Beschluss vom 12.01.2026 -
BVerwG 4 BN 10.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120126B4BN10.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2026 - 4 BN 10.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:120126B4BN10.25.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 10.25

  • OVG Schleswig - 05.12.2024 - AZ: 1 KN 7/23

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 ‌- 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4 und vom 28. September 2022 - 4 BN 6.22 - BRS 90 Nr. 195 S. 1505).

4 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob es die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB n. F. bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F. zulässt, dass eine Einsichtnahme in den Diensträumen, in denen die öffentliche Auslegung erfolgt, an mehreren Tagen, an denen allgemein Dienst ausgeübt wird, ausgeschlossen ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

5 Es kann dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass es sich bei § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) um ausgelaufenes Recht handelt. Diese Vorschrift ist durch den am 7. Juli 2023 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2a) des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176) geändert worden. Nach der seither geltenden Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgt die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung in der Form der Internetveröffentlichung. Diese ist an die Stelle der bisherigen öffentlichen Auslegung in Papierform getreten; das digitale Beteiligungsverfahren ist nunmehr der Regelfall. Um die Beteiligungsmöglichkeiten von Personen ohne Internetzugang oder -nutzungsmöglichkeit zu gewährleisten, sind nach dem neu gefassten § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB n. F. zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 20/5663 S. 13 f.).

6 Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision. Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Beantwortung der Fragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist oder noch eine erhebliche Anzahl von Fällen nach dem ausgelaufenen Recht zu entscheiden ist, oder wenn sich die Fragen zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (stRspr, vgl. etwa zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 29. Februar 2024 - 2 B 32.23 - juris Rn. 19 und vom 16. Juli 2025 - 4 BN 36.24 - BBB 2025 Nr. 10, 65 juris Rn. 13 jeweils m. w. N.). Hierzu enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen.

7 Ungeachtet dessen kommt der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Bundesrecht es nicht gebietet, Bebauungsplanentwürfe während der gesamten Dienststunden der Gemeindeverwaltung auszulegen. Es ist Sache der zur Organisationsgewalt gehörenden Regelung des Behördenbetriebs, die Modalitäten der Auslegung zu bestimmen. Diese Befugnis findet ihre Grenze dort, wo die Möglichkeit der Einsichtnahme unzumutbar erschwert wird (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1980 - 4 C 25.78 - Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 21 S. 31 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - NVwZ 2017, 1294 Rn. 18 <zum Planfeststellungsrecht>; Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 4 BN 27.17 - juris Rn. 7). Das ist eine Frage des Einzelfalls. Weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

8 2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen ebenso wenig die Zulassung der Revision.

9 a) Das Oberverwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nummer 3 zur Verkehrslärmbelastung des Grundstücks der Antragstellerin bei einem planinduzierten Mehrverkehr von 823 Kfz/Tag ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften abgelehnt.

10 Die Ablehnung eines unbedingten Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und dem Kläger Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn die Ablehnung - auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts - im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 11 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall.

11 Liegen - wie hier - bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Ungenügend sind Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2020 - 7 BN 3.19 - NVwZ-RR 2020, 1093 Rn. 5 f., vom 15. März 2021 ‌- 4 B 14.20 - juris Rn. 21 und vom 2. Juni 2025 - 4 B 31.24 - ZfBR 2025, 477 Rn. 15 m. w. N.).

12 Daran gemessen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, dass die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu beanstanden ist. Die Beschwerde erschöpft sich in dem auch in der Tatsacheninstanz geltend gemachten Einwand, die methodische Vorgehensweise bei der schalltechnischen Begutachtung sei fehlerhaft, weil einer der beiden Gutachter die Immissionspunkte nicht vor Ort in Augenschein genommen habe. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt und einen Methodenfehler mit der Begründung verneint, dass es aus methodischer Sicht weder bei der gemeinsamen Erstellung eines Gutachtens erforderlich sei, dass beide Berichtersteller vor Ort gewesen seien, noch ausgeschlossen sei, eine schalltechnische Untersuchung anhand von vorhandenem Datenmaterial (z. B. Karten usw.) zu erstellen (UA S. 36). Substantielle Einwände dagegen hat die Beschwerde nicht erhoben.

13 b) Inwieweit die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags, den anwesenden Mitverfasser des Lärmgutachtens zum Verlassen des Saals aufzufordern, die Antragstellerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzen soll, ist nicht dargetan. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist der (Mit-)Gutachter zu seiner schalltechnischen Untersuchung informatorisch angehört worden und hat diese auf Nachfragen erläutert. Von der Möglichkeit, den Gutachter zu befragen, hat laut Niederschrift auch der Vertreter der Antragstellerin Gebrauch gemacht.

14 c) Aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt hat.

15 (Angebliche) Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 15, vom 23. August 2021 - 4 BN 7.21 - juris Rn. 3 m. w. N. und vom 2. März 2023 - 4 B 16.22 - juris Rn. 26).

16 aa) Die Rüge der Aktenwidrigkeit geht fehl. Eine "aktenwidrige Entscheidung" liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zugrunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht, sei es, dass er darüber hinausgeht, indem aktenwidrig – "ins Blaue hinein" – Tatsachen angenommen werden, sei es, dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2025 - 4 B 8.24 - juris Rn. 9 m. w. N.). Aktenwidrigkeit setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen einer Feststellung der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2023 ‌- 4 B 18.22 - juris Rn. 5 m. w. N.). Das legt die Beschwerde nicht dar.

17 Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe aktenwidrig festgestellt, dass die Ladung zur Sitzung der Gemeindevertretung am 28. September 2023 mit der Tagesordnung per E-Mail am 19. September 2023 übersandt worden sei. Damit dringt sie nicht durch.

18 Die von der Vorinstanz ausgewerteten Verwaltungsvorgänge enthalten die von der Vorsitzenden der Gemeindevertretung unterzeichnete Ladung vom 19. September 2023 mit Tagesordnung (vgl. Beiakte B (Teil 1) Bl. 1 - 3). Dass die Tagesordnung erst nach der Unterschrift unter der Ladung abgedruckt ist, ändert nichts daran, dass sie Teil des Dokuments ist. Das E-Mailprotokoll vom selben Tag (Beiakte B (Teil 1) Bl. 4 f.) weist als Anlage "Einladung - 2. Sitzung der Gemeindevertretung 28.09.2023.pdf" aus. In der protokollierten Textnachricht heißt es, dass "beigefügt" die Einladung "mit Tagesordnung" übersandt wird. Mit dieser Aktenlage steht die oben genannte Feststellung des Oberverwaltungsgerichts in Einklang.

19 bb) Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe gegen Denkgesetze verstoßen. Gegen Denkgesetze verstößt ein Tatsachengericht nur, wenn es einen Schluss zieht, der aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann und deshalb willkürlich ist. Dafür genügt es nicht, dass das Tatsachengericht nach Meinung eines Beteiligten unrichtige oder gar fernliegende Schlüsse gezogen hat. Ebenso wenig reichen objektiv nicht überzeugende oder gar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 3 B 34.19 - NVwZ-RR 2022, 86 Rn. 22, vom 14. Juli 2022 - 4 BN 45.21 - juris Rn. 5 jeweils m. w. N. und vom 20. Januar 2025 - 4 B 8.24 - juris Rn. 4).

20 Die Beschwerde macht geltend, es sei denklogisch ausgeschlossen, hinsichtlich der Lärmbelastung des Grundstücks der Antragstellerin einerseits von einer Schutzbedürftigkeit entsprechend einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen, andererseits aber auf die für ein Dorf- oder Mischgebiet maßgeblichen Lärmwerte nach der DIN 18005-1 abzustellen. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verstoß gegen Denkgesetze. Es geht an den tragenden Erwägungen des Urteils vorbei. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Kontrolle der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin festgestellt, dass es nach den Ergebnissen des Lärmgutachtens bereits im Prognose-Nullfall zu einer Überschreitung der Orientierungswerte nach der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete komme, die sich im Prognose-Planfall mit planinduziertem Mehrverkehr (in geringem Maße) erhöhe. Diese Überschreitung hat es als im Rahmen sachgerechter Abwägung vertretbar eingestuft, weil die Werte der DIN 18005-1 nicht schematisch in Form von Grenzwerten anzuwenden seien, sondern als Orientierungshilfe. Nicht mehr hinzunehmen seien Immissionen, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen seien. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm seien die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Regelfall gewahrt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für auch dem Wohnen dienende Dorf- oder Mischgebiete unterschritten würden (vgl. UA S. 54 f.). Mit ihrem Angriff, es verstoße gegen die Denkgesetze, bei einem allgemeinen Wohngebiet auf die Orientierungswerte für Dorf- oder Mischgebiet abzustellen, wendet die Beschwerde sich der Sache nach gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz. Ein solcher Vortrag könnte allein im Rahmen einer zugelassenen Revision von Bedeutung sein, aber nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 4 B 30.24 - juris Rn. 7 m. w. N.). Ungeachtet dessen lassen die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts auch keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen.

21 cc) Auch die Rüge bleibt erfolglos, das Oberverwaltungsgericht habe entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen.

22 Die Beschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe im Tatbestand seiner Entscheidung zwar festgestellt, dass dem Satzungsbeschluss vom 28. September 2023 keine erneute Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorausgegangen sei. Hierauf sei es aber im Rahmen der Entscheidungsgründe nicht näher eingegangen. Auch damit wird kein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgezeigt. Das Oberverwaltungsgericht hat in den Gründen (UA S. 41) nochmals ausgeführt, dass keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde. Es hat angenommen, dass die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F. durch die Auslegung in der Zeit vom 9. Mai 2022 bis zum 10. Juni 2022 erfüllt wurden und kein § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB beachtlicher Verfahrensverstoß vorliegt. Dem setzt die Beschwerde lediglich ihre abweichende Auffassung entgegen, dass im Rahmen des zweiten ergänzenden Verfahrens eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen wäre. Ihr Vorbringen führt auch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Insoweit fehlt es schon an der Darlegung, dass die Antragstellerin eine zu Unrecht unterbliebene weitere Öffentlichkeitsbeteiligung im zweiten ergänzenden Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gerügt hat.

23 d) Schließlich führt die hinsichtlich des mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgelehnten Antrags zu 1 gegen den Satzungsbeschluss vom 30. Juni 2022 erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde vermisst Ermittlungen der Vorinstanz zu der Frage, ob die Ratsmitglieder zu der Sitzung am 30. Juni 2022 ordnungsgemäß geladen wurden. Damit dringt sie nicht durch. Wie die Beschwerde nicht verkennt, kam es hierauf nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht an, weil es angenommen hat, dass der Satzungsbeschluss vom 30. Juni 2022 wegen des nachfolgenden, wirksamen Satzungsbeschlusses vom 28. September 2023 nicht mehr existiere. Revisionszulassungsgründe gegen die Annahme der Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses vom 28. September 2023 liegen - wie vorstehend ausgeführt - nicht vor.

24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.