Beschluss vom 28.05.2020 -
BVerwG 1 VR 2.19ECLI:DE:BVerwG:2020:280520B1VR2.19.0

Unzulässig gewordener Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG und Einreiseverbot

Leitsatz:

Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird - ebenso wie eine Klage - unzulässig, wenn der Antragsteller einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten (Ausschluss-)Frist mitzuteilen, ohne Angabe eines triftigen Grundes nicht nachkommt.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 3, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5, § 82
    AufenthG §§ 58a, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.05.2020 - 1 VR 2.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:280520B1VR2.19.0]

Beschluss

BVerwG 1 VR 2.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph und Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 A 7.19 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 9. September 2019 anzuordnen, wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Antragsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der im Dezember 1998 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Nach seiner im Oktober 2015 erfolgten Einreise wurde er als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung des Antragsgegners vom 9. September 2019 (Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG und Anordnung eines unbefristeten Einreiseverbots).

2 Nachdem der Antragsteller im Februar 2018 wegen dringenden Tatverdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB in Untersuchungshaft genommen worden war, hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 6. Februar 2019 den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers gemäß § 73b Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 AsylG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und festgestellt, dass kein nationales Abschiebungsverbot bestehe. Mit Bescheid vom 23. Mai 2019 hatte die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers widerrufen, dem Antragsteller die Abschiebung in den Irak angedroht und für den Fall der Abschiebung gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren verhängt. Ein Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Kassel blieb ohne Erfolg.

3 Durch (nicht rechtskräftiges) Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2019 (2 OJs 23/18) wurde der Antragsteller wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

4 Mit Verfügung vom 9. September 2019 ordnete der Antragsgegner auf der Grundlage von § 58a AufenthG die Abschiebung des Antragstellers in den Irak (Ziffer I.) sowie für den Fall der Abschiebung ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer III.) an. Zugleich stellte er fest, dass der Abschiebung in den Irak derzeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe, welches jedoch unter bestimmten Voraussetzungen entfalle (Ziffer II.).

5 Der Antragsteller hat am 13. September 2019 gegen diese Verfügung Klage erhoben (1 A 7.19 ) und den streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

6 Mit Bescheid vom 25. November 2019 widerrief der Antragsgegner die unter Ziffer II. des Bescheids vom 9. September 2019 erfolgte Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Hiergegen hat der Antragsteller beim Senat eine weitere Klage erhoben (1 A 8.19 ) und ebenfalls vorläufigen Rechtsschutz beantragt (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 28. Mai 2020 - 1 VR 3.19 -).

7 Am 26. November 2019 wurde der Antragsteller auf der Grundlage der vollziehbaren Abschiebungsandrohung im Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 23. Mai 2019 in den Irak abgeschoben. Einen zuvor gestellten Antrag auf Untersagung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung hatte der Senat mangels erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt und den Antragsteller auf seinen beim Verwaltungsgericht Kassel gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz verwiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2019 - 1 VR 4.19 -).

8 Mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Dezember 2019 ist der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers u.a. gebeten worden, bis zum 20. Januar 2020 mitzuteilen, ob bzw. inwieweit die beim Senat anhängigen Verfahren 1 A 7.19 , 1 A 8.19 , 1 VR 2.19 und 1 VR 3.19 fortgeführt werden sollen, ggf. eine Klage- bzw. Antragsbegründung vorzulegen, die zumindest in den Eilrechtsschutzverfahren auch das fortbestehende Rechtsschutzinteresse erläutert, und eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Antragstellers bzw. Klägers mitzuteilen.

9 Mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Februar 2020 ist dem Prozessbevollmächtigten u.a. in direkter bzw. entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO unter Hinweis auf die grundsätzlich ausschließende Wirkung der gesetzten Frist aufgegeben worden, bis zum 31. März 2020 die Klagen durch Mitteilung der aktuellen ladungsfähigen Anschrift zu ergänzen. Am 31. März 2020 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, als aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers bzw. Antragstellers werde die Stadt Bagdad in der Republik Irak angegeben. Darüber hinaus werde als Korrespondenzanschrift die Anschrift des Prozessbevollmächtigten mitgeteilt. Das Rechtsschutzinteresse bestehe fort, weil der Antragsteller gegebenenfalls früher oder später einmal wieder nach Deutschland oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (legal) einreisen wolle.

II

10 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 9. September 2019, der sich mangels erkennbarer Beschränkung sowohl auf die Anordnung der Abschiebung als auch auf das (aufschiebend bedingt) angeordnete unbefristete Einreiseverbot bezieht, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil es dem Antragsteller jedenfalls für den begehrten Eilrechtsschutz am Rechtsschutzinteresse fehlt und weil er seine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist mitgeteilt hat.

11 1. Nach der am 21. August 2019 in Kraft getretenen Neuregelung des § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.d.F. von Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über beide Begehren erst- und letztinstanzlich zuständig.

12 2. Offenbleiben kann, ob der Antrag auch hinsichtlich des unter Ziffer III. (aufschiebend bedingt) angeordneten, an eine (künftige) Abschiebung auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG anknüpfenden unbefristeten Einreiseverbots statthaft ist; dies setzte voraus, dass die Klage insoweit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfaltet (bejahend mit ausführlicher Begründung VGH Mannheim, Beschluss vom 13. November 2019 - 11 S 2996/19 - juris Rn. 41 ff.).

13 Der Antrag auf (gerade) vorläufigen Rechtsschutz ist jedenfalls unzulässig, weil es dem Antragsteller insoweit hinsichtlich beider Regelungsgegenstände an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung und/oder des damit verbundenen, aufschiebend bedingten Einreiseverbots brächte dem Antragsteller derzeit und auf absehbare Zeit keinen konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil. Der Antragsteller ist auf anderer Rechtsgrundlage bereits in den Irak abgeschoben worden. Eine neuerliche Abschiebung nunmehr auf der Grundlage der Anordnung nach § 58a AufenthG, welche das hier streitgegenständliche Einreiseverbot aus Ziffer III. der Verfügung vom 9. September 2019 erst auslösen würde, steht jedenfalls auf absehbare Zeit nicht zu erwarten, zumal nicht konkret vorgetragen und im Hinblick auf das durch die Abschiebung wirksam gewordene Einreiseverbot aus dem Bescheid der Ausländerbehörde vom 23. Mai 2019 auch nicht ersichtlich ist, dass eine Wiedereinreise des Antragstellers absehbar möglich ist.

14 3. Der Antrag ist zudem auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nach seiner Abschiebung in den Irak trotz Aufforderung und Fristsetzung gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO seine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt hat.

15 a) Zur Bezeichnung eines Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d.h. der (Wohnungs-)Anschrift, unter welcher der Kläger tatsächlich zu erreichen ist (BVerwG, Urteile vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 S. 3 ff., und vom 15. August 2019 - 1 A 2.19 - juris Rn. 14). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2005 - 1 B 79.05 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 22 S. 12 f.). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll nicht nur dessen hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle seines Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Daher wird eine Klage unzulässig, wenn der Kläger einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ohne triftigen Grund nicht nachkommt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift kann im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise entfallen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder wenn der Kläger glaubhaft nicht über eine Anschrift verfügt (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Februar 1996 - 1 BvR 2211/94 - NJW 1996, 1272 und vom 11. November 1999 - 1 BvR 1203/99 - juris Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 S. 8 und Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 24 Rn. 11). In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19). Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 bzw. § 123 VwGO.

16 b) Nach diesen Maßstäben ist der Antrag unzulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat den Antrag nicht innerhalb der ihm durch gerichtliche Verfügung vom 25. Februar 2020 gesetzten, mit Ablauf des 31. März 2020 verstrichenen Ausschlussfrist um eine den Erfordernissen des - entsprechend anwendbaren - § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende ladungsfähige Anschrift ergänzt. Auf die Rechtsfolge des § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist er in der genannten Verfügung hingewiesen worden.

17 Die im Schriftsatz vom 31. März 2020 mitgeteilte, als "ladungsfähige Anschrift" bezeichnete Angabe "Stadt Bagdad in der Republik Irak" erfüllt mangels hinreichender Genauigkeit offensichtlich nicht die Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift. Die Anschrift des Prozessbevollmächtigten als "Korrespondenzanschrift" vermag - wie oben ausgeführt - die Angabe der Wohnungsanschrift des Antragstellers selbst nicht zu ersetzen. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift abgesehen werden kann, sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er die genaue Wohnungsanschrift des Antragstellers nicht angegeben hat oder ggf. nicht angeben konnte.

18 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache praktisch vorwegnimmt, war der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben. Das Einreiseverbot hat, wenn es nicht isoliert, sondern als Annex zu der es veranlassenden Grundmaßnahme angegriffen wird, keine eigenständige Bedeutung für die Streitwertfestsetzung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 11 S 3477/19 - juris Rn. 104).