Beschluss vom 25.09.2025 -
BVerwG 1 WB 15.25ECLI:DE:BVerwG:2025:250925B1WB15.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2025 - 1 WB 15.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:250925B1WB15.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 15.25
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberst Graichen und die ehrenamtliche Richterin Oberstleutnant Steidle am 25. September 2025 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antrag betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens des Leiters des Ausbildungsbereichs ... (DP-ID ...).
2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem März ... enden. Im Oktober ... wurde er zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. August ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Seit Oktober 2021 wurde er als Hörsaalleiter ... an der ...Schule der Bundeswehr, jetzt am Ausbildungszentrum ... verwendet. Zum 1. April 2024 wurde er zum Kommando ... versetzt.
3 Der ... geborene Beigeladene ist ebenfalls Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September ... enden. Er wurde im Februar ... zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. Dezember ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Zum 1. April 2024 wurde er auf den streitgegenständlichen Dienstposten versetzt.
4 Am 24. Oktober 2023 entschied der Referatsleiter III 3.4 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen.
5 Der Besetzungsentscheidung liegt die am 5. September 2023 getroffene Organisationsgrundentscheidung "Förderung" zugrunde. Für die Organisationsgrundentscheidung gebe es personalwirtschaftliche Gründe. Für die Besetzung im Rahmen einer Querversetzung stehe kein Personal zur Verfügung.
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Der Planungsbogen für das Auswahlverfahren weist folgende Hauptaufgaben des Dienstpostens aus:
"1. Leiten des Ausbildungsbereichs ....
2. Planen und Steuern der organisatorischen Rahmenbedingungen zur Lehrgangsdurchführung.
3. Steuern der Organisation und Durchführung von ... und/oder ... spezifischen Tagungen vorgesetzter Dienststellen (u.a. BMVg) am Standort ..."
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Als zwingende Bedarfsträgerforderungen werden aufgeführt:
"1. Erfahrungen aus einer Verwendung als BtlKdr/StvBtlKdr eines IT-/FmBtl für mindestens 12 Monate auf DP.
2. Erfahrungen aus einer Verwendung auf der StOffz Ebene im OrgBer ... für mindestens 12 Monate auf DP.
3. Vorverwendung als HSLtr oder InChef in einer AusbEinr auf der StOffzEbene für mindestens 12 Monate auf DP.
4. Erfahrungen aus einer Verwendung als ITStOffz oberhalb der Verbandsebene für mindestens 12 Monate auf DP."
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Die wünschenswerten Kriterien werden wie folgt aufgezählt:
"1. Vorverwendung als EinhFhr Fm/FüUstg/IT (mindestens 24 Monate auf DP).
2. Einsatzerfahrung.
2. SLP EN 3332.
3. Gültige Sicherheitsüberprüfung Ü2."
9 Der Planungsbogen weist zum Kandidatenfeld aus, dass insgesamt 400 Stabsoffiziere zu betrachten gewesen seien. Der erste Kandidat, der alle zwingenden Bedarfsträgerforderungen erfülle, habe ein Gesamturteil im Buchstabenkorridor B (B-). Im Buchstabenkorridor B, gebe es keine weiteren Kandidaten, die alle zwingenden Bedarfsträgerforderungen erfüllen würden. Gezielt betrachtet worden seien 48 Stabsoffiziere mit Gesamturteilen aus den Buchstabenkorridoren A und B. Ein weiterer Kandidat erfülle alle zwingenden Forderungen, allerdings mit einem Gesamturteil von D+.
10 Nachdem dem Antragsteller im Rahmen eines Personalgespräches am 8. November 2023 seine Nichtauswahl für zu besetzende A 15-Dienstposten eröffnet worden war, beschwerte er sich unter dem 22. November 2023 hiergegen. Mit Schriftsatz vom 25. März 2025 konkretisierte er seine Beschwerde auch auf den hier streitgegenständlichen Dienstposten. Er erfülle die Bedarfsträgerforderungen für diesen Dienstposten umfassend. So besitze er Führungserfahrung als stellvertretender Kommandeur DDO/DtA ... im Zeitraum Oktober 2019 bis August 2021. Außerdem werde er seit Aufstellung des Organisationsbereichs ... dort verwendet, also auch mindestens 12 Monate auf Dienstposten in diesem Bereich. Seit Oktober 2021 werde er als Hörsaalleiter an der Schule verwendet, besitze also eine Vorverwendung auf der Ebene Stabsoffizier für mindestens 12 Monate. Hierdurch werde auch die Forderung nach einer Verwendung als IT-Stabsoffizier oberhalb der Verbandsebene erfüllt. Die ...Schule sei eine Dienststelle der Brigade-Ebene, damit mit einem Großverband vergleichbar und oberhalb der Verbandsebene. Er erfülle weiter alle als wünschenswert bezeichneten Bedarfsträgerforderungen.
11 Am 15. Juli 2024 stellte der Antragsteller Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
12 Mit Bescheid vom 2. Dezember 2024 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Der Antragsteller erfülle nicht alle "harten" Kriterien der Bedarfsträgerforderungen. Insbesondere fehle ihm die Erfahrung als IT-Stabsoffizier oberhalb der Verbandsebene für mindestens zwölf Monate auf einem entsprechenden Dienstposten. Die Stellung als ...Hörsaalleiter an der ...Schule sei einer Verwendung oberhalb der Verbandsebene nicht äquivalent. Die Schulen der Bundeswehr könnten nicht ohne Weiteres in die Truppengliederungen nach den Nrn. 205-208 Zentralrichtlinie A2-500/0-0-1 eingegliedert werden. Bei einem Vergleich sei nach dem Bundeswehr-Schulmodell (Bereichsdienstvorschrift C-500/37) die Binnenorganisation der Schule zu beachten. Der Hörsaal gelte danach als Teileinheit und erst die Lehrgruppe als Verband. Ob die ...Schule insgesamt mit der Brigadeebene vergleichbar sei, könne dahinstehen, da der Antragsteller als Hörsaalleiter jedenfalls nicht auf der Leitungsebene der Schule eingesetzt gewesen sei.
13 Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einer Stellungnahme vom 28. Januar 2025 vorgelegt.
14 Der Antragsteller macht geltend, es heiße nunmehr, er sei für den Dienstposten mitbetrachtet worden. Sein Personalführer habe ihm aber gesagt, dies sei nicht der Fall gewesen. Sein Antrag richte sich auf Aufhebung der in Rede stehenden Auswahlentscheidung. Er besitze einen deutlichen Leistungsvorsprung gegenüber dem ausgewählten Bewerber. Unrichtig sei, dass ihm die geforderte Verwendung in der Brigade-Ebene fehle. Durch die Organisationsweisungen der Dienststelle sei nachgewiesen, dass sie der Strukturebene 4 zugeordnet sei. Die Ausschreibung enthalte keine Anforderung, dass bei großen Dienststellen der Strukturebene 4 nur bestimmte Teile das Kriterium erfüllen würden.
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Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
16 Der Antrag sei aus den im Beschwerdebescheid genannten Gründen zurückzuweisen.
17 Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
18 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
19 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
20 1. Zwar hat der Antragsteller lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass er die Aufhebung der Auswahlentscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 24. Oktober 2023 und eine Verpflichtung des Bundes, erneut über die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens zu entscheiden, begehrt. Weitere Dienstposten sind nicht Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens.
21 2. Der Antrag ist zulässig.
22 a) Bei der Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens handelt es sich um eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung, für die im Streitfall der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist (§ 82 Abs. 1 SG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO). Da über die Beschwerde durch das Bundesministerium der Verteidigung entschieden wurde, kann der Antragsteller unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WBO). Der von ihm geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zählt zu den staatsbürgerlichen Rechten, auf die sich der Soldat wie jeder andere Staatsbürger berufen kann (§ 6 Satz 1 SG). Als Recht, das im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes geregelt ist, kann dessen Verletzung im Wehrbeschwerdeverfahren gerügt werden.
23 b) Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten inzwischen mit dem Beigeladenen besetzt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m. w. N.).
24 3. Der Antrag ist aber unbegründet.
25 Die Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 24. Oktober 2023, den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten des Leiters des Ausbildungsbereichs ... mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG). Der Antragsteller hat daher auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Dienstpostenbesetzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO).
26 a) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102>). § 6 Satz 1 SG stellt klar, dass die Soldatinnen und Soldaten sich auf dieses staatsbürgerliche Recht berufen können und § 3 Abs. 1 SG macht deutlich, dass die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG auch auf Verwendungsentscheidungen Anwendung finden. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 WB 37.83 - BVerwGE 76, 336 ff. und vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 40 m. w. N.). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - juris Rn. 32).
27 Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2017 - 1 WB 44.16 u. a. - juris Rn. 29 und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 3.18 - NVwZ-RR 2019, 58 Rn. 31). Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 1 WDS-VR 7.11 - juris Rn. 31 m. w. N.). Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen "Zuschnitt" ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 Rn. 42 und Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54 sowie vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 18).
28 Der Dienstherr ist auch berechtigt, dem Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde zu legen. Dies muss jedoch ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 19). Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit teilweise verbundenen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 Rn. 13). Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z. B. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61> und Beschluss vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 - juris Rn. 30).
29 Aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179>). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 50 und vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 36.09 - Rn. 27). Die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenz (§ 13 WBO) befugt, in der Beschwerdeentscheidung die materiellen Auswahlerwägungen zu ändern oder zu ergänzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 41.16 - NVwZ-RR 2018, 236 LS 1 und Rn. 31 f.).
30 b) Hiernach ist die Auswahlentscheidung nicht aus formellen Gründen aufzuheben.
31 aa) Dies rechtfertigt sich nicht wegen einer Verletzung der Dokumentationspflicht. Die vorliegenden Planungsbögen weisen die Organisationsgrundentscheidung "Förderung", also die Auswahl unter Kandidaten für einen förderlichen Dienstposten, aus und führen zudem personalwirtschaftliche Gründe für diese Entscheidung an. Sie dokumentieren neben den Hauptaufgaben des in Rede stehenden Dienstpostens die zwingenden und wünschenswerten Bedarfsträgerforderungen. Zudem führen sie die wesentlichen Kriterien an, die für die Auswahl des Beigeladenen tragend waren. Im gerichtlichen Verfahren hat das Bundesministerium der Verteidigung den von Oberst ... elektronisch unterzeichneten Planungsbogen nachgereicht. Hiernach ist den Dokumentationserfordernissen genügt.
32 bb) Auf eine unterbliebene Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG und eine fehlende Begründung der Auswahl eines anderen Soldaten entgegen § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil etwaige Versäumnisse insoweit durch Nachholung im Beschwerdeverfahren geheilt sind (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG).
33 cc) Eine Neubescheidung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil eine Beteiligung der für den Antragsteller zuständigen Vertrauensperson unterblieben ist. Die Beteiligung der Vertrauensperson war hier nicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG erforderlich, weil der Antragsteller nicht seine Versetzung auf den Dienstposten beantragt hatte. Die Beteiligung war auch nicht nach § 24 Abs. 4 Satz 1 SBG geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2023 - 1 WB 3.23 - juris Rn. 34 ff.). Dies ist auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden.
34 c) Die Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht.
35 aa) Der Antragsteller erfüllt die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils für den Dienstposten nicht vollständig. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Dienstherr von der Nichterfüllung des zwingenden Kriteriums "Erfahrungen aus einer Verwendung als ITStOffz oberhalb der Verbandsebene für mindestens 12 Monate auf DP" ausgegangen ist.
36 Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mindestens 12 Monate auf einem Dienstposten als Hörsaalleiter der ...Schule der Bundeswehr verwendet worden war.
37 Für das Verständnis eines zwingenden Kriteriums des Anforderungsprofils maßgeblich ist, was mit der gebotenen Eindeutigkeit für mögliche Bewerber bei einer entsprechend §§ 133, 145 BGB am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung nach dem dokumentierten Anforderungsprofil konkret gefordert wird (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 15.20 - juris Rn. 48 und vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3.25 - NVwZ 2025, 1088 Rn. 27). Dabei kann für das Verständnis einer Formulierung im Anforderungsprofil der Kontext mit anderen Anforderungen eine erhebliche Rolle spielen. Soweit das Anforderungsprofil auf Grundbegriffe militärischer Organisation und Organisationsstrukturen von Dienststellen oder Einrichtungen abstellt, kann es für einen möglichen Bewerber erkennbar auch auf Erläuterungen und Definitionen in Verwaltungsvorschriften der Bundeswehr ankommen. Beide Elemente sind hier insbesondere bei der Interpretation der Worte "oberhalb der Verbandsebene" für das Verständnis des genannten Kriteriums mit heranzuziehen.
38 Nr. 207 Zentralrichtlinie (ZR) A2-500/0-0-1 "Grundbegriffe der militärischen Organisation, Unterstellungsverhältnisse, Dienstliche Anweisungen" definiert den Verband als gliederungsmäßige und/oder zeitlich begrenzte Zusammenfassung mehrerer Einheiten in der Stärke eines Bataillons oder Regiments. Nr. 202 ZR A2-500/0-0-1 zählt eine Schule als einen Beispielfall der "Einrichtung" im Sinne der Zusammenfassung von Personal und Material zum Zwecke der Ausbildung, Betreuung, Versorgung oder Unterstützung der Truppe auf. Daraus folgt, dass eine Schule kein militärischer Verband ist und allenfalls dem Rang nach einer militärischen Teileinheit, einer Einheit, einem Verband oder einem Großverband gleichgestellt sein kann. Dazu findet sich aber weder in der Zentralrichtlinie noch in ihrer Anlage 5.1 eine allgemeingültige oder konkrete Festlegung. Dort findet sich für den damaligen Organisationsbereich (jetzt Teilstreitkraft) ... keine Schule und es werden auch keine Teilelemente von Schulen aufgeführt.
39 Organisatorische Regelungen zu den Strukturen einer Bundeswehrschule finden sich aber auch in der für Positionen an Schulen spezielleren Bereichsdienstvorschrift (im Folgenden: BDv) C-500/37 "Bundeswehr-Schulmodell". Nach Nr. 205 BDv C-500/37 werden innerhalb einer Schule unterschiedliche Strukturebenen unterschieden. Hörsäle entsprechen hiernach der Teileinheit, Inspektionen der Einheit und Lehrgruppen dem Verband. Dieser Bestimmung ist mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, dass ein Hörsaalleiter einer Bundeswehrschule eine Position auf der Strukturebene der Teileinheit wahrnimmt. Der Strukturebene des Verbandes zugeordnet sind Dienstposten auf der Ebene der Lehrgruppe. Ein Dienstposten "oberhalb der Verbandsebene" an einer Bundeswehrschule setzt folglich eine Position voraus, die Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb einer Lehrgruppe überschreitet. In Betracht kommen hierfür lediglich Leitungspositionen an einer Schule, die oberhalb der Ebene der Lehrgruppenleitung angesiedelt sind. Eine Vorverwendung als Hörsaalleiter genügt damit nicht.
40 Für dieses Verständnis der vierten zwingenden Voraussetzung im Anforderungsprofil spricht auch der Kontext aller zwingenden Kriterien. Neben einer IT-Stabsoffizierverwendung für mindestens 12 Monate oberhalb der Verbandsebene wird dezidiert als dritte zwingende Voraussetzung die Vorverwendung als Hörsaalleiter oder Inspektionschef in einer Ausbildungseinrichtung auf Stabsoffizierebene über denselben Zeitraum gefordert. Aus dem Vergleich wird deutlich, dass das letzte zwingende Kriterium zum einen eine andere Tätigkeit als die Lehrverwendung eines Hörsaalleiters und zum anderen durch die Einschränkung "oberhalb der Verbandsebene" eine zusätzliche Vorverwendung auf einer höheren Ebene verlangt und deshalb nicht durch die zusätzlich geforderte Vorverwendung als Hörsaalleiter bereits abgedeckt ist.
41 Damit deckt die Vorverwendung des Antragstellers als Hörsaalleiter an der ...Schule der Bundeswehr in ... ab dem 1. Oktober 2021 zwar das dritte, aber nicht das vierte zwingende Kriterium des Anforderungsprofils ab. Nicht ausreichend ist auch seine Vorverwendung als IT-Stabsoffizier beim Dienstältesten Deutschen Offizier/Deutscher Anteil ... in ... Im Hinblick auf die Definition des Verbandes in Nr. 207 ZR A2-500/0-0-1 sind Dienstposten bei Bataillonen nicht oberhalb der Verbandsebene angesiedelt, was das Bundesministerium der Verteidigung auf Nachfrage bestätigt hat.
42 Dass die Formulierung des Anforderungsprofils den Organisationsspielraum des Dienstherrn überschreiten würde, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vielmehr ist es nach den Aufgaben des in Rede stehenden Dienstpostens sachgerecht, für die Leitung des Ausbildungsbereiches eine längerfristige Vorverwendung auf einer höheren Führungsebene zu verlangen. Insbesondere gehört es zu den Aufgaben des Dienstpostens ... und/oder ...-spezifischen Tagungen vorgesetzter Dienststellen durchzuführen und zu organisieren.
43 bb) Der Dienstherr hat auf die Einhaltung des genannten zwingenden Kriteriums auch nicht verzichtet, in dem er auf dieses auch beim ausgewählten Bewerber nicht abgestellt hat, er ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass der Beigeladene dieses zwingende Kriterium vollumfänglich erfüllt. Der Beigeladene war mehrere Jahre beim früheren ...amt auf dem Dienstposten eines IT-Stabsoffiziers und Dezernatsleiters in der Gruppe ... des Heeres und des ... des Heeres tätig. Da das frühere ...amt der Divisionsebene bzw. der Ebene einer Kommandobehörde angehörte, durfte der Dienstherr rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass diese Verwendung das fragliche Kriterium erfüllt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat dies mit Schriftsatz vom 12. September 2025 auf Nachfrage bestätigt. Hiernach durfte der Antragsteller aus dem Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen ausgeschlossen werden.
44 4. Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, trägt seine Aufwendungen selbst.