Beschluss vom 15.12.2025 -
BVerwG 9 B 12.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B12.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.12.2025 - 9 B 12.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B12.24.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 12.24
- VGH München - 20.07.2023 - AZ: 8 A 20.40022
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking beschlossen:
- Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
- Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss. Er betreibt einen Milchviehbetrieb im Vollerwerb und rügt, dieser Betrieb werde infolge des Vorhabens in seiner Existenz gefährdet.
2 Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern "B 20 Freilassing - Burghausen, Ortsumfahrung Laufen" vom 9. Oktober 2020 über die Verlegung der B 20 aus dem innerstädtischen Bereich der Stadt Laufen nach Westen auf einer Länge von knapp 5 km. Das Vorhaben nimmt Flächen in Anspruch, die im Eigentum des Klägers stehen oder von diesem gepachtet wurden. Im Planfeststellungsverfahren erhob der Kläger deshalb Einwendungen (Einwender 3009/4009) und rügte, infolge der unmittelbaren Inanspruchnahme seiner betrieblichen Flächen sowie zusätzlicher negativer Zerschneidungswirkungen sei sein Betrieb auch unter Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes in seiner Existenz gefährdet.
3 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 erhob der Kläger am 15. Dezember 2020 Klage; die Klageschrift seines Prozessbevollmächtigten wurde zudem im Namen von fünf weiteren Klageparteien, die Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe waren, des Eigentümers von Flächen, auf denen ein Dressurpferdesportzentrum betrieben wurde, sowie der GmbH mit ihren Gesellschafterinnen, die diese Grundstücke und die Pferdesportanlagen gepachtet hatte, eingereicht. Die Klagen der weiteren Kläger wurden vom Verwaltungsgerichtshof abgetrennt und jeweils als selbständige Verfahren geführt. Mit einheitlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2021 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Begründung für alle acht Klagen ein und machte zahlreiche formelle und materielle Fehler des Planfeststellungsbeschlusses geltend. Er beanstandete insbesondere die Trassenwahl und die dazu erfolgte Abwägung zwischen den Varianten und rügte die Existenzgefährdung des Dressurpferdesportbetriebs und der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben.
4 Mit Urteil vom 21. April 2023 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen der GmbH und ihrer Gesellschafterinnen ab, weil diese mit Blick auf eine vor Klageerhebung erfolgte Unterverpachtung der Reitsportanlagen wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig seien. Im Verfahren des Klägers und in den übrigen Verfahren änderte der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärungen vom 28. April und 18. Juli 2023 den Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Begründung des Belangs "Lärmimmissionen" ab. Alle Klagen wurden durch Urteile vom 20. Juli 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seine Klage abweisenden Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers.
II
5 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Allerdings rechtfertigen weder die vom Kläger erhobenen zahlreichen Grundsatzrügen noch die beiden Divergenzrügen eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen größtenteils nicht vor. Der Kläger rügt aber im Ergebnis zu Recht in Bezug auf die Variantenprüfung das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen das Urteil jeweils beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); das betrifft die Annahme der Präklusion seines Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (nachfolgend D.II.2.), die Behandlung seines Sachvortrags zum Vergleich der Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die Vermeidbarkeit von Eigentumsbetroffenheiten bei einer besseren Planung der Variante 2a und die Nichtberücksichtigung von Existenzgefährdungen bei der Variante 4 (D.IV.2.) sowie die Feststellung des Nichtvorliegens einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Betrieb B. (D.V.1.). Das Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen (G.).
6 Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen, deren Gliederung derjenigen von Beschwerdebegründung, Erwiderung und Replik folgt:
7 A. Die Zulassungsrügen in Bezug auf den geltend gemachten formellen Fehler, die Planfeststellungsbehörde habe zu Unrecht eine Verfahrensverbindung nach § 78 Abs. 1 VwVfG mit dem Vorhaben zum Ausbau der Eisenbahnstrecke Tüßling - Freilassing (als Teil der Ausbaustrecke München - Mühldorf - Freilassing, ABS 38) abgelehnt, haben keinen Erfolg.
8 Die Beschwerde beanstandet die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Rn. 47 - 52), wonach die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG nicht erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift findet bei einem Zusammentreffen mehrerer selbständiger Vorhaben nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn für sie nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Dies setzt nach der auch vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass es sich um Vorhaben handelt, die nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zusammentreffen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl das erforderliche räumliche wie auch das zeitliche Zusammentreffen verneint.
9 1. Die gegen die Ablehnung des zeitlichen Zusammenhangs gerichtete Verfahrensrüge (Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - künftig NZB - S. 16 ff.) greift nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu (Urteil Rn. 52) unter Bezugnahme auf zwei Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 ausgeführt, danach habe ein ausgearbeitetes Planungskonzept zum Ausbau der Eisenbahnstrecke während des fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nicht vorgelegen. Noch im Jahr 2019 hätten sich die Planungen der DB Netz AG auf der Stufe der Vorplanung befunden und damit mindestens zwei Planungsstufen hinter der Straßenplanung zurückgelegen.
10 Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, das Gericht habe den Sachvortrag zum zeitlichen und inhaltlichen Vorliegen eines vollständigen Planungskonzepts der Deutschen Bahn AG bzw. DB Netz AG übergangen und aktenwidrig festgestellt, dass im Jahr 2019 noch keine entsprechenden Pläne zum Bahnausbau vorgelegen hätten, weshalb das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und gegen den Überzeugungsgrundsatz sowie den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen worden sei. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf die mit der Klagebegründung vorgelegten Anlagen K 05 (Rundschreiben der Deutschen Bahn vom 23. Oktober 2020) und K 06 (Schreiben des Konzernbevollmächtigten der Deutschen Bahn AG für den Freistaat Bayern vom 14. November 2017). Damit ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht dargelegt.
11 Das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Gericht muss sich in seinem Urteil aber nicht mit jedem Vorbringen auseinandersetzen und darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Die Nichtbehandlung des Vorbringens eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt daher nur dann auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, wenn das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 9 B 24.18 - NVwZ 2019, 1610 Rn. 15 m. w. N.). Ein Verstoß gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten Überzeugungsgrundsatz ist im Zusammenhang mit der von der Beschwerde angesprochenen Sachverhaltsfeststellung dann gegeben, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Umstände, deren Nichtbeachtung die Beschwerde beanstandet, waren nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs in Frage zu stellen, so dass sie nicht entscheidungserheblich waren.
12 Das Urteil stützt sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es an dem von § 78 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzten zeitlichen Zusammenhang fehlt, wenn es für eines der selbständigen Vorhaben kein ausgearbeitetes Planungskonzept des zuständigen Vorhabenträgers gibt, das zum Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens gemacht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Dabei sind auch die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritte des Fachplanungsrechts in den Blick zu nehmen. Ein zeitliches Zusammentreffen im Sinne des § 78 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass die Vorhaben innerhalb desselben Zeitraums realisiert werden sollen; deshalb darf das eine Verfahren nicht so weit fortgeschritten sein, dass eine einheitliche Durchführung nur um den Preis einer Wiederholung wichtiger Verfahrensschritte wie etwa der Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG möglich wäre (Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 78 Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 30 zum fehlenden zeitlichen Zusammenhang, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses dem Beginn des Planfeststellungsverfahrens für ein anderes Vorhaben noch bedeutende Verfahrensschritte entgegenstehen). Einen solchen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof hier angenommen, weil sich die Planung der Ausbaustrecke der Bahn im Bereich von Laufen ausweislich der Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 damals noch im Stadium der Vorplanung befunden habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 war danach das förmliche Planfeststellungsverfahren für den Bahnausbau noch nicht eingeleitet, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch das Vorliegen eines hinreichend ausgearbeiteten Planungskonzepts verneint hat.
13 Die Beschwerde setzt sich weder mit dieser Argumentation und den darin zitierten und in den Akten dokumentierten Informationen des für die Verkehrsplanung zuständigen Ministeriums auseinander noch stehen die von ihr vorgelegten und zitierten Unterlagen dazu im Widerspruch. Aus dem Rundschreiben der Deutschen Bahn, das vom 23. Oktober 2020 datiert und damit erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 veröffentlicht wurde (Anlage K 05), ergibt sich nicht, dass noch während des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens eine ausgearbeitete Planung der Bahn vorgelegen hätte. Vielmehr wird der Abschluss einer entsprechenden Vorplanung mitgeteilt und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen für die Zeit ab November 2020 angekündigt. Das Schreiben vom 14. November 2017 (Anlage K 06) thematisiert ebenfalls nur aktuelle Vorplanungen und stellt eine Aufnahme des Bahnvorhabens aus dem potentiellen in den vordringlichen Bedarf in Aussicht. Beide Unterlagen sind damit ohne Bedeutung für die Argumentation im Urteil und bestätigen diese allenfalls. Auch aus dem übrigen Vorbringen der Beschwerde und den Zitaten aus der Klagebegründung ergibt sich nicht, dass der Kläger zu einem über das Stadium der Vorplanung hinausgehenden, hinreichend konkreten Planungskonzept für das Bahnvorhaben vorgetragen hätte. Im Übrigen verfehlen die Ausführungen zu den Vorteilen einer gebündelten Planung den Prüfungsmaßstab des § 78 Abs. 1 VwVfG, der im Hinblick auf die damit verbundene Kompetenzverlagerung eine Ausnahmevorschrift darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210 Rn. 30 m. w. N.), die eng auszulegen ist.
14 Soweit der Kläger in seiner Replik rügt, dass sich das Gericht nicht mit den angebotenen Beweismitteln auseinandergesetzt habe (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 6 der Replik im Verfahren 9 B 10.24 ), ist eine substantiierte Aufklärungsrüge unter Bezeichnung der konkret übergangenen Beweisangebote innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO nicht erhoben worden.
15 2. Die Verfahrensrüge wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen Denkgesetze zum Merkmal des räumlichen Zusammenhangs (NZB S. 10 ff.) und die Grundsatzrüge zu der Frage, ob der räumliche Zusammenhang nach § 78 VwVfG mit der konkret beantragten Trasse bestehen muss oder ein räumlicher Zusammenhang mit einer in der engeren Variantendiskussion abgelehnten Trasse ausreicht (NZB S. 13 ff.), rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil es auf die damit angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zum räumlichen Zusammenhang der beiden Vorhaben nicht entscheidungserheblich ankommt. Ist eine Entscheidung in einem Punkt auf mehrere jeweils für sich selbständig tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur dann Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund zu jedem der Entscheidungsgründe vorgetragen und gegeben ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 9 B 69.19 - juris Rn. 14 m. w. N.). Hier hat der Verwaltungsgerichtshof das Verneinen der Voraussetzungen des § 78 VwVfG selbständig tragend schon mit dem Fehlen des zeitlichen Zusammenhangs begründet. Die dagegen erhobene Zulassungsrüge hat - wie dargelegt - keinen Erfolg.
16 B. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Grundsatzrüge, die Divergenzrüge und die Verfahrensrüge, die der Kläger zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erhoben hat (NZB S. 26 ff.).
17 Der Kläger beanstandet insoweit, dass der Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich für die gerichtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 angesehen und in den Planergänzungen vom 28. April und 18. Juli 2023 nur die Heilung von "punktuellen" Fehlern gesehen hat, bei denen der Beklagte sich weder auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse gestützt noch eine Neubewertung auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen vorgenommen habe (Urteil Rn. 57 - 60). Dem Kläger geht es dabei um die in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2023 zu Protokoll erklärte Änderung der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu einem Aspekt der Abwägung der Planungsvarianten. Der Beklagte hat insoweit einen Absatz der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auf S. 55 f. zwischen dem einleitenden Satz "Ebenfalls im Vorteil ist Variante 4 beim Immissionsschutz" und dem Fazit "Die ... ausgelöste Neubelastung von bisher von der B 20 nicht Betroffenen ist bei der Variante 4 am geringsten" geändert und sich hierbei nicht mehr auf die Zahlen der Unterlage 19.4 mit dem Prognosehorizont 2020, sondern auf die planfestgestellte Unterlage 17.1.T und die dem Planfeststellungsbeschluss nachrichtlich beigefügte Unterlage 17.1.V jeweils mit Prognosehorizont 2030 gestützt. Der Kläger ist der Auffassung, für die Abwägungsentscheidung hätte nunmehr auf den Zeitpunkt der Protokollerklärung am 28. April 2023 abgestellt werden müssen, was beispielsweise Folgen für die Aktualität der zugrunde gelegten Verkehrsprognose gehabt hätte.
18
1. Die hierzu aufgeworfene "Grundsatzfrage" (NZB S. 29 f.)
"Liegt eine wesentliche - und nicht nur punktuelle - Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses vor, die den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeit insoweit auf den Zeitpunkt der Änderung verschiebt, wenn ein von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang im Gerichtsverfahren vollständig ausgetauscht wird, insbesondere, wenn sie sich dabei auf Unterlagen stützt, die zwar in den Auslegungsunterlagen enthalten waren, die aber zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind?
Mit anderen Worten:
1. Ist ein vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments der Variantendiskussion eine nur punktuelle Änderung, oder wird insoweit der Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeitsprüfung auf den Zeitpunkt der Auswechslung verschoben?
2. Wird der Beurteilungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn im ergänzenden Verfahren zwar keine neue Unterlage oder Tatsache erstellt wurde, die Abwägung aber nunmehr vollständig auf eine andere Unterlage gestützt wird, die bisher in der Abwägung nicht erwähnt wurde?
3. Wird der Beurteilungszeitpunkt zumindest dann auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn 1. und 2. zusammentreffen, also wenn ein tragendes Argument auf vollständig neue, aber nicht neu erstellte Unterlagen gestützt wird?"
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
19 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, muss die Beschwerde erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2025 - 9 B 3.25 - juris Rn. 9 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die im vorliegenden Zusammenhang geltenden Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Kläger formuliert keine darüber hinaus gehende, einer grundsätzlichen Klärung zugängliche, verallgemeinerungsfähige Frage.
20 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich dessen Erlass. Auf den Zeitpunkt einer Ergänzung ist nur insoweit abzustellen, als die Planfeststellungsbehörde sich nicht nur auf punktuelle Änderungen beschränkt, sondern ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteile vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34, vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 163 und vom 23. April 2024 - 9 A 3.23 - juris Rn. 17 m. w. N.). Diesen Maßstab hat auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt. Die in der Beschwerde formulierte Frage betrifft die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, wobei der Kläger seine eigene Bewertung des Sachverhalts ("vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments") zugrunde legt. Die von ihm angestrebte Abgrenzung zwischen punktuellen Änderungen und einer Neubewertung im Sinne der zitierten Rechtsprechung lässt sich allerdings keiner allgemeinen Klärung zuführen. Inwieweit eine inhaltliche Neubewertung vorliegt, kann nicht abstrakt danach beurteilt werden, ob beispielsweise eine andere Unterlage herangezogen wird, sondern bedarf der inhaltlichen Würdigung im Einzelfall. Dass insoweit eine differenzierende Betrachtungsweise nach der Zielrichtung des ergänzenden Verfahrens geboten ist, ergibt sich bereits aus der vom Kläger zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - a. a. O. Rn. 34). Soweit der Kläger in seiner Replik (S. 6 der in Bezug genommenen Replik im Verfahren 9 B 10.24 ) erläutert, er ziele auf die Fragestellung, ob die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde selbst als wesentlich bezeichneten Arguments eine Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts zur Folge habe, unterstellt er wiederum im Rahmen der eigenen Sachverhaltsbewertung den Austausch eines wesentlichen Belangs und deshalb eine Neubewertung, wohingegen der Verwaltungsgerichtshof lediglich von einer anderen Unterfütterung der Begründung ohne Neubewertung des Immissionsschutzbelangs ausgegangen ist. Der Sache nach greift der Kläger diese abweichende Beurteilung des Einzelfalls an; darauf lässt sich eine Grundsatzrüge jedoch nicht stützen.
21 2. Auch die Divergenzrüge (NZB S. 35 ff.) hat keinen Erfolg. Eine Abweichung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 6 B 1.25 - juris Rn. 7 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar.
22 Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem oben zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Änderung des maßgeblichen Zeitpunkts in dem Fall, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34). Dass der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung ausdrücklich auf diesen Rechtssatz gestützt hat, erkennt auch der Kläger an, macht aber eine versteckte oder verdeckte Divergenz geltend. Ein solcher Fall kann bei einer Abweichung in der Sache vorliegen, wenn sich die Vorinstanz zwar in ihren Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch entsprechende Wiedergabe angeschlossen hat, die Anwendung im Einzelfall aber zeigt, dass sie trotzdem einen anderen Rechtssatz oder Maßstab zugrunde gelegt hat, wobei diese "verdeckten" Rechtssätze von der Beschwerde so deutlich herausgearbeitet werden müssen, dass sie unzweifelhaft feststehen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 36 Rn. 29 m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
23 Den vom Kläger unterstellten (NZB S. 36) Rechtssatz "keine Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts bei Neubewertung eines wesentlichen Belangs der Variantenwahl" hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch in der Sache angewandt. Anders als der Kläger meint (NZB S. 37 und Replik S. 1 in Verbindung mit S. 7 der Replik im Verfahren 9 B 10.24 ), liegt dem Urteil nicht die Auffassung zugrunde, dass die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde als wesentlich bezeichneten Belangs oder die Auswechslung der Begründung nie zu einer Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts führen könnten. Die Prämisse des Klägers, es sei "ein vollständiges Hauptargument rückstandslos ausgewechselt", entspricht gerade nicht der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser geht vielmehr - nachvollziehbar begründet - davon aus, dass der weiterhin geltend gemachte Belang der Lärmimmissionen nur mit einer abweichenden Begründung unterfüttert worden sei und sich das Argument der Vorteilhaftigkeit der Variante 4 in Bezug auf den Lärmschutz auch bei Abstellen auf eine andere planfestgestellte Unterlage bestätigt habe. Der Sache nach beanstandet der Kläger wiederum nur die konkrete Anwendung der höchstrichterlichen Rechtssätze im Einzelfall, womit eine Divergenz i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 10).
24 3. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (NZB S. 41 ff.) nicht durch. Der Kläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der gerichtlichen Aufklärungspflicht, weil sein Sachvortrag zum Austausch des wesentlichen Hauptarguments übergangen worden sei und das Gericht nicht erkannt habe, dass der Beklagte seine Abwägung auf vollständig neue Tatsachen gestützt und damit sein Hauptargument vollständig ausgewechselt habe (NZB S. 45). Er legt jedoch nicht dar, dass das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen oder entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses durch die Protokollerklärung vom 28. April 2023 in den Urteilstatbestand aufgenommen (Urteil Rn. 8 und 31) und in ihrer Bedeutung für den Beurteilungszeitpunkt gewürdigt (Rn. 60). Auch hier beanstandet der Kläger der Sache nach lediglich das Ergebnis dieser Bewertung und hält die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs für unzutreffend. Mit dieser inhaltlichen Kritik lässt sich ein Verfahrensfehler nicht begründen.
25 C. Die zum Natur- und Artenschutz erhobene Grundsatzrüge (NZB S. 49 ff.) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
26
Die von der Beschwerde formulierten Fragen,
"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der naturschutzrechtlichen Belange, insbesondere mit Blick auf den besonderen Artenschutz, auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn die methodenkonforme Erhebung des Natur- und Artenschutzes im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bereits 6 Jahre alt ist und lediglich eine eintägige Begehung zwei Jahre vor Erlass des Beschlusses - ungeachtet irgendwelcher Brutzeiten - über eine 4,8 km lange Trasse mit zusätzlichem Drohnenflug und bloßer Prüfung der Realnutzung stattgefunden hat, und wenn zuvor die untere Naturschutzbehörde die Aktualität der Daten kritisiert hatte? Mit anderen Worten: Ist sechs Jahre nach methodenkonformer Kartierung des natur- und artenschutzrechtlichen Zustands einer künftigen Straßentrasse eine Begehung mit Prüfung der Realnutzung ausreichend für die Aktualitätskontrolle der natur- und artenschutzrechtlichen Unterlagen, oder muss dazu dargelegt werden, weshalb im konkreten Fall von der methodenkonformen Erhebung keine Abweichungen zu erwarten sind?"
und
"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Belange des besonderen Artenschutzes hinsichtlich des Vorkommens von Horsten sowie von Bruthöhlen auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn lediglich ein eintägiger Überflug eines mehrere Kilometer langen Planungsraums mittels Drohnen zur Ermittlung der aktuellen Nutzung des gesamten Planungsraums erfolgt?"
zielen auf eine Beurteilung im Einzelfall und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
27 Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen gibt, sondern diese von den Umständen des Einzelfalls abhängen, namentlich davon, ob inzwischen so gravierende Änderungen eingetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Abstrakte zeitliche Grenzen können nur einen allgemeinen Anhalt bieten und ändern nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 96 m. w. N.). Danach lässt es sich gerade nicht grundsätzlich - wie vom Kläger gewünscht (NZB S. 51) – klären, "ob eine solche Überprüfung in Form einer Plausibilitätskontrolle der praktischen Vernunft auch dann noch entsprechen kann, wenn lediglich eine eintägige Begehung sowie ein Überflug des Gebiets an einem einzelnen Tag im September durch eine Einzelperson mittels Drohnen erfolgt", sondern es bedarf der Würdigung im Einzelfall. Eine solche Würdigung hat der Verwaltungsgerichtshof vorgenommen und unter Auseinandersetzung mit den vorliegenden Unterlagen und den Angaben eines in der mündlichen Verhandlung näher befragten Gutachters im Einzelnen ausgeführt, warum er von einer hinreichend aktuellen Datengrundlage ausgeht (Urteil Rn. 81 ff.). Dass er dabei zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, als es der Kläger für richtig hält, begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf.
28 D. In Bezug auf die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss erhebt die Beschwerde eine Vielzahl von Zulassungsrügen, die nur insoweit begründet sind, als es um das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 schon bei der Grobanalyse (II.2.), den Vergleich der durch die Varianten 2a und 4 jeweils ausgelösten Eigentumsbetroffenheiten (IV.2.) und die Existenzgefährdung des Betriebs B. (V.1.) geht.
29 I. Keinen Erfolg hat die Verfahrensrüge zur Abwägung der Nullvariante (NZB S. 55 ff.). Der Kläger macht insoweit geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof den Kern des Sachvortrags zur unterlassenen Prüfung der Nullvariante bei der Variantendiskussion und der fehlenden Vorzugswürdigkeit der planfestgestellten Variante übergangen und nur formal berücksichtigt habe, wobei er eine eigene Abwägung zur Nullvariante erfunden habe, weshalb das rechtliche Gehör, der Überzeugungsgrundsatz sowie der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt worden seien. Dieser Vorwurf trifft nicht zu.
30 Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung, dass die Planfeststellungsbehörde die Nullvariante rechtsfehlerfrei abgewogen und ausgeschieden habe, in seinem Urteil näher begründet (Rn. 104 - 109) und dabei auch die Einwände des Klägers zum Vorliegen eines Abwägungsausfalls und dem Sich-Aufdrängen der Nullvariante im Einzelnen behandelt. Er ist dabei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - davon ausgegangen, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung die Planfeststellungsbehörde zwar nicht von der Prüfung befreit, ob gleichwohl einer von der gesetzlichen Festlegung abweichenden Trassenführung oder sogar einem Verzicht auf die Projektverwirklichung der Vorzug zu geben ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 51 m. w. N.), das Ausscheiden der Nullvariante bereits im Rahmen einer Grobanalyse aber erst dann abwägungsfehlerhaft ist, wenn sich diese Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 123; zur Verwerfung der Nullvariante im Wege der Grobprüfung BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 Rn. 76, 80 ff.). Davon ausgehend hat er einen Abwägungsausfall verneint und auf die im Planfeststellungsbeschluss auf S. 126 f. benannten Gründe für die Entscheidung gegen die Nullvariante hingewiesen. Dass der Verwaltungsgerichtshof diese Ausführungen als Ergebnis einer Grobanalyse im Sinne der genannten Rechtsprechung eingeordnet und deshalb eine weitere Diskussion der Nullvariante im Rahmen der Variantenprüfung für entbehrlich gehalten hat, ist keine "Erfindung" einer Abwägungsentscheidung, sondern hält sich im Rahmen sachgerechter tatrichterlicher Bewertung (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 17).
31 Mit der Rüge, dass seine Darlegungen zu einem sich aufdrängenden anderen Ergebnis verkannt worden seien, wendet der Kläger sich nur gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die er für unzutreffend hält. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargelegt.
32 II. Soweit der Kläger sich gegen die angenommene Präklusion seines Vortrags zu den Kosten der Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 wendet (NZB S. 61-117), ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, es liegt allerdings ein Verfahrensfehler vor.
33 Gegenstand der Rügen sind die Ausführungen im Urteil (Rn. 110 - 118), wonach das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung keinen Bedenken begegne und die diesbezügliche Kritik des Klägers im Hinblick auf die Kosten der Gleisverlegung nicht die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO erfülle. Begründet wird diese Einschätzung zur Präklusion damit, dass die Äußerungen eines Sachverständigen ohne rechtliche Prüfung und Durchdringung wiedergegeben würden, keine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss erfolge und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, einen unübersichtlichen und aus verschiedenen, über mehrere Seiten hinweg verstreuten Passagen bestehenden Vortrag zu sortieren und dasjenige herauszufiltern, das für eine schlüssige und substantiierte Klagebegründung geeignet sein könnte.
34
1. Die hierzu in Form von drei Grundsatzrügen aufgeworfenen Fragen (NZB S. 86 f., 90 und 104),
"Fehlt es an einer inhaltlichen Durchdringung und Sichtung der gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen mit der Folge einer unsubstantiierten Klagebegründung und Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen vom Prozessvertreter im Rahmen des Tatsachenvortrags mit eigenen Worten dargelegt werden und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?
Mit anderen Worten: Ist es für die Vermeidung einer Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO schädlich, wenn der Prozessvertreter sich für den Tatsachenvortrag auf ein Gutachten stützt und dieses vorlegt, statt vorzugeben, dies seien seine eigenen Erkenntnisse (obwohl er selbst nicht fachkundig ist)?",
"Fehlt es an einer Auseinandersetzung der Klagepartei mit den einschlägigen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses, die eine unsubstantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO darstellen, wenn diese Ausführungen ohne Bezug zu den klägerischen Einwänden stehen, diese übergehen, und die Klagebegründung dies kritisiert?"
und
"Liegt ein unübersichtlicher und über mehrere Passagen verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?"
rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen betreffen, sondern auf die Bewertung des Einzelfalls zielen.
35 Welchen Anforderungen die fristgebundene Klagebegründung nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (gleichlautend § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG in der bei Erlass des streitgegenständlichen Urteils noch geltenden Fassung) unter Berücksichtigung des in § 67 Abs. 4 VwGO angeordneten Anwaltszwang genügen muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist von zehn Wochen ab Klageerhebung fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird. Damit einher geht die Pflicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwendungen oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Dabei muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16 f. m. w. N. zum gleichlautenden § 18e AEG und Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 12). Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der damit geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 7 m. w. N.). Diese Rechtsprechung, die in der Beschwerde zutreffend zitiert wird, hat auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
36 Die vom Kläger formulierten Grundsatzfragen betreffen keine in diesem Zusammenhang noch nicht geklärten allgemeinen Fragestellungen oder Fallkonstellationen, sondern thematisieren spezifische Besonderheiten des Einzelfalls. Ihnen liegt zudem eine eigene Beschreibung und Bewertung der erstinstanzlichen Klagebegründung beispielsweise in Bezug auf das Vorhandensein von Gliederung und rechtlicher Einordnung zugrunde, die gerade im Widerspruch zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs stehen. Der Sache nach rügt der Kläger eine seiner Ansicht nach unzutreffende Subsumtion seines Vortrags unter die zitierten Obersätze zu den Anforderungen an die Klagebegründung und damit eine fehlerhafte Anwendung der Präklusionsvorschrift. Diese Frage ist Gegenstand der zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen zur Handhabung der Präklusion im Einzelfall und nicht im Rahmen einer Grundsatzrüge zu klären.
37 2. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt vor.
38 a) Mit insgesamt fünf gesondert formulierten Verfahrensrügen macht der Kläger Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht wegen Zugrundelegung eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts geltend. Er beanstandet die Unterstellung, dass der Gutachter von einer Überplanung von im Eigentum der Deutschen Bahn stehenden Flächen durch den Straßenbau ausgehe (NZB S. 63 ff.), die Außerachtlassung der in der Klagebegründung erfolgten Bewertung und Sichtung des Gutachtens (NZB S. 83 ff.), die Unterstellung einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss unter Übergehen des diesbezüglichen Vortrags (NZB S. 91 ff.), das Übergehen von Sachvortrag unter dem Vorwurf der Unübersichtlichkeit (NZB S. 106 ff.) sowie als Folgefehler die Nichtbeachtung des vertiefenden Vortrags aus dem Schriftsatz vom 28. Januar 2022 (NZB S. 110 ff.). Die damit insgesamt geltend gemachte Rüge der unzutreffenden Annahme einer Präklusion zielt auf den Verfahrensfehler des Gehörsverstoßes. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung einer Präklusionsvorschrift offensichtlich unrichtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 5 m. w. N.). Darauf beruft sich der Kläger mit seinem Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen an die Klagebegründung überspannt und den Vortrag zu Unrecht als präkludiert angesehen (z. B. NZB S. 66, 91, 106).
39 b) Der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler liegt vor, weil das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nicht erfülle und daher - einschließlich späterer Vertiefungen - nicht zu berücksichtigen sei.
40 Bei einer Gesamtschau des Vortrags in der Klagebegründung wird - auch vor dem Hintergrund der am Ende beigefügten detaillierten Gliederung - hinreichend deutlich, was in Bezug auf das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 bei der Variantenprüfung gerügt wird. Im Rahmen der unter Gliederungspunkt A.III. erfolgten Wiedergabe des Sachverhalts in Bezug auf gerügte inhaltliche Fehler des Planfeststellungsbeschlusses wird unter Nr. 3 zum Abwägungsgebot und der Variantendiskussion vorgetragen und unter Unterpunkt a) die Variantendiskussion im Planfeststellungsbeschluss vorgestellt. Dabei wird unter Bezugnahme auf S. 48 und 52 des Planfeststellungsbeschlusses referiert, dass die bahnparallelen Varianten 1 und 5 östlich der Bahntrasse wegen unverhältnismäßiger Kosten der damit verbundenen Verlegung der Bahngleise bereits vorab ausgeschieden worden seien; die Kosten würden mit 45 Millionen Euro beziffert, wobei unterstellt werde, dass diese zu hundert Prozent vom Vorhabenträger zu tragen wären. Hierzu wird angemerkt, dass diese Darstellung falsch sei und die Kosten unrealistisch seien (Klagebegründung S. 39). Im Rahmen des Unterpunktes c) wird sodann umfangreich zu verschiedenen Aspekten der Variantenprüfung unter Wiedergabe der im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss vorgetragen und aus zwei gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH referiert, die sich in ausdrücklich bezeichneten Untergliederungen auch mit den Kosten der Varianten 1 und 5 befassen (Klagebegründung S. 86 f., 94 f. und 95 f.). Das Vorbringen in diesem Abschnitt mit seinen teils seitenlangen Zitaten stellt sich als eine Art "Nacherzählung" der Variantendiskussion im Planfeststellungsverfahren dar. Dies hat zur Folge, dass die unterschiedlichen Kritikpunkte an der Variantenprüfung wiederholt thematisiert und die einzelnen Aspekte miteinander vermischt werden, was die Lesbarkeit und Stringenz des Vortrags deutlich schmälert. Der zugrunde liegende Gedankengang lässt sich jedoch aus der Gliederung ablesen. Dabei wird hinreichend verständlich und substantiiert vorgetragen, dass die Kostenschätzung von 45 Millionen Euro für die Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 um ein Vielfaches überhöht sei. Zur Begründung wird auf die gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und 9. Februar 2021 verwiesen, deren Ausführungen wiedergegeben und als zutreffend und fachlich richtig bezeichnet werden. Im Kern geht es dabei um eine fiktive Entwurfsplanung des Gutachters mit einer Verlegung der Gleise auf Bahnflächen ohne Enteignungen und einer Berechnung von Kosten in Höhe von 3,3 bis 4,9 Millionen Euro unter Berücksichtigung einer Kostentragungspflicht auch der Bahn. Zugrunde gelegt wurden dabei auch Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der Ablösebeträge-Berechnungsverordnung mit der Begründung, dass bei dieser Trassenführung andernfalls erforderliche Kreuzungsbauwerke entfallen könnten und Alter und Abschreibung der Bahnanlage zu berücksichtigen seien. Dies wird in der Klagebegründung unter dem Unterpunkt 3.f) "Folgerungen der Feststellungen Dr. C. für die Variantendiskussion" (S. 118 ff.) nochmals aufgegriffen und dabei gerügt, dass es fehlerhaft gewesen sei, bei den Varianten 1 und 5 pauschal und ungeprüft Kosten von 45 Millionen Euro zu unterstellen und sie damit bereits in der Vorprüfung auszuscheiden; richtigerweise hätte die Verlegung den Vorhabenträger nur höchstens 4 bis 5 Millionen Euro gekostet. Unter Gliederungspunkt B. "Rechtslage" wird unter I.2.c) "Verstöße gegen das Abwägungsgebot mit Ergebnisrelevanz" sodann zum Ermittlungsgebot bei der Untersuchung der Planungsalternativen vorgetragen (S. 264) und bei der Konkretisierung der Einzelheiten u. a. ausgeführt, das Ausscheiden der östlichen bahnparallelen Varianten 1 und 5 bereits im Vorfeld beruhe auf einer Fehlannahme von zusätzlichen Kosten in Höhe von 45 Millionen Euro, die vom Vorhabenträger nicht verifiziert worden sei; tatsächlich seien diese deutlich geringer (S. 266). Darin liegt die vom Verwaltungsgerichtshof vermisste hinreichende rechtliche Einordnung des geltend gemachten Fehlers.
41 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs setzt sich der Kläger auch in genügender Weise mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinander. Dieser beschränkt sich bezüglich der Prüfung der Varianten 1 und 5 auf ein einziges Argument, nämlich das Ausscheiden bei der Vorprüfung wegen der Kosten der Gleisverlegung von 45 Millionen Euro (PFB S. 48, 52, 121 f. und 127). Darauf geht der Kläger ein, indem er die abweichende Kostenschätzung des von ihm vorgelegten Gutachtens referiert und sie sich zu eigen macht. Dabei gibt er die dort aufgeführten Tatsachen und Einschätzungen wieder und ordnet sie rechtlich - als fehlerhafte Ermittlung der Abwägungsgrundlagen - ein. Der Verweis im Urteil (Rn. 116) auf eine fehlende Auseinandersetzung mit S. 45, 48 und 126 des Planfeststellungsbeschlusses ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weil auf den Seiten 45 und 126 die Kosten der Varianten 1 und 5 nicht thematisiert werden und die Klagebegründung auf S. 48 des Planfeststellungsbeschlusses (Planungsvarianten) ausdrücklich Bezug nimmt (Klagebegründung S. 39).
42 Soweit der Verwaltungsgerichtshof das Fehlen einer inhaltlichen Prüfung und Durchdringung des gutachterlichen Vortrags daran festmacht, dass eine fachgerechte juristische Prüfung ergeben hätte, dass die Ausführungen des juristisch nicht ausgebildeten Sachverständigen teilweise rechtlich offensichtlich fehlerhaft gewesen seien (Urteil Rn. 115), kommt es darauf nicht an. Das Anwaltserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO soll sicherstellen, dass der zu prüfende Sachverhalt innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht nur dem Gericht unterbreitet, sondern auch in seiner rechtlichen Relevanz für den geltend gemachten Klageanspruch kenntlich gemacht wird. Dabei geht es darum, den rechtlichen Ansatz für die Prüfung der nach § 17e Abs. 3 FStrG angegebenen Tatsachen und Beweismittel im gerichtlichen Verfahren darzulegen. Dies beinhaltet nicht notwendig auch die juristische Überprüfung von Rechtsansichten, die Sachverständige innerhalb ihres Gutachtens zu anderen Vorschriften äußern, auch wenn dies wünschenswert sein mag. Im Übrigen missversteht der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen des Gutachters. Dieser will bahneigene Flächen nur für die zu verlegenden Gleise, nicht aber für den Straßenbau in Anspruch nehmen, so dass es auf die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage einer Freistellung nach § 23 AEG für die Straßenplanung nicht ankommt. Insoweit geht das Gericht - wie vom Kläger zutreffend beanstandet (NZB S. 63 ff.) – von einem unrichtigen Sachverhalt aus.
43 Auf dem Verfahrensfehler kann die Entscheidung auch beruhen. Dies wird bei den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern, zu denen nach § 138 Nr. 3 VwGO die hier vorliegende Versagung des rechtlichen Gehörs für einen Beteiligten gehört, auch im Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unwiderleglich vermutet (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 56). Die fehlerhafte Annahme einer Präklusion ist das einzige Argument, auf das der Verwaltungsgerichtshof seine Einschätzung zur Rechtmäßigkeit des Ausscheidens der Varianten 1 und 5 stützt.
44 III. Die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, die Planfeststellungsbehörde habe den Belang der Lärmimmissionen fehlerfrei bewertet (Urteil Rn. 119 ff.), erhobenen Zulassungsrügen bleiben insgesamt ohne Erfolg.
45 1. Die fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Soweit sie verallgemeinerungsfähige Fragen betreffen, sind diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Im Übrigen zielen die Fragestellungen auf die Beurteilung des Einzelfalles, wobei die Beschwerde dem Urteil zum Teil Aussagen und Bewertungen unterstellt, die es nicht enthält, so dass es insoweit auch an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehlt. Im Einzelnen:
46
a) Mit der Frage (NZB S. 118 ff.)
"Ist eine Planergänzung oder ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG (insbesondere im Verwaltungsgerichtsverfahren) zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind?
Mit anderen Worten:
Ist eine Heilung von Abwägungsfehlern im Anfechtungsprozess gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Oder liegt darin eine Veränderung in den Grundzügen bzw. ein zentraler Punkt, der eine Heilung entsprechend § 75 Abs. 1a VwVfG verbietet?"
bezieht sich die Beschwerde auf die in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 erklärten Änderungen der Begründung der Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit der Lärmbetroffenheit. Dass Abwägungsentscheidungen nachträglich ergänzt oder geändert werden und (erhebliche) Abwägungsfehler im Wege der Planergänzung oder des ergänzenden Verfahrens geheilt werden können, lässt sich bereits aus § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG schließen; dies kann auch prozessbegleitend während eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 73 m. w. N.). Die zulässige Grenze ist erst dann überschritten, wenn es um Mängel geht, die ihrer Art und Schwere nach die Planung als Ganzes in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 31 und vom 21. März 2023 - 4 A 9.21 - juris Rn. 19). Auf diese Rechtsprechung stützt sich auch das angefochtene Urteil (Rn. 123) und kommt zu dem Schluss, dass die Planergänzung keinen "zentralen Punkt" in diesem Sinne betroffen habe (Rn. 124). Die Beschwerde möchte im Wege einer "grundsätzlichen Klärung" diese Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen lassen, wobei sie die erfolgte Planänderung anders bewertet als der Verwaltungsgerichtshof, der gerade nicht davon ausgeht, dass ein entscheidungserheblicher Belang vollständig ausgetauscht worden sei.
47
b) Auch die Frage (NZB S. 129 ff.)
"Basiert eine dem Schallgutachten zugrundegelegte Verkehrsprognose auf einer hinreichend aktuellen und nicht veralteten Datengrundlage, wenn sie auf Grundlage von Zahlen einer Verkehrszählung, die 13 Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt wurde, und auf einem Abgleich mit sieben Jahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Daten einer einzigen Dauerzählstelle beruht?
Mit anderen Worten:
Ist es methodenkonform (im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss des vom 17.12.2019, Az.: 4 B 53.17 , juris, Rn. 36, im Urteil vom 23.06.2021, Az.: 7 A 10.20 , juris Rn. 28), wenn eine Verkehrsprognose auf einer 13 Jahre alten Verkehrszählung beruht, die lediglich sieben Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit einer einzigen Dauerzählstelle abgeglichen wurde?"
nimmt Bezug auf in der Rechtsprechung bereits geklärte Anforderungen, hier zur Geeignetheit einer Verkehrsprognose. Insoweit ist in Übereinstimmung mit den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen auch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben für die Methoden einer Verkehrsprognose gibt und maßgeblich ist, dass diese mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d. h. methodisch fachgerecht erstellt wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 115 m. w. N.), so dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Diese lassen sich nicht "grundsätzlich" klären. Soweit die Beschwerde auf konkrete Einwendungen aus der Klagebegründung verweist (NZB S. 131 f.), betrafen diese zudem die Unterlage 19.4 mit Prognosehorizont 2020, auf die der Planfeststellungsbeschluss nach der Änderung seiner Begründung gerade nicht mehr gestützt ist.
48
c) Hinsichtlich der Frage (NZB S. 149 f.)
"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Vergleich zweier Varianten hinsichtlich der Lärmimmissionen die Eingriffstiefe außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl von Gebäuden im potentiellen Einwirkbereich abgestellt werden, ohne dass deren tatsächliche Lärmbetroffenheit - gegebenenfalls auch nach Schallschutzmaßnahmen - berücksichtigt werden?"
legt der Kläger deren Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 4. Juli 2023 (Zitat in NZB S. 150), wonach sich allein aus der Lage der Gebäude innerhalb des betrachteten 100 m-Korridors keine relevante Lärmbetroffenheit ergebe. Einen solchen Zusammenhang zwischen der Anzahl der Gebäude in bestimmten Korridoren (Abstand von 100 m, 50 m und 10 m zu den Trassenvarianten) und den Lärmschutzfällen im Sinne der 16. BImSchV stellt der Planfeststellungsbeschluss allerdings auch nicht her, worauf das Urteil in Rn. 136 hinweist. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 ausdrücklich klargestellt (wiedergegeben in NZB S. 148). Damit ist nicht ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde.
49
d) Die Frage (NZB S. 151 f.)
"Ist eine Variante eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens schon aufgrund ihrer Lage im Außenbereich stets im Hinblick auf das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG gegenüber einer Variante durch besiedeltes Gebiet stets vorzugswürdig, weil der Außenbereich zur Aufnahme von Verkehrswegen bestimmt ist?"
ist auf der Grundlage der - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil nicht auf einen generellen Vorrang der Außenbereichslage gestützt ist, sondern bei dem konkreten Vergleich der Varianten 4 und 2a im Rahmen einer zusätzlichen Überlegung ("im Übrigen...") auch das Trennungsgebot des § 50 BImSchG betrachtet hat, dem die Variante 4 durch die Lage im Außenbereich besser gerecht werde (Urteil Rn. 136). Auch insoweit geht es um eine Frage des Einzelfalls.
50
e) Schließlich ist auch für die Frage (NZB S. 153 ff.)
"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Belang der Lärmimmissionen die Intensität und der Umfang der Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl der von Lärmimmissionen betroffenen Gebäude abgestellt werden? Oder kommt es auf die Intensität der Überschreitung und damit der Lärmbeeinträchtigung an."
eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan. Die in der Protokollerklärung vom 28. April 2023 in Bezug genommenen Unterlagen 17.1.T und 17.1.V enthalten auf den konkret bezeichneten Seiten u. a. Tabellen mit den Ergebnissen der Einzelpunktberechnungen für die betrachteten Gebäude, die auch die Intensität der jeweiligen Lärmbetroffenheit einschließlich des Ausmaßes einer etwaigen Grenzwertüberschreitung ausweisen, so dass schon keine "undifferenzierte Einstellung sämtlicher im möglichen Einwirkungsbereich liegender Gebäude" (vgl. NZB S. 154) vorliegt. Dass der Inhalt dieser Tabellen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht verbal umschrieben und wiederholt wird, ist insoweit unschädlich. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht ersichtlich, inwieweit die geforderte Berücksichtigung der konkreten Lärmwerte zu einer anderen Einschätzung im Rahmen der Abwägung hätte führen können.
51 2. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Revision in Bezug auf den Prognosezeitraum für Verkehrsuntersuchungen wegen einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden müsste.
52 Die geltend gemachte Abweichung (NZB S. 133 ff.) von der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass als Prognosehorizont der Verkehrsentwicklung üblich und nicht zu beanstanden ein Zeitraum von (mindestens) zehn Jahren ab der Planfeststellung sei (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 92 Rn. 112), liegt nicht vor. Den vom Kläger unterstellten Rechtssatz, dass ein Prognosehorizont von weniger als zehn Jahren rechtsfehlerfrei sei, hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch verdeckt zugrunde gelegt, sondern sich vielmehr auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (Urteil Rn. 130). Soweit der Kläger auf den Zeitraum zwischen dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 und dem Prognosejahr 2030 abstellt und daraus einen Prognosezeitraum von "knapp neun Jahren" ableitet, berücksichtigt er schon nicht, dass zwischen dem Erlasszeitpunkt und dem Beginn des Jahres 2030 bereits mehr als neun Jahre liegen und im Laufe des Jahres 2030 der Zeitraum von zehn Jahren komplettiert wird. Da der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Verkehrsprognose 2030 den Prognosehorizont von zehn Jahren gewahrt hat, könnte allenfalls eine unzutreffende Anwendung des höchstrichterlichen Rechtssatzes vorliegen, auf die sich eine Divergenzrüge nicht stützen lässt.
53 Im Übrigen ist die Aussage zum Prognosehorizont nicht derart schematisch zu verstehen, dass zwischen dem Planfeststellungsbeschluss und dem Beginn des Jahres, auf das sich die Verkehrsprognose bezieht, exakt mindestens zehn volle Kalenderjahre liegen müssen. Davon, dass für einen im Laufe des Jahres 2020 erlassenen Planfeststellungsbeschluss die Verwendung einer Verkehrsprognose für das Jahr 2030 einen hinreichenden Prognosezeitraum wahrt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 Rn. 86 f. für einen Planfeststellungsbeschluss vom 24. August 2020).
54 3. Auch die vier zu diesem Komplex erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zur Zulassung der Revision.
55 a) Der Kläger rügt unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten die Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz und die richterliche Aufklärungspflicht wegen der Zugrundelegung eines unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalts. Insoweit macht er geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe seinen Sachvortrag zum Austausch eines wesentlichen Hauptarguments für die Variantenwahl (NZB S. 122 ff.) sowie zur Berücksichtigung der Eingriffstiefe bei der Lage der Gebäude in verschiedenen Korridoren (NZB S. 145 ff.) übergangen. Mit beiden Aspekten hat sich das Urteil jedoch befasst und sie lediglich anders gewürdigt als der Kläger (Urteil Rn. 123 f. und 135 f.). Der Sache nach macht die Beschwerde keinen Fehler im Verfahren, sondern eine materiell unzutreffende Rechtsanwendung geltend.
56 b) Auch die beiden gerügten Verstöße gegen Denkgesetze liegen nicht vor. Mit diesen Verfahrensrügen wird ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend gemacht, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist zwar revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen, ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber ausnahmsweise dann gegeben, wenn die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde hier nicht dar.
57
Entgegen der Auffassung des Klägers (NZB S. 138 ff.) besteht zwischen den beiden zitierten Passagen aus dem Urteil zu einer bestimmten Dauerzählstelle kein logischer Widerspruch. Der Kläger bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 132
"Anders als die Klagepartei leitet die Verkehrsuntersuchung ihre Ergebnisse nicht allein aus der von der Klagepartei herangezogenen Dauerzählstelle ab, sondern verfolgt eine umfassendere Methodik (...). Zudem liegt es auf der Hand, dass aus der isolierten Betrachtung einer Dauerzählstelle keine Schlüsse auf die Verkehrsbelastung im Raum der Stadt Laufen insgesamt gezogen werden können."
und Rn. 129
"Die im Rahmen der Verkehrszählung am 12. Juni 2007 erhobenen Daten wurden zudem mit Daten aus der automatischen Dauerzählstelle Nr. 80439112 an der Bundesstraße 20 in Laufen Süd bis zum Jahr 2013 abgeglichen (...). Die Verkehrsuntersuchung baut daher nicht auf veralteten Daten auf."
58 Diese Aussagen widersprechen sich nicht, zumal sie in unterschiedlichen sachlichen Zusammenhängen erfolgen. Die Beschwerde unterstellt ihnen einen Erklärungsinhalt, der in dieser Verkürzung nicht zutrifft. Weder wird in der ersten Passage allgemein zum Ausdruck gebracht, Dauerzählstellen seien für eine Verkehrsuntersuchung nicht von Belang, noch wird im zweiten Zitat zu der Frage der Aktualität der Verkehrsdaten allein auf die benannte Dauerzählstelle abgestellt, weshalb auch die Einschätzung des Klägers in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 15 der Replik im Verfahren 9 B 10.24 ) unzutreffend ist.
59 Soweit die Beschwerde es zudem für widersprüchlich hält (NZB S. 142 ff.), dass der Planfeststellungsbeschluss auch in der geänderten Fassung die vier Wohngebäude, die im Falle der Realisierung der Variante 2a abgerissen werden müssten, zusätzlich bei der Ermittlung der Lärmbetroffenheit berücksichtige und das Urteil dies nicht beanstande (Urteil Rn. 134), legt sie nicht dar, dass der Planfeststellungsbeschluss diese Gebäude tatsächlich als lärmbetroffen im Sinne einer Überschreitung der Werte des § 2 der 16. BImSchV bewertet hat, was der Beklagte in seiner Erwiderung bestreitet (Erwiderung S. 1 in Verbindung mit S. 21 der Erwiderung im Verfahren 9 B 10.24 ) und vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich thematisiert wurde. Die vom Kläger in seiner Klagebegründung (S. 45) geäußerte und im Urteil in Rn. 134 behandelte Kritik betrifft die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (in der ursprünglichen wie in der geänderten Fassung) zur Betrachtung der Gebäude innerhalb eines bestimmten Abstandes von der jeweiligen Trassenvariante (100 m-, 50 m- und 10 m-Korridor), bei der die vier zu entfernenden Gebäude im 10 m-Korridor ausdrücklich erwähnt werden und daher zu den insgesamt 68 Wohngebäuden innerhalb des 100 m-Korridors der Variante 2a gehören, die den zwei Anwesen bei der planfestgestellten Variante 4 gegenübergestellt wurden. Hierbei handelt es sich nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 (Protokoll S. 8) um Betrachtungen zum Abstand und Trennungsgebot, die sich nicht auf ausgelöste Schutzfälle im Sinne des Lärmschutzes beziehen (vgl. dazu auch Urteil Rn. 136), so dass der vom Kläger gerügte Widerspruch nicht besteht. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass sich diese rechtliche Einordnung der Korridor-Betrachtung innerhalb der Abwägung zum "Immissionsschutz" nicht ohne Weiteres erschließt und der Erläuterung des Beklagten bedurfte. Die nun nachgereichte Erklärung erscheint aber plausibel, zumal auch die Zahlen zu der Variante 4 belegen, dass die Lärmschutzfälle und die Gebäude im 100 m-Korridor nicht identisch sind (neun Schutzfälle bei nur zwei Gebäuden im Korridor). Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs dazu erscheinen missverständlich, weil lediglich auf den Einwand des Klägers zu der "Anzahl der lärmlich betroffenen Gebäude" Bezug genommen wird. Ein Verstoß gegen Denkgesetze lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Auf die Unterscheidung der Überprüfung des Beklagten nach Lärmimmissionen anhand der 16. BImSchV und nach dem Trennungsgrundsatz weist das Urteil in Rn. 135 hin.
60 IV. Die zur Variantendiskussion unter dem Aspekt der Betroffenheit privater Belange erhobenen 15 Zulassungsrügen haben teilweise Erfolg.
61 Die Rügen betreffen die Einschätzung im angefochtenen Urteil (Rn. 157 ff.), dass die Betroffenheit privater Rechte bzw. privaten Eigentums richtig ermittelt worden sei, wobei sich der Verwaltungsgerichtshof zum Teil auf die Annahme einer Präklusion des klägerischen Vorbringens stützt. Der Komplex bezieht sich auf die Argumentation im Planfeststellungsbeschluss (S. 55, 57 f.), wonach die planfestgestellte bahnferne Trassenvariante 4 gegenüber der bahnparallelen Variante 2a deutliche Vorteile bei den betroffenen privaten Belangen habe, weil für die Variante 2a insgesamt 19 Gebäude, darunter vier Wohngebäude, abgerissen werden müssten, während es bei der Variante 4 zu keinen Gebäudeabrissen komme und auch keine Existenzgefährdung von Landwirten drohe. Die Beschwerde macht hierzu unter Berufung auf die Klagebegründung geltend, die Variante 2a sei nicht ordnungsgemäß geplant worden. Erst durch eine Änderung gegenüber der ursprünglich vorgesehenen und der Linienfindung zugrunde gelegten Trassenführung sei es zu einer Überplanung der zudem teilweise nicht schutzwürdigen Gebäude gekommen, diese Verschiebung sei technisch nicht notwendig. Zudem sei zu Unrecht die Existenzvernichtung einer Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe bei der Variante 4 nicht in die Abwägung eingestellt worden.
62
1. Die hierzu erhobenen fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Denn die mit der Frage (NZB S. 168 ff.)
"Kann die fehlerhafte Planung einer im Planfeststellungsbeschluss abgelehnten Trassenvariante schon deshalb nicht zu einem erfolgreichen Angriff gegen einen Planfeststellungsbeschluss führen, weil dies stets nur das Ausscheiden der fehlerhaften geplanten Variante aus dem Variantenvergleich führen würde, die Wahl einer anderen Variante aber niemals berühren könnte?",
und den vier - teilweise mit Unterfragen - zur Präklusion formulierten Fragen (NZB S. 180 f., 194 f., 199 f. und 214 ff.)
"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn im Rahmen der Darstellung der optimierten Planungsmöglichkeit einer alternativen Variante auf die Planung einer anderen, die Optimierungsmöglichkeiten enthaltende Variante Bezug genommen wird, deren Verlauf die privaten Rechte Dritter schont, insbesondere den Abriss von Gebäuden vermeidet?",
"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren sowie den Erläuterungsbericht eingeht und diese wörtlich zitiert?",
"Fehlt es an einer Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes durch einen Prozessbevollmächtigten, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?"
und
"1. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die "Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange" gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie sich auf Existenzgefährdungen anderer, nicht von der Klagepartei geführter Betriebe beziehen? 2. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei Einwendungen gegen die Abwägung unter der richtigen Überschrift bringt oder gilt insoweit der Grundsatz iura novit curia?
3. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die „Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange“ gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie einen ergebnisrelevanten offenkundigen Fehler im Abwägungsvorgang geltend machen will?
4. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - eine rechtliche bzw. sogar rechtlich der Auffassung des Gerichts entsprechende Einordnung der geltend gemachten Rüge vornehmen muss?
5. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - bei der Rüge von Abwägungsfehlern eine Einordnung dahingehend vornehmen muss, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Belang handelt, insbesondere, wenn Abwägungsverstöße hinsichtlich der Existenzgefährdung von landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben im Raum stehen?"
betreffen jeweils den Sachverhalt des vorliegenden Einzelfalles unter Zugrundelegung der Bedeutung und Bewertung, die der Kläger ihm beimisst, und enthalten keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen, die über das hinausgingen, was in der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Präklusion nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. hierzu oben zu D.II.1) bereits geklärt ist. Der Kläger beanstandet wiederum nur die Anwendung der anerkannten Grundsätze bzw. die Auslegung des Sachverhalts im Einzelfall.
63 2. Die zehn gesondert formulierten Verfahrensrügen haben teilweise Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Sachvortrag des Klägers zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch "besseren" Planung der Variante 2a (dazu unter c bis e) sowie zum Vorliegen abwägungsrelevanter Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung der Variante 4 (dazu unter g bis h) in verfahrensfehlerhafter Weise nicht inhaltlich berücksichtigt.
64 a) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Denkgesetze (NZB S. 156 ff.) rügt, rechtfertigt das Vorbringen die Zulassung der Revision allerdings nicht. Der Kläger wendet sich gegen die Argumentation im angefochtenen Urteil (Rn. 160), der Vorhalt, die Planfeststellungsbehörde habe die Variante 2a absichtlich "schlechter" geplant, um die Gewichtung bei der Variantendiskussion zulasten der bahnparallelen Trassen zu verschieben, könne allein deswegen nicht zum Erfolg führen, weil eine fehlerhaft geplante Variante 2a nicht zur Fehlerhaftigkeit der Variante 4 führen würde.
65 Insoweit ist der Beschwerde zuzugeben, dass diese Begründung am Inhalt des Klagevorbringens vorbeigeht. Denn dieses zielte darauf ab, dass bei einer "besseren" Planung der Variante 2a die starken Beeinträchtigungen von privaten Belangen hätten vermieden werden können, wodurch ein Hauptargument für die Auswahl der Variante 4 entfallen wäre. Die unzutreffende Erfassung und Einordnung des klägerischen Einwands begründet als solches allerdings noch keinen Verstoß gegen Denkgesetze. Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe sich inhaltlich nicht mit dem eigentlichen Kern des klägerischen Vorbringens befasst, ist Gegenstand weiterer Verfahrensrügen.
66 b) Soweit die Beschwerde ein Übergehen des Sachvortrags zu den Auswirkungen der fehlerhaften Planung der Variante 2a für die Variantendiskussion und eine Verengung der Prüfung auf das Neutralitätsgebot geltend macht und einen Gehörsverstoß und die Verletzung von Überzeugungsgrundsatz und Aufklärungspflicht rügt (NZB S. 170 ff.), richtet sich dies gegen die Ausführungen in Rn. 161 f. des Urteils, wonach keine Anzeichen für den klägerischen Vorwurf der "bewussten Schlechtplanung" bestünden und nicht ersichtlich sei, dass die Planfeststellungsbehörde die Grenzen einer fairen, dem Neutralitätsgebot verpflichteten Verfahrensgestaltung überschritten habe. Diese Erwägungen verfehlen, wie die Beschwerde zutreffend moniert, die Zielrichtung des Klagevortrags, dem es nicht um eine vorsätzliche Benachteiligung, sondern um die Folgen einer technischen Fehlplanung für die Ermittlung der abwägungsrelevanten privaten Belange ging. Insoweit hatte der Kläger einzelne Planungsfehler gerügt und als ordnungsgemäße Planung die Variante 2a in der Trassenführung aus den Unterlagen zur "Linienfindung" (vgl. Unterlage 19.4 "Umweltverträglichkeitsstudie" aus den Jahren 2007 bis 2014 mit ergänzenden Karten "Linienfindung") benannt (insbesondere S. 52 ff., 90 ff., 97 ff., 119 f und 273 f. der Klagebegründung). Diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht übergangen, denn er befasst sich in Rn. 163 mit der gegenüber dem Jahr 2007 veränderten Planung der Variante 2a und in Rn. 164 mit dem Vorbringen, bei einer Planung der Variante 2a wie im "Linienfindungsverfahren" wären die Eingriffe in private Belange nicht in dem beschriebenen Umfang notwendig gewesen. Insoweit liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen dieser Ausführungen sind Gegenstand gesonderter Verfahrensrügen.
67 c) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Einwand des Klägers zur Vermeidung der Eingriffe in private Belange bei einer ordnungsgemäßen Planung der Variante 2a sei nicht zu berücksichtigen, weil er nicht den Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO entspreche (Urteil Rn. 164 f.), wird in zwei getrennt formulierten Verfahrensrügen (NZB S. 181 ff. und 195 ff.) thematisiert, mit denen der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der unzutreffenden Anwendung der Präklusionsvorschrift beanstandet wird.
68 Der gerügte Verfahrensfehler liegt vor, denn der Verwaltungsgerichtshof hat auch in diesem Fall die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung überspannt. Soweit das Urteil im Wesentlichen mit der Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren im "copy-paste-Modus", der Auseinandersetzung mit dem Erläuterungsbericht statt dem Planfeststellungsbeschluss und der Aneinanderreihung von Aussagen des Gutachters ohne eigene Sichtung und rechtliche Durchdringung argumentiert (Rn. 175), berücksichtigt es die in der Gliederung der Klagebegründung deutlich gemachten Argumentationslinien nicht hinreichend. So sollen die Ausführungen auf S. 52 - 75 der Klagebegründung, auf die das Urteil mehrfach beispielhaft verweist, im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung gerade die vom Kläger im Planfeststellungsverfahren zum Argument der privaten Betroffenheit bei der Variantendiskussion gerügten Planungsfehler wiedergeben (Gliederungspunkt A.III.3.c)aa)), weshalb die damaligen Einwendungen hineinkopiert wurden. Substantiierte Rügen finden sich im Rahmen der Wiedergabe der gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 9. Februar 2021 (Klagebegründung S. 90 ff.) und unter dem Untergliederungspunkt ii) "Vorsätzlicher Verstoß des Vorhabenträgers gegen die Vorgaben der Deutschen Bahn, vorsätzliche 'Schlechterplanung' der Variante 2a" (Klagebegründung S. 97 ff.), dort auch unter Auseinandersetzung mit der Darstellung im Planfeststellungsbeschluss (S. 127 - 131) zur Planung der Variante 2a. Dabei geht es um die Ausplanung der Variante 2a für die 1. Tektur im Vergleich zur früheren Vorplanung und in diesem Zusammenhang um den Abstimmungsvorgang mit der Deutschen Bahn, die konkrete Trassenführung aufgrund von Sicherheitsabständen und die Vorgaben der Richtlinien für die Anlagen von Landstraßen (RAL 2012). Die rechtliche Einordnung erfolgt dann auf S. 263 ff. und 273 f. der Klagebegründung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis des rechtlichen Vortrags sich nicht aus § 17e FStrG ergibt, der nur die fristgerechte Angabe von Tatsachen und Beweismitteln vorsieht, sondern aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO, der in diesem Zusammenhang verlangt, dass der rechtliche Prüfungsansatz und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt werden.
69 Soweit der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger in diesem Zusammenhang vorwirft, seinen Ausführungen sei bereits nicht eindeutig zu entnehmen, welche Variante hätte besser sein sollen, und hierzu auf die auf S. 59 der Klagebegründung wiedergegebenen Abbildungen verweist, ist auch dies im Ergebnis nicht überzeugend. In der Klagebegründung wird ausschließlich der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägungsvergleich zwischen den Varianten 4 und 2a thematisiert und die Variante 2 in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Zwar enthalten die auf S. 59 der Klagebegründung in Bezug genommenen, als Karten 10c und 11c bezeichneten Abbildungen nicht die Variante 2a, sondern die Variante 2. Der Verlauf der Variante 2 ist im fraglichen Abschnitt aber mit dem der Variante 2a identisch (vgl. Karten 10b und 11b). Die unrichtige Kartenbezeichnung ändert daher nichts daran, dass das Klägervorbringen erkennbar ausschließlich die Variante 2a betrifft.
70 Die fehlerhafte Annahme der Präklusion kann als Gehörsverstoß auch entscheidungserheblich i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein. Dem steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen nachfolgenden Ausführungen unterstellt hat, dass das Vorbringen des Klägers den Anforderungen genügen würde (Urteil Rn. 166), denn dabei hat er wiederum den Sachvortrag nicht verfahrensfehlerfrei behandelt, was der Kläger mit seinen weiteren Verfahrensrügen erfolgreich angreift (dazu nachfolgend d und e).
71 d) Soweit der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass von einem den Anforderungen genügenden Vorbringen ausgegangen würde, dem Kläger vorhält, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab anzulegen, wenn er die "ordnungsgemäß geplante" Variante 2a für "besser" halte (Urteil Rn. 166), erfasst und berücksichtigt er den eigentlichen Inhalt des klägerischen Sachvortrags nicht, wie die Beschwerde zutreffend darlegt (NZB S. 200 ff.). Denn die Kritik des Klägers betrifft insbesondere die Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände und nicht (nur) das Ergebnis der anschließenden Abwägung der ermittelten Belange.
72 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat (Urteil Rn. 102), ist die Abwägungsentscheidung bei der Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten nur begrenzt gerichtlich überprüfbar. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39 m. w. N.). Auf diese zweite Möglichkeit eines Abwägungsfehlers - Fehler bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände - beruft sich der Kläger, wenn er rügt, das Hauptargument, die planfestgestellte Variante beeinträchtige private Belange weniger als die Variante 2a, sei auf der Tatsachenebene falsch (Klagebegründung S. 52), die tragenden Argumente der Variantendiskussion beruhten entweder auf einer fehlenden oder fehlerhaften Ermittlung der Umstände oder auf schweren rechtlichen Gewichtungsfehlern (Klagebegründung S. 263), und ausdrücklich falsche Tatsachen und Ermittlungsdefizite beanstandet (Klagebegründung S. 273 f.). Dass es ihm um Mängel im Abwägungsvorgang und nicht nur im Abwägungsergebnis geht, hat der Kläger in seinem weiteren Schriftsatz vom 4. Juli 2023, der bei Verneinung einer Präklusion als vertiefender Vortrag zu berücksichtigen ist und auf den auch das Urteil in Rn. 166 verweist, dezidiert erläutert (Schriftsatz vom 4. Juli 2023 S. 9 ff.). Der inhaltlichen Prüfung dieser Rüge verschließt sich der Verwaltungsgerichtshof, wenn er sie auf einen geltend gemachten Mangel im Abwägungsergebnis reduziert und damit den Kern des Sachvortrags übergeht.
73 e) Die mögliche Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend argumentiert, die "ordnungsgemäß geplante" Variante 2a dränge sich allein deshalb nicht auf, weil ihr ein Planungshindernis entgegenstehe (Urteil Rn. 166). Denn auch diese Begründung nimmt auf den unzutreffenden Maßstab eines notwendigen "Sich-Aufdrängens" einer anderen Variante Bezug. Im Übrigen überzeugt sie tatsächlich und rechtlich nicht, was von der Beschwerde ebenfalls gerügt wird (NZB S. 204 ff.).
74 Das Urteil nimmt für die Variante 2a ein Planungshindernis an, weil der Kläger von dieser Variante von der Prämisse ausgehe, dass für das Straßenbauvorhaben Grundstücke der Deutschen Bahn AG verwendet werden könnten. Bei diesen handele sich aber um gewidmetes Bahnbetriebsgelände, für das eine Freistellung nach § 23 AEG im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorliege. Eine Realisierung auf den Grundstücken der Deutschen Bahn AG scheide daher aus.
75 Der Kläger rügt dies als Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht und macht insbesondere geltend, das Gericht unterstelle ungeprüft einen falschen Sachverhalt, womit er nicht habe rechnen können (NZB S. 205, 209). Soweit er argumentiert, aus der Eigentümerstellung der Deutsche Bahn AG könne nicht ungeprüft auf die Widmung der Grundstücke als Bahnbetriebsgelände geschlossen werden, setzt er sich allerdings nicht mit den im Urteil zum Beleg der Argumentation angeführten Unterlagen auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf die Äußerungen der Deutschen Bahn in den Schreiben vom 14. November 2017 und 15. Dezember 2017 sowie das Schreiben des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 20. August 2021 Bezug genommen (Urteil Rn. 166 unter Verweis auf Rn. 115). Jedenfalls in dem Schreiben vom 15. Dezember 2017 wird ausgeführt, dass "es sich bei den überplanten Flächen um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen, handelt", so dass insoweit kein aktenwidriger Sachverhalt unterstellt wird. Allerdings lässt sich nicht nachvollziehen, worauf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs gestützt sein soll, dass insoweit ein Planungshindernis vorliege, das gerade der Variante 2a oder der nach Auffassung des Klägers "besser geplanten" Variante 2a entgegenstehe. Die zitierten Äußerungen im Schreiben vom 15. Dezember 2017 wurden im Planfeststellungsverfahren im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von der Deutschen Bahn abgegeben. Dabei hat die Bahn unter dem Gliederungspunkt "1. Infrastrukturelle Belange" zur Eisenbahnausbaustrecke ABS 38 vorgetragen und in diesem Zusammenhang sowohl die Vorzugsvariante als auch die Variante 2a behandelt. Unter "2. Immobilienspezifische Belange" erfolgt sodann nach dem Verweis auf die Notwendigkeit des Abschlusses von Kreuzungsvereinbarungen der oben zitierte Hinweis auf die Eisenbahnbetriebsanlagen, wobei die "überplanten Flächen" nicht näher spezifiziert werden. Daran schließt sich die Mitteilung an, dass Bahngrund nicht ohne vertragliche Regelungen in Anspruch genommen werden dürfe. Ein rechtliches Planungshindernis für die Variante 2a lässt sich daraus nicht ableiten. Der Vorhabenträger hat in seiner Bearbeitung der abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen hierzu lediglich angemerkt, es sei keine bauamtliche Stellungnahme erforderlich (vgl. Ordner 13/19 ROB 13549). Aus den anderen zitierten Schreiben ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Erkenntnisse. Im Übrigen wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass auch bei der planfestgestellten Variante Grundstücke in Anspruch genommen werden, die im Eigentum der Deutschen Bahn stehen, ohne dass dem ein rechtliches Planungshindernis entgegenstünde.
76 f) Soweit die Beschwerde das Übergehen des Vorbringens zur Umplanung der Variante 2a aus dem Linienfindungsverfahren in der 1. Tektur beanstandet, weil im Urteil insoweit nur ausgeführt worden sei, dass kein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren stattgefunden habe (NZB S. 209 ff.), ist das Vorliegen eines weiteren, über den bereits konstatierten Fehler hinausgehenden Verfahrensmangels nicht dargelegt.
77 Die Rüge bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 163 des Urteils, wonach der Einwand der grundlosen Umplanung außer Betracht lasse, dass ein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren nach § 16 Abs. 1 und 2 FStrG wegen § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht stattgefunden habe und das durchgeführte "Linienfindungsverfahren" aus einer Umweltverträglichkeitsstudie eines Ingenieurbüros bestanden habe. Von einer "abweichenden" Planung im Rahmen der 1. Tektur könne daher keine Rede sein. Die Beschwerde macht dazu unter Hinweis auf die Ausführungen und Abbildungen auf S. 59 f. der Klagebegründung einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht geltend, weil der Verwaltungsgerichtshof ohne inhaltlichen Bezug zum Sachvortrag argumentiert und den Vortrag nur formal zur Kenntnis genommen, aber sinnentstellend verfremdet habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Vortrag des Klägers befasst und auch auf die Abbildungen auf S. 59 der Klagebegründung ausdrücklich Bezug genommen (Urteil Rn. 165). Mit den beanstandeten Ausführungen hat er die Rechtsauffassung vertreten, dass Gegenstand der Unterlage 19.4 keine rechtlich relevante Planung gewesen sei, weshalb er das Vorliegen einer "Umplanung" verneint hat. In dieser rechtlichen Würdigung der vom Kläger vorgelegten und vom Gericht zur Kenntnis genommenen zeichnerischen Darstellung aus den Planfeststellungsunterlagen liegt selbst dann keine Gehörsverletzung, wenn der Kläger, der sich damit nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, sie für falsch halten sollte.
78 g) Ein weiterer Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, liegt vor, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag des Klägers zur fehlerhaften Gesamtbetrachtung der bei Variante 4 betroffenen privaten Belange als materiell präkludiert angesehen hat (Urteil Rn. 168 f.). Die Beschwerde rügt insoweit zutreffend, dass damit die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 3 Satz 1 (vormals Abs. 5 Satz 1) FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO überspannt werden (NZB S. 217 ff.).
79 Das Urteil argumentiert, der Kläger habe die wohl sinngemäß monierte notwendige Gesamtbetrachtung der in der Summe betroffenen privaten Belange nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht. Die seiner Ansicht nach bestehenden Existenzgefährdungen von landwirtschaftlichen Betrieben würden in der Klagebegründung vom 22. Februar 2021 nicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in private Belange (Gliederungspunkt III.3.c) erörtert, sondern als eigener Gesichtspunkt in der Abwägung unter einem weiteren Gliederungspunkt (III.3.g). Dass eine Überprüfung dieser Ausführungen auch als öffentlicher Belang "Gesamtbetrachtung der in der Summe der betroffenen privaten Belange" habe erfolgen sollen, sei weder dargelegt worden noch sonst erkennbar gewesen, sondern erst in späteren Schriftsätzen nach Ablauf der Klagebegründungsfrist zum Ausdruck gebracht worden (Urteil Rn. 169). Demgegenüber macht der Kläger geltend, er habe bereits in der Klagebegründung alle tatsächlichen Angriffspunkte benannt und deutlich gemacht, dass er den Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Abwägung zur Variantendiskussion mit Blick auf die fehlerhafte Bewertung der Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe in tatsächlicher Hinsicht gerichtlich überprüfen lassen wollte, die ausdrückliche Benennung der Gesamtbetrachtung sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Damit ist ein Verfahrensfehler hinreichend dargelegt.
80 Der Verwaltungsgerichtshof sieht den Substantiierungsmangel nicht auf der Ebene der nach § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG fristgerecht anzugebenden Tatsachen und Beweismittel, sondern bemängelt die fehlende rechtliche Einordnung. Damit knüpft er an den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO an. Dieser erfordert, dass innerhalb der Klagebegründungsfrist der Sachverhalt rechtlich durchdrungen und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt wird. Diesen Anforderungen genügt die Klagebegründung vom 22. Februar 2021. Der Kläger hat in tatsächlicher Hinsicht umfangreich zu Existenzgefährdungen nicht nur seines eigenen Betriebs, sondern auch zu zahlreichen weiteren Betrieben vorgetragen. Aus der Gliederung der - für alle Verfahren identischen - Klagebegründung wird deutlich, dass dieses Vorbringen (unter den Gliederungspunkten A.III.3.g und h), das zu allen Aktenzeichen erfolgte und auch einen Betrieb behandelte, dessen Inhaber nicht unter den Klägern war (Betrieb 3007/4007, Klagebegründung S. 147), sich nicht nur auf den jeweiligen Betriebsinhaber beziehen, sondern für jeden Kläger gesondert vorgetragen werden sollte. Demgegenüber erfolgte unter dem Gliederungspunkt A.IV. die Darstellung der subjektiven Betroffenheiten jeweils gesondert nach Klägern und zugehörigen Aktenzeichen. Unter Gliederungspunkt A.III.3.c) "Sachverhalt - Gerügte inhaltliche Fehler - Abwägungsgebot/Variantendiskussion - Hauptargument 2: private Rechte/Eigentum" hat der Kläger zudem einleitend ausgeführt, das Hauptargument der Abwägung, die Planung beeinträchtige private Rechte weniger als die Variante 2a, sei in zweifacher Hinsicht auf Tatbestandsebene falsch: Zum einen verneine die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht die Existenzgefährdung der Kläger und verkenne die Veränderung der Agrarstruktur, zum anderen sei die Annahme, es müssten bei einer bahnparallelen Variante 2a 19 Gebäude abgerissen werden, unzutreffend (Klagebegründung S. 52). Auch wenn die nachfolgenden Ausführungen unter diesem Gliederungspunkt sich nur noch mit dem zweiten Argument der fehlerhaften Planung der Variante 2a beschäftigten und die Existenzgefährdungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger und eines weiteren Betriebes sowie die Existenzvernichtung des Pferdesportbetriebes in gesonderten Unterpunkten (g und h) erörtert wurden, wird der rechtliche Prüfungsansatz - Ermittlung der abwägungsrelevanten tatsächlichen Umstände für den Variantenvergleich 2a und 4 - hinreichend deutlich. Der Sache nach geht es um die im Rahmen der Variantenabwägung erforderliche Gewichtung der in der Summe betroffenen privaten Belange, die die Ermittlung der mit den Varianten verbundenen Gebäudeabrisse bzw. Existenzvernichtungen voraussetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39). Der Planfeststellungsbeschluss selbst hat die jeweils betroffenen privaten Belange zu einem wesentlichen Argument seiner Abwägungsentscheidung gemacht und den bei Variante 2a drohenden Gebäudeabrissen die für die Variante 4 mit Null angegebene Zahl von existenzgefährdeten Betrieben gegenübergestellt. Auf diese Argumentation hat sich der Kläger bezogen und sich insoweit auch nicht nur - wie der Beklagte meint (vgl. Erwiderung vom 13. Juni 2024 S. 2) – zum Sachwalter fremder Interessen gemacht. Dies genügte, um den rechtlichen Prüfungsansatz der vorgetragenen Tatsachen hinreichend kenntlich zu machen.
81 Die unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift verletzt damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.
82 h) Die Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensfehlers entfällt nicht dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend ausgeführt hat, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen "unabhängig davon" nicht vor, und insoweit auf die in den Parallelverfahren ergangenen Urteile verwiesen hat (Urteil Rn. 170). Denn dieser Feststellung fehlt teilweise die Grundlage, so dass sie insoweit ihrerseits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, wie der Kläger zutreffend rügt.
83 Soweit der Kläger allerdings allein in dem Verweis auf die mehr als 70 Seiten langen Urteile in den Parallelverfahren ohne konkrete Fundstellennachweise einen Verfahrensfehler durch Übergehen des Sachvortrags zur Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe sieht (NZB S. 235 ff.) und rügt, ihm werde die Möglichkeit genommen, die Würdigung des eigenen Vorbringens zu überprüfen und sich dagegen mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen, ist dem nicht zu folgen. Die Bezugnahme auf die Parallelentscheidungen ohne deren inhaltliche Wiederholung begründet keinen Gehörsverstoß. Sie begegnet hier schon im Hinblick auf die besondere inhaltliche Verflechtung der Verfahren keinen Bedenken. Die Kläger aller Verfahren haben gemeinsam Klage erhoben, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten. Nach Trennung der Verfahren wurden alle Klagen durch einheitliche Schriftsätze zu allen Aktenzeichen gemeinsam begründet und dabei die Existenzgefährdungen aller Betriebe zum Inhalt aller Klagen gemacht; später wurden die Klagen gemeinsam mündlich verhandelt, so dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis vom Inhalt aller Verfahren hatten und zu allen angesprochenen Gesichtspunkten Stellung nehmen konnten. Die inhaltliche Prüfung der in den Urteilen jeweils abweichenden Passagen zu den individuellen Existenzgefährdungen war dem Kläger vor diesem Hintergrund ohne Weiteres möglich und zumutbar; dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch im vorliegenden Rechtsmittel die Urteile aus den Parallelverfahren ausführlich inhaltlich gewürdigt.
84 Mit dem formal zulässigen Verweis auf die Urteile in den Parallelverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof seine Feststellung begründet, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen nicht vor (Urteil Rn. 170). Dies bezieht sich auf die in der Klage thematisierten Existenzgefährdungen von sieben Landwirtschaftsbetrieben (vgl. Klagebegründung S. 121 ff.) und dem Pferdesportzentrum (Klagebegründung S. 155 ff.). Nähere Ausführungen erfolgen im Urteil lediglich zu dem Betrieb E. (Einwender 3007/4007), dessen Inhaber nicht zu den Klägern gehörte, so dass der Verweis im Übrigen die Aussage enthält, das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung der jeweiligen Betriebe sei Inhalt der bezeichneten Entscheidungen. Damit unterstellt der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls in Bezug auf das Pferdesportzentrum (Einwender 3001/4001) einen unzutreffenden und dem Akteninhalt widersprechenden Sachverhalt, wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend rügt (NZB S. 224 ff.). Denn die Feststellung, dass der Pferdesportbetrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, wurde in keinem der Urteile getroffen. Sie war insbesondere auch nicht Gegenstand der Entscheidung in dem von der Pächterin der Grundstücke und Pferdesportanlagen betriebenen Verfahren 8 A 20.40017 , denn diese Klage wurde bereits als unzulässig abgewiesen. Indem der Verwaltungsgerichtshof damit einen Sachverhalt unterstellt hat, der nicht von tatsächlichen Feststellungen getragen wird und in dem Inhalt der Akten keine Grundlage findet, hat er gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 9 BN 5.23 - juris Rn. 13 m. w. N.).
85 Soweit der Verwaltungsgerichtshof in den übrigen Entscheidungen Feststellungen zur fehlenden Existenzgefährdung der jeweils untersuchten Betriebe getroffen hat, sind diese Gegenstand gesonderter Zulassungsrügen (dazu unter V.). Jedenfalls in Bezug auf einen der landwirtschaftlichen Betriebe haben diese Erfolg (Betrieb B., Einwender 3012/4012, dazu V.1.), so dass die Feststellung im Urteil, dieser Betrieb sei nicht in seiner Existenz gefährdet, ebenfalls keine hinreichende Grundlage hat. Ergänzend sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug auf den Betrieb F. jun. (Einwender 3005/4005) im Verfahren 8 A 20.40021 nicht festgestellt hat, dass der Betrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, sondern dies offengelassen hat.
86 Damit ist der Vortrag des Klägers zur Existenzgefährdung von Betrieben bei der Verwirklichung der Variante 4 jedenfalls teilweise in verfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben. Da es sich dabei um einen Umstand handelt, der für die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Abwägungsentscheidung eine Rolle gespielt hat, ist die Erheblichkeit eines etwaigen Abwägungsfehlers nicht von vornherein ausgeschlossen. Soweit der Kläger allerdings aus der Formulierung im Planfeststellungsbeschluss zum Betrieb F. jun. (Einwender 3005/4005), wonach die Variantenauswahl richtig bleibe, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebes unterstelle (PFB S. 188), die Schlussfolgerung zieht, dass danach der Wegfall von mehr als einem Betrieb offensichtlich ergebnisrelevant sei (NZB S. 217), lässt sich dies der zitierten Aussage nicht entnehmen. Denn diese beschränkt sich auf die Abwägung der Varianten für den Fall des Wegfalls des bezeichneten Betriebes, ohne eine Aussage zu anderen Konstellationen zu treffen.
87 V. Die Feststellung im Urteil, dass die geltend gemachten Existenzgefährdungen nicht vorlägen, greift der Kläger in Bezug auf fünf landwirtschaftliche Betriebe mit insgesamt acht Verfahrensrügen an. Diese haben hinsichtlich eines Betriebs Erfolg (1.), im Übrigen sind sie unbegründet (2. bis 4.).
88 1. Zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass der Verneinung einer Existenzgefährdung des Betriebs B. (Einwender 3012/4012) ein Gehörsverstoß zugrunde liegt (NZB S. 243 ff.).
89 Der Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf sein Urteil in dem von den Klägern B. geführten Klageverfahren 8 A 20.40023 , wonach der Beklagte eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs fehlerfrei verneint habe. Zur Begründung verweist dieses Urteil auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, dass der Verlust von landwirtschaftlichen Flächen unter dem von der Rechtsprechung angewandten Anhaltswert von 5 % liege, bei dem eine Existenzgefährdung eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs in der Regel ausgeschlossen werden könne (PFB S. 201), und hält das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger B. schon deshalb für nicht durchgreifend, weil es die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfülle. Es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss. Hierfür genüge die zusammengefasste Wiedergabe der Stellungnahme des Gutachters Dr. G. vom 21. Mai 2021 (gemeint sein dürfte 5. Februar 2021) oder der Verweis darauf nicht; es sei auch nicht erkennbar, dass die Stellungnahme der erforderlichen Prüfung, Sichtung und rechtlichen Durchdringung unterzogen worden sei (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195 f.). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Anwendung der Präklusionsvorschrift erneut einen zu strengen Maßstab angelegt.
90 Die Beschwerde verweist auf den Vortrag in der Klagebegründung (S. 149 f.) zum Betrieb B. und die dort als Anlage K 21a vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 5. Februar 2021 des Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken in der Landwirtschaft Dr. G. Darin wird eine etwaige Existenzgefährdung des Betriebs B. zum Stichtag der Planfeststellung am 9. Oktober 2020 untersucht. Ausgangspunkt ist die Ermittlung der Existenzfähigkeit des Betriebs nach den Kriterien Gewinn und Kapitalbildung unter Zugrundelegung von zwei Prüfungsschemata (nachhaltige jährliche Kapitalbildung und angemessene Faktorentlohnung), wobei die Situation vor und nach dem Eingriff geprüft wird. Der Gutachter kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der Betrieb vor dem Eingriff (knapp) existenzfähig sei und als Folge des Eingriffs in seiner Existenz gefährdet werde. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung (S. 149 f.) Inhalt und Ergebnis dieses Gutachtens kurz wiedergegeben und geltend gemacht, damit erwiesen sich die Ausführungen auf S. 201 ff. des Planfeststellungsbeschlusses, denen kein Existenzgefährdungsgutachten zugrunde liege, als falsch. Dies wird in den Ausführungen zur Rechtslage wiederholt. Dort wird unter der Einleitung, der Planfeststellungsbehörde seien massive Abwägungsfehler bei der Bewertung der betrieblichen Existenzgefahren unterlaufen (Klagebegründung S. 276), zum Betrieb der Einwender 3012/4012 vorgetragen, dieser werde ohne Einholung eines Gutachtens zu Unrecht als nicht existenzgefährdet betrachtet. Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. G. erwirtschafte der Betrieb vor der Maßnahme einen über der anzusetzenden Faktorenentlohnung liegenden Betrag, nach der Maßnahme würde dieser Wert unterschritten. Der Betrieb wäre also ohne die Maßnahme existenzfähig und verliere die Existenzfähigkeit aufgrund der Maßnahme (Klagebegründung S. 277).
91 Dieses Vorbringen genügt, um die Tatsachen, auf die sich der Kläger stützt - die in dem 13-seitigen Gutachten erläuterten Prüfungsschritte und -ergebnisse zur vorhabenbedingten Existenzgefährdung des Betriebs B. – sowie deren rechtliche Relevanz darzulegen. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss, auf dessen maßgebliche Ausführungen (PFB S. 201 - 204) jedenfalls Bezug genommen wird, bedurfte es hierfür nicht. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich auf S. 90 ff. allgemein mit den Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe und den diesbezüglichen Ermittlungserfordernissen und -methoden und auf S. 201 ff. mit den Einwendungen der Kläger B. Er stellt dabei maßgebend auf die sogenannte 5 %-Regel ab, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist und der auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195). Danach kann nach allgemeiner Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 27, vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. - juris Rn. 74 und vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 75). Diese Überlegung hat die Planfeststellungsbehörde hier zugrunde gelegt und keinen Anlass gesehen, für Betriebe der Milchviehwirtschaft davon abzuweichen (PFB S. 91 f.; vgl. zur Anwendung der 5 %-Regel bei einem milchproduzierenden Betrieb auch BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 5.21 - BVerwGE 176, 130 Rn. 3, 31 ff.).
92 Die 5 %-Regel gibt allerdings nur den Schwellenwert wieder, bis zu dessen Erreichen regelmäßig eine Existenzgefährdung verneint werden kann und daher kein Anlass besteht, ein Gutachten zur Existenzfähigkeit einzuholen. Dieser Regelfall schließt aber nicht aus, dass ausnahmsweise auch bei einem geringeren Flächenverlust eine Existenzgefährdung eintreten kann. Einen solchen Ausnahmefall macht der Kläger mit der Vorlage des Existenzgefährdungsgutachtens vom 5. Februar 2021 zum Betrieb B. geltend. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bedurfte es dabei nicht. Denn das Gutachten steht nicht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss, sondern geht wie dieser von einem Flächenverlust von rund 1 ha aus, wobei die 9 729 m² große Flächeninanspruchnahme im Gutachten (dort S. 4) sogar etwas geringer ausfällt als die im Planfeststellungsbeschluss (S. 201) veranschlagten insgesamt 10 095 m². Der durch das Gutachten gestützte Vortrag in der Klagebegründung bot für das Gericht hinreichend Anlass, der Frage der Existenzgefährdung des Betriebes B. ungeachtet des Eingreifens der 5 %-Regel nachzugehen. Indem der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer unzureichenden Substantiierung des Vorbringens und einer materiellen Präklusion ausgegangen ist und sich deshalb mit dem Gutachten nicht inhaltlich befasst hat, hat es einen für die Klage wesentlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt.
93 2. In Bezug auf den klägerischen Betrieb (Einwender 3009/4009) liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler (NZB S. 238 ff.) dagegen nicht vor. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Existenzgefährdung dieses Betriebs abwägungsfehlerfrei verneint worden sei (Urteil Rn. 195 ff.), ist nicht deswegen verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt hat.
94 Zum Betrieb des Klägers ist im Planfeststellungsverfahren ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt worden (Dr. I. und Partner vom 27. Februar 2020, Anlage K 17c), auf dessen Grundlage der Beklagte - unter Berücksichtigung von Ersatzlandangeboten - eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung verneint hat (ausführlich PFB S. 196 ff.). Auf die Einwendungen im Klageverfahren hin haben die Gutachter im gerichtlichen Verfahren unter dem 6. Februar 2023 noch eine Stellungnahme abgegeben, in der die zuvor zu gering bemessenen Kosten für Kraft-, Saft- und Mineralfutter sowie Festkosten angepasst wurden, im Ergebnis eine Existenzgefährdung aber weiterhin verneint wurde (Anlage B 14). In einer weiteren Stellungnahme vom 6. Februar 2023 wurden zudem der Wegfall einer Pachtfläche und das Angebot von Ersatzland bewertet und trotz der damit verbundenen Nachteile der Erhalt der Existenzfähigkeit weiterhin bejaht (Anlage B 15).
95 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung u. a. in Bezug auf seinen eigenen Betrieb die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und dabei längere Ausführungen dazu gemacht, warum alle benannten Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien und welche Umstände insoweit relevant seien (Protokoll vom 28. April 2023 S. 16 f., Beweisantrag Nr. VIII.1). Das Gericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, er sei unzulässig, weil er schon keine Tatsachen zum Gegenstand habe, die einer Beweiserhebung zugänglich wären; zu der unter Beweis gestellten Behauptung der Existenzgefährdungen der klägerischen Betriebe lägen im Übrigen bereits Sachverständigengutachten vor, die Einholung eines weiteren dränge sich nicht auf (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 4 und 6).
96 Die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und den Beteiligten Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 11; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2010 - 2 BvR 2638/09 - NJW 2011, 49 Rn. 11, jeweils m. w. N.). Dass dies hier der Fall wäre, legt der Kläger nicht dar.
97 Mit der Begründung fehlender beweisfähiger Tatsachen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit das Gericht zumindest die Behauptung der Existenzgefährdung der klägerischen Betriebe als Beweisgegenstand und dem Sachverständigenbeweis zugänglichen Umstand behandelt hat, greifen auch die dagegen gerichteten Angriffe nicht durch.
98 Ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens kann nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO (analog) oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden, wenn bereits Gutachten vorliegen, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen. Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind. Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.).
99 Von diesem Maßstab ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, warum die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens in Bezug auf den Betrieb des Klägers ermessensfehlerhaft gewesen sein sollte und sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgedrängt hätte. Soweit sie aus dem Umstand, dass die Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 die zu geringe Bemessung der Futter- und Festkosten eingeräumt haben, Zweifel an deren Sachkunde und Unparteilichkeit herleiten (NZB S. 240), überzeugt dies nicht. Allein das Auftreten einzelner Fehler führt noch nicht zur Ungeeignetheit des gesamten Gutachtens und stellt die Person des verantwortlichen Gutachters nicht grundsätzlich in Frage; die vorgenommenen Korrekturen sprechen vielmehr für eine konstruktive und offene Grundhaltung der Sachverständigen.
100 Im Übrigen verweist die Beschwerde auf für sie nicht nachvollziehbare Änderungen der Bewertungsgrundlagen der Sachverständigen und den Umstand, dass der Betrieb laut deren Berechnung nach der Maßnahme nur äußerst knapp über der Grenze zur Existenzgefährdung liege (NZB S. 240, 242), ohne jedoch diese Beanstandungen hinreichend konkret zu erläutern. Der Hinweis auf veränderte Abschreibungen im Gutachten Anlage B 15 S. 18, 21 im Vergleich zum Gutachten vom 27. Februar 2020 S. 56, dürfte sich tatsächlich auf das Gutachten B 14 beziehen (B 15 hat nur 14 Seiten) und insbesondere die veränderte Festkostenermittlung (Anlage B 14 S. 18 gegenüber Anlage K 17c S. 43) betreffen. Mit den Erläuterungen dazu setzt sich der Kläger jedoch nicht auseinander.
101 Auch die Wiederholung von Einwendungen aus dem Klageverfahren gegen das Gutachten B 14 mit den dortigen Kritikpunkten genügt nicht, um das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Unklarheiten bezüglich einzelner Parameter mögen gerade vor dem Hintergrund eines sehr knappen Ergebnisses Anlass bieten zu weiteren Nachfragen mit der Bitte um Erläuterung der strittigen Punkte, reichen aber für sich genommen nicht aus, um die Einschaltung eines zusätzlichen Gutachters nahezulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren H. insbesondere das neue Gutachten vom 6. Februar 2023 mit der Berücksichtigung des Ersatzlandangebots (B 15) gewürdigt, womit sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt. Er hat zudem der von der Klägerseite vorgelegten Berechnung entgegengehalten, dass danach der Betrieb H. bereits vor Inanspruchnahme der betrieblichen Grundstücke durch das Planvorhaben nicht existenzfähig sei; auch dazu verhält sich die Beschwerde nicht.
102 3. Hinsichtlich der Betriebe J. (Einwender 3013/4013) und K. (Einwender 3015/4015) erhebt der Kläger jeweils zwei Verfahrensrügen. Er macht geltend, hinsichtlich beider Betriebe hätten Existenzgefährdungsgutachten im Planfeststellungsverfahren ergeben, dass sie vorhabenbedingt ihre Existenzfähigkeit verlören, weshalb als Ersatzland jeweils u. a. Teilflächen des Flurstücks 516/3 angeboten worden seien; diese seien jedoch wegen Vernässung und Verunkrautung ungeeignet. Der Verwaltungsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt und bei der Bewertung der Ersatzlandfläche gegen Denkgesetze verstoßen. Diese Rügen haben keinen Erfolg.
103 a) Die Betriebe J. und K. waren ebenfalls Gegenstand des Beweisantrags Nr. VIII.1 vom 28. April 2023 auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Frage der Existenzgefährdungen. Dass die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen fehlender beweisfähiger Tatsachen und bereits vorliegender ausreichender Gutachten bezogen auf diese Betriebe fehlerhaft gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar (NZB S. 252 ff. und 259 ff.).
104 Zur Begründung, warum sich das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte, verweist der Kläger auf seinen Klagevortrag zur Ungeeignetheit des angebotenen Ersatzlands und die in der mündlichen Verhandlung fotografisch dokumentierte starke Vernässung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Urteilen 8 A 20.40024 bzw. 8 A 20.40025 allerdings nicht nur in der vom Kläger jeweils zitierten Randnummer 206 bzw. 205, sondern ausführlich auf mehreren Seiten (jeweils Rn. 195 - 211) mit der Frage der Existenzgefährdung der Betriebe 3013/4013 bzw. 3015/4015 befasst und sich in Rn. 199 ff. jeweils mit der Eignung der zuletzt als Ersatzland angebotenen Flurstücke, insbesondere dem Flurstück 516/3 auseinandergesetzt, wobei er sich maßgeblich auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Dr. I. und Partner gestützt hat. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Allein der Umstand, dass Gericht und Gutachter dem Vortrag des Klägers und dessen Einschätzung inhaltlich nicht gefolgt sind, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen als Grundlagen für die richterliche Überzeugungsbildung nicht geeignet und ausreichend gewesen wären.
105 b) Auch der jeweils gerügte Verstoß gegen Denkgesetze bei der Bewertung der Vernässung der als Ersatzland angebotenen Fläche (NZB S. 257 ff. und 264 ff.) liegt nicht vor. Es ist nicht widersprüchlich und denklogisch unvereinbar, wenn das Gericht einerseits die Aussage eines Sachverständigen für nicht überzeugend erachtet, weil dieser das als Ersatzland angebotene Grundstück nicht selbst in Augenschein genommen hat, und andererseits zu der von Klägerseite vorgelegten Fotodokumentation ausführt, die grundsätzliche Geeignetheit der Fläche werde dadurch nicht in Frage gestellt, weil sich daraus weder ergebe, welche Wetterverhältnisse geherrscht hätten noch welchen flächenmäßigen Umfang die dokumentierte Vernässung gehabt habe (Urteile 8 A 20.40024 und 8 A 20.40025 , Rn. 206 und 205). Denn es geht um völlig unterschiedliche Beweismittel. Die persönliche Besichtigung durch einen Sachverständigen kann selbst dann, wenn sie nur an einem einzigen Tag erfolgt, nicht mit einer Fotodokumentation über einen Tag gleichgestellt werden, weil die Erfassung und Bewertung durch einen Sachverständigen mehr ist als eine räumlich und perspektivisch beschränkte optische Momentaufnahme.
106 Im Übrigen ist der vom Kläger behauptete "Widerspruch" in seiner eigenen Beweisführung angelegt, wenn er einerseits durch seine Sachverständigen geltend macht, die Einschätzung, ob eine Landwirtschaftsfläche feuchte oder nasse Bodenverhältnisse aufweise, sei in der Regel nicht durch Ortstermin möglich, sondern zeige sich erst in der längeren Bewirtschaftung der Fläche, und andererseits auf Fotografien verweist, die sich als Momentaufnahme ebenfalls nicht zur Dokumentation einer längeren Bewirtschaftung der Fläche eignen.
107 4. Schließlich verfangen auch die beiden zum Betrieb F. jun. (Einwender 3005/4005) erhobenen Verfahrensrügen nicht.
108 Für diesen Betrieb war im Planfeststellungsverfahren wegen der Inanspruchnahme von deutlich mehr als 5 % der Betriebsfläche ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt und Ersatzland angeboten worden. Der Planfeststellungsbeschluss geht im Ergebnis davon aus, dass der Betrieb bei Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes existenzfähig bleibt und führt ergänzend aus, selbst wenn man aber eine Existenzgefährdung unterstelle, wäre ihr Gewicht nicht ausreichend, das Vorhaben zu verhindern; auch die Variantenauswahl bleibe richtig, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebs unterstellen würde (PFB S. 188). Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil im Verfahren F. jun. offen gelassen, ob die Einwendungen des dortigen Klägers u. a. gegen die Geeignetheit des Ersatzlands berechtigt wären, weil die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung - den Einwendungen hypothetisch Rechnung tragend - die Existenzgefährdung als wahr unterstellt habe; gegen die Wahrunterstellung habe die Klagepartei keine Einwände erhoben (8 A 20.40021 Rn. 198).
109 a) Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht wegen Nichtberücksichtigung des Vortrags zur Ungeeignetheit des Ersatzlandes im Fall F. jun. rügt, weil das Gericht zu Unrecht von nur einer Existenzgefährdung ausgegangen sei, obwohl tatsächlich weitere Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien, weshalb die Frage der Geeignetheit des Ersatzlandes nicht habe offen bleiben dürfen (NZB S. 266 ff.), überzeugt dies nicht. Der Vortrag vermengt die konkret den Betrieb 3005/4005 betreffende Abwägung im Planfeststellungsbeschluss, die der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat, mit den Folgen, die erfolgreiche Rügen gegen die Bewertung anderer Betriebe hätten. Im Planfeststellungsbeschluss sind gerade die Einwendungen zum Betrieb 3005/4005 als berechtigt und damit die Existenzgefährdung gerade dieses Betriebs unterstellt worden. Hieran würde sich auch für den Fall nichts ändern, dass eine Existenzgefährdung weiterer Betriebe berücksichtigt werden müsste. Deren Belange würden in der Abwägung zu der weiterhin unterstellten Gefährdung des Betriebs F. jun. dazutreten, ohne dass nunmehr eine inhaltliche Befassung mit den Einwendungen zum Betrieb F. jun. erforderlich wäre. Im Übrigen interpretiert der Kläger in den Planfeststellungsbeschluss eine Aussage hinein, die darin nicht enthalten ist. Wie ausgeführt, lässt sich der zitierten Passage nicht entnehmen, wie die Abwägung bei Hinzutreten weiterer Existenzgefährdungen ausfallen würde.
110 b) Auch der gerügte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor (NZB S. 272 ff.). Die Beschwerde beanstandet die Bemerkung im Urteil 8 A 20.40021 (Rn. 198), dass die (dortige) Klagepartei keine Einwände gegen die Wahrunterstellung erhoben habe. Insoweit ist allerdings zutreffend, dass von einer Klagepartei denklogisch keine Einwände gegen die Unterstellung gefordert werden können, dass ihr Vortrag wahr und ihre Bedenken zutreffend sein könnten. Die Formulierung im Urteil ist daher unglücklich gewählt. Der Sache nach wollte der Verwaltungsgerichtshof aber erkennbar zum Ausdruck bringen, dass das Ergebnis der auf der unterstellten Existenzgefährdung beruhenden Abwägung und die ihr für die Variantenauswahl zugemessene Bedeutung vom Kläger nicht angegriffen wurden. Diese Aussage ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
111 VI. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Einwände zu Einzelpunkten der Kostenermittlung als materiell präkludiert angesehen hat, weil sie sich in einer bloßen Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren erschöpften, ohne den Planfeststellungsbeschluss zu würdigen (Urteil Rn. 171 ff.), rechtfertigen weder seine Grundsatzrüge noch die fünf Verfahrensrügen die Zulassung der Revision.
112
1. Die Frage (NZB S. 276),
"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeht?"
zeigt schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden würde. Die Revision kann grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz festgestellt worden sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2025 - 9 B 54.24 - juris Rn. 18 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Denn entgegen der Begründung der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf abgestellt, dass "neben einer Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss eingegangen wird" (NZB S. 276 f.), sondern festgestellt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss gerade nicht erfolgt ist (Urteil Rn. 173).
113 2. a) Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß durch Übergehen seines Sachvortrags infolge der Reduzierung der Klagebegründung auf die Wiederholung von Einwendungen (NZB S. 277 ff.) und wegen des Vorwurfs, die Klagebegründung sei unter dem Gesichtspunkt der Kosten aus sich heraus nicht hinreichend verständlich (NZB S. 292 ff.), rügt, beanstandet er der Sache nach wiederum eine unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift. Ein Verfahrensfehler ist jedoch in diesem Fall nicht dargelegt.
114 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen einer hinreichend substantiierten Klagebegründung verneint und insbesondere eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den Kostenberechnungen (PFB S. 136 ff.) vermisst, wobei er beispielhaft verschiedene Gesichtspunkte aufgezählt hat, zu denen Ausführungen hätten erfolgen sollen (Urteil Rn. 173 S. 57 oben: Kosten für Ingenieurbauwerke, Grunderwerbskosten, Kosten für ein Rüttelstopfverfahren und für Maßnahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung). Des Weiteren beanstandet er eine unsystematische Vermischung der Argumente zur Kostengegenüberstellung der Varianten 2a und 4 und dem Ausscheiden der Varianten 2 und 5 aus Kostengründen sowie die teilweise unzutreffende Wiedergabe von Ausführungen des Sachverständigen. Letzteres wird anhand verschiedener Beispiele näher erläutert. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die Wiederholung breiter Abschnitte aus der Klagebegründung, ohne dass ersichtlich wäre, welcher konkrete Vortrag zu den einzelnen Punkten nicht berücksichtigt worden wäre und worin die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses bestanden haben soll. Soweit bemängelt wird, der Planfeststellungsbeschluss beinhalte keine konkrete Kostenermittlung, mit der eine Auseinandersetzung hätte stattfinden können, ist dies nicht zutreffend. Denn der Planfeststellungsbeschluss nimmt auf S. 136 oben auf die vom Staatlichen Bauamt Traunstein im Nachgang zum Erörterungstermin vorgelegte Kostenberechnung Bezug und führt sodann auf mehreren Seiten aus, warum diese Zahlen plausibel seien.
115 b) Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht rügt, weil das Gericht ungeprüft und ohne Beweiserhebung unterstellt habe, dass die im Eigentum der Bahn stehenden Flächen als gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen nicht überplant werden könnten (NZB S. 289 ff.), kommt es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die - für sich genommen zu Recht - beanstandete Aussage (Urteil Rn. 173 am Ende, s. hierzu bereits oben unter D.IV.2e) nicht an. Die Überlegung stellt nur einen ergänzenden Mosaikstein in der Argumentation des Gerichts dar, bei dessen Wegfall die Begründung für die eingetretene Präklusion noch immer tragfähig wäre.
116 c) Da die gegen die Annahme der Präklusion erhobenen Rügen keinen Erfolg haben, ist auch die Gehörsrüge wegen der unterbliebenen Berücksichtigung des vertiefenden Vortrags zu diesem Thema aus den Klägerschriftsätzen vom 4. und 14. Juli 2023 unbegründet (NZB S. 298 ff.). Wegen der Präklusion des fristgerechten Vortrags durfte auch dessen Vertiefung aus rechtlichen Gründen außer Betracht bleiben.
117 d) Die Rüge, das Gericht habe gegen das rechtliche Gehör verstoßen und Sachvortrag übergangen, soweit es eine fehlende Auseinandersetzung mit der hilfsweisen Unterstellung der Richtigkeit der Einwände gegen die Kostenermittlung im Planfeststellungsbeschluss beanstandet habe (NZB S. 317 ff.), führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler könnte das Urteil nicht beruhen.
118 Die Rüge bezieht sich auf die Argumentation im Urteil, selbst bei Verneinung einer Präklusion würden die Einwendungen des Klägers nicht zum Erfolg führen. Denn der Planfeststellungsbeschluss habe hilfsweise festgestellt, dass auch bei Berücksichtigung der von der Klagepartei monierten Kostenpunkte die Plantrasse kostengünstiger als die Variante 2a wäre; dem sei der Kläger nicht entgegengetreten (Urteil Rn. 176 unter Bezugnahme auf PFB S. 138). Der Kläger rügt allerdings zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Planfeststellungsbeschluss eine Aussage entnommen hat, die dort nicht enthalten ist (NZB S. 318). Denn die im Urteil in Bezug genommene Passage des Planfeststellungsbeschlusses behandelt lediglich die Wahrunterstellung von "einigen" und nicht von allen geltend gemachten Fehleinschätzungen, ohne diese näher zu konkretisieren. Darauf kommt es aber nicht an, weil es sich insoweit nur um eine Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtshofs handelt, der selbständig tragend auf die Präklusion des klägerischen Vortrags zur Kostenermittlung abgestellt hat. Die dagegen erhobenen Zulassungsrügen führen - wie dargelegt - nicht zum Erfolg.
119 VII. Die Argumentation im Urteil, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die "Auswirkungen auf die Umwelt" als gleichwertig angesehen habe (Urteil Rn. 181 ff. unter Bezugnahme auf PFB S. 55), wird von der Beschwerde ebenfalls nicht erfolgreich angegriffen.
120
1. Die mit der Grundsatzrüge formulierte Frage (NZB S. 323 f.),
"Liegt eine unzureichende Auseinandersetzung der Klagepartei mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss selbst keine Aussage über die von der Klagepartei erhobenen Einwände enthält?"
kann nicht grundsätzlich geklärt werden. Ob und wann eine Klagebegründung sich ausreichend mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Eine allgemeine Aussage mit dem von der Beschwerde unterstellten Inhalt, dass die Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch eine Auseinandersetzung mit solchen Argumenten erfordere, die die Klagepartei gar nicht beanstande (NZB S. 324), lässt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht entnehmen. Der Kläger bezieht sich insoweit wohl auf konkrete Formulierungen in Rn. 187 des Urteils, die u. a. Gegenstand der nachfolgend erörterten Verfahrensrüge sind und keine allgemein klärungsfähigen Fragen aufwerfen.
121 2. Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und seine gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil er den Sachvortrag des Klägers zur Nichtberücksichtigung der Summe der Biotopeingriffe in die Hangleite übergangen und dabei die Anforderungen an die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss überspannt habe (NZB S. 324 ff.), bezieht sich der Kläger auf die Passage in Rn. 187 des Urteils, die sich mit dem Einwand zum Aspekt "Summe Biotopeingriff Hangleite" befasst. Der Kläger beanstandet insoweit zutreffend, dass sich der Zusammenhang zwischen seinem Vortrag in der Klagebegründung und der Forderung im Urteil nach einer Auseinandersetzung mit der Begründung auf S. 55 des Planfeststellungsbeschlusses nicht erschließt. Daraus lässt sich aber kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ableiten.
122 Der Kläger hat die Bewertung im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 55 oben) angegriffen, wonach die Varianten 4 und 2a bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig angesehen wurden, und geltend gemacht, in der Faunistischen Risikoanalyse für die bahnparallele Variante 2 (Unterlage 19.1V) sei in Bezug auf die "Summe Biotopeingriffe Hangleite" festgestellt worden, dass die planfestgestellte Trasse (Variante 4) im Vergleich zu der bahnparallelen Trasse (Variante 2a) einen doppelt so hohen Flächenverlust aufweise, was der Planfeststellungsbeschluss zugunsten der Variante 2a hätte berücksichtigen müssen (Klagebegründung S. 182 f.). Hierzu rügt der Verwaltungsgerichtshof eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss und führt aus, dieser stelle maßgeblich auf den Winkel ab, in dem die Varianten die Salzachhangleite querten, und nicht auf die von der Klagepartei angeführte "Summe Biotopeingriffe Hangleite" (Urteil Rn. 187). Diese Begründung ist insofern wenig nachvollziehbar, als sich der Kläger auf eine Unterlage beruft, die in Bezug auf das Biotop 85 "Hangleitenwald zwischen Kletzing und Gastag" gerade die "Summe Biotopeingriffe Hangleite" für die Planfeststellungstrasse und die - vom Kläger bevorzugte - bahnparallele Trasse gegenüberstellt, einen höheren Flächenverlust bei der planfestgestellten Trasse konstatiert und dies u. a. mit dem etwas spitzeren und daher ungünstigeren Durchschneidungswinkel begründet (Unterlage 19.1V S. 3 und 24). Der Winkel ist damit gerade ein Umstand, der die vom Kläger gewünschte Trassenwahl unterstützt, und steht auch nicht im Gegensatz zur Summe der Biotopeingriffe. Soweit es im Urteil weiter heißt, unabhängig davon sei die Durchschneidung der Salzachhangleite nur ein Teilaspekt neben dem der verminderten naturschutzfachlichen Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, diesen zweiten Aspekt habe die Klagepartei nicht angegriffen, betrifft auch dies eine für den Kläger (und "seine" Trasse) günstige Überlegung, mit der er sich deshalb nicht auseinandersetzen musste. Im Planfeststellungsbeschluss wird mit diesem Argument begründet, warum die bahnparallele Variante 2a nunmehr bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig mit der planfestgestellten Trasse angesehen wurde, während sie in früheren Unterlagen noch als leicht nachteilig bewertet worden war. Der Unterschied ergebe sich u. a. daraus, dass sich die Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, die die Variante 2a in stärkerem Umfang in Anspruch nehme, verschlechtert habe (Planfeststellungsbeschluss S. 55). Dem Kläger ist daher zuzugeben, dass der Vorwurf fehlender Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bezogen auf diesen Aspekt unbegründet ist.
123 Daraus folgt jedoch noch kein Verfahrensfehler. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vortrag des Klägers nicht übergangen, sondern ausdrücklich behandelt. Er hat auch das Argument des Flächenverbrauchs aufgegriffen und hierzu ausgeführt, dieser sei nicht maßgebend für die Beurteilung der Umweltauswirkungen gewesen, vielmehr sei darauf abgestellt worden, in welchem Ausmaß Flächen mit besonderer naturschutzfachlicher Wertigkeit berührt würden. Der Flächenverbrauch sei im Planfeststellungsbeschluss gesondert bewertet worden (Urteil Rn. 185). Im Ergebnis führt die Rüge des Klägers auf eine inhaltliche Kritik an den Urteilsgründen und nicht auf einen Verfahrensfehler.
124 VIII. Ohne Erfolg bleiben auch die beiden Zulassungsrügen, die sich gegen die Annahme einer Präklusion des Vorbringens zur "kleinen Variantendiskussion" richten. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit festgestellt, der Vortrag, dass eine Darstellung von Optimierungen bzw. Abwägungen im Rahmen der gewählten Trasse fehle, erfülle nicht die Darlegungsanforderungen des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil nicht dargelegt sei, an welchen konkreten Stellen und aus welchen Gründen die Trasse den Anforderungen der Entwurfsklasse 2 oder 3 der RAL 2012 entsprechen müsste und ob mit dem Verweis auf den Gutachter Dr. C. die Zusammenfassung auf S. 82 bis 84 der Klagebegründung gemeint sei (Urteil Rn. 193 f.).
125
1. Die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage (NZB S. 331 f.),
"Liegt ein unübersichtlicher, verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Klagepartei im Rahmen des Sachvortrags die Optimierungsmöglichkeiten im Rahmen eines Belangs darstellt und diesen Sachvortrag im Rahmen der Rechtsausführungen eindeutig und unverwechselbar im Hinblick auf die Bewertung eines anderen abwägungserheblichen Belangs, etwa der Durchführung einer kleinen Variantendiskussion, wiederaufgreift?"
betrifft erneut keine klärungsbedürftigen allgemeinen Rechtsfragen. Ob ein Vorbringen unübersichtlich oder hinreichend verständlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Übrigen setzt der Kläger auch hier seine eigenen Bewertungen an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs und unterstellt einen Sachverhalt, der in dem angegriffenen Urteil nicht festgestellt wurde. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist gerade nicht von einem eindeutigen und unverwechselbaren Sachvortrag ausgegangen.
126 2. Mit seiner Verfahrensrüge macht der Kläger einen Gehörsverstoß wegen unrichtiger Anwendung der Präklusionsvorschrift infolge überspannter Anforderungen an die Klagebegründung geltend und rügt, dass sein Vorbringen auf S. 82 ff. und S. 281 der Klagebegründung nicht berücksichtigt worden sei (NZB S. 328 ff.). Im Ergebnis ist das Urteil insoweit jedoch nicht zu beanstanden.
127 Die Kritikpunkte des Klägers zur unterbliebenen Abwägung von Optimierungsmöglichkeiten der gewählten Trasse sind auf S. 281 der Klagebegründung im Rahmen der Erörterung der Rechtslage zu Verstößen gegen das Abwägungsgebot zusammenfassend dargestellt. Dabei geht es um den Vorwurf, die Planung auf der Grundlage der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL 2012) sei überdimensioniert, weil statt der Entwurfsklasse (EKL) 3 größtenteils die EKL 2 zugrunde gelegt worden sei, zu viele Kreuzungsbauwerke vorgesehen seien, die zu nahe aneinander lägen, und eine zu kurze, nicht RAL-konforme und verkehrstechnisch fragwürdige Überholspur geplant sei. Der Verweis auf den Sachverständigen Dr. C. führt auf die Wiedergabe der als Anlage K 7 beigefügten gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und den unter Gliederungspunkten (2) und (3) auf S. 82 und 83 der Klagebegründung aufgeführten Fehlerrügen ("Überdimensionierung: Falsche EKL 2 statt richtigerweise EKL 3 nach RAL" und "Fehlerhafte Umsetzung und Nichteinhaltung EKL 2 in Variante 4 und 2a; Überdimensionierung und zu hohe Kosten"). Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs wird damit insbesondere mit Blick auf die detaillierte Gliederung der Klagebegründung noch hinreichend deutlich, dass sich die Rügen auf S. 281 der Klagebegründung auf den Vortrag auf S. 82 f. beziehen. Dieser Vortrag genügt allerdings seinerseits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung, und zwar selbst dann nicht, wenn die unter Nennung von Seitenzahl und Absatz konkretisierten Passagen aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Dezember 2020 mit in den Blick genommen werden. Hinsichtlich der beanstandeten Knotenpunkte fehlen konkrete Angaben unter Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorgaben der RAL 2012. Soweit es um die bevorzugte Planung nach EKL 3 statt EKL 2 geht, kann dahinstehen, ob der pauschale Verweis auf S. 5 des Gutachtens überhaupt zur Darlegung des wesentlichen Sachverhalts genügen kann. Denn die dortige Begründung beschränkt sich auf eine Bezugnahme auf Tabelle 8 (S. 19) der RAL 2012, die allerdings nicht zutreffend interpretiert wird. Dies wird im Planfeststellungsbeschluss bei den Ausführungen zum Ausbaustandard (S. 58) unter Hinweis auf die hier einschlägige Straßenkategorie LS I näher ausgeführt. Damit setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander.
128 E. Die gegen die Abweisung der (hilfsweisen) Verpflichtungsanträge erhobene Verfahrensrüge (NZB S. 333 ff.) greift nicht durch.
129 Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge auf Planergänzung als unbegründet abgewiesen hat (Urteil Rn. 210 ff.). Er rügt die fehlende Berücksichtigung der Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs, wobei er insoweit einen Gehörsverstoß geltend macht (NZB S. 340 f.). Dabei zitiert er umfangreich aus den Ausführungen zu seinem Betrieb in der Klagebegründung mit dem Vorwurf, dass das Urteil "all dies" übergehe (NZB S. 340), ohne den seiner Ansicht nach übergangenen entscheidungserheblichen Vortrag im Einzelnen zu konkretisieren. Der Sache nach rügt er, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hilfsantrag zu 2., der auf die Übernahme seines Betriebs gegen Entschädigung und hilfsweise auf Schutzvorkehrungen zur Verhinderung der Existenzgefährdung gerichtet war, aus inhaltlich unzutreffenden Gründen - fälschliche Verneinung einer Existenzgefährdung - abgelehnt hat. Ein Verfahrensfehler lässt sich daraus nicht ableiten.
130 Die weiteren Hilfsanträge hat der Verwaltungsgerichtshof nicht wegen fehlender Existenzgefährdung, sondern aus anderen Gründen - mangelnde Substantiierung der befürchteten Beeinträchtigungen, fehlende Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, fehlende Darlegung der nicht mit einer Zufahrt versehenen Flächen - abgelehnt. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
131 F. Ohne Erfolg bleiben auch die 21 Verfahrensrügen, die der Kläger gegen die Ablehnung von Beweisanträgen und einen Befangenheitsantrag erhebt.
132 1. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 zahlreiche Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten gestellt, die mit noch in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurden. In Bezug auf die Ablehnung von zwanzig Anträgen rügt der Kläger jeweils eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
133 Wie dargelegt (D.V.2.), verstößt die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen und den Beteiligten Gehör zu gewähren, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es sich überhaupt um bescheidungsfähige Beweisanträge handelte, die entweder bereits innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründung angekündigt wurden oder sich auf Umstände bezogen, die der Kläger erst nachträglich geltend machen konnte.
134 a) Zu der Behauptung, die zugrunde gelegte Verkehrsbelastung sei falsch ermittelt und die Lärmbelastung daher zu hoch, hat der Kläger mit Beweisantrag (a) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und in den Spiegelstrichen 1 bis 6 unter Bezugnahme auf die Verkehrsuntersuchung (Planunterlage 22) Ausführungen zu einzelnen Kritikpunkten an den Verkehrszahlen und -berechnungen gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe die Umstände, die Grundlage der Lärmprognose seien, nicht hinreichend und methodisch/logisch korrekt ermittelt, weshalb die eingestellten Zahlen und Ergebnisse von vornherein nicht brauchbar seien (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 10 ff.). Gegenstand der Verfahrensrügen sind die Ablehnungen der unter den Spiegelstrichen 1, 3, 4, 5 und 6 gestellten Beweisanträge (NZB S. 343 ff., 347 ff., 351 ff., 354 ff. und 358 ff.). Diese Ablehnungen hat der Verwaltungsgerichtshof - teils kumulativ - damit begründet, dass die Anträge schon keine einer Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand hätten (Spiegelstriche 1, 3 und 4) bzw. schon ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verkehrsentwicklung vorliege und die Einholung eines weiteren sich nicht aufdränge (Spiegelstriche 3, 4, 5 und 6). Diese Begründungen sind prozessrechtlich tragfähig.
135 Gegenstand eines Beweisantrags kann nur die Behauptung einer bestimmten, konkreten und individualisierten Tatsache sein; auch ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens muss wenigstens in Umrissen den Inhalt der vom Sachverständigen zu beantwortenden Frage erkennen lassen (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 f. m. w. N.). Danach erscheint schon zweifelhaft, inwieweit der Beweisantrag (a) überhaupt insgesamt geeignet ist, Grundlage für den Erlass eines konkreten Beweisbeschlusses mit der Beauftragung eines Sachverständigen zu sein. Die unter den sechs Spiegelstrichen aufgeführten "Beweistatsachen" erstrecken sich über ca. eineinhalb Seiten und enthalten zahlreiche Ausführungen, Interpretationen und Bewertungen zu einzelnen Aussagen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, ohne dass deutlich wird, welche Aussagen unter Beweis gestellt werden und welche konkreten Fragen der Sachverständige beantworten soll.
136 aa) Soweit die Beschwerde in Bezug auf Spiegelstrich 1 geltend macht, insoweit gehe es um die Tatsachen, dass die Verkehrsuntersuchung 2017 im Wesentlichen auf einer Verkehrszählung von 2007 beruhe, diese Zahlen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sowie der späteren Änderungen veraltet gewesen seien und im Jahr 2020 oder zu späteren Zeitpunkten nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen hätten, überzeugt dies nicht. Der Beweisantrag bezieht sich offenbar auf die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung vom Mai 2014 zur 1. Tektur vom 19. Juni 2017, die u. a. auf der Grundlage der damals aktuellen Verkehrszählung 2007 erstellt wurde (vgl. Unterlage 22T S. 6). Auf welchen Daten diese Untersuchung beruht, ist keine durch einen Sachverständigen zu klärende Frage, sondern ergibt sich aus der Unterlage selbst. Im Übrigen zielen die vom Kläger geltend gemachten "Tatsachen" zur Aktualität der Daten und der Erfüllung des wissenschaftlichen und technischen Stands auf die Belastbarkeit der in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Zahlen und Ergebnisse und die generelle Eignung dieses Gutachtens. Dabei handelt es sich nicht um einer Beweiserhebung zugängliche "Tatsachen", wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt hat. Der Hinweis des Klägers in seiner Replik, die Einordnung der Daten als "veraltet" ziele auf die fachlich-tatsächliche Frage, wie schnell sich unter den damaligen Voraussetzungen Verkehrsströme änderten, und sei deshalb auf der Tatsachenebene zu klären (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 32 f. der Replik im Verfahren 9 B 10.24 ), trifft nicht zu. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 30 m. w. N.). Dabei gibt es nicht nur eine einzige fachlich richtige Methode und keine objektiv feststellbare Richtigkeitsgewähr für die Aussagekraft und Belastbarkeit der ermittelten Daten. Im Übrigen reduziert die Beschwerde die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung auf die Daten der Verkehrszählung aus dem Jahr 2007, ohne die im Urteil festgestellte und näher erläuterte Fortschreibung (Urteil Rn. 129) zu berücksichtigen.
137 bb) Die Ablehnung der unter den Spiegelstrichen 3 bis 6 formulierten Beweisanträge wegen des bereits vorliegenden Verkehrsgutachtens ist ebenfalls prozessrechtlich tragfähig. Wie ausgeführt, besteht eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind, weil sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). Dass dies hier in Bezug auf die planfestgestellte Verkehrsprognose und die dabei zugrunde gelegten Annahmen zur Verkehrsentwicklung der Fall wäre, legt die Beschwerde nicht dar.
138 Der Kläger nimmt Bezug auf einzelne Zahlen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, die er seinerseits interpretiert, als Beleg für einen Verkehrsrückgang bewertet und aus denen er deshalb einen Widerspruch zur Annahme eines Verkehrszuwachses herleitet; außerdem rügt er die methodisch nicht korrekte Unterstellung eines künftigen Gewerbegebiets auf der Grundlage des Flächennutzungsplans. Mit diesem Vorbringen zur Verkehrsentwicklung, insbesondere der Annahme eines linearen jährlichen Rückgangs der Verkehrsbelastung sowie der Berücksichtigung verschiedener Gebiete, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend befasst und auf die Methodik der Verkehrsuntersuchung hingewiesen (Urteil Rn. 132 f.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern wiederholt ihre abweichende Bewertung, ohne konkret darzulegen, von welcher "methodischen und dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Vorgehensweise" (NZB S. 349) abgewichen worden sein soll.
139 b) Wegen des Vorwurfs der Außerachtlassung passiver und aktiver Schallschutzmaßnahmen hat der Kläger mit Beweisantrag (c) die Einholung eines Gutachtens eines Lärmschutzsachverständigen beantragt zum Beweis von unter Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 und Nr. 3 näher dargestellten Umständen. Diese Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils mit der Begründung abgelehnt, es fehle an Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich wären, zudem handele es sich bei den Behauptungen in Nr. 2 um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Auch diese Ablehnungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
140 aa) Der Antrag unter (c) Nr. 1 Satz 2 nimmt Bezug auf die vergleichende Betrachtung der Lärmbetroffenheit der Varianten 4 und 2a im Erläuterungsbericht (Unterlage 1 T, Tabelle S. 50) und macht geltend, die Darstellung der Betroffenheiten ändere sich zugunsten der Variante 2a um mindestens 50 %, wenn dabei Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt würden. Die Beschwerde sieht in der Ablehnung des Beweisantrags einen Gehörsverstoß (NZB S. 361 ff.) und führt aus, es sei um die beweisfähige Tatsache gegangen, ob bei der Variante 2a bei der Ansetzung der Betroffenheiten mit Lärmschutzmaßnahmen mindestens 50 % weniger Personen und Betriebe beeinträchtigt würden (NZB S. 362).
141 Versteht man als Gegenstand des Beweisantrags den Vortrag, dass in die Abwägung der Betroffenheiten auch Lärmschutzmaßnahmen eingestellt werden müssen, geht es nicht um eine beweisfähige Tatsache, sondern um die rechtliche Frage der Abwägungsrelevanz bestimmter Umstände und damit um die rechtliche Wertung, die dem Gericht vorbehalten ist (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 m. w. N.). Aber selbst wenn man dem Kläger zugestehen wollte, dass sich dem Beweisantrag im Kern die - einem Beweis zugängliche - Tatsachenbehauptung zum konkreten Ausmaß der Lärmbetroffenheiten bei Variante 2a mit Schutzmaßnahmen entnehmen lässt, ist ein Gehörsverstoß durch die Ablehnung des Beweisantrags nicht dargelegt. Denn maßgeblich ist hierfür nicht, ob die vom Gericht gegebene Begründung fehlerhaft ist, sondern ob die Ablehnung des Beweisantrags durch eine prozessrechtlich tragfähige Argumentation zu rechtfertigen ist (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 64). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine (nach Meinung eines Beteiligten) sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 S. 2 m. w. N.). Vorliegend hätte der Verwaltungsgerichtshof den Beweisantrag auch deshalb ablehnen können, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam (vgl. zu diesem Ablehnungsgrund etwa BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 9 B 74.09 - juris Rn. 30). Denn er hat im Urteil ausgeführt, der Vorwurf, dass der Planfeststellungsbeschluss die "lärmlichen Betroffenheiten" unter Berücksichtigung von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen hätte ermitteln müssen, widerspreche dem Lärmschutzkonzept des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Urteil Rn. 138 f.). Dies wird von der Beschwerde nicht wirksam in Frage gestellt.
142 bb) Aus demselben Grund ist auch der unter (c) Nr. 3 gestellte Beweisantrag, der ebenfalls die Lärmbetroffenheiten der Varianten 4 und 2a nach Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen betrachtet, nicht entscheidungserheblich und hätte schon deshalb abgelehnt werden können, so dass der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 366 ff.) nicht vorliegt.
143 cc) Das mit dem Beweisantrag (c) Nr. 2 erstrebte Gutachten soll ergeben, dass "die Lärmgrenzwertüberschreitung der 16. BImSchV bei den 25 Wohngebäuden der Variante 2a im Bereich von unter 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit nicht spürbar oder wahrnehmbar ist, während bei allen, mindestens aber 1 der 8 oder 9 Wohngebäude bei Variante 4 die Überschreitung höher als 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit spürbar und wahrnehmbar ist" (dazu NZB S. 363 ff.). Eine nähere Begründung, aus welchen Überlegungen und Anhaltspunkten der Kläger seine Erwartung ableitet, ist nicht ersichtlich, insbesondere setzt sich der Kläger nicht konkret mit den Lärmberechnungen in den planfestgestellten Unterlagen auseinander, so dass viel dafür spricht, dass der Kläger insoweit seine Vermutungen "ins Blaue hinein" angestellt hat und es sich um einen nicht unter § 86 Abs. 2 VwGO fallenden Ausforschungsbeweisantrag handelt (vgl. dazu näher Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 57 m. w. N.). Jedenfalls kam es für den Verwaltungsgerichtshof auf den Einwand des Klägers zum Ausmaß der Überschreitung der Lärmgrenzwerte nicht an (Urteil Rn. 144). Zudem ist bereits der Ansatz des Klägers nicht zutreffend, dass eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte um "nur" 1 dB(A) nicht wahrnehmbar wäre, so dass es auch deshalb an einer Entscheidungserheblichkeit fehlt. Die in der Rechtsprechung thematisierte Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) betrifft die Frage der Relevanz einer Lärmerhöhung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 9 A 12.20 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 21 Rn. 21) und ist nicht geeignet, die gesetzlich geregelten Immissionsgrenzwerte, die nach § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden sollen, zu relativieren.
144 c) Zu der Rüge einer fehlenden Berücksichtigung der Vorbelastung und einer Fehlplanung hinsichtlich der Situierung der Lärmschutzwände hat der Kläger unter Beweisantrag (d) Nr. 1 bis 4 jeweils die Einholung von Gutachten eines Verkehrssachverständigen sowie eines Immissionsschutzsachverständigen begehrt. Mit der Beschwerde wendet er sich gegen die Ablehnung der Anträge unter Nr. 1 (NZB S. 368 ff.) und 4 (NZB S. 371 ff.), die der Verwaltungsgerichtshof mit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit (Nr. 1 Sätze 4 bis 15) bzw. damit begründet hat, Gegenstand seien keine Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich seien (Nr. 1 Sätze 1 bis 3 und Nr. 4). Die Satzzählung des Gerichts ist zwar nicht vollständig nachvollziehbar, weil der Beweisantrag nicht 15, sondern 17 Sätze hat. Dies ist aber unschädlich, denn jedenfalls finden auch diese Ablehnungen im Prozessrecht die notwendige Stütze.
145 Die Formulierung der "Beweistatsachen" in Nr. 1 enthält eine Mischung aus Sachverhaltswiedergaben - etwa die vom Verwaltungsgerichtshof als "erwiesen" bezeichneten Sätze 4, 6 und 13 (dieser dürfte statt Satz 12 gemeint sein) – sowie zahlreichen Bewertungen und Schlussfolgerungen, so dass bereits unklar ist, welche konkreten Tatsachen durch die beiden beantragten Gutachten belegt werden sollen. Nach der Begründung des Beweisantrags sollen die Gutachten belegen, dass sich bei zahlreichen Anwesen - gemeint sind wahrscheinlich die in Sätzen 6 und 12 genannten Anwesen L. 5, 12, 10, 6, 9 und 7 - bei der Variante 2a keine relevante Lärmmehrung ergebe. Hintergrund soll die Vorbelastung der bereits massiv lärmbetroffenen Grundstücke sein. Der Sache nach stellt die Beschwerde die Ergebnisse der vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen in Frage und bezeichnet einzelne Annahmen als falsch und deshalb methodisch fehlerhaft, ohne nachvollziehbar darzulegen, um welche Beweistatsachen es geht, welche Methodenfehler vorliegen, welche Berechnungen falsch sein sollen und warum sich die Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aufdrängen sollte.
146 Entsprechendes gilt für den Beweisantrag in Nr. 4 der ebenfalls keine konkreten beweisfähigen Tatsachen benennt. Die Formulierung der "Beweistatsachen" besteht auch hier aus einer Mischung von Wiedergabe und Interpretation der vorhandenen Schallschutzuntersuchungen sowie Mutmaßungen zu den Auswirkungen einer für richtig gehaltenen anderen Streckenführung der Variante 2a, ohne konkrete Beweisfragen erkennen zu lassen. Soweit die Beschwerde erläutert, um welche drei Beweistatsachen es sich handeln soll (NZB S. 373), kann dahinstehen, ob dies den damaligen Ausführungen tatsächlich zu entnehmen ist. Denn es fehlt weiterhin an einem tauglichen Gegenstand für eine Beweiserhebung. Der Umstand, "dass bei der Positionierung der Lärmschutzwand auf der anderen Seite ein Schutz der Betroffenen sowohl vor Schienen- als auch Straßenverkehrslärm gegeben wäre", ist nicht entscheidungserheblich, weil er einen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt; die Lärmschutzwand ist gerade nicht so geplant. Die Tatsache, dass bestimmte Anwesen "in der Tabelle 9 auf Seite 26 der Schalltechnischen Untersuchung Unterlage 17.1V nicht behandelt wurden", muss nicht bewiesen werden, weil sich der Inhalt der bezeichneten Unterlage aus der Unterlage selbst ergibt. Schließlich bedarf auch der Vortrag, "dass sich die Situation der Betroffenen hinsichtlich der Lärmbelastung bei dieser Positionierung der Lärmschutzwand sogar verbessert", keiner Beweiserhebung, weil es sich dabei wiederum um Mutmaßungen handelt, die eine abweichende Planung betreffen und daher nicht entscheidungserheblich sind.
147 d) Die Ablehnung von Beweisantrag (g) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen des nach Ansicht des Klägers methodisch falschen, weil zu kurzen Prognosezeitraums von nur 6,5 Jahren, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum mit dem Fehlen von einem Beweis zugänglichen Tatsachen begründet. Auch hier liegt der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 374 ff.) nicht vor. Die formulierte Beweisfrage setzt sich aus der Wiedergabe von unstreitigem Inhalt der Verkehrsprognose, Kritik an der Methodik, weil der Prognosezeitraum zu kurz sei, und Mutmaßungen zu den Ergebnissen bei Wahl eines längeren Zeitraums zusammen, ohne eine konkrete Beweistatsache zu benennen. Die inhaltliche Kritik, unter Berücksichtigung der Protokollerklärung vom 28. April 2023 stelle der Beklagte auf einen zu kurzen Prognosezeitraum von nur noch 6,5 Jahren ab, ist zudem nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich, weil dieser - abstellend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - von einem ca. zehnjährigen Zeitraum und damit dem üblichen Prognosehorizont ausgeht (Urteil Rn. 130). Dass dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wurde bereits (unter B.) ausgeführt.
148 e) Mit dem Beweisantrag (h) hat der Kläger eine veraltete Kostengegenüberstellung gerügt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, das ergeben sollte, dass bei Zugrundelegung von aktuelleren Zahlen Variante 2a um mindestens 10% günstiger wäre als Variante 4, und dies erst recht nach Korrektur der gerügten Planungsfehler. Die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen des Fehlens von einem Beweis zugänglichen Tatsachen (Sätze 1 und 4) bzw. dem Vorliegen eines Beweisermittlungsantrags (Sätze 2 und 3) greift die Beschwerde (NZB S. 376 ff.) nicht erfolgreich an.
149 Ungeachtet der sich wiederum stellenden Frage, welche Tatsachen der Kläger konkret unter Beweis stellen will und auf welcher Grundlage seine Mutmaßungen zu Steigerungen der Baukosten beruhen, kommt es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf das dem Beweisantrag zugrunde liegende Thema der Kostenermittlung und des Kostenvergleichs der beiden Varianten schon deshalb nicht an, weil das Vorbringen des Klägers dazu als präkludiert angesehen wurde (Urteil Rn. 171 ff.). Dies hat der Kläger nicht erfolgreich mit Zulassungsrügen angegriffen (dazu D.VI.)
150 f) Der unter Ziffer I gestellte Antrag des Klägers vom 18. Juli 2023 auf Einholung von Sachverständigengutachten thematisiert die Variantenauswahl und gliedert sich in drei Nummern, von denen die Beschwerde die Ablehnung der Anträge unter Nr. 2 und Nr. 3 rügt (NZB S. 380 ff, und 383 ff.), die jeweils mit der Begründung erfolgt ist, der Antrag habe keine Tatsachen zum Gegenstand, die einer Beweiserhebung zugänglich wären. Das ist prozessrechtlich tragfähig.
151 Der Beweisantrag formuliert unter Nr. 2 eine Reihe von Punkten, in denen die Variantendiskussion fehlerhaft sei, und führt unter Nr. 3 aus, dass demgegenüber die vorgelegten Stellungnahmen der C. GmbH zutreffend seien. Insgesamt soll die Beweiserhebung danach ergeben, dass die Kombinationsvariante 5 und die Variante 2a in den Punkten Lärm, private Belange, Wirtschaftlichkeit/Kosten, Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Artenschutz besser abschnitten als die Planfeststellungsvariante 4 und deshalb offensichtlich vorzugswürdig seien. Damit zielen die einzelnen Beweisanträge auf eine neue Variantendiskussion, die Gegenstand eines Gutachtens sein soll, und nicht auf einzelne, konkret zu begutachtende Tatsachen. Die Variantenprüfung mit der Abwägung der verschiedenen relevanten Belange ist aber Aufgabe der Planfeststellungsbehörde und kann nicht in Gänze von einem Sachverständigen übernommen werden. Die Kontrolle des Abwägungsergebnisses obliegt wiederum dem Gericht.
152 Soweit der Kläger in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 42 der Replik im Verfahren 9 B 10.24 ) als Beweistatsache der Nr. 2 die Frage benennt, ob bei einer anderen, fachgerechten Planung der Abriss von 19 Gebäuden zu vermeiden gewesen wäre, nimmt das nur einen Teil der in Nr. 2 formulierten Umstände auf, betrifft einen abweichenden Gegenstand der Variantendiskussion und unterstellt Fehler in der Planung, von denen der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht ausgegangen ist. Auch die von der Beschwerde zu Nr. 3 angesprochenen Kostensynergien sowie die weiteren Ausführungen zum Zusammenhang zwischen dem Straßenausbau und dem geplanten Bahnausbau stehen im Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs.
153 g) Mit den Beweisanträgen unter Ziffer V. Nr. 2 und 3, die ebenfalls wegen nicht beweisfähiger Tatsachen verfahrensfehlerfrei abgelehnt wurden, wollte der Kläger der Sache nach (erneut) die Einholung eines neuen Verkehrsgutachtens erreichen (dazu NZB S. 385 ff. und 388 ff.). Auch hier bestehen die benannten "Beweistatsachen" in Nr. 2 in einer Kombination aus der Wiedergabe von (unstreitigen) Elementen der planfestgestellten Verkehrsprognose, Rügen zur Aktualität des Datenbestands und Schlussfolgerungen oder Mutmaßungen zur Verkehrsentwicklung, die aus vorhandenen Zahlen und unterstellten Zusammenhängen abgeleitet werden. Aus der Begründung des Beweisantrages und den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich nicht, warum das vorhandene Verkehrsgutachten ungeeignet sein sollte und die schon zuvor bei der Ablehnung früherer Beweisanträge dokumentierte Einschätzung des Gerichts, dass für die Einholung eines weiteren Gutachtens kein Anlass bestehe, ermessensfehlerhaft sein und sich die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens aufdrängen sollte. Soweit mit dem Beweisantrag bezweckt wurde, den Bedarf für das Vorhaben in Frage zu stellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den strengen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einer Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und dem Wegfall der darauf beruhenden Planrechtfertigung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Urteil Rn. 72 ff.).
154 Die unter Nr. 3 thematisierten "örtlichen Gegebenheiten in Laufen" bezeichnen ebenfalls keine konkret beweisfähigen Tatsachen. Soweit der Kläger unter Beweis stellen wollte, dass das Vorhaben zu keiner merklichen Entlastung des Stadtgebiets Laufen führen würde (NZB S. 390), kommt es darauf nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an, denn danach leitete sich die Bedarfsfeststellung nicht aus der bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsbelastung her, sondern aus dem hohen Kosten-Nutzen-Verhältnis (Urteil Rn. 75, 77).
155 h) Auch die Beweisanträge zu Ziffer X Nr. 1 bis 3 hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, sie hätten keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand. Die Beschwerde vermag insoweit keinen Gehörsverstoß darzulegen (NZB S. 391 ff., 394 ff. und 397 ff.).
156 Den unter Nr. 1 bis 3 jeweils aufgeführten Umständen lässt sich schon keine konkrete Beweisfrage entnehmen. Die Ausführungen unter Nr. 1 setzen sich aus einer Vielzahl von Einzelaussagen zusammen, die verschiedene Aspekte der nach Ansicht des Klägers "richtigen", optimierten Planung der Variante 2a betreffen und die wesentlichen Argumente aus der Klagebegründung (etwa Sicherheitsabstand zur Bahn, Kurvenradius, Verzicht auf eine Überholspur, Verschwenkung der Trasse im Bereich des Rinderstalls) wiederholen und mit Schlussfolgerungen und Bewertungen verbinden. Nr. 2 und 3 wiederholen zahlreiche Aussagen aus den Stellungnahmen der C. GmbH zur Frage der Kostensenkung bei der Variante durch eine Optimierung des Streckenverlaufs und zur Verwirklichung der Variante 2a auf den Flächen der Deutschen Bahn. Letztlich erstrebt der Kläger damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestätigung, dass die von ihm bereits vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen inhaltlich richtig sind. Damit sind die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht dargetan. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Optimierungsmöglichkeiten der Variante 2a und die Kostenermittlung verfahrensfehlerfrei von einer Präklusion ausgegangen, so dass Beweisanträge zu diesen Themen für ihn nicht entscheidungsrelevant waren.
157 i) Mit den Beweisanträgen zu Ziffer XI Nr. 1 bis 4 thematisiert der Kläger erneut die Frage der Kosten, insbesondere Grunderwerbskosten, mit dem Ziel, die Kostenabwägung in Frage zu stellen. Die Ablehnung der Anträge wegen nicht beweistauglicher Tatsachen greift die Beschwerde wiederum nicht erfolgreich an (NZB S. 399 ff.). Auch diese Beweisanträge zielen darauf, den Klagevortrag einschließlich darauf bezogener Bewertungen sowie die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen zum Inhalt eines weiteren Gutachtens zu machen, wobei Nrn. 1 und 2 sogar pauschal alle "Behauptungen" der genannten Stellungnahmen als Beweistatsachen bezeichnen, ohne diese näher zu konkretisieren. Eine hinreichend konkretisierte Beweistatsache oder Beweisfrage ergibt sich daraus nicht.
158 2. Schließlich liegt auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen der Ablehnung des gegen die Vorsitzende gerichteten Befangenheitsantrags nicht vor (NZB S. 403 ff.).
159 Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Überprüfung im Revisionsverfahren, weshalb die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die fehlerhafte Ablehnungsentscheidung zugleich eine Verletzung des nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter beinhaltet. Eine in diesem Sinne vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts setzt voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind. Fehler bei der Gesetzesanwendung und eine lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch genügen insoweit nicht. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn offensichtlich einschlägige Normen in krasser Weise fehlgedeutet werden und die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 - 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 Rn. 6 und vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 7 Rn. 21 f.). Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor.
160 Der Kläger hat sein in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2023 vorgebrachtes Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin mit einseitig zugunsten des Beklagten erteilten Hinweisen und unaufgeforderten Hilfestellungen begründet und dies näher ausgeführt. Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 27. April 2023 ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin zurückgewiesen und in der mehrseitigen Begründung insbesondere auf die Pflicht des Gerichts zur tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache nach § 104 Abs. 1 VwGO, den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Aufgabe des Richters zur Erteilung von richterlichen Hinweisen und Anregungen einschließlich der dabei geltenden Grenzen hingewiesen. Dies lässt keine willkürlichen Erwägungen erkennen.
161 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass richterliche Hinweise und Anregungen zu den Aufgaben des Richters gehören und grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung rechtfertigen, selbst wenn hierdurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden. Dies schließt die Mitteilung einer vorläufigen Bewertung des bisherigen Sach- und Streitstandes und den Hinweis auf die aus Sicht des Gerichts maßgeblichen Gesichtspunkte und Bedenken in einem offenen Rechtsgespräch ein. Das Gericht darf sich jedoch nicht durch Empfehlungen zur Fehlerbehebung zum Berater der Behörde machen und Verfahren zur Fehlerheilung selbst initiieren (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 83 Rn. 6 ff.). Diese Maßstäbe hat auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Bewertung des vom Kläger im Einzelnen beanstandeten Verhaltens der Vorsitzenden Richterin zugrunde gelegt und erläutert, warum sich aus deren Äußerungen und der Sitzungsleitung insgesamt bei vernünftiger Würdigung keine hinreichend objektiven Gründe für Zweifel an ihrer Unparteilichkeit ergäben. Dabei hat er auch begründet, warum die Anregung der Vorsitzenden, der Beklagtenvertreter könne bei Gelegenheit einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses an anderer Stelle zugleich den Begriff der "Umwelt" klarstellen, keine auf die behördliche Heilung eines Rechtsverstoßes zielende Initiative des Gerichts darstelle. Die Beschwerde zieht diese Bewertung in Zweifel und legt näher dar, warum sie die Grenzen der richterlichen Neutralität als überschritten ansieht. Damit stellt sie die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in Frage und macht eine unzutreffende Anwendung der maßgeblichen Rechtssätze geltend. Anhaltspunkte für ein krasses Fehlverständnis dieser Rechtssätze und deren willkürliche Handhabung ergeben sich daraus jedoch nicht.
162 G. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Urteil zwar in weiten Teilen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, in einigen Punkten aber Verfahrensmängel vorliegen, auf denen das Urteil jeweils gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Das betrifft zum einen die Annahme der Präklusion des Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (D.II.2); zum anderen liegen Verstöße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Variantenprüfung zum Belang der eigentumsrechtlichen Betroffenheit vor. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerhaft einerseits den Sachvortrag zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch "besseren" Planung der Variante 2a und andererseits den Vortrag zu Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung dieser Variante nicht vollständig inhaltlich berücksichtigt (D.IV.2) und dabei verfahrensfehlerhaft das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Pferdesportbetrieb sowie den Betrieb B. festgestellt (D.V.1.).
163 Im Hinblick auf diese begründeten Verfahrensrügen macht der Senat von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO zustehenden Befugnis Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
164 H. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei - auch aus Gründen des Vertrauensschutzes - die bei Einleitung der Rechtsmittelinstanz (§ 40 GKG) mit Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde im Jahr 2024 geltende Fassung des Streitwertkatalogs von 2013 zugrunde gelegt wurde.