Urteil vom 13.02.2014 -
BVerwG 2 WD 4.13ECLI:DE:BVerwG:2014:130214U2WD4.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 2 WD 4.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:130214U2WD4.13.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 4.13

  • TDG Nord 4. Kammer - 20.11.2012 - AZ: TDG N 4 VL 27/12

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Februar 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Fregattenkapitän Dieke und
ehrenamtliche Richterin Obermaat Rabitz,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., Stralsund,
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 20. November 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das verhängte Beförderungsverbot aufgehoben wird und die verhängte Kürzung der Dienstbezüge als Kürzung des Ruhegehalts gilt.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

I

1 Der dreißig Jahre alte frühere Soldat absolvierte nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker Metall- und Schiffbautechnik. Im September 2004 bewarb er sich für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr und wurde nach einer wegen mangelhafter Leistungen um drei Monate verlängerten Eignungsübung ab Oktober 2005 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Obermaat ernannt. Seine auf acht Jahre verlängerte Dienstzeit endete mit dem Februar 2013.

2 Seinen Dienst trat der frühere Soldat bei der ... an. Im Mai 2005 wurde er zur Technischen Staffel des Marinefliegergeschwaders ... in ... versetzt. Von dort aus war er vom 26. Juli 2010 bis zum 6. Februar 2011 zur ... in ... kommandiert. Bei der Technischen Staffel des Marinefliegergeschwaders ... war der zum Fluggerätemechaniker ausgebildete Soldat seit Juni 2008 im Technischen Büro zur Bearbeitung des Schriftverkehrs und als Bodendienstgerätebeauftragter im Bereich des Hallenmeisters eingesetzt. Seit Dezember 2011 wurde er unterstützend zur Abwicklung von administrativen Tätigkeiten im Geschäftszimmer der Technischen Staffel und seit September 2012 im in ... verbliebenen Nachkommando verwendet.

3 Die planmäßige Beurteilung vom 13. Februar 2009 bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten im Schnitt mit „3,57“. Die Erläuterung mahnte mehr Eigeninitiative und Selbstständigkeit bei der Aufgabenerledigung an und verwies auf das Erfordernis unterstützender Dienstaufsicht durch die Teileinheitsführer. Obermaat ... besitze Potential zur Leistungsverbesserung, wenn er sich mit seinem Aufgabenbereich mehr identifiziere und Aufträge eigeninitiativ und mit Tatkraft umsetze. Der frühere Soldat wurde durch Kapitänleutnant S. als junger, anständiger, vielfältig interessierter Unteroffizier mit korrektem militärischen Auftreten gegenüber Vorgesetzten beschrieben, der im Kameradenkreis akzeptiert sei. Auch der nächsthöhere Vorgesetzte merkte an, dass der frühere Soldat sein Potential nur begrenzt nutze, mangels Identifikation mit seiner Tätigkeit und wegen fehlender Motivation den täglichen Dienst als belastend erlebe. Dennoch sei die Arbeitsqualität hoch. Im Auftreten gegenüber Vorgesetzten sei Obermaat ... stets korrekt.

4 Die Sonderbeurteilung vom 28. Februar 2013 bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten im Schnitt mit „5,43“. Die Begründung verwies auf Eigeninitiative und Selbstständigkeit des früheren Soldaten und seine Bereitwilligkeit, mit Mehrbelastungen verbundene Zusatzaufgaben zu übernehmen. Er berücksichtige Hinweise seiner Vorgesetzten, sei um persönliche Weiterentwicklung bemüht und stelle sich neuen Herausforderungen. Im Nachkommando habe er im „Aufräumkommando“ des Staffelfeldwebels einen guten Job gemacht. Fregattenkapitän E. hob die tadellose Einstellung des früheren Soldaten zu seinem Beruf und sein korrektes militärisches Auftreten hervor. Im Kameradenkreis sei er anerkannt. Mit freundlichem Auftreten und Hilfsbereitschaft trage er zum Zusammenhalt innerhalb des Unteroffizierkorps bei. Obermaat ... besitze noch weiteres Potenzial, das er mit der erforderlichen Hilfestellung hätte ausschöpfen können. Der nächsthöhere Vorgesetzte schloss sich den Ausführungen an.

5 Nach seiner in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht hat der Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten zur Tatzeit, Kapitänleutnant K., ausgeführt, dieser sei ihm als sehr militärisch auftretend beschrieben worden. lm persönlichen Gespräch sei ihm das ausgeprägte soldatische Verständnis des früheren Soldaten aufgefallen. Dieser habe nur wenig detailliertes Wissen über die Ausbildung der Rekruten gehabt und sei nur als Hilfsausbilder einsetzbar gewesen. Obwohl der frühere Soldat in der Kaserne gewohnt habe, habe er öfter Probleme mit der Pünktlichkeit gehabt. Wie er zu den Rekruten gesprochen habe, habe nicht der Auffassung des Zeugen entsprochen. Der frühere Soldat habe vor den Rekruten „gepost“ und angegeben. Er habe zu jedem Thema Bescheid gewusst, aber nur sehr oberflächliches Wissen gehabt. Nach dem Vorfall des Alarmauslösens sei die Ablösung des früheren Soldaten erfolgt. Mit den Leistungen des früheren Soldaten sei sein Zugführer sehr unzufrieden gewesen.

6 Der Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten zwischen Februar 2011 und Ende Oktober 2012, Kapitänleutnant S., hat in seiner in der Berufungshauptverhandlung ebenfalls verlesenen Aussage in der Hauptverhandlung beim Truppendienstgericht ausgeführt, schon während seiner Tätigkeit als Leitender Technischer Offizier vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2010 habe er versucht, den früheren Soldaten durch mehrfache Kommandierungen dienstliche Zufriedenheit finden zu lassen. Er sei gut zu führen, führe Befehle aus, man sei zufrieden mit ihm gewesen. Sei etwas nicht in Ordnung gewesen, habe er die Hand gehoben. Nach der Rückkehr aus P. habe es einen Knick in seiner Dienstausführung gegeben. Er sei nicht mit Feuer bei der Sache und öfter krank gewesen, weshalb er ihn überwiegend im Geschäftszimmer eingesetzt habe. Nachdem er wegen sexueller Belästigung angeschuldigt worden sei, habe er über Konzentrationsschwierigkeiten geklagt und sich in ärztliche Behandlung begeben. Eine „Schippe drauf gelegt“ habe er in seinen Leistungen nicht.

7 In der Berufungshauptverhandlung hat der Verfasser der Sonderbeurteilung, Fregattenkapitän E., ausgeführt, nach seinem Eindruck sei der frühere Soldat mit seiner Verwendung im Bereich der Marinefliegerei unzufrieden gewesen, weil ihm diese nicht militärisch genug gewesen sei. Für ihn sei ein sehr militärisches Auftreten charakteristisch gewesen. Eine Verwendung in der „kämpfenden Truppe“ hätte dem früheren Soldaten wohl eher gelegen. Dieser sei aber ehrlich und sehr dienstbeflissen gewesen. Im Nachkommando, in dem man die Liegenschaft beräumt habe, habe er selbst mit dem früheren Soldaten enger zusammengearbeitet. Auf diesen sei stets Verlass gewesen. Er habe auch unangenehme Arbeiten jenseits seiner technischen und militärischen Ausbildung zuverlässig erledigt. Er sei mit den Leistungen zufrieden gewesen. Der frühere Soldat habe sich die Belastung durch das Verfahren nicht anmerken lassen. Von Problemen des früheren Soldaten mit anderen Mitarbeiterinnen oder Soldatinnen habe er nichts gehört.

8 Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 27. Februar 2013 und die Auskunft aus dem Zentralregister vom 16. Dezember 2013 enthalten keinen Eintrag.

9 Der frühere Soldat ist ledig und kinderlos. Nach der Auskunft des Bundesverwaltungsamtes, Außenstelle Kiel, vom 6. Januar 2014 erhält er bis zum 30. November 2014 Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich brutto 1 769,27 €. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge werden ihm monatlich netto 1 573,75 € ausgezahlt. Die mit 14 126,22 € errechnete Übergangsbeihilfe wird einbehalten. In der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Soldat ergänzend zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen erläutert, er nehme seit Januar 2014 an einer Schulung zum Industriemeister Metall teil, die er in drei Monaten abschließen werde. Dann werde er in seinem erlernten Beruf eine Beschäftigung suchen. Derzeit teile er sich mit seiner Freundin die Miete für die gemeinsame Wohnung. Auf ihn entfielen etwa 200 € monatlich. Hinzu käme die Abzahlung für einen noch mit ca. 9 000 € offenen Kredit und die Kosten für Handy, Internet und Versicherungen.

II

10 1. Das Verfahren ist nach Anhörung des früheren Soldaten mit Verfügung des Befehlshabers der Flotte vom 24. Januar 2011, dem früheren Soldaten ausgehändigt am 27. Januar 2011, eingeleitet worden.

11 Die Vertrauensperson der Unteroffiziere der ... ist am 6. Dezember 2010 angehört worden. Ihre Stellungnahme ist dem früheren Soldaten am 7. Dezember 2010 bekannt gegeben worden.

12 Nach Gewährung des Schlussgehörs hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 15. März 2011, zugestellt am 29. März 2011, folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Der Soldat fasste am Sonntag, den 10.10.2010 in der UvD-Stube der ... ... zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr die Zeugin Gefreite (w) Sch. tätschelnd auf die Schulter und bot ihr für den Fall an, dass die Zeugin Gefreite (w) J. von der Soldatin verlangen würde, ihr einen großen Dildo in den Arsch zu schieben und sie damit ein Problem hätte, dass sie jederzeit zu ihm kommen könne; er werde ihr sodann helfen, wobei der Soldat die Größe des Dildos mit den weit auseinander gehaltenen Handflächen beschrieb, woraufhin die Soldatin, der der Verlauf des Gespräches unangenehm war, das Gespräch beendete und das UvD-Zimmer verließ.
2. Der sich nicht im Dienst befindliche Soldat rief zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt am Samstag, den 22.01.2011 zwischen 17:30 Uhr und 21:00 Uhr im 1. Deck der ... P. unberechtigt, zumindest zweimal und so laut ‚Alarm’ ohne den Zusatz ‚zur Übung’, so dass mehrere Soldaten alarmmäßig versuchten, aus dem 2. bzw. 1. Deck kommend, das Gebäude zu verlassen.“

13 2. Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 20. November 2012 gegen den damals noch im aktiven Dienst befindlichen Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 24 Monaten verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von 14 Monaten verhängt.

14 Zum Anschuldigungspunkt 1 hat die Kammer festgestellt, der frühere Soldat sei am 10. Oktober 2010 als Unteroffizier vom Dienst in einem Gebäude eingesetzt gewesen, in dem unter anderem fünf weibliche Rekruten untergebracht gewesen seien. Zwischen 22.00 und 23.00 Uhr habe der frühere Soldat die Rekrutinnen in das UvD-Zimmer einrücken lassen. Er habe zwei mit Nachtwäsche bekleideten Rekrutinnen geraten, so nicht vor die Stube zu treten, da dies für die männlichen Rekruten zu aufreizend sei. Nachdem die Rekrutinnen das UvD-Zimmer verlassen hätten, sei die Zeugin Sch. dorthin zurückgekehrt, weil sie den früheren Soldaten auf eine abwertende Äußerung über ihre sportlichen Leistungen habe ansprechen wollen. Bei diesem Gespräch habe der frühere Soldat mit einer Hand mehrmals tätschelnd die Schulter der Zeugin berührt und ihr angeboten, bei Problemen behilflich zu sein, wenn z.B. die Rekrutin J. von ihr verlangen würde, ihr einen großen Dildo in den Arsch zu schieben, wobei er die Größe des Dildos mit seinen Händen angedeutet habe. Die Zeugin Sch. habe sich dann in ihre Unterkunft begeben und den Vorfall den Zeuginnen M. und J. berichtet. Von einem Kameraden hierzu gedrängt, meldete die Zeugin J. später dem Zeugen Kapitänleutnant K. den Vorfall.
Der Soldat habe den Vorwurf bestritten, sei aber durch die glaubhafte Aussage der glaubwürdigen Zeugin Sch. widerlegt. Diese habe den Vorfall in verschiedenen Vernehmungen gleichbleibend geschildert und keinen Belastungseifer gezeigt. Sie habe keine Motive für eine Falschaussage und die Ermittlungen nicht selbst initiiert. Ein Komplott der Zeuginnen sei nicht feststellbar.

15 Zum Anschuldigungspunkt 2 ist entsprechend dem Geständnis des früheren Soldaten festgestellt worden, dieser sei am 22. Januar 2011 „Krank-auf-Stube“ geschrieben gewesen, habe sich aber in einem anderen Gebäude aufgehalten, um mit Kameraden am Computer zu spielen. Die in der Kaserne verbliebenen Rekruten hätten größtenteils eine Fußballübertragung im Fernsehraum verfolgt. Der frühere Soldat habe, von zwei Rekrutinnen animiert, und in Anwesenheit des UvD in Kenntnis der fehlenden Notwendigkeit und Befugnis Alarm ausgelöst. Der UvD habe die Sicherung für Flure und Lichthöfe im Gebäude herausgedreht und der frühere Soldat habe mindestens zweimal laut „Alarm“ ohne den Zusatz „zur Übung“ gerufen. Daraufhin hätten mehrere Rekruten „alarmmäßig“ die Stube verlassen. Mit einer Ausnahme habe der frühere Soldat die Rekruten zurückrufen können.

16 Der Soldat habe damit vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen. Er habe durch die Vorfälle nach beiden Anschuldigungspunkten jeweils die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge für Untergebene (§ 10 Abs. 3 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) und die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordere (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt, wobei er in Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gegeben habe (§ 10 Abs. 1 SG).

17 Eine sexuell geprägte ehrverletzende Behandlung Untergebener sei ein sehr ernstes Fehlverhalten. Der Soldat habe durch das Tätscheln der Zeugin Sch. und das Angebot bei der Verwendung des Dildos zu helfen, eine sexuelle Belästigung begangen und damit § 7 Abs. 2 SoldGG zuwidergehandelt. Damit habe er das Vertrauen in seine moralische Integrität in Frage gestellt und das Zusammenleben in der Truppe und deren inneres Gefüge empfindlich gestört. Besonders junge Zeitsoldatinnen und -soldaten müssten vor sexuellen Belästigungen durch Vorgesetzte bewahrt werden. Der Soldat habe eine der vornehmsten Pflichten eines Vorgesetzten verletzt, die im militärischen Bereich wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit Untergebener besondere Bedeutung habe. Die Verletzung der Kameradschaftspflicht unterminiere den dienstlichen Zusammenhalt, störe den Dienstbetrieb und gefährde die Autorität des Vorgesetzten. Auch die Pflicht zu innerdienstlichem Wohlverhalten habe funktionalen Bezug auf den Dienstbetrieb und sei keine bloße Nebenpflicht. Die Schwere des Dienstvergehens werde durch die Betroffenheit einer besonders schutzbedürftigen Zielgruppe bestimmt. Der Soldat habe nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 SG entsprochen. Bedeutsam sei der Verstoß gegen den Grundsatz, Untergebene nicht anzufassen, wenn dies nicht zur Durchsetzung eines Befehls erforderlich sei. Die unnötige Alarmauslösung zeuge von Unreife und der Lust am Schikanieren von Untergebenen. Der Soldat habe daher auch aus seiner Ausbilderfunktion herausgelöst werden müssen. Das Maß der Schuld werde durch den Vorsatz des voll schuldfähigen Soldaten bestimmt. Milderungsgründe in den Umständen der Tat lägen nicht vor. Der Soldat habe in der Vergangenheit allenfalls genügende Leistungen erbracht. Eine Nachbewährung habe nicht stattgefunden. Unter Berücksichtigung seiner teilweise geständigen Einlassung und seiner bisher tadelfreien Führung sei ein im mittleren Bereich der gesetzlich zulässigen Dauer angesiedeltes Beförderungsverbot schuld- und tatangemessen. Dieses habe auch aus generalpräventiven Gründen mit einer spürbaren Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden müssen.

18 3. Gegen das ihm am 16. Januar 2013 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat am 4. Januar 2012 unbeschränkt Berufung eingelegt.

19 Er habe die ihm unter dem Anschuldigungspunkt 1 vorgeworfene Handlung nicht begangen. Die Äußerung gegenüber der Zeugin Sch. betreffend den Dildo habe er nicht getätigt. Die Beweiswürdigung der Truppendienstkammer sei fehlerhaft. Die Zeugin Sch. habe widersprüchliche Aussagen dazu gemacht, warum sie allein in den Raum zurückgekehrt sei. Das Truppendienstgericht habe auch nicht gewürdigt, dass die Zeuginnen gemeinsam mit einem PKW zu ihren Vernehmungen bei der Wehrdisziplinaranwaltschaft und zur Hauptverhandlung gefahren worden seien und dabei über den Sachverhalt gesprochen hätten. Die Zeugin J. habe zudem den Vorfall anders dargestellt als die Zeugin Sch. Übereinstimmung hätten die belastenden Aussagen der Zeuginnen nur hinsichtlich des Kerngeschehens gezeigt, ansonsten gebe es viele Widersprüche. Das Gericht hätte im Zweifel ein Glaubwürdigkeitsgutachten einholen müssen.

III

20 Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Insbesondere kann die Berufung auch schon vor der Zustellung des verkündeten Urteils eingelegt werden (Beschluss vom 26. September 2003 - BVerwG 2 WDB 3.03 ). Die Berufung ist aber unbegründet.

21 1. Die Maßgaben zum Tenor resultieren allein aus dem Umstand, dass der frühere Soldat nach dem Urteil der Vorinstanz sein Dienstzeitende erreicht hat. Das vom Truppendienstgericht verhängte Beförderungsverbot kann keinen Bestand haben, weil es nach § 58 Abs. 2 WDO gegen einen früheren Soldaten, der als Soldat im Ruhestand gilt, nicht mehr verhängt werden darf (vgl. Urteil vom 19. Juli 2006 - BVerwG 2 WD 13.05 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 74). Die Kürzung der Dienstbezüge gilt dagegen in der Form der Kürzung des Ruhegehaltes fort (§ 58 Abs. 2 Nr. 1, § 135 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 WDO).

22 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung geltende Rechts- und Sachlage (vgl. Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 39.09 - Buchholz 450.2 § 108 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 10 f.). Der frühere Soldat erhält noch bis Ende November 2014 Übergangsgebührnisse und hat auch noch Anspruch auf Auszahlung der Übergangsbeihilfe. Damit fällt er in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 WDO, weil er noch Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat. Zur Dienstzeitversorgung eines Soldaten auf Zeit gehören nach § 3 Abs. 4 SVG unter anderem die Übergangsgebührnisse (§ 11 SVG) und die Übergangsbeihilfe (§§ 12, 13 SVG).

23 2. Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

24 a) Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung folgender Sachverhalt fest:
aa) Der frühere Soldat war am späteren Abend des 10. Oktober 2010 während seines Dienstes als UvD im Anschluss an eine Besprechung mit weiteren weiblichen Rekruten allein mit der damaligen Gefreiten (w) Sch. in der UvD-Stube der ... ... . Die Zeugin hatte ihn auf ein Gerücht angesprochen, dass er sich abfällig über ihre Sportleistung geäußert habe. Anlässlich dieses Gesprächs wies der frühere Soldat die Zeugin darauf hin, dass sie sich bei Fragen und Problemen jederzeit an einen Vorgesetzten wenden könne. Dabei tätschelte er ihre Schulter. Zur Illustration des Hilfsangebotes bot er ihr für den Fall Hilfe an, dass die damalige Gefreite (w) J. von ihr verlangen würde, ihr einen großen Dildo in den Arsch zu schieben, wobei er die Größe des Dildos mit den Händen andeutete. Die Zeugin Sch., der dies unangenehm war, verließ daraufhin den Raum.

25 Dieser Sachverhalt steht zum Teil bereits aus der geständigen Einlassung des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung fest. Er hatte eingeräumt, sich nach dem Ende eines Gespräches mit mehreren weiblichen Rekruten allein mit der Zeugin Sch. im UvD-Zimmer befunden und ein Gespräch mit ihr geführt zu haben. Im Rahmen dieses Gespräches habe er sie auf die Möglichkeit, sich Rat und Hilfe suchend an einen Vorgesetzten zu wenden, hingewiesen. Er habe sie auch wissentlich und willentlich an der Schulter getätschelt. Nach der Vernehmung der Zeuginnen hat der frühere Soldat durch seinen Verteidiger auch einräumen lassen, er habe sein Hilfsangebot durch ein unpassendes Beispiel mit einer sexuellen Anspielung illustriert. Den Gebrauch des konkreten Beispiels über die Nutzung eines Dildos hat er aber bestritten.

26 Sein Bestreiten ist durch die glaubhafte Aussage der glaubwürdigen Zeugin Obermaat Sch. widerlegt. Die Zeugin hat nach Verlesung ihrer Aussage beim Truppendienstgericht gemäß § 123 Satz 1 WDO und auf diesen Vorhalt hin bestätigt, dass das fragliche Beispiel genutzt worden war. Sie hat sich auf Nachfrage des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwaltes ausdrücklich so eingelassen, dass sie sich nach Verlesung ihrer damaligen Aussage nunmehr auch an genau dieses Beispiel erinnere. Der Glaubhaftigkeit dieser Aussage steht nicht entgegen, dass die Zeugin sich nicht spontan an Einzelheiten des damaligen Geschehensablaufes erinnern konnte. Denn das Erlebnis liegt mehr als drei Jahre zurück und es hatte, wie die Zeugin mehrfach betont hat, für sie keine besondere Bedeutung. Sie habe während ihrer Tätigkeit bei der Bundeswehr inzwischen unangenehmere Situationen erlebt. Über diese konkrete Äußerung habe sie sich am selben Abend aufgeregt, am nächsten Tag sei die Angelegenheit für sie aber an sich erledigt gewesen. Die Zeugin hat auf Nachfragen in der Berufungshauptverhandlung spontan und in einer Weise antworten können, die ihr ehrliches Bemühen um eine wahrheitsgemäße Antwort deutlich machte. Insbesondere hat sie die angesichts des Zeitablaufes zu erwartenden Erinnerungslücken deutlich gemacht. Ihre Schilderung des fraglichen Abends, insbesondere in der durch Verlesung in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Aussage beim Truppendienstgericht, war plastisch und detailreich. Die Zeugin hat ihre Reaktion auf das Verhalten des früheren Soldaten differenziert geschildert und die Person des früheren Soldaten abgewogen bewertet. Sie hat hierbei auch in der Berufungshauptverhandlung keinen Belastungseifer an den Tag gelegt, vielmehr mehrfach die aus ihrer Sicht geringe Bedeutung des Vorfalles und ihr grundsätzlich positives Bild von dem früheren Soldaten als Ausbilder deutlich gemacht. Zudem ist die Meldung des Vorfalles nicht von ihr ausgegangen. Sie hat sich in ihren verschiedenen Vernehmungen bezüglich des Kerngeschehens gleichbleibend geäußert. Einzelne Ungenauigkeiten und Abweichungen betreffen allein Randdetails und geben keinen Anlass, den Kern ihrer Aussage in Zweifel zu ziehen. Die Zeugin hat keinen Grund für eine Falschbelastung des früheren Soldaten. Dieser war nach eigenen Angaben in der Berufungshauptverhandlung in erster Linie mit der Ausbildung der später im technischen Bereich einzusetzenden Rekruten befasst, zu denen die Zeuginnen nicht gehörten. Dienstliche Kontakte beschränkten sich daher auf das gelegentliche Führen des Zuges zum Essen und die unterstützende Teilnahme des früheren Soldaten bei der Sportausbildung, sodass es bereits wenig Gelegenheit zu Konflikten gegeben hatte, zumal der Vorfall in den ersten Tagen nach dem Dienstantritt der Zeuginnen geschehen und noch in den ersten Wochen nach Dienstantritt bekannt geworden war. Selbst wenn es bei den vereinzelten dienstlichen Kontakten, wie der frühere Soldat ausgeführt hat, zu Zurechtweisungen der Rekrutinnen wegen unzulässigen Schmucks und Mahnungen zu mehr Ruhe auf dem Marsch gekommen ist, liegt es fern, dass die Zeugin Sch. sich von diesen geringfügigen Zurechtweisungen, deren Berechtigung sie in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich anerkannt hat, persönlich so getroffen gefühlt haben könnte, dass sie durch eine Falschaussage zulasten des früheren Soldaten Vergeltung nehmen sollte.

27 Die Aussage der Zeugin Sch. wird durch die Aussagen der Zeuginnen J. und M. gestützt. Die Zeuginnen bestätigten, dass die Zeugin Sch. ihnen schon vor der Meldung des Vorfalles durch die Zeugin J. am selben Abend bzw. am Folgetag von der Äußerung berichtet habe. Beide haben in der Berufungshauptverhandlung nachvollziehbar und detailreich und daher glaubhaft die Reaktion der Zeugin Sch. auf den Vorfall beschrieben. Dass die Zeugin Sch. unmittelbar nach dem Vorfall diesen Kameradinnen davon berichtet hat, bestätigt indiziell ihre Glaubwürdigkeit.

28 Gründe dafür, ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen, gab es weder für das Truppendienstgericht noch für den Senat:
Grundsätzlich gehört die Würdigung von Zeugenaussagen zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist dem Tatrichter anvertraut. Die hierfür ausreichende Sachkunde ergibt sich in aller Regel schon aus seiner Berufserfahrung (vgl. Meyer-Goßner, § 244 StPO Rn. 74 m.N. zur Rspr). Besondere Umstände des Sachverhaltes können zwar besondere Sachkunde erfordern. So kann die Einholung sachverständigen Rates geboten sein, wenn starke psychische Auffälligkeiten in der Person eines Belastungszeugen die Einholung sachverständigen - in aller Regel psychologischen - Rates erzwingen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1996 - 4 StR 508/96 - juris). Hinweise auf psychische Auffälligkeiten einer der Zeuginnen, insbesondere der einzigen unmittelbaren Zeugin Sch., lagen jedoch nicht vor.

29 bb) Am Abend des 22. Januar 2011 rief der frühere Soldat, der zu diesem Zeitpunkt „Krank-auf-Stube“ geschrieben war, sich aber im Gebäude aufhielt, um mit einem Kameraden Computer zu spielen, zweimal unberechtigt und ohne den Zusatz „zur Übung“ so laut „Alarm“, dass mehrere anwesende Rekruten versuchten, aus dem 1. bzw. 2. Deck kommend das Gebäude zu verlassen. Mit einer Ausnahme konnte der frühere Soldat diese noch vor dem Verlassen des Gebäudes informieren, dass es sich um einen Scherz gehandelt habe.

30 Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus der detaillierten, geständigen Einlassung des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung. Er hat, wie schon beim Truppendienstgericht, den Ablauf des fraglichen Abends lebhaft und nachvollziehbar geschildert. Seine Schilderung entsprach seinen ebenso ausführlichen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht und gab daher keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der die Anschuldigung bestätigenden Einlassung zu zweifeln.

31 b) Damit hat der Soldat vorsätzlich ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

32 aa) aaa) In dem wissentlichen und willentlichen Angebot, bei der Anwendung eines Dildos Hilfe zu leisten, liegt eine vorsätzliche sexuelle Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2, § 3 Abs. 4 SoldGG und damit bereits nach der gesetzlichen Definition eine Dienstpflichtverletzung. Ein Angebot zu einer Hilfeleistung bei der Ausübung von Sexualpraktiken stellt eine Bemerkung sexuellen Inhalts dar. Dass diese hier unerwünscht war, ergibt sich bereits daraus, dass die Zeugin unmittelbar im Anschluss den Raum verlassen hatte, weil die Situation ihr unangenehm war. Dass der frühere Soldat der Zeugin seine sexuellen Fantasien aufdrängt und sie darin einbezieht, verletzt sie in ihrer Würde. Denn dieses Verhalten dokumentiert die fehlende Achtung vor der Intimsphäre der Geschädigten.

33 bbb) Durch das fragliche Verhalten hat der frühere Soldat zugleich vorsätzlich die Pflicht zum treuen Dienen aus § 7 SG verletzt.

34 Zu der in § 7 SG normierten Pflicht zum treuen Dienen gehört insbesondere die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29 Rn. 33 m.w.N.). Allerdings muss es sich um einen Rechtsverstoß von Gewicht handeln, der zudem in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.

35 Zur Rechtsordnung gehört auch die Pflicht aus § 7 Abs. 2 SoldGG. Der dienstliche Zusammenhang folgt daraus, dass die Pflichtverletzung zum einen während der Dienstausübung einer Untergebenen gegenüber erfolgte. Das für eine disziplinarische Relevanz hinreichende Gewicht, folgt zum anderen daraus, dass der Gesetzgeber dem Verstoß gegen das Unterlassungsgebot ausdrücklich die Qualität einer Pflichtverletzung und damit disziplinarische Relevanz zuweist.

36 ccc) Vorsätzlich verletzt ist auch § 10 Abs. 3 SG:
Die Fürsorgepflicht beinhaltet die Pflicht eines jeden militärischen Vorgesetzten, Untergebene nach Recht und Gesetz zu behandeln. Der Untergebene muss unter anderem das - berechtigte - Gefühl haben, dass er vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet wird, sondern dass dieser sich bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen gegenüber dem jeweiligen Soldaten leiten lässt und dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren (stRspr, z.B. Urteil vom 22. April 2009 - BVerwG 2 WD 12.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 28 Rn. 31 m.w.N., Urteil vom 16. März 2011 - BVerwG 2 WD 40.09 -). Eine - wie hier - beleidigende oder entwürdigende Behandlung eines Untergebenen verstößt gegen die Pflicht aus § 10 Abs. 3 SG, für Untergebene zu sorgen (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, § 10 SG Rn. 23 m.w.N.).

37 ddd) Vorsätzlich verletzt ist des Weiteren die Zurückhaltungspflicht bei Äußerungen aus § 10 Abs. 6 SG. Dass die Norm in der Anschuldigungsschrift nicht genannt ist, ist unerheblich, weil die rechtliche Würdigung der Wehrdisziplinaranwaltschaft den Prüfungsrahmen der Wehrdienstgerichte nicht beschränkt.

38 § 10 Abs. 6 SG erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut alle „Äußerungen“ die geeignet sind, das Vertrauen in Vorgesetzte zu erschüttern. Auch ehrverletzende und diffamierende Äußerungen sind jedenfalls „Äußerungen“, die gegen die Pflicht zur Zurückhaltung verstoßen (vgl. Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 2 WD 6.07 - Buchholz 449 § 10 SG Nr. 59 Rn. 86 m.w.N.). Er verpflichtet Unteroffiziere als Vorgesetzte, ihre Meinung unter Achtung der Rechte anderer besonnen, tolerant und sachlich zu vertreten (vgl. Urteil vom 13. März 2008 - a.a.O. Rn. 87 m.w.N.).

39 Ein aufgedrängtes Angebot zur Hilfeleistung bei der Ausübung ungewöhnlicher Sexualpraktiken dokumentiert die mangelnde Bereitschaft, die Intimsphäre der Untergebenen zu achten. Hier ist für das Angebot, sich bei Unterstützungsbedarf jederzeit an den Vorgesetzten zu wenden, ein das Schamgefühl verletzendes und das kameradschaftliche Angebot in sein Gegenteil verkehrendes und damit entwertendes Beispiel gewählt worden. In dieser Form darf sich ein Vorgesetzter nicht über das Verhältnis von Vorgesetzten und Untergebenen äußern.

40 eee) Zutreffend geht das Truppendienstgericht auch von einer vorsätzlichen Verletzung des § 12 SG aus.

41 Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen der Soldaten der Bundeswehr, das Bewusstsein, sich jederzeit, vor allem in Krisen- und Notzeiten, aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt (§ 12 Satz 2 SG), stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe. Dies ist bei einer sexuellen Belästigung durch einen Vorgesetzten der Fall.

42 fff) Vorsätzlich verletzt ist auch die Pflicht zu innerdienstlichem Wohlverhalten.

43 Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht, die dem § 17 SG vorangestellt ist, enthält (zugleich) einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von anderen Pflichtverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt. Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. Urteile vom 22. Januar 1997 - BVerwG 2 WD 24.96 - BVerwGE 113, 48 <54> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 12, S. 46 = NZWehrr 1997, 259; vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. - und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 29). Diese Voraussetzungen sind hier durch die sexuelle Belästigung einer Untergebenen erfüllt.

44 bb) aaa) Die grundlose, wissentliche und willentliche Auslösung von Alarm verletzt vorsätzlich § 7 SG. Dieser verpflichtet auch dazu, alles zu unterlassen, was die Streitkräfte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in unzulässiger Weise schwächen könnte (Scherer/Alff/Poretschkin, § 7 SG Rn. 5). Einen Alarmruf als Scherz zu missbrauchen, kann die Bereitschaft der Kameraden, auf einen solchen zukünftig sofort zu reagieren, beeinträchtigen und verletzt daher diese Unterlassenspflicht.

45 bbb) Auch die Fürsorgepflicht für Untergebene aus § 10 Abs. 3 SG ist vorsätzlich verletzt. Untergebene zur Belustigung eines Vorgesetzten ohne dienstlichen Grund in Bewegung zu setzen, ist keine von Wohlwollen und Achtung ihrer Rechte geprägte Handlung.

46 ccc) Vorsätzlich verletzt ist auch die Pflicht aus § 10 Abs. 4 SG, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken einzusetzen. Aus der Warte eines objektiven Beobachters war der Alarmruf als Befehl zu entsprechendem Verhalten zu verstehen (Urteil vom 17. Januar 2013 - BVerwG 2 WD 25.11 - Rn. 45) und ist auch so verstanden worden. Der Wunsch, Untergebene zur Belustigung von Vorgesetzten in Bewegung zu setzen, stellt keinen dienstlichen Zweck dar.

47 ddd) Aus dem gleichen Grund ist auch die Kameradschaftspflicht des § 12 SG vorsätzlich verletzt.

48 eee) Da ein Vorgesetzter durch Scherze auf Kosten von Untergebenen seine Autorität gravierend beeinträchtigt, ist auch § 17 Abs. 2 Satz 1 SG vorsätzlich verletzt.

49 c) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr“, vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

50 aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen nicht leicht.

51 aaa) Gewicht verleiht dem Dienstvergehen zunächst die Verletzung von Kernpflichten jedes Soldaten und insbesondere des Vorgesetzten:
Die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung.

52 Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) belastet den früheren Soldaten erheblich. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 29). Dies war hier der Fall.

53 Die Kameradschaftspflicht in den Streitkräften ist nicht minder bedeutsam. Denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht gemäß § 12 Satz 1 SG wesentlich auf Kameradschaft. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erfordert im Frieden und in noch höherem Maße im Einsatzfalle gegenseitiges Vertrauen sowie das Bewusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte seines Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und kann damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 1. März 2007 - BVerwG 2 WD 4.06 - Rn. 46 m.w.N. <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449 § 10 SG Nr. 56 m.w.N.>).

54 Der frühere Soldat stand aufgrund seines Dienstgrades als Obermaat in einem Vorgesetztenverhältnis (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SG i.V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV) und war als UvD auch seiner Funktion nach Vorgesetzter der im Dienstgebäude am 10. Oktober 2010 anwesenden Rekrutinnen (§ 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG) (vgl. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - m.w.N., vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - Rn. 30).

55 Die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den vornehmlichsten Pflichten eines Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen, die das berechtigte Gefühl haben müssen, dass sie von diesem nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet werden, sondern dass dieser von den ihm eingeräumten Befehls- und sonstigen Befugnissen nur unter angemessener Berücksichtigung ihrer persönlichen Belange Gebrauch macht, dass er sich bei allen Handlungen und Maßnahmen von Wohlwollen gegenüber dem jeweiligen Untergebenen leiten lässt und dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 1. März 2007 - BVerwG 2 WD 4.06 - Buchholz 449 § 10 SG Nr. 56 m.w.N.). Insbesondere muss er die körperliche Integrität sowie die Rechte und Würde des Untergebenen strikt achten. Diese Verpflichtung hat im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Denn im militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis sind Untergebene besonders schutzbedürftig.

56 Auch die Erteilung eines Befehls zu nichtdienstlichen Zwecken ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen eine zentrale Dienstpflicht eines Vorgesetzten (Urteile vom 20. Mai 2010 - BVerwG 2 WD 12.09 - Rn. 26 und vom 17. Januar 2013 - BVerwG 2 WD 25.11 - Rn. 68).

57 Ins Gewicht fällt auch die Verletzung der Pflicht aus § 10 Abs. 6 SG. Eine derartige Pflichtverletzung stellt die Eignung als Vorgesetzter in Frage. Es handelt sich auch hier nicht um eine bloße Nebenpflicht, vielmehr um eine Pflicht mit funktionellem Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebes (Urteil vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 2 WD 1.08 - juris Rn. 105). Die in § 10 Abs. 6 SG von jedem Offizier und Unteroffizier bei dienstlichen und außerdienstlichen Äußerungen verlangten Beschränkungen (Achtung der Rechte anderer; Besonnenheit, Toleranz und Sachlichkeit) sind für einen Vorgesetzten nach der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung unerlässlich, um seine dienstlichen Aufgaben erfüllen und seinen Untergebenen im Sinne von § 10 Abs. 1 SG in Haltung und Pflichterfüllung Vorbild sein zu können (Urteil vom 22. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 33).

58 bbb) Das Truppendienstgericht hat auch zutreffend als erschwerenden Umstand der Tatbegehung berücksichtigt, dass der frühere Soldat sich als Opfer seiner Übergriffe besonders schutzbedürftige Rekruten ausgewählt hat, die noch keine Erfahrung mit den Schutzmechanismen gegen derartige Übergriffe gesammelt haben und denen es auch an hinreichendem Selbstbewusstsein zur Durchsetzung ihrer Rechte häufig fehlt.

59 Zugunsten des früheren Soldaten einzustellen ist aber auch, dass sich die sexuelle Belästigung nach dem Anschuldigungspunkt 1 als ein minderschwerer Fall darstellt, weil die Belästigung im Wesentlichen durch eine einmalige Äußerung erfolgte und die Berührung nur von untergeordneter Bedeutung war. Die Zeugin Sch. selbst hat die Berührung als eher „väterliche“ Zuwendung bezeichnet.

60 bb) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen für den Dienstbetrieb insofern als der frühere Soldat zeitweise von der Tätigkeit als Hilfsausbilder entbunden werden musste und ihm auch der Kontakt mit Rekrutinnen untersagt wurde.

61 Die Auswirkungen auf die Geschädigten sind gering: Die Zeugin Sch. hat nach eigenen Angaben keine über eine kurzzeitige Verärgerung hinausgehenden psychischen Beeinträchtigungen erlitten. Die unberechtigte Alarmauslösung hat weder den Ablauf des Dienstbetriebes gestört noch betroffenen Rekruten größere Unannehmlichkeiten bereitet als die kurzzeitige Unterbrechung einer Fußballübertragung.

62 cc) Dass der frühere Soldat die Zeugin Sch. durch die im Anschuldigungspunkt 1 vorgeworfene Äußerung nicht gezielt demütigen wollte, glaubt ihm der Senat. Die Beweggründe des früheren Soldaten sprechen aber für eine nicht altersangemessene Unreife. Ausdruck dieser Unreife ist die fehlende Bereitschaft des früheren Soldaten, die Grenzen zu respektieren, die kameradschaftliche Rücksichtnahme weiblichen Soldaten gegenüber in der Wortwahl setzt.

63 Das im Hinblick auf den zweiten Vorfall dominierende Motiv, einen „Spaß“ zu machen, spricht ebenfalls nicht für den früheren Soldaten, auch wenn ihm der Senat insofern glaubt, dass es ihm nicht um eine Schikane der betroffenen Rekruten ging. Der Missbrauch von Alarmrufen beeinträchtigt die Bereitschaft, auf einen Alarm sofort zu reagieren. Es spricht gegen den früheren Soldaten, dass er die Notwendigkeiten eines reibungslosen Dienstbetriebes hinter dem Wunsch nach Unterhaltung zurückgestellt hat.

64 dd) Das Maß der Schuld des voll schuldfähigen früheren Soldaten wird durch den Vorsatz bestimmt.

65 Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des früheren Soldaten mindern könnten (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N.), hat das Truppendienstgericht zutreffend verneint. Insbesondere handelt es sich nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten. Vielmehr wurzeln beide Pflichtverletzungen in der Unreife des früheren Soldaten und der mangelnden Bereitschaft, die Grenzen zu respektieren, die dienstliche Erfordernisse gerade dem Vorgesetzten im lockeren und scherzhaften Umgang mit Kameraden und Kameradinnen in Wort und Tat setzen.

66 ee) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien „Persönlichkeit“ und „bisherige Führung“ sind dem früheren Soldaten seine jedenfalls tadelfreien und genügenden Leistungen vor den in Rede stehenden Vorfällen zugutezuhalten. Diese sind allerdings nach der planmäßigen Beurteilung und der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage des früheren Disziplinarvorgesetzten Kapitänleutnant K. unterdurchschnittlich gewesen.

67 Deutlicher für den Soldaten spricht die durch die Sonderbeurteilung ausgewiesene Leistungssteigerung. Der Senat hält dem früheren Soldaten zugute, dass er sich nach den Angaben von Fregattenkapitän E. trotz des anhängigen Verfahrens engagiert und motiviert bei der Bewältigung der dem Nachkommando übertragenen Arbeiten zur Beräumung der Liegenschaft eingebracht hat. Die nicht nur tadelfreien, sondern zur Zufriedenheit seines Vorgesetzten ausgeführten Arbeiten sprechen umso mehr für den früheren Soldaten als es sich zwar um eine unterwertige Verwendung gehandelt, er aber trotz der Befassung mit unangenehmen Aufgaben, dem anhängigen Verfahren und dem anstehenden Dienstzeitende seinen Diensteifer noch gesteigert hat.

68 Für ihn spricht auch die fehlende disziplinäre und strafrechtliche Vorbelastung auch wenn diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da der Soldat hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt, aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt.

69 Für den früheren Soldaten spricht die Unrechtseinsicht, die in seiner zum großen Teil nunmehr geständigen Einlassung zum Ausdruck kommt.

70 ff) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO die vom Truppendienstgericht verhängte Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt tat- und schuldangemessen gewesen und die Aufrechterhaltung der Bezügekürzung nicht unverhältnismäßig.

71 Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - juris) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
aaa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als „Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“.

72 Bei sexuellen Belästigungen von Untergebenen durch Vorgesetzte im Dienst hat der Senat regelmäßig entschieden, dass eine nach außen sichtbare (vielfach so genannte „reinigende“) Maßnahme, also eine Herabsetzung im Dienstgrad, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (vgl. Urteil vom 21. Juni 2011 - BVerwG 2 WD 21.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 56 Rn. 49 m.w.N.).

73 bbb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw. nach „unten“ zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.

74 Nach Maßgabe dieser Grundsätze war von einer Herabsetzung im Dienstgrad als Ausgangspunkt der Zumessungserwägung abzuweichen und eine Kürzung des Ruhegehalts auszusprechen.

75 Die den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildende sexuelle Belästigung bewegt sich vom Spektrum möglicher Belästigungsformen her im unteren Bereich. Bereits deshalb lag ein leichterer Fall vor, der eine Dienstgradherabsetzung nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 WDO als unverhältnismäßige Disziplinarmaßnahme verbot. Eine Herabsetzung in der Besoldungsgruppe des in die Besoldungsgruppe A 7 eingestuften früheren Soldaten schied zudem aus, weil er als Soldat im Ruhestand gilt und diese Disziplinarmaßnahme gemäß § 58 Abs. 2 WDO nicht gegen ihn noch zulässigerweise hätte verhängt werden können. Entsprechendes gilt, wie bereits unter 1. dargelegt, für die Verhängung eines Beförderungsverbots.

76 Da die sexuelle Belästigung darüber hinaus auf die betroffene Untergebene weder erhebliche noch dauerhafte Auswirkungen gezeitigt hat, liegt ein zusätzlicher mildernder Umstand vor, der den Übergang zur Kürzung des Ruhegehalts als nächstmildere und letztlich angemessene Disziplinarmaßnahmeart gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 WDO verlangt.

77 Der Senat sieht auch keinen Anlass, die vom Truppendienstgericht verhängte Bezügekürzung, die nunmehr als Kürzung des Ruhegehalts fortwirkt, nach Höhe und Dauer abzuändern. Da die Kürzung der Höhe nach am unteren Rand und der Dauer nach in der unteren Hälfte des nach § 64 Satz 2, § 59 Satz 1 WDO gesetzlich Zulässigen angesetzt wurde, ist die Maßnahme nicht unangemessen hart. Denn bei der Bemessung muss noch der Pflichtverletzung nach dem Anschuldigungspunkt 2 zusätzlich Rechnung getragen werden. Zudem sind die das Gewicht der Verfehlung nach dem Anschuldigungspunkt 1 mildernden Umstände bereits bei der Wahl einer gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen um zwei Stufen milderen Maßnahme berücksichtigt. Den für den früheren Soldaten sprechenden Milderungsgründen in seiner Person ist damit angemessen Rechnung getragen.

78 3. Da die Berufung des früheren Soldaten erfolglos ist, sind ihm gemäß § 139 Abs. 2 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Nach § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO trägt der frühere Soldat damit auch die ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.

79 Obwohl das von der Truppendienstkammer verhängte Beförderungsverbot wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Beendigung seines Dienstverhältnisses aufzuheben ist, entspricht es der Billigkeit, dem früheren Soldaten auch insoweit die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (§ 139 Abs. 3 WDO), weil sein insoweit teilweises Obsiegen nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst für ihn ohnehin keine praktische Bedeutung mehr hat. Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils resultiert allein aus der durch das Dienstzeitende bewirkten Veränderung im dienstlichen Status des früheren Soldaten.