmeldeverfahren für interessierte Zuschauerinnen und Zuschauer


Die Berufungshauptverhandlung ist aufgrund eines gestern gestellten Antrags des Soldaten nach § 107 Abs. 2 WDO öffentlich. Die Zahl der Plätze für Zuschauerinnen und Zuschauer, die nicht an dem Verfahren beteiligt sind, ist begrenzt. Ein Anmeldeverfahren für das Publikum wird wegen der Kürze der Zeit nicht mehr durchgeführt. Der Eintritt wird strikt nach der Reihenfolge des Eintreffens gewährt. Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist nach der sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden des 2. Wehrdienstsenats die Vorlage eines gültigen Ausweises erforderlich. Auf die in der Verfügung angeordneten Personenkontrollen und Verhaltensregeln wird hingewiesen.


Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Medienvertreterinnen und Medienvertreter


Akkreditierung


Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am 30. September 2025 um 15 Uhr . Verspätet eingehende Akkreditierungswünsche können nur Berücksichtigung finden, sofern das Platzkontingent noch nicht ausgeschöpft ist. Für Akkreditierungsgesuche ist ausschließlich das bereitgestellte Anmeldeformular auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts zu nutzen. Dieses muss vollständig ausgefüllt sein. Das Akkreditierungsgesuch kann auch unter Verwendung des Formulars per E-Mail an die Adresse [email protected] übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.


Der gültige Presseausweis ist vor Ort vorzulegen.


Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.


Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe


Für Medienvertreter stehen im Sitzungssaal fünf Sitzplätze zur Verfügung. Die Plätze werden nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs vergeben. Aufgrund der begrenzten Kapazität steht nur ein Sitzplatz je Medienorgan zur Verfügung.


Ein gesonderter Medienarbeitsraum steht nicht zur Verfügung.


Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung


1. Gemäß der Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind Foto-, Film-, und Tonaufnahmen im Sitzungssaal nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zulässig. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen.


2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher inländischer Sender) sowie drei Fotografen . Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehenden Plätze, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Ein Medienvertreter, der die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht Poolführer werden. Der jeweilige Poolführer ist verpflichtet, abgelehnten Bewerbern des Medienpools die gefertigten Aufnahmen auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und ggfs. die Vergabe der Poolführerschaft erfolgen nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.


3. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Wachtmeister und der Pressestelle ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.


4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in den Pausen sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen lediglich außerhalb des Sitzungssaals zugelassen.


Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal


Einlass in den Sitzungssaal wird ab 9.15 Uhr gewährt. Medienvertreter dürfen nur die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte und Taschen mit sich führen.


Foto-, Audio- und Filmaufnahmen sowie das Telefonieren, Posten in Sozialen Medien und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal während der mündlichen Verhandlung sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern wird während der mündlichen Verhandlung die Nutzung dieser Geräte im Offline-Betrieb zur Eingabe von Text, nicht aber für Ton-, Audio- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen gestattet.


Der Betrieb der Geräte ist nur im Flug- und Lautlosmodus zulässig. In den Sitzungspausen und nach Schließung der Sitzung ist den Medienvertretern die Verwendung dieser Geräte im bzw. aus dem Sitzungssaal zum Telefonieren, zur sonstigen Kommunikation, zum Abrufen von Daten sowie zu jeglicher sonstigen Nutzung des Internets gestattet.


BVerwG 2 WD 30.24

Vorinstanz:

TDG Nord, N 6 VL 13/24 - Urteil vom 11. September 2024 -


Pressemitteilung Nr. 72/2025 vom 02.10.2025

Entfernung aus dem Dienst bei schwerer Treuepflichtverletzung eines Soldaten

Der 2. Wehrdienstsenat hat am 1. Oktober 2025 die Berufung eines Hauptfeldwebels zurückgewiesen. Der Soldat hatte im Dezember 2021 einen Befehl zur Wahrnehmung eines Impftermins gegen COVID-19 verweigert und wurde wegen Gehorsamsverweigerung strafrechtlich verurteilt. In einem Personalgespräch im Oktober 2022 mit dem Kommandeur seines Bataillons erklärte er sinngemäß, dass sein Vertrauen in den Staat und die militärische Führung derart gestört sei, dass er sich an seinen Treueeid nicht mehr gebunden fühle und auch einem etwaigen Marschbefehl im Rahmen einer NATO-Verpflichtung nicht Folge leisten würde. Infolgedessen wurde der Hauptfeldwebel vorläufig vom Dienst suspendiert. Im Disziplinarverfahren ordnete das Truppendienstgericht seine Entfernung aus dem Dienst an.


Das Bundesverwaltungsgericht hat im Berufungsverfahren die Entscheidung des Truppendienstgerichts bestätigt. Die aus Überzeugung erklärte Loslösung vom Treueeid und die glaubhafte Ankündigung der Gehorsamsverweigerung im Einsatzfall sind derart schwerwiegende Verletzungen gegen die Grundpflicht des Soldaten aus § 7 SG, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, dass im Regelfall die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme geboten ist (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1996 - 2 WD 21.96 - BVerwGE 103, 361 (373)). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte nach Vernehmung des Bataillonskommandeurs als Zeugen zu der Überzeugung, dass die erstmals im Berufungsverfahren ausdrücklich bestrittenen Äußerungen tatsächlich gefallen sind. Auch das von den Verteidigern des Soldaten angeführte Verbot der Verwertung von Verhören, die ohne ordnungsgemäße Belehrung durchgeführt worden sind (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 5 WDO), greift nicht ein. Denn das von dem Hauptfeldwebel erbetene Personalgespräch war keine disziplinarrechtliche Vernehmung.


Das Bundesverwaltungsgericht sah auch keine ausreichenden Gründe, im vorliegenden Einzelfall von der regelmäßig gebotenen Höchstmaßnahme abzusehen. Insbesondere lag bei dem Gespräch keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Soldaten vor. Vielmehr lassen die übrigen in dem 80-minütigen Gespräch getätigten Aussagen des Hauptfeldwebels darauf schließen, dass der Widerruf des Treueeides und die Ankündigung der Gehorsamsverweigerung im Einsatzfall auf einer verfestigten inneren Haltung beruhten. Das Verhalten hatte auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, weil der Hauptfeldwebel nicht mehr in dem Bataillon verbleiben konnte, das für die Very High Readiness Joint Task Force (VJFT) der NATO, d.h. für die schnelle Eingreiftruppe des nordatlantischen Bündnisses, eingeplant war.


Angesichts der Schwere dieser Dienstpflichtverletzung kam es nicht mehr entscheidend darauf an, inwieweit der Hauptfeldwebel durch die Verweigerung der COVID-19-Impfung noch eine weitere Pflichtverletzung begangen hat. Daher wurde dieser Anschuldigungspunkt nach §§ 127 Satz 3, 109 Abs. 2 WDO ausgeklammert.


BVerwG 2 WD 30.24 - Urteil vom 01. Oktober 2025

Vorinstanz:

TDG Nord, N 6 VL 13/24 - Urteil vom 11. September 2024 -


Urteil vom 01.10.2025 -
BVerwG 2 WD 30.24ECLI:DE:BVerwG:2025:011025U2WD30.24.0

Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen Widerruf des Diensteides und Ankündigung des Ungehorsams im Einsatzfall

Leitsatz:

Der auf innerer Überzeugung beruhende Widerruf des Diensteides durch einen Soldaten ist im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu ahnden.

  • Rechtsquellen
    SG § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2, §§ 7, 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 10, 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, § 23 Abs. 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 55 Abs. 1 Satz 1
    StPO §§ 136, 261
    WDO 2025 § 32 Abs. 4 Satz 4, § 38 Abs. 1, § 60 Abs. 7, § 94 Abs. 1 Satz 1, § 109 Abs. 2 Satz 1, § 127 Satz 3, § 151 Abs. 7
    WDO 2002 § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1, §§ 30, 92, 121 Abs. 2, § 126 Abs. 1
    VorgV § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3

  • TDG Nord 6. Kammer - 11.09.2024 - AZ: N 6 VL 13/24

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 01.10.2025 - 2 WD 30.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:011025U2WD30.24.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 30.24

  • TDG Nord 6. Kammer - 11.09.2024 - AZ: N 6 VL 13/24

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 1. Oktober 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke, ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Schwindenhammer und ehrenamtliche Richterin Oberstabsfeldwebel Große, Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft, Rechtsanwälte ... als Verteidiger, Rechtsanwalt ... als Verteidiger, Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

  1. Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 11. September 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

I

1 Das Verfahren betrifft die Vorwürfe eines Widerrufs des Diensteides und einer Ankündigung des Ungehorsams im Einsatzfall.

2 1. Der ... geborene, disziplinarisch nicht vorbelastete Soldat war von März 2000 bis Ende Februar 2004 und von Oktober 2005 bis Oktober 2013 Zeitsoldat und ist seit Oktober 2016 erneut Zeitsoldat im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels. Mitte Januar 2023 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben.

3 2. In dem am 11. August 2022 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde er am 30. Januar 2024 angeschuldigt:
"1. Entgegen des ausdrücklichen schriftlichen Befehls seines Kompaniechefs Major S., Kompaniechef ..., vom 07.12.2021 sich am 08.12.2021 in der Sporthalle der ..., ..., ... durch das Personal des Sanitätsversorgungszentrums gegen COVID-19 impfen zu lassen, hielt der Soldat seine zuvor am 29.11.2021, 30.11.2021 und 06.12 .2021 gegenüber seinem Kompaniechef geäußerte Weigerungshaltung aufrecht und ließ sich nicht gegen COVID-19 impfen, obwohl ihm am 01.12.2021 durch Frau Oberstabsarzt R. attestiert wurde, dass bei ihm keine medizinischen Kontraindikationen vorliegen und er wusste, jedenfalls hätte wissen und können und müssen, dass er gemäß der Allgemeinen Regelung A1-840/8-4000 'Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen', wonach die Impfung gegen COVID-19 seit dem 24.11.2021 in den Basisimpfschutz aufgenommen worden ist, zur Duldung der Corona-Schutzimpfung verpflichtet gewesen ist.
2. Der Soldat äußerte am 21.10.2022 zwischen 10:00 Uhr und 11:30 Uhr gegenüber seinem Bataillonskommandeur des ... Oberstleutnant F., in dessen Dienstzimmer in der ..., ..., ... wörtlich, zumindest jedoch sinngemäß, dass sein Vertrauen in die militärische Führung derart gestört sei, dass er seinen geleisteten Treueeid 'Ich bin bereit, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen' nunmehr verneinen würde und vor dem 'bereit' ein 'nicht' bzw. 'nicht mehr' anführen würde, sowie einem möglichen Marschbefehl im Rahmen der VJTF-Verpflichtung nicht Folge leisten würde."

4 3. Im sachgleichen Strafverfahren zum Anschuldigungspunkt 1 verhängte das Amtsgericht Burg gegen den Soldaten mit Urteil vom 25. Mai 2022 wegen Gehorsamsverweigerung eine Geldstrafe. Das Landgericht Stendal verwarf seine Berufung mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Januar 2023 unter Herabsetzung der Tagessatzhöhe als unbegründet.

5 4. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 11. September 2024 aus dem Dienstverhältnis entfernt.

6 Zum Anschuldigungspunkt 1 hat es die tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Stendal zugrunde gelegt. Zum Anschuldigungspunkt 2 hat es festgestellt: Der Zeuge Oberstleutnant F. sei bei der Übernahme der Dienstgeschäfte als neuer Bataillonskommandeur über den dem Anschuldigungspunkt 1 zugrunde liegenden Sachverhalt dahingehend informiert worden, dass die Ermittlungsbefugnis bei der Wehrdisziplinaranwaltschaft liege und für ihn als Disziplinarvorgesetzten der Stufe 2 kein Handlungsbedarf bestehe. Der Soldat habe um ein Gespräch mit ihm gebeten, um seine Sicht der Dinge darzustellen. Dieses habe am 21. Oktober 2022 im Dienstzimmer des Zeugen stattgefunden und ca. 80 Minuten gedauert. Der Soldat habe dort seine Bedenken gegen die Impfung dargelegt und um Verständnis für seine Gehorsamsverweigerung gebeten. Er habe erläutert, dass sein Vertrauen in die deutsche Politik (ausgenommen Gregor Gysi), in die militärische Führung und in die deutsche Medienlandschaft erschüttert sei. Er habe ebenso auf EU-Ebene ein "Komplott" und gezielt verbreitete Falschinformationen aus den USA und Kanada vermutet. Letztlich habe er zum Ausdruck gebracht, dass sein Vertrauen gegenüber allen staatlichen Stellen erschüttert sei, und erklärt, dass er sich künftig auch einer Grippeschutzimpfung verweigern werde. Der Zeuge habe dem Soldaten vorgehalten, dass der in der Stand-Up-Phase NRF (NATO Response Force) und VJTF (Very High Readiness Joint Task Force) eingebundene Verband binnen fünf Tagen Marschbereitschaft herstellen müsse. Seine Frage, ob sich der Soldat unter den gegenwärtigen Umständen vorstellen könne, einem solchen Marschbefehl Folge zu leisten, habe der Soldat verneint. Der Zeuge habe die Kernessenz des Gesprächs zusammenfassen wollen. Da der Soldat die Zusammenfassung in vollem Umfang bejaht habe, habe der Zeuge geschlussfolgert, dass der Soldat seinem Treueeid nicht mehr gerecht werden könne. Die Frage des Zeugen, ob man für den Soldaten die Aussage "Ich bin bereit, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen" dahin abwandeln müsse, dass vor dem "bereit" ein "nicht" oder "nicht mehr" eingefügt werde, habe der Soldat bejaht. Der Zeuge habe ihm vorgeschlagen, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen. Dies habe der Soldat abgelehnt. Aus Sicht des Zeugen seien in dem Gespräch so schwerwiegende Inhalte zutage getreten, dass er am 27. Oktober 2022 eine dienstliche Erklärung verfasst und der Wehrdisziplinaranwaltschaft zugeleitet habe. Aus der fehlenden Belehrung des Soldaten vor den betreffenden Äußerungen folge kein Verwertungsverbot, weil das vom Soldaten initiierte Gespräch keine Vernehmung gewesen sei.

7 Der Soldat habe damit ein Dienstvergehen begangen. Mit dem zum Anschuldigungspunkt 1 festgestellten Verhalten habe er die Pflichten zum Gehorsam, zum treuen Dienen, zur Duldung ärztlicher Maßnahmen und zum innerdienstlichen Wohlverhalten und mit seinem Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 2 die Pflichten zum treuen Dienen und zum innerdienstlichen Wohlverhalten jeweils vorsätzlich verletzt.

8 Für den zum Anschuldigungspunkt 1 festgestellten Ungehorsam sei Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung. Auf der zweiten Bemessungsstufe sei aufgrund der Äußerungen gemäß Anschuldigungspunkt 2 zur Höchstmaßnahme überzugehen. Mit einem so schwerwiegenden Verstoß gegen die Treuepflicht zerstöre ein Soldat das Vertrauen seines Dienstherrn. Daher könnten weder eine Nachbewährung noch eine Verfahrensüberlänge mildernd wirken.

9 5. Der Soldat hat gegen das Urteil eine unbeschränkte Berufung mit dem Ziel eines Freispruchs eingelegt. Er hat umfassend zum Anschuldigungspunkt 1 vorgetragen und rügt zum Anschuldigungspunkt 2 im Wesentlichen: Das Truppendienstgericht habe sein Schweigen in der Hauptverhandlung als Zustimmung zum vorgeworfenen Sachverhalt gewertet. Dies verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die angeschuldigten Äußerungen seien so nicht gefallen. Der Zeuge Oberstleutnant F. sei unglaubwürdig. Er habe Belastungstendenzen gezeigt. So habe er vor Gericht die Verwendung des Wortes "Komplott" durch ihn, den Soldaten, bezeugt, obwohl diese Formulierung in der dienstlichen Erklärung des Zeugen nicht verwendet worden sei.

10 Seine Äußerungen in dem Gespräch und die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen seien nach § 32 Abs. 4 Satz 4 WDO, dem Gebot eines fairen Verfahrens und dem Rechtsstaatsprinzip nicht verwertbar. Das Gespräch sei eine Vernehmung gewesen. Infolge seiner spontanen Äußerungen zur Erschütterung seines Vertrauens sei beim Zeugen der Verdacht eines Dienstvergehens entstanden. Daher hätte der Zeuge ihn vor der diesbezüglichen Befragung belehren müssen. Dass er selbst um das Gespräch gebeten habe, sei unerheblich. Dass der Zeuge das Gespräch nicht als Vernehmung empfunden habe, sei ebenfalls irrelevant und zudem unglaubhaft. Der Zeuge sei als Bataillonskommandeur zu einer Vernehmung prinzipiell befugt gewesen. Das Gespräch sei darauf angelegt gewesen, eine Vernehmung durchzuführen.

11 Der Zeuge habe das Gespräch arglistig und missbräuchlich genutzt, um eine Dienstpflichtverletzung zu provozieren und damit seine vorläufige Dienstenthebung zu erzwingen. Hätte sich der Zeuge nur dafür interessiert, wie er hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung zu einem "anderen Bild" gekommen sei, hätte das Gespräch nach der diesbezüglichen Befragung beendet werden müssen. Der Zeuge habe ihn jedoch erst Vertrauen aufbauen lassen und dann "aus dem Nichts heraus" gezielt eine Überleitung zu Grundfragen des Soldatentums geschaffen. Mit der provozierten Ankündigung der Befehlsverweigerung im Einsatzfall und der Äußerung zum Eid habe der Zeuge "alles zusammengehabt", weshalb das Gespräch dann auch beendet worden sei. Jedenfalls sei seine Schuld gering, weil er von dem Zeugen in etwaige Dienstpflichtverletzungen "hineinmanövriert" worden sei.

12 6. Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung nach Anhörung der Beteiligten den Anschuldigungspunkt 1 gemäß § 127 Satz 3 i. V. m. § 109 Abs. 2 Satz 1 WDO ausgeklammert.

13 7. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft ist der Auffassung, dass das Verfahren infolgedessen unter Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen sei. Zwar seien die im Anschuldigungspunkt 2 vorgeworfenen Äußerungen in Form einer passiven Zustimmung des Soldaten zu Fragen des Zeugen erwiesen. Insoweit bestehe kein Verwertungsverbot. Denn das Gespräch sei auf Betreiben des Soldaten geführt worden. Er habe sich dieser Situation freiwillig ausgesetzt. Jedoch sei der Widerruf des Diensteides rechtlich bedeutungslos. Es wäre abträglich, wenn sich ein Zeitsoldat dadurch seiner Dienstzeitverpflichtung entziehen könnte. Die Ankündigung des Ungehorsams im Einsatzfall sei mit einer leichten Gehorsamspflichtverletzung vergleichbar. Dafür sei Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ein Beförderungsverbot. Auf der zweiten Bemessungsstufe sei davon mit der Folge einer Verfahrenseinstellung abzuweichen. Denn der Soldat habe nur angekündigt, einen etwaigen Marschbefehl nicht zu befolgen, ohne dass ein konkreter Einsatz im Raum gestanden habe. Seine Äußerungen seien spontan gefallen. Die Worte seien ihm "in den Mund gelegt" worden. Es sei bei dem einmaligen Augenblicksversagen geblieben. Der Soldat wolle weiter dienen.

14 8. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses und für die Erklärungen und Anträge der Verteidigung in der Berufungshauptverhandlung, die diesbezüglichen Beschlüsse des Senats, die eingeführten Unterlagen und die Ergebnisse der Befragung des Soldaten und des Zeugen Oberstleutnant F. auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.

II

15 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Da sie sich gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind auf das Berufungsverfahren gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der WDO in der ab dem 1. April 2025 maßgeblichen Fassung (WDO) Anwendung. Da die Berufung im vollen Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Danach ist der Soldat aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Dass der Senat damit über den Antrag der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hinausgeht, ist unschädlich (vgl. zum § 331 StPO: BVerwG, Urteil vom 12. September 2025 - 2 WD 28.24 - juris Rn. 24).

16 1. Eine Zurückverweisung nach § 121 Abs. 2 WDO a. F. ist nicht veranlasst. Selbst wenn das Truppendienstgericht - wie der Soldat meint - sein Schweigen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zustimmung zum angeschuldigten Sachverhalt bewertet haben sollte und dies als schwerer Verfahrensfehler einzustufen wäre, sähe sich der Senat angesichts der sehr langen Verfahrensdauer veranlasst, das ihm in § 121 Abs. 2 WDO a. F. eingeräumte Ermessen dahin auszuüben, von einer Zurückverweisung abzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2025 - 2 WD 18.24 - juris Rn. 14).

17 2. Der nach Ausklammerung des Anschuldigungspunktes 1 noch allein in Rede stehende Anschuldigungspunkt 2 ist in tatsächlicher Hinsicht erwiesen. Gemäß § 127 Satz 3, § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 261 StPO entscheidet der Senat über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Erforderlich ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2024 - 1 StR 276/24 - juris Rn. 19). Nach Maßgabe dessen ist der Senat davon überzeugt, dass der im Anschuldigungspunkt 2 vorgeworfene Sachverhalt zutrifft.

18 a) Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung bestätigt, dass er nach den dem Anschuldigungspunkt 1 zugrunde liegenden Geschehnissen um ein Gespräch mit dem neuen Bataillonskommandeur Oberstleutnant F. bat, um ihm dazu seine Sicht der Dinge zu schildern. Dieses Gespräch fand ausweislich der dienstlichen Erklärung von Oberstleutnant F. vom 27. Oktober 2022 am 21. Oktober 2022 in dessen Dienstzimmer statt und dauerte ca. 80 Minuten.

19 b) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Soldat in dem Gespräch jeweils sinngemäß sowohl äußerte, sein Vertrauen in die militärische Führung sei derart gestört, dass er den geleisteten Treueeid "Ich bin bereit, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen" nunmehr verneinen und vor dem "bereit" ein "nicht" bzw. "nicht mehr" anführen würde, als auch, dass er einem möglichen Marschbefehl im Rahmen der VJTF-Verpflichtung nicht Folge leisten würde.

20 aa) Zwar hat der Soldat in der Berufungshauptverhandlung erklärt, diese beiden "heftigen Punkte" seien gar nicht so aufgetreten. Oberstleutnant F. habe gefragt: "Wenn wir in VJTF-Einsatz fahren würden, würden Sie mitkommen?" Er habe mit der Gegenfrage geantwortet: "Wie soll ich denn mit einem Vorgesetzten, gegenüber dem das Vertrauen so bröckelt, in den Einsatz fahren?" Hinsichtlich des Eides sei es auf die Fragestellung "Sind Sie bereit, dem Treueeid Folge zu leisten?" hinausgelaufen. Dazu sei von ihm ein klares "Ja" gekommen. Zum Eid sei ihm keine direkte Frage gestellt worden. Die Formulierung habe eher gelautet: "Wie stellen sie sich das vor? Soll ich da ein 'nicht' oder ein 'nicht mehr' einfügen?" Dies sei so unklar formuliert worden, dass er darauf nicht habe vernünftig antworten können.

21 bb) Jedoch hat der Zeuge Oberstleutnant F. in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, ihm habe sich im Laufe des Gesprächs die Frage aufgedrängt, ob der Soldat noch hinter seinem geleisteten Eid stehe oder ob man vor das "bereit" ein "nicht" oder "nicht mehr" voranstellen müsse. Der Soldat habe Letzterem zugestimmt. Er habe auf die Frage zur Modifikation des Eides deutlich geantwortet, dass es stimme, dass da ein "nicht" oder "nicht mehr" eingefügt werden könne. Da sich das Bataillon im Zeitpunkt des Gesprächs in den Vorbereitungen eines möglichen NRF-Marschbefehls mit Option auf Ausweitung als VJTF-Befehl befunden habe, habe er den Soldaten gefragt, ob er einem solchen Befehl, nach Osten zu verlegen, noch Folge leisten würde. Dies sei vom Soldaten klar verneint worden ("Wenn der Befehl kommen würde, würde ich nicht mitkommen").

22 cc) Der Senat folgt nach der in einer solchen "Aussage gegen Aussage"-Konstellation erforderlichen besonders sorgfältigen Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 - 2 WD 3.20 - juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 1 StR 293/24 - juris Rn. 14) der Aussage des Zeugen Oberstleutnant F.

23 (1) Der Senat hält dessen Aussage für glaubhaft. Der Zeuge hat in sich stimmig und widerspruchsfrei den gesamten Gesprächsverlauf geschildert. Er hat nachvollziehbar erläutert, wie es zu den von ihm bekundeten Äußerungen des Soldaten gekommen sei: Man habe zunächst über die Impfverweigerung gesprochen. Kern der Skepsis des Soldaten sei eine Fehlbehandlung seiner Tochter gewesen, wodurch sein Vertrauen in das deutsche Gesundheitssystem erschüttert worden sei. Der Soldat habe berichtet, dass er sich belesen habe und zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Impfung schädlich sei. Daraufhin habe man darüber gesprochen, wie das eine - die Fehlbehandlung seiner Tochter - zum anderen - zur Impfverweigerung - geführt habe. Für den Zeugen sei es während der Erläuterungen des Soldaten ein Stück weit unglaublich gewesen, wie dieser sich ein so in sich geschlossenes System aufgebaut habe, das ihn habe glauben lassen, die Impfung sei schädlich. Er habe sich zu fragen begonnen, warum, wenn der Soldat Recht haben sollte, diese Impfung überhaupt in Deutschland und in der EU durchgeführt werde. Der Soldat habe dies u. a. auf wirtschaftliche Interessen der Pharmakonzerne zurückgeführt und ausgeführt, dass ein "gesamteuropäischer Komplott" dahinterstecke, "etwas ganz Großes". Er habe den Soldaten gefragt, wie dessen Vertrauen in die deutschen Behörden beschaffen sei, wenn er dem deutschen Gesundheitssystem schon nicht vertraue. Der Soldat habe sinngemäß erwidert, dass er außer Gregor Gysi keinem deutschen Politiker mehr vertraue. Das Vertrauensverhältnis sei nachhaltig erschüttert. Er habe nachgefragt, ob der Soldat überhaupt noch jemandem in der Bundeswehr vertraue. Als der Soldat dies mit einem klaren "Nein" beantwortet habe, habe sich ihm die Frage aufgedrängt, ob der Soldat noch hinter seinem Eid stehe, oder ob man vor das "bereit" ein "nicht" oder "nicht mehr" voranstellen müsse, woraufhin es zu den von ihm bekundeten, o. g. Fragen und Antworten des Soldaten zum Treueeid und zum Verlegebefehl gekommen sei. Die genaue Reihenfolge, in der er nach Beidem gefragt habe, habe er nicht mehr 100 % präsent. Es habe eng beieinandergelegen. Auf die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung hin angesprochen habe der Soldat erklärt, dass er das nicht wolle. Die Antworten des Soldaten auf die Fragen zum Verlegebefehl und zur Treue seien für ihn der Grund gewesen, das Gespräch zu beenden. Dies sei ruhig und sachlich geschehen, wenngleich er gegenüber dem Soldaten sein Bedauern geäußert habe.

24 Diese Aussage stimmt in allen wesentlichen Punkten mit der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen überein. Beide gerichtlichen Aussagen stehen zudem im Einklang mit der sechs Tage nach dem Gespräch verfassten dienstlichen Erklärung des Zeugen vom 27. Oktober 2022. Darin heißt es, der Soldat habe ihm geschildert, dass sein Glaube in das deutsche Gesundheitssystem aufgrund von Fehlern bei der Behandlung seiner Tochter initial erschüttert worden und er zu der Erkenntnis gelangt sei, dass die Impfung gegen COVID-19 gefährlich sei. Auf Nachfrage habe der Soldat angeführt, dass man den Medien in Deutschland nicht mehr trauen könne. Auch der absoluten Mehrheit der Politiker in Deutschland (außer Gregor Gysi) könne man nicht mehr glauben. Auf die Frage, ob aus seiner Sicht etwas hinter einer solchen Manipulation von Daten stecken könne, habe der Soldat vermutet, dass es um Profitgier im Gesundheitswesen gehen könne. Viele im Gesundheitswesen beschäftigte Personen hätten immer wieder bestätigt, dass es so gut wie keine aufgrund von COVID-19 Erkrankten und noch weniger Tote gegeben habe. Auf die Frage, worauf er die recht einheitliche Reaktion aller europäischen Staaten in der Pandemie zurückführe, habe der Soldat geantwortet, dass ggf. ein "großer europäischer Plan" hinter allem stehe. Im Anschluss habe er den Soldaten zu seinem Vertrauensverhältnis zu seiner militärischen Führung sowie zur medizinischen Versorgung und den bundeswehreigenen Forschungskapazitäten des Instituts für Mikrobiologie der Bundeswehr befragt. Hier habe der Soldat geantwortet, dass sein Vertrauen komplett gestört sei. Vom Bundesministerium der Verteidigung bis zu seinen direkten Vorgesetzten reiche der Verlust an Vertrauen. Auf die Frage, ob er es richtig verstanden habe, dass der Soldat komplett sein Vertrauen in die deutsche Politik, den Bundestag, die Medien, das Bundesministerium der Verteidigung, seine Vorgesetzten und das Gesundheitssystem inklusive des militärischen Anteils verloren habe, habe der Soldat angegeben, dass dies richtig sei. Die Frage, ob er sich unter diesen Umständen vorstellen könne, einem Marschbefehl im Rahmen der VJTF Folge zu leisten, habe er verneint. Dem Hinweis, dass man bei ihm eigentlich dem etwas abgewandelten Treueeid "Ich bin bereit, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen [...]" vor dem "bereit" ein "nicht" oder "nicht mehr" einfügen müsse, habe der Soldat zugestimmt. Er habe dem Soldaten gesagt, dass er in dieser Situation doch eigentlich einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen müsse. Der Soldat habe erwidert, dass er darüber schon länger nachdächte. Viel lieber würde er aber seine Dienstzeit einfach verkürzen. Daraufhin habe er, der Zeuge, das Gespräch mit einem Ausdruck des Bedauerns über die Positionen des Soldaten beendet.

25 Der Zeuge hat in der Berufungshauptverhandlung auch vom Aussageverhalten her einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Er hat den Gesprächsverlauf ruhig, flüssig und sachlich geschildert, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln, und hat Fragen ohne Zögern beantwortet. Seine Aussagen wirkten spontan und weder auswendig gelernt noch gezielt an frühere Schilderungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der dienstlichen Erklärung angepasst. Der Zeuge hat auch bei mehrfachem Nachfragen an seinen Aussagen festgehalten und anschaulich geschildert, welche Empfindungen die Äußerungen des Soldaten bei ihm auslösten.

26 Eine Belastungstendenz konnte der Senat nicht erkennen. Auf den Einwand der Verteidigung, der Zeuge habe vor Gericht übertrieben, weil er anders als in seiner dienstlichen Erklärung erst- und zweitinstanzlich die Verwendung des Wortes "Komplott" durch den Soldaten bekundet habe, hat der Zeuge in der Berufungshauptverhandlung klargestellt, dass er nicht mehr genau wisse, ob der Soldat wirklich "Komplott" gesagt habe. Er könne sich nicht mit Sicherheit an den genauen Wortlaut erinnern. Er denke, dass er das Wort "Komplott" in der dienstlichen Erklärung erwähnt hätte, wenn der Soldat es verwendet hätte, und dass er es demzufolge offensichtlich vor Gericht wohl sprachlich unsauber wiedergegeben habe.

27 Es ist auch kein Belastungsmotiv ersichtlich. Der Zeuge hat erklärt, den Soldaten nicht privat zu kennen und ihn in dem Gespräch, um das der Soldat gebeten habe, das erste Mal gesehen zu haben. Ihm sei prinzipiell jeder Soldat wichtig. Er habe kein Interesse daran, einen Soldaten "rauszukicken" oder zu entfernen, weil er jeden einzelnen brauche. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Angaben bestehen nicht.

28 Auf die Nachfrage der Verteidigung, ob der Zeuge ein Problem damit gehabt habe, dass der Soldat zuvor den Gehorsam bei der COVID-19-Impfung verweigert habe, hat der Zeuge glaubhaft erläutert, dass dies bei dem Gespräch wenig relevant gewesen sei, weil der Fall für ihn im Zeitpunkt des Gesprächs bereits abgeschlossen gewesen sei. Dies ist plausibel, weil damals das gerichtliche Disziplinarverfahren wegen des dem Anschuldigungspunkt 1 zugrunde liegenden Sachverhalts bereits eingeleitet und ein sachgleiches strafrechtliches Berufungsverfahren anhängig war, dessen Ausgang abzuwarten war.

29 (2) Demgegenüber hält der Senat die Aussage des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung für unglaubhaft.

30 Sie ist zum Teil bereits widersprüchlich. So hat er zunächst erklärt, hinsichtlich des Eides sei es auf die Fragestellung "Sind Sie bereit, dem Treueeid Folge zu leisten?" hinausgelaufen. Dazu sei von ihm ein klares "ja" gekommen. Im weiteren Verlauf der Befragung hat er ausgesagt, zum Eid sei ihm keine direkte Frage gestellt worden. Es sei eher so formuliert gewesen: "Wie stellen sie sich das vor? Soll ich da ein 'nicht' oder ein 'nicht mehr' einfügen?" Dies sei so unklar formuliert worden, dass er gar nicht habe vernünftig darauf antworten können.

31 Der Soldat hat auf den Senat in der Berufungshauptverhandlung auch einen unglaubwürdigen Eindruck gemacht. Seine Schilderungen wirkten pauschal und wenig detailreich.

32 Zudem widerspricht die Aussage des Soldaten im Berufungsverfahren zu der Frage, ob er damals den Wunsch gehabt habe, die Bundeswehr vorzeitig zu verlassen, seiner diesbezüglichen Aussage im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Burg. Dort hat er ausweislich des Sitzungsprotokolls mit Blick auf die COVID-19-Schutzimpfung erklärt: "Ich habe so viel Angst davor, dass ich zu meinem Disziplinarvorgesetzten gesagt habe, versuchen Sie, mich so schnell wie möglich aus der Bundeswehr zu entlassen." Demgegenüber hat er in der Berufungshauptverhandlung die Frage, ob er vorzeitig aus der Bundeswehr habe ausscheiden wollen, verneint. Auf Vorhalt seiner amtsgerichtlichen Aussage hat er erklärt, sich an diese nicht erinnern zu können. Nach dem weiteren Vorhalt, dass auch sein Disziplinarvorgesetzter Major S. vor dem Amtsgericht von seinem Wunsch berichtet habe, die Bundeswehr zu verlassen, hat er erwidert: "Nein - um Gottes Willen!"

33 Der Senat ist indes davon überzeugt, dass der Soldat den Wunsch hatte, die Bundeswehr vorzeitig zu verlassen, was auf einer Linie mit den angeschuldigten Äußerungen liegt, und dass er dies aus Eigeninteresse am Ausgang des Disziplinarverfahrens in der Berufungshauptverhandlung bestritten hat. Denn es gibt keine Indizien für eine Unrichtigkeit des amtsgerichtlichen Sitzungsprotokolls in Bezug auf die damaligen Aussagen des Soldaten und seines Disziplinarvorgesetzten. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats über die Ablehnung des Beweisantrags der Verteidigung Bezug genommen, der im Protokoll über die Berufungshauptverhandlung wiedergegeben ist.

34 Hinzu kommt, dass sich der Soldat in seinem "Einspruch gegen die Anschuldigungsschrift" vom 26. März 2024 gegen die ihm vorgeworfenen Äußerungen lediglich mit der Begründung gewehrt hatte, dass das Kommandeur-Gespräch im November 2022 "sehr weit ausgeschmückt und zu drastisch dargestellt" worden sei; ihm sei es im Grundsatz darum gegangen, dass der Einheitsführer von seiner desolaten und vertrauensgebrochenen Seite erfahre. Damit hat er nicht erklärt, dass die dienstliche Erklärung seines Bataillonskommandeurs falsch sei, was zu erwarten gewesen wäre, wenn die angeschuldigten Äußerungen nicht gefallen wären.

35 c) Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass der Soldat beide Äußerungen wissentlich und willentlich von sich gab.

36 Der erstmals im Berufungsverfahren schriftsätzlich erhobene Einwand, der Soldat habe die mit einer doppelten Verneinung gestellte Frage missverstanden und mit seiner Antwort "ja" in Wirklichkeit seine Bereitschaft, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, bejahen wollen, ist als Schutzbehauptung zu werten. Die vom Zeugen Oberstleutnant F. gestellte Frage war ungeachtet der darin enthaltenen Negationen objektiv verständlich. Der Soldat besaß auch die intellektuellen Fähigkeiten, um sie zu verstehen. Er war ... Jahre alt, Hauptfeldwebel und verfügte über einen erweiterten Realschulabschluss. In der Beurteilung vom 30. Juni 2020 wurde ihm ein "hellwacher, flexibler und analytischer Verstand" bescheinigt. Sein Disziplinarvorgesetzter Major S. hat ihn erstinstanzlich als "geistig flexibel" beschrieben. Zudem hatte der Soldat in seinem "Einspruch gegen die Anschuldigungsschrift" vom 26. März 2024 - wie ausgeführt - lediglich erklärt, das Gespräch sei in der Anschuldigungsschrift "sehr weit ausgeschmückt" und "zu drastisch" dargestellt; im Grundsatz sei es von seiner Seite ausgegangen, damit der Einheitsführer ein Bild von seiner desolaten und "vertrauensgebrochenen" Seite erfahre. Nicht hingegen hatte er in dem Schreiben geltend gemacht, er habe in Wirklichkeit erklären wollen, der Bundesrepublik Deutschland treu dienen zu wollen. Hierzu hätte Anlass bestanden, wenn dies der Fall gewesen wäre.

37 d) Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Äußerungen auf einer entsprechenden gefestigten inneren Einstellung des Soldaten beruhten und es sich nicht nur um unbedachte Spontanäußerungen handelte. Das rund 80-minütige Gespräch fand weder zwischen "Tür und Angel" noch in einer aufgeheizten Stimmung statt. Der Soldat hatte im Vorzimmer des Zeugen um den Termin gebeten und war entsprechend auf das Gespräch vorbereitet. Der Zeuge hat die Atmosphäre als ruhig und angenehm beschrieben und betont, auch das Gesprächsende sei ruhig und sachlich gewesen, auch wenn er gegenüber dem Soldaten sein Bedauern geäußert habe. Der Soldat hat bestätigt, dass die Atmosphäre "an sich ganz gut" gewesen sei. Die betreffenden Äußerungen fügen sich stimmig in die vorangegangenen Erläuterungen des Soldaten zum erschütterten Vertrauen ein und passen zu seinem damaligen Wunsch, die Bundeswehr vorzeitig zu verlassen.

38 Zwar hat der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Major S., erstinstanzlich ausgesagt, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Soldat seinen Treueeid nicht aufrechterhalte. Jedoch kommt dem für den Tatzeitpunkt keine Aussagekraft zu. Denn Major S. war bei dem Gespräch vom 21. Oktober 2022 nicht anwesend und hatte zuvor mindestens ein halbes Jahr lang wie auch in der Zeit danach nur sporadisch Kontakt mit dem Soldaten. Dieser war von Mitte Dezember 2021 bis Mitte August 2022 wegen Kur, Urlaub, Stundenabbau und Krankheit nicht im Dienst und wurde ab dem 22. August 2022 zur Stabskompanie des ... kommandiert.

39 e) In rechtlicher Hinsicht sind die Aussagen des Zeugen Oberstleutnant F. zu den Äußerungen des Soldaten auch verwertbar.

40 aa) Ein Verwertungsverbot folgt nicht aus dem im gerichtlichen Disziplinarverfahren entsprechend anwendbaren § 32 Abs. 4 Satz 4 WDO oder aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), weil der Soldat vor seiner Vernehmung nicht auf sein Recht zur Aussageverweigerung und zur Konsultation eines Verteidigers hingewiesen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 2 WD 13.23 - BVerwGE 183, 333 Rn. 43 ff. m. w. N.). Denn das Gespräch vom 21. Oktober 2022 war keine "erste Vernehmung" im Sinne des § 32 WDO. Eine Vernehmung liegt nur vor, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft (eine "Aussage") verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2025 - 5 StR 729/24 - NStZ 2025, 759 <761> zu § 136 StPO).

41 Der Zeuge Oberstleutnant F. hat in dem Gespräch am 21. Oktober 2022 vom Soldaten jedoch nicht in der amtlichen Funktion eines Disziplinarvorgesetzten eine Aussage verlangt. Es handelte sich vielmehr um ein vom Soldaten erbetenes Gespräch, in dem der Soldat dem Zeugen seine Sicht der Dinge und seine Probleme erläutern wollte.

42 Disziplinarische Ermittlungen standen seinerzeit nicht an. Denn hinsichtlich des dem Anschuldigungspunkt 1 zugrunde liegenden Sachverhaltes war bereits ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden, in dem der Ausgang des parallel anhängigen sachgleichen strafrechtlichen Berufungsverfahrens abzuwarten war. Abgesehen davon wäre Oberstleutnant F. als nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 WDO a. F.) für eine Vernehmung des Soldaten nicht zuständig gewesen. Denn die Zuständigkeit für Ermittlungsmaßnahmen liegt beim Kompaniechef als nächstem Disziplinarvorgesetzten, soweit es um die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme geht (§ 29 Abs. 1 Satz 1, § 30 WDO a. F.), und bei der Einleitungsbehörde oder Wehrdisziplinaranwaltschaft, soweit die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme im Raum steht (§ 92 WDO a. F.).

43 Der Zeuge hat auch glaubhaft erklärt, zu keiner Zeit das Ziel gehabt zu haben, ein neues Disziplinarverfahren "aufzumachen". Auf Nachfrage, ob die Befragung des Soldaten dem Herausfinden seiner Tragbarkeit für die Bundeswehr gedient habe, hat der Zeuge bestimmt und überzeugend mit "nein" geantwortet. Das Gespräch habe sich so entwickelt, dass bei ihm ein Interesse an der Position des Soldaten erwachsen sei. Insbesondere habe ihn interessiert, wie der Soldat sich in einem freien Land wie Deutschland, wo unabhängige Institute Dinge untersuchen, ein solches, von außen nicht mehr erschütterbares Konstrukt habe aufbauen können. Dabei sei dann der in Rede stehende Sachverhalt zutage getreten, der ihn nach dem Gespräch zu seiner Reaktion bewegt habe. An der Richtigkeit dieser in sich stimmigen Aussage hat der Senat keine Zweifel.

44 bb) Eine Verwertung der Bekundungen des Zeugen Oberstleutnant F. verstößt auch nicht aus anderen Gründen gegen das Recht auf ein faires Verfahren.

45 (1) Der Soldat wurde in dem Gespräch nicht in eine Zwangslage gebracht, sich disziplinarisch relevanter Verfehlungen selbst zu bezichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u. a. - BVerfGE 156, 63 Rn. 309). Insbesondere wurden ihm nicht mittels einer Täuschung belastende Angaben zu einem von ihm begangenen Dienstvergehen entlockt, die in einer diesbezüglichen vorherigen Vernehmung nicht erlangt werden konnten (vgl. EGMR, Urteil vom 5. November 2002 - 48539/99 -, JR 2004, 127 Rn. 50 und BGH, Urteil vom 24. April 2025 - 5 StR 729/24 - NStZ 2025, 759 Rn. 21). Vielmehr wurde das hier in Rede stehende Dienstvergehen erst durch die betreffenden Äußerungen begangen.

46 (2) Es liegt auch keine rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch den Zeugen Oberstleutnant F. vor.

47 Das Gebot des fairen Verfahrens wird auch verletzt, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch einen Amtsträger oder eine von diesem geführte Vertrauensperson in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafverfahren führt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 197/21 - NStZ 2023, 243 Rn. 18 ff. m. w. N.). Voraussetzung ist, dass bezweckt wird, die Feststellung einer Straftat zu ermöglichen, d. h. Beweis zu erbringen und in eine Strafverfolgung einzubringen (vgl. EGMR, Urteile vom 23. Oktober 2014 - Nr. 54648/09, Furcht v. Deutschland - HUDOC Rn. 48, vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, Akbay u. a. v. Deutschland - HUDOC Rn. 112 und vom 9. Januar 2025 - Nr. 21766/22, Cavca v. The Republic of Moldova - HUDOC Rn. 49). Dabei können die Grundsätze zum Schutz vor einer Verleitung zu Straftaten unter bestimmten Umständen auch in Disziplinarverfahren Anwendung finden (vgl. EGMR, Urteil vom 9. Januar 2025 - Nr. 21766/22, Cavca v. The Republic of Moldova - HUDOC Rn. 55 zu Disziplinarverfahren nach Bestechlichkeitstests).

48 Ein solcher oder vergleichbarer Fall liegt hier aber nicht vor. Der Zeuge Oberstleutnant F. hat zur Überzeugung des Senats nicht den Zweck verfolgt, die Feststellung eines Dienstvergehens durch den Soldaten zu ermöglichen. Er hatte - wie ausgeführt - kein Interesse daran, den Soldaten "loszuwerden" und auch von sich aus nicht das Gespräch mit dem Soldaten gesucht. Der Zeuge hat auf den Soldaten auch keinen Druck ausgeübt, die betreffenden Äußerungen von sich zu geben. Er hat - wie dargelegt - nachvollziehbar erläutert, dass ihn die Auffassung des Soldaten im Zusammenhang mit der verweigerten COVID-19-Schutzimpfung interessiert habe; daraus habe sich das Gespräch dann so entwickelt.

49 (3) Eine Unverwertbarkeit der Bekundungen des Zeugen besteht schließlich nicht wegen sonstiger schwerwiegender, bewusster oder objektiv willkürlicher Rechtsverstöße, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. November 2024 - 2 BvR 684/22 - juris Rn. 98 m. w. N.). Denn derartige Verstöße hat der Zeuge in dem Gespräch nicht begangen.

50 3. Der Soldat hat damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG). Er hat vorsätzlich die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) verletzt.

51 a) Nach § 7 SG hat ein Soldat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Dies umfasst vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1996 ‌- 2 WD 21.96 - BVerwGE 103, 361 <363> m. w. N.). Die Pflicht zum treuen Dienen wird durch § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG hervorgehoben (vgl. BVerwG, Urteil 31. Juli 1996 - 2 WD 21.96 - BVerwGE 103, 361 <366>), wonach Berufs- und Zeitsoldaten einen entsprechenden Diensteid leisten müssen.

52 Mit der Erklärung des Soldaten, dass er nicht mehr bereit sei, den von ihm am 27. Oktober 2016 (erneut) geleisteten Diensteid zu erfüllen, hat er gegen die Pflicht zum treuen Dienen verstoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 1989 ‌- 8 C 60.87 - NZWehrr 1990, 174 <174> zum Widerruf eines Gelöbnisses). Denn damit sagt sich ein Soldat von dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis, in dem er als Hoheitsträger nach Art. 33 Abs. 4 GG steht, los und gibt zu erkennen, dass er nicht mehr bereit ist, dieser Kernpflicht nachzukommen (vgl. BVerwG, Urteil 31. Juli 1996 - 2 WD 21.96 - BVerwGE 103, 361 <363> m. w. N.; zur disziplinaren Ahndbarkeit eines Widerrufs des Diensteides durch Beamte siehe auch v. Roetteken, in: v. Roetteken/​Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand April 2025, § 23 BeamtStG Rn. 54 m. w. N.; Brockhaus, in: Schütz/​Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, Stand September 2016, § 23 BeamtStG Rn. 13; a. A. Sohm, in: Eichen/​Metzger/​Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 9 Rn. 38).

53 Auch die glaubhafte Ankündigung des Ungehorsams im Einsatzfall verstößt gegen die Pflicht zum treuen Dienen. Denn es ist dem Soldaten verwehrt, Gegenstand und Umfang der Verpflichtung zum treuen Dienen im Rahmen der Erfüllung des verfassungsmäßigen Auftrags der Bundeswehr nach seiner persönlichen Vorstellung einschränkend zu interpretieren (vgl. BVerwG, Urteil 31. Juli 1996 - 2 WD 21.96 - BVerwGE 103, 361 LS 1). Verfassungsmäßige Aufgabe der Bundeswehr ist es, im Verteidigungsfall die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenwirken mit den Verbündeten zu garantieren sowie ihre politische Handlungsfreiheit in Zeiten politischer Krisen und im Frieden zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1996 - 2 WD 21.96 - BVerwGE 103, 361 <361 f.> m. w. N.). Dem widerspricht die Ankündigung, einem etwaigen Marschbefehl im Rahmen der VJTF-Verpflichtung keine Folge zu leisten. Denn die angekündigte Verlegung beruht auf den von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der NATO gegenüber ihren Verbündeten eingegangenen Bündnispflichten. Die Weigerung des Soldaten, an NATO-Übungen mitzuwirken, stellt eine schuldhafte Verletzung von § 7 SG dar, zumal für eine Unverbindlichkeit des in Rede stehenden künftigen Befehls nichts vorgetragen und ersichtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1996 - 2 WD 21.96 - BVerwGE 103, 361 <368>).

54 b) Mit beiden Äußerungen geht eine vorsätzliche Verletzung der innerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) einher, weil der Soldat damit wissentlich und willentlich der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht geworden ist, die sein Dienst als Soldat erfordert.

55 4. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein mehrstufiges Prüfungsschema zugrunde, das hier zur Verhängung der Höchstmaßnahme führt.

56 a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist bei einer aus innerer Überzeugung erklärten Loslösung vom Diensteid im Regelfall die Höchstmaßnahme, da es sich um eine sehr schwerwiegende Treuepflichtverletzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1996 - 2 WD 21.96 - BVerwGE 103, 361 <372>) handelt. Dafür spricht insbesondere die Wertung des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG, wonach Berufs- und Zeitsoldaten, die sich weigern, den Diensteid abzulegen, ebenso wie frühere Berufs- oder Zeitsoldaten, die sich nach einer Wiedereinstellung weigern, erneut den Diensteid zu leisten, gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG zwingend zu entlassen sind (vgl. Sohm, in: Eichen/​Metzger/​Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 9 Rn. 31; siehe auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1965 - 6 C 60.64 - ZBR 1967, 53).

57 Daran ändert der Einwand der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft nichts, dass es abträglich wäre, wenn sich ein Zeitsoldat durch den bloßen Widerruf des Diensteides seiner Dienstzeitverpflichtung entziehen könne. Denn die Dienstzeitverpflichtung endet nicht automatisch mit dem Widerruf des Diensteides. Der Widerruf eines Diensteides ist als solcher unwirksam; ein Soldat kann sich dadurch nicht seiner Pflicht zum treuen Dienen entziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 1989 - 8 C 60.87 - NZWehrr 1990, 174 <174> zum Widerruf eines Gelöbnisses). Die Dienstzeitverpflichtung endet in einem solchen Fall erst mit der rechtskräftigen Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren. Diese setzt voraus, dass die Höchstmaßnahme bei einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen ist. Dabei handelt es sich nicht um einen einfachen Weg zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses, der Schule machen könnte. Denn das gerichtliche Disziplinarverfahren führt nicht zu einem schnellen Dienstzeitende. Schon das Verfahren dauert und zieht gewichtige berufliche Nachteile nach sich. Die Entfernung aus dem Dienst ist die härteste Disziplinarmaßnahme, die gegen einen Soldaten verhängt werden kann. Sie gilt als "unehrenhafte" Entlassung und hat auch für einen Zeitsoldaten weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Folgen. Er verliert nicht nur seinen Soldatenstatus, sondern auch seinen Anspruch auf Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe. Zudem kann eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis späteren Tätigkeiten im öffentlichen Dienst entgegenstehen und mit einer Rückforderung von Ausbildungskosten verbunden sein. Dass relativ unaufwändige Handlungen eines Zeitsoldaten zu dessen Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen können, ist bei innerer Überzeugung getragenen verfassungswidrigen Betätigungen genauso. Der Grund für die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist in beiden Fällen derselbe. Die ernsthafte Distanzierung vom Treueeid zerstört ebenso wie die Zuwendung zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen das Vertrauen in die für den Dienst in der Bundeswehr unabdingbare Loyalität des Soldaten gegenüber der Bundesrepublik und ihren demokratisch legitimierten Staatsorganen.

58 Eine mildere Regelmaßnahme kommt auch hier nur in Betracht, wenn der Soldat entgegen seiner inneren Überzeugung aus Übermut, momentaner Verärgerung, aus Provokationsabsicht oder anderen Gründen seinen Diensteid widerruft. Dies folgt aus dem für das Disziplinarrecht geltende Schuldprinzip sowie aus dem Übermaßverbot, die im Fall der nicht ernstgemeinten Lossagung vom Treueeid zu der milderen Maßnahmeart der Herabsetzung im Dienstgrad führen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 45). Diese Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, sodass die Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet.

59 b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe angesetzten Regelmaßnahme gebieten. Dabei müssen Milderungsgründe umso gewichtiger sein, je schwerer ein Dienstvergehen wiegt (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 ‌- 2 WD 23.20 - BVerwGE 173, 352 Rn. 29 m. w. N.). Danach kann von der Höchstmaßnahme nicht abgewichen werden.

60 aa) Gegen den Soldaten sprechen mehrere zusätzliche Umstände.

61 (1) Denn zu der aus innerer Überzeugung erklärten Lossagung vom Diensteid tritt die glaubhafte Ankündigung, einem etwaigen Marschbefehl im Rahmen der VJTF-Verpflichtung keine Folge zu leisten. Auch hierbei handelt es sich um eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung, zumal der angekündigte Ungehorsam die Kernaufgabe des Bataillons betraf, dem der Soldat angehörte. Der Zeuge Oberstleutnant F. hat in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft erklärt, zum Zeitpunkt des Gesprächs habe sich das Bataillon in einer ernsthaften Vorbereitungsphase für den Fall eines möglichen NRF-Marschbefehls mit Option auf Ausweitung als VJTF-Befehl befunden. Der Befehl zur Verlegung hätte jederzeit kommen können. Für eine Verlegung sei bereits alles gepackt gewesen. Es habe sich um den wichtigsten Auftrag gehandelt, den das Bataillon damals gehabt habe.

62 (2) Des Weiteren hatte der Soldat zur Tatzeit als Hauptfeldwebel eine Vorgesetztenstellung (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Nach § 10 SG war er damit zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet. Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Vorbild ab, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht. Insoweit genügt das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrads (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 ‌- 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 40 m. w. N.).

63 (3) Zusätzlich erschwerend ins Gewicht fällt, dass der Soldat vom Amtsgericht Burg wegen Gehorsamsverweigerung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Dass die zugrunde liegende Tat als Anschuldigungspunkt 1 im gerichtlichen Disziplinarverfahren ausgeklammert worden ist, schließt die damit verbundene Vorstrafe bei der Würdigung der Persönlichkeit des Soldaten nicht aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 51 und vom 6. März 2025 - 2 WD 15.24 - NVwZ-RR 2025, 573 Rn. 30).

64 (4) Schließlich hatte das Dienstvergehen für den Dienstherrn nachteilige Auswirkungen, weil der Soldat deshalb seit Mitte Januar 2023 vorläufig des Dienstes enthoben ist. Eine vorläufige Dienstenthebung ist zu Lasten des Soldaten zu gewichten, wenn er sie durch sein Verhalten verursacht hat, dem Bund dadurch ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist und die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (dazu BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2.20 - NZWehrr 2021, 121 <126>) keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 14.20 - juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn ein besonderer Grund ist bei Anordnungen nach § 126 Abs. 1 WDO a. F. regelmäßig gegeben, wenn - wie hier - mindestens eine Dienstgradherabsetzung im Raum steht und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 ‌- 2 WDB 5.20 - juris Rn. 24 m. w. N.). Infolge der vorläufigen Dienstenthebung steht der Soldat mit seiner Arbeitskraft dem Dienstherrn trotz weitgehender Fortzahlung der Dienstbezüge seit mehr als zweieinhalb Jahren nicht zur Verfügung.

65 bb) Demgegenüber sprechen für den Soldaten lediglich seine ordentlichen dienstlichen Leistungen. Sie bewegten sich nach den Beurteilungen vom 30. Juni 2020 und 17. Januar 2023 und der erstinstanzlichen Aussage seines Disziplinarvorgesetzten Major S. im oberen Mittelfeld. Für den Soldaten sprechen auch die ihm verliehenen Leistungsprämien, Abzeichen und Medaillen. Eine Nachbewährung liegt allerdings nicht vor. Sie setzt in fachlicher Hinsicht eine deutliche Leistungssteigerung oder die Beibehaltung eines hohen Leistungsniveaus voraus (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - ​juris Rn. 31 m. w. N. und vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 37). Zudem muss sich der Soldat während des Verfahrens in jeder Hinsicht ohne Anlass zu Beanstandungen durch seine Vorgesetzten führen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48). Die Leistungen des Soldaten bewegten sich bis zur vorläufigen Dienstenthebung jedoch nicht im Spitzenbereich. Seither ist mangels Dienstleistung keine Leistungssteigerung eingetreten.

66 cc) Weitere mildernde Umstände sind nicht ersichtlich.

67 Die Äußerungen waren keine persönlichkeitsfremden Augenblickstaten eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten. Eine solche setzt voraus, dass der Soldat das Dienstvergehen in einem Zustand beging, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 41 m. w. N.). Die betreffenden Äußerungen beruhten jedoch auf einer entsprechenden gefestigten inneren Haltung des Soldaten. Von einem tadelfreien Soldaten kann im Übrigen schon wegen der Vorstrafe des Soldaten wegen Ungehorsams nicht gesprochen werden.

68 Einsicht und Reue hat der Soldat nicht gezeigt, so dass sie nicht mildernd berücksichtigt werden können. Dieses Verhalten bildet aber auch keinen nachteiligen Umstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 43 m. w. N.).

69 dd) Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände kann von der Höchstmaßnahme nicht abgewichen werden, weil das Vertrauen des Dienstherrn in den Soldaten objektiv zerstört ist. In einem solchen Fall kann auch eine etwaige überlange Verfahrensdauer keine maßnahmemildernde Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 - NZWehrr 2020, 124 <128>).

70 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.