Urteil vom 28.08.2014 -
BVerwG 2 WD 20.13ECLI:DE:BVerwG:2014:280814U2WD20.13.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 28.08.2014 - 2 WD 20.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:280814U2WD20.13.0]
Urteil
BVerwG 2 WD 20.13
- TDG Süd 3. Kammer - 03.07.2013 - AZ: TDG S 3 VL 31/12
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. August 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Taubeneder und
ehrenamtlicher Richter Hauptfeldwebel Daniel,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ...,
als Pflichtverteidiger,
Hauptsekretärin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
- Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 3. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
1 Der 37 Jahre alte frühere Soldat absolvierte nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung zum Tischler. Im März 20.. wurde er nach einer Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf seinen Antrag verkürzt und endete mit dem 1. Mai 20... Der frühere Soldat wurde zuletzt im März 20.. zum Oberfeldwebel befördert. Anträge auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes und auf Umwandlung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten blieben ohne Erfolg.
2 Nach verschiedenen Verwendungen, darunter mehreren Kommandierungen zu Auslandseinsätzen, unter anderem 2003 und 2006 zum Einsatzverband ISAF nach Kabul, wurde er zum 25. März 2008 zur 5./... in U. versetzt und dort als Sicherungsfeldwebel und Gruppenführer eingesetzt. Zum 2. November 2010 wechselte er dort auf einen Dienstposten als Schüler BFD. Mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 17. Juni 2010 wurde der frühere Soldat für ein Berufsorientierungspraktikum beim Zollamt ... für die Zeit vom 30. August 2010 bis 24. September 2010 vom militärischen Dienst freigestellt.
3
Seine letzte planmäßige Beurteilung vom 30. November 2009 bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten im Schnitt mit „6,11“.
Der Kompaniechef beschrieb den früheren Soldaten als hochgradig motivierten und leistungsstarken Portepeeunteroffizier und hob seine Belastbarkeit, seine Fachkenntnisse im Bereich Sicherung und sein kooperatives Führungsverhalten hervor. Die Eignung zum Berufssoldaten sei klar erkennbar. Im Persönlichkeitsprofil wurde die Kompetenz in Menschenführung als „stärker ausgeprägt“ und „bestimmendes Merkmal“ gewertet. Gleichfalls „stärker ausgeprägt“ sei die funktionale Kompetenz, während die geistige und die soziale Kompetenz „ausgeprägt“ sowie die konzeptionelle Kompetenz „weniger ausgeprägt“ seien. Sozialkompetenz und Menschenführung seien die Stärken des früheren Soldaten. Ihn zeichneten Motivation, Bescheidenheit und gesunder Ehrgeiz aus. Im Kameradenkreis sei er respektiert. Der Kompaniechef sah ihn für Führungsverwendungen „außergewöhnlich gut geeignet“, für Lehrverwendungen „besonders gut geeignet“ und für Stabsverwendungen, Verwendungen mit besonderer Außenwirkung und Verwendungen mit besonderer Spezialisierung für „gut geeignet“.
Der Bataillonskommandeur stimmte der Beurteilung zu. Oberfeldwebel B. habe sich einen Platz in der vorderen Hälfte der Vergleichsgruppe erarbeitet und seine Förderungswürdigkeit bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive nachgewiesen. Er habe sich auch in höherwertigen Verwendungen bewährt und sei zum Berufssoldaten in besonderem Maße geeignet.
4 In der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Disziplinarvorgesetzte, Major T., erläutert, vor den Vorfällen sei der frühere Soldat, wie in der letzten Beurteilung beschrieben, ein sehr guter und zuverlässiger Soldat gewesen. Er sei im Wesen eher zurückhaltend und habe wenig Aufhebens um seine Leistungen gemacht. So habe der Zeuge erst von Kameraden erfahren, dass der frühere Soldat einem vor der Kaserne zusammengebrochenen Radfahrer Hilfe geleistet habe. Der frühere Soldat habe zeitweise den Zugführer vertreten. Ein „Problemkind“ sei der frühere Soldat wegen seiner familiären Situation gewesen. Die Familie habe nach dem Zuzug in die Nähe des letzten Dienstortes des früheren Soldaten dort nicht richtig Fuß gefasst. Daher sei sie im Juli 2009 vorzeitig wieder in die Region H. gezogen. Die Ehefrau des früheren Soldaten sei depressiv und zeitweise nicht in der Lage gewesen, sich um die Kinder zu kümmern. Man habe, obwohl der Sicherungszug dienstlich sehr stark belastet gewesen sei, dem früheren Soldaten möglichst oft Familienheimfahrten ermöglicht. Nach den Vorfällen habe der frühere Soldat keinen Tag regulär Dienst getan. Er sei zunächst wegen einer ansteckenden Infektionskrankheit krank zu Hause und dann wegen einer Schulterverletzung nur eingeschränkt transportfähig gewesen und habe daher durch mehrere Kameraden zur Vernehmung gebracht werden müssen. Der frühere Soldat habe sich hierbei ihm als Vorgesetzten gegenüber unfreundlich verhalten und zudem Kameraden vor den Kopf gestoßen. Sein Verhalten nach den Vorfällen sei mit dem Verhalten vorher nicht in Einklang zu bringen. Es habe kein Vertrauensverhältnis mehr bestanden.
5 Der frühere Soldat ist Träger des Deutschen Sportabzeichens in Gold, der Schützenschnur in Gold, der Einsatzmedaille ISAF, des Leistungsabzeichens in Gold, des Tätigkeitsabzeichens für Rohrwaffenpersonal in Silber und des Ehrenkreuzes der Bundeswehr in Silber. Er hat 2005 und 2007 Leistungsprämien erhalten.
6 Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 29. November 2010 verweist auf eine förmliche Anerkennung aus dem Jahre 2003. Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 7. Juli 2014 enthält keinen Eintrag.
7 In dem mit diesem Verfahren sachgleichen Strafverfahren wurde der frühere Soldat durch Urteil des Amtsgerichts U. vom 28. März 2011 wegen eigenmächtiger Abwesenheit in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Auf seine Berufung hin bestellte ihm das Landgericht U. eine Pflichtverteidigerin und holte ein Gutachten zur Frage seiner Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten ein. Der Gutachter diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung. Diese stehe aber nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den dem früheren Soldaten zur Last gelegten Taten. Auf Anregung der Pflichtverteidigerin des früheren Soldaten wurde das Strafverfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zunächst vorläufig und nach Zahlung von 4 000 € an zwei soziale Einrichtungen endgültig eingestellt.
8 Der frühere Soldat ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Die Übergangsbeihilfe in Höhe von 17 632,98 € wurde ihm am 1. Mai 2011 in voller Höhe ausgezahlt. Übergangsgebührnisse wurden letztmalig am 1. Februar 2013 gezahlt. Zu der aktuellen wirtschaftlichen Situation der Familie hat der frühere Soldat keine Angaben gemacht. Im Strafverfahren hatte er noch Schulden in erheblicher Höhe angegeben.
II
9 1. Das Verfahren wurde nach Anhörung des früheren Soldaten mit Verfügung des Befehlshabers Kommando ... vom 19. April 2011, dem früheren Soldaten ausgehändigt am 20. April 2011, eingeleitet. Die Vertrauensperson ist zuvor angehört worden; ihre Stellungnahme war dem früheren Soldaten bekannt gegeben worden.
10
Nachdem der frühere Soldat auf die Ladung zum Schlussgehör mitgeteilt hatte, den Termin nicht wahrnehmen zu wollen und „nichts zu sagen“ zu haben, legte die Wehrdisziplinaranwaltschaft ihm mit Anschuldigungsschrift vom 25. Januar 2012, zugestellt am 2. Februar 2012, folgenden Sachverhalt als vorsätzliches Dienstvergehen zur Last:
„Der frühere Soldat meldete sich nicht unverzüglich persönlich bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten zur Aufnahme des militärischen Dienstes, als er während einer Freistellung vom militärischen Dienst zwecks Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum für den Zeitraum vom 30.08. bis 24.09.2010 dieses Praktikum nicht antrat, obwohl er aufgrund der Belehrung in dem Bescheid des KWEA U. - Berufsförderungsdienst S. -, vom 17.06.2010, Bearb-Nr. ..., wusste, dass er zu dieser Meldung verpflichtet war. Stattdessen blieb er dem Dienst vom 30.08.2010 bis einschließlich 10.09.2010 fern.
An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag zwischen dem 10.09. und dem 20.09.2010 versah der frühere Soldat zwei Praktikumsnachweise für die Wochen vom 30.08. bis 03.09. und vom 06.09 bis 10.09 .2010 mit einem von ihm gefälschten Stempelabdruck ‚Zollamt ...‘ sowie mit einer nicht näher lesbaren Unterschrift und legte diese Nachweise bei seiner Einheit, der 5./..., in der Absicht vor, die ordnungsgemäße Teilnahme an dem Praktikum vorzutäuschen.“
11 2. Der Vorsitzende der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd bestellte mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 von Amts wegen Rechtsanwalt S. zum Pflichtverteidiger des Soldaten für die 1. Instanz.
12 Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den früheren Soldaten mit Urteil vom 3. Juli 2013 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve (BesGr A6) herabgesetzt.
13
Dem früheren Soldaten sei für die Zeit vom 30. August bis 24. September 2010 ein Berufsorientierungspraktikum beim Zollamt ... durch das Hauptzollamt D. bewilligt worden. Für diese Zeit sei er vom militärischen Dienst freigestellt und belehrt worden, dass ein Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung oder Unterbrechung des Praktikums unverzüglich anzuzeigen sei. In diesem Fall habe er sich persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu melden. Er sei am 30. August 2010 nicht beim Zollamt erschienen, sondern dem Praktikum bis einschließlich 10. September 2010 ferngeblieben. Am 13. September 2010 habe er sich bei seiner Einheit gemeldet. Auf die Forderung seines Disziplinarvorgesetzten nach einem schriftlichen Teilnahmenachweis habe der frühere Soldat diesem einen Erfahrungsbericht übermittelt, dem zwei Praktikumsnachweise für die Zeiträume 30. August bis 3. September und 6. September bis 10. September 2010 beigefügt gewesen seien. Diese hätten einen Stempelaufdruck „Zollamt ...“ und eine Unterschrift enthalten. Die Nachweise habe der frühere Soldat selbst verfertigt.
Trotz seines Bestreitens stehe das Nichterscheinen des früheren Soldaten beim Praktikum zur Überzeugung der Kammer aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen K.-M., von H. und P. fest. Der frühere Soldat habe sich in Widersprüche verstrickt. Die Kammer sei überzeugt, dass er die Praktikumsnachweise selbst erstellt habe. Nur für ihn habe dies Sinn gemacht, weil er sein Nichterscheinen beim Praktikum habe verschleiern wollen.
14 Der frühere Soldat habe damit vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen. Durch das Fernbleiben vom Berufsorientierungspraktikum und die unterbliebene Leistung militärischen Dienstes habe er die Pflicht zum treuen Dienen verletzt. Die Vorlage des gefälschten Praktikumsnachweises verletze die Wahrheitspflicht. Das Verhalten insgesamt verletze auch die Wohlverhaltenspflicht.
15 Das Dienstvergehen wiege schwer und erfordere eine Herabsetzung im Dienstgrad. Der frühere Soldat habe erheblich gegen die Kernpflicht zum treuen Dienen und die Wahrheitspflicht verstoßen. Bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit sei Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung gegebenenfalls bis in einen Mannschaftsdienstgrad, bei länger dauernder oder wiederholter Abwesenheit oder Fahnenflucht sei die Verhängung der Höchstmaßnahme angemessen. Es liege kein Fall der unerlaubten Abwesenheit von berufsfördernden dienstzeitbeendenden Maßnahmen vor, weil der frühere Soldat nach dem Praktikum noch mindestens neun Monate militärischen Dienst hätte leisten müssen. Ein milder zu beurteilender Fall liege auch deshalb nicht vor, weil der frühere Soldat von Anfang an geplant habe, an dem Praktikum nicht teilzunehmen. Bereits die Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung erschüttere die Grundlage des Dienstverhältnisses. Die gewichtige Verletzung der Wahrheitspflicht komme hinzu. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens würden auch durch die Vorgesetzteneigenschaft des früheren Soldaten gekennzeichnet, der seine Pflicht zu vorbildhaftem Verhalten verletzt habe. Den früheren Soldaten belaste zusätzlich, dass er zwölf Tage seiner Dienststelle unentschuldigt fern geblieben sei und in dieser Zeit Bezüge ohne Dienstleistung erhalten habe. Zu seinem Nachteil sei das Bekanntwerden der Verfehlung in der Einheit, bei den Strafverfolgungs- und den Zollbehörden zu berücksichtigen. Das Maß der Schuld werde durch Vorsatz bestimmt. Der frühere Soldat habe nicht im Zustand erheblich verminderter oder ausgeschlossener Schuldfähigkeit gehandelt. Der Sachverständige Dr. M. habe nachvollziehbar dargelegt, dass der frühere Soldat zwar bei den Pflichtverletzungen an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten, diese aber seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung nicht beeinträchtigt habe. Das Vorliegen einer dissoziativen Störung habe der Sachverständige plausibel ausgeschlossen. Die Kammer sei den überzeugenden Bewertungen des Sachverständigen gefolgt. Von erheblicher Bedeutung für die Schuld des früheren Soldaten sei, dass er aus der Position eines langjährig erfahrenen Zeitsoldaten heraus gehandelt habe. Milderungsgründe in den Umständen der Tat lägen nicht vor. Die Kammer berücksichtige, dass die Taten dem Wesen des früheren Soldaten fremd seien. Ihm habe daher ein Vorgesetztendienstgrad belassen werden können. Seine Beweggründe ließen die Taten nicht in einem milderen Licht erscheinen. Zu seinen Gunsten seien die ansprechenden dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen. Daher sei ihm der Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve zu belassen. Mangels Unrechtseinsicht scheide eine weniger weitgehende Dienstgradherabsetzung aus. Die verhängte Maßnahme sei auch aus generalpräventiven Gründen geboten.
16 3. Gegen das ihm am 3. August 2013 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat am 5. September 2013 unbeschränkt Berufung eingelegt. Zudem hat er am selben Tag Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
17 Zur Begründung der Berufung ist vorgetragen worden, das Truppendienstgericht gehe zu Unrecht von der vollen Schuldfähigkeit des früheren Soldaten aus. Dieser leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Auslandseinsätzen und einer dissoziativen Identitätsstörung. Das Truppendienstgericht hätte ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen und wäre dann jedenfalls zu einer verminderten Schuldfähigkeit des früheren Soldaten gelangt. Der frühere Soldat beziehe sich auf die Zeugnisse der ihn behandelnden Psychotherapeutinnen B., Dr. O. und E.
18 Wiedereinsetzung ist mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 - BVerwG 2 WDB 7.13 - gewährt worden. Zuvor war mit Beschluss vom 26. November 2013 Rechtsanwalt S. zum Verteidiger des früheren Soldaten für das Berufungsverfahren bestellt worden.
III
19 Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung steht deren Durchführung sowie der Entscheidung des Senats in der Sache nicht entgegen, weil der frühere Soldat ordnungsgemäß geladen und in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 104 Abs. 1 Nr. 3, § 124 WDO).
20 Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO formgerecht eingelegte und nach Wiedereinsetzung zulässige Berufung ist unbegründet.
21 Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
22 1. Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung folgender Sachverhalt fest:
23
a) Der frühere Soldat war mit in der Berufungshauptverhandlung auszugsweise verlesenem Bescheid des Kreiswehrersatzamtes U., Berufsförderungsdienst, vom 17. Juni 2010 für den Zeitraum vom 30. August 2010 bis zum 24. September 2010 für die Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum beim Hauptzollamt D., Zollamt ..., vom militärischen Dienst freigestellt. Zugleich war ihm die Pflicht auferlegt worden, sich unverzüglich bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu melden, wenn er das Berufsorientierungspraktikum nicht antreten würde. Hierüber war er bei Aushändigung der Unterlagen auch durch den Kompaniefeldwebel nochmals belehrt worden.
Der frühere Soldat hat nie in Abrede gestellt, den Bescheid erhalten zu haben und seinen Inhalt zu kennen. Dies ergibt sich schon aus seiner Behauptung, das Praktikum zehn Tage absolviert zu haben. Zudem hat sein früherer Disziplinarvorgesetzter in der Berufungshauptverhandlung eine entsprechende Belehrung durch den Kompaniefeldwebel bestätigt.
24 Dass er sich weder zum Antritt des Praktikums gemeldet hat noch bei seinem militärischen Vorgesetzten zum Dienst, ergeben die nach § 123 Satz 1 WDO verlesenen Niederschriften der Angaben der Zeugen von H., P. und K.-M. beim Truppendienstgericht und die Ausführungen des Zeugen Major T. in der Berufungshauptverhandlung.
25 Damit ist der Vortrag des früheren Soldaten, er habe das Praktikum absolviert, zur Überzeugung des Senats widerlegt. Die Zeugen haben kein erkennbares Interesse an einer Falschbelastung des früheren Soldaten. Sie haben detaillierte Angaben gemacht, die beim Straf- und beim Truppendienstgericht identisch waren. Grund, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln, gibt es nicht. Der frühere Soldat hat zudem durch seinen Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung erklären lassen, dass er den Angaben der Zeugen nicht mehr entgegen tritt.
26 Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der frühere Soldat in Kenntnis der Umstände, mithin wissentlich und willentlich, handelte.
27
Er hat auf die Forderung seines damaligen Disziplinarvorgesetzten nach Vorlage eines Nachweises über die Teilnahme an dem Praktikum einen „Erfahrungsbericht zum Berufsorientierungspraktikum“ vorgelegt, dem vermeintliche Praktikumsnachweise für die Woche vom 6. September bis zum 10. September 2010 und die Woche vom 30. August bis zum 3. September 2010 beigefügt waren. Diese Nachweise sind nicht nur vom früheren Soldaten datiert und unterschrieben. Sie weisen auch einen Stempelaufdruck mit dem Inhalt „Zollamt ...“ über einer nicht entzifferbaren handschriftlichen Paraphe auf.
Dies ergibt sich aus den in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommenen Kopien der entsprechenden Dokumente.
28 Wie sich aus den ebenfalls in Kopie in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommenen Abdrucken der vom Zollamt ... ausweislich der Auskunft des Hauptzollamtes D. vom 16. September 2010 tatsächlich verwendeten Stempel ergibt, ist ein derartiger Stempel dort nicht in Gebrauch. Es handelt sich mithin nicht um eine echte Bescheinigung eines Mitarbeiters der angeblich stempelnden Behörde.
29
Der Senat ist auch überzeugt, dass der frühere Soldat die unleserliche Paraphe und den genannten Stempelaufdruck selbst aufgebracht hat, um seine unzutreffende Behauptung, an dem Praktikum teilgenommen zu haben, zu stützen.
Dies folgt daraus, dass er die genannten Unterlagen selbst vorgelegt hat. Er allein hatte an der Verfertigung und dem Gebrauch dieser Dokumente ein Interesse, um den Nichtantritt des Praktikums zu verschleiern. Die fraglichen Stempelaufdrucke weichen durch das Fehlen der Angabe Hauptzollamt D. und des Zusatzes „...“ in der Adresse deutlich von den tatsächlich verwendeten Stempeln des Zollamtes ab, sodass sie von einer Person ohne Erfahrung mit echten Stempeln dieser Dienststelle verfertigt worden sein müssen. Es ist für jedermann und damit auch den früheren Soldaten leicht möglich, einen solchen Stempel selbst herzustellen oder für sich herstellen zu lassen. Der frühere Soldat hat unwahre Angaben dazu gemacht, wie er in den Besitz der gestempelten Unterlagen gekommen sein will. Ausweislich der in der Berufungshauptverhandlung nach § 106 Abs. 2 Satz 3 WDO auszugsweise verlesenen Niederschrift seiner Vernehmung vom 12. Oktober 2010 hat er behauptet, den von ihm erstellten Erfahrungsbericht zum Abstempeln beim Pförtner abgegeben und dort auch wieder abgeholt zu haben. Der Zeuge P. hat aber glaubhaft ausgeführt, dass die Behörde keinen Pförtner hat.
30 Am wissentlichen und willentlichen Handeln des früheren Soldaten hat der Senat auch zu diesem Teil des Vorwurfes keine Zweifel.
31 b) Der frühere Soldat litt zwar bereits in dem von der Anschuldigungsschrift erfassten Zeitraum unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom. Während der avisierten Dauer des Berufsorientierungspraktikums und bei der Verfertigung und Vorlage der angeblichen Praktikumsnachweise befand er sich aber nicht in einem durch diese Grunderkrankung ausgelösten psychischen Zustand, der seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigte.
32 aa) Dies ergibt sich aus dem in der Berufungshauptverhandlung mündlich erläuterten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 14. Oktober 2011, dem der Senat folgt:
33 Das vom Sachverständigen in der Berufungshauptverhandlung vorgetragene Gutachten basiert auf der Auswertung der Strafverfahrensakte, der beigezogenen Unterlagen des Bundeswehrzentralkrankenhauses sowie der behandelnden Psychotherapeutin und einer fünf Stunden 35 Minuten dauernden ambulanten Begutachtung des früheren Soldaten im Zentrum für Psychiatrie Bad Sch. Der Gutachter ist Facharzt für Psychiatrie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Chefarzt der genannten Klinik und damit für die Begutachtung wissenschaftlich qualifiziert. Das Gutachten gibt den Inhalt der ausgewerteten Unterlagen und ausführlich auch die Angaben des Probanden wieder. Es erläutert die Befunde nach den angewandten wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden und begründet damit plausibel sowohl die Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ - ICD-10: F 43.1 - als auch die Einschätzung, dass diese Erkrankung im Hinblick auf die in Rede stehenden Taten nicht zu einer Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des früheren Soldaten bei der Tatbegehung führte.
34 Das in der Berufungshauptverhandlung mündlich vertretene Gutachten genügt den Anforderungen an die Verlässlichkeit und Überzeugungskraft eines solchen Gutachtens (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04 - juris). Ihm sind die tatsächlichen Grundlagen zu entnehmen, die der Senat für die Beantwortung der im Rahmen der Prüfung nach den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zu stellenden Rechtsfragen benötigt (vgl. Urteil vom 20. Februar 2014 - BVerwG 2 WD 35.11 - juris Rn. 63 f.).
35 Der Senat ist auf der Grundlage insbesondere der detaillierten und verständlich dargelegten Ausführungen des Sachverständigen in der Berufungshauptverhandlung überzeugt, dass der frühere Soldat im von der Anschuldigungsschrift erfassten Zeitraum weder an einer dissoziativen Störung noch an schweren Depressionen litt.
36 Dass er bei den Taten nicht unter dem Einfluss einer dissoziativen Störung stand, ergibt sich zum einen daraus, dass für diese nach den Erläuterungen des Gutachters eine Amnesie charakteristisch wäre. Der frühere Soldat hat jedoch sehr wohl Erinnerungen an dasjenige behauptet, was er im fraglichen Zeitpunkt getan haben will und dies sowohl seinem Disziplinarvorgesetzten als auch dem Gutachter erläutert, auch wenn diese Angaben wenig präzise und partiell vage waren. Zum anderen spricht sein durch die Angaben des Zeugen T. in der Berufungshauptverhandlung, die dort verlesene Niederschrift der Anhörung der Zeugin K.-M. und die in Augenschein genommenen Urkunden nachgewiesenes Verhalten in dem fraglichen Zeitraum deutlich gegen den Realitätsverlust, der nach den Ausführungen des Sachverständigen für eine dissoziative Störung typisch ist. Denn der frühere Soldat hat auf Anfragen der Zeugin K.-M. und des Zeugen T. im fraglichen Zeitraum jeweils situationsgerecht und seinen Interessen dienend, gezielt manipulierend reagiert und damit seine Fähigkeit zu realitätsgerechtem Verhalten dokumentiert. So hat er auf eine E-Mail der Zeugin K.-M., mit der diese wegen des Nichtantritts des Praktikums nachfragte, der Zollbeamtin gegenüber seine Abwesenheit vom Praktikum mit einem dienstlichen Lehrgang zu rechtfertigen versucht und sie um Vernichtung des Freistellungsbescheides gebeten, damit dieser nicht an seine Dienststelle gesandt und diese auf sein unentschuldigtes Fernbleiben hingewiesen würde. Auf die telefonische Nachfrage seines Disziplinarvorgesetzten, hat er diesem gegenüber spontan wahrheitswidrig behauptet, sich gerade an der Praktikumsstelle zu befinden, und so die Aufdeckung seines Fehlverhaltens zu verhindern versucht. Hinzu kommt noch, dass er eine Abzeichnung und Stempelung seines „Erfahrungsberichts“ durch einen Mitarbeiter der Zollbehörden vortäuschte, um sein Fehlverhalten zu verdecken. Der Senat ist überzeugt, dass der frühere Soldat allenfalls mit Ratlosigkeit und Verwirrung reagiert hätte, wäre er im Zustand einer dissoziativen Störung auf sein Verhalten angesprochen und um Erklärung gebeten worden.
37
Der Senat ist entgegen der Einschätzung des Verteidigers auch überzeugt, dass die genannten Kommunikationsvorgänge und Täuschungshandlungen nicht nur in „lichten Momenten“ geschehen sind, die eine dissoziative Dauerstörung jeweils kurzzeitig unterbrachen. Dass es zu „lichten Momenten“ innerhalb einer mehrwöchigen dissoziativen Störung kommen kann, mag theoretisch möglich sein. Die bloß theoretische Möglichkeit reicht aber auch im Lichte des Zweifelsgrundsatzes nicht aus, um einen entsprechenden Geschehensablauf zugrunde zu legen.
Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensablaufes nicht aus; denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen. Nach der gesetzlichen Regelung ist es allein Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an feste gesetzliche Beweisregeln und nur nach seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche persönliche Gewissheit des Tatrichters erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen (vgl. dazu Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 1 WD 3.03 - Buchholz 235.01 § 91 WDO 2002 Nr. 1 S. 1 = NZWehrr 2004, 166, vom 19. Juli 2006 - BVerwG 2 WD 13.05 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 41 und vom 12. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 9.10 - juris Rn. 20, 21).
Eine derartige Häufung „lichter Momente“ in Unterbrechung einer andauernden dissoziativen Störung noch dazu gerade in den Momenten, in denen der Soldat selbst Anhaltspunkte gegen das Vorliegen einer dissoziativen Störung lieferte, erscheint so unwahrscheinlich, dass durch diese sehr theoretische Möglichkeit Zweifel am generellen Fehlen einer dissoziativen Störung zur Tatzeit nicht begründet werden.
38 Das genannte konkrete Verhalten des früheren Soldaten spricht zugleich auch gegen den Einfluss einer Depression auf sein Verhalten. Denn die für diese charakteristische Antriebsarmut lässt sich nicht mit den aufwendigen Täuschungsaktionen und zielgerichteten Kommunikationshandlungen in Einklang bringen.
39 bb) Die von der Berufungsbegründung vorgetragenen Bedenken gegen das Gutachten sind nicht geeignet, dieses zu erschüttern oder den Senat zu veranlassen, nach § 91 Abs. 1 WDO, § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO ein Zweitgutachten einzuholen.
40 Dies gilt zunächst, soweit sich die Berufung auf einen ärztlichen Bericht der Psychologin B. vom 15. Juli 2011 beruft. Dieser hat dem Sachverständigen bei der Erstellung des schriftlichen Gutachtens vom 14. Oktober 2011 vorgelegen und ist von ihm auch ausgewertet worden. Das Schreiben erschüttert das Gutachten nicht, ist vielmehr eine seiner Grundlagen und steht - wie der Sachverständige in der Berufungshauptverhandlung auf Nachfrage plausibel erläutert hat - inhaltlich nicht in Widerspruch zu seinen Erkenntnissen. Frau B. behandelte den früheren Soldaten erst seit Februar 2011 und hat daher im Tatzeitraum keine eigenen Beobachtungen getätigt, die ihre zeugenschaftliche Vernehmung geboten erscheinen ließen.
41
Zweifel an dem Gutachten ergeben sich auch nicht aus der abweichenden Einschätzung der weiteren behandelnden Ärztin Dr. O.
Dr. O. behandelt den früheren Soldaten nach eigener schriftlicher Angabe seit dem 11. Juni 2012, hat ihn also fast zwei Jahre nach den Taten erstmals gesehen und deshalb keine tatzeitnäheren Erkenntnisse über den früheren Soldaten als der Sachverständige. Sie ist als Fachärztin für Psychosomatische Medizin, Psychotherapie und Psychoanalyse auch nicht besser qualifiziert als der Sachverständige. Sie bringt auch keine Erkenntnisse aus einem anderen, dem Sachverständigen nicht vertrauten Fachgebiet ein.
Ihre inhaltlichen Einwände gegen das schriftliche Gutachten hat der Sachverständige mit Schreiben vom 30. Juli 2014 und seinen Erläuterungen in der Berufungshauptverhandlung überzeugend ausgeräumt. Den Einwand von Dr. O., der Gutachter habe dissoziative Symptome ausgeschlossen, ohne einen entsprechenden Test durchzuführen, widerlegt er mit dem Hinweis auf das Fehlen eines Tests zum objektiven Nachweis solcher Symptome zu einem bestimmten Zeitraum der Vergangenheit. Dass die subjektive Einschätzung des früheren Soldaten selbst keinen verlässlichen Schluss erlaubt, folgt plausibel schon daraus, dass dieser seit längerer Zeit wegen PTBS in Behandlung und daher mit entsprechender Symptomatik soweit vertraut ist, dass ihm Manipulationen im Eigeninteresse ohne Weiteres möglich sind. Die Einschätzung von Frau Dr. O., das Testergebnis nach dem „Freiburger-Persönlichkeits-Inventar“ sei nicht verwertbar, ist schon deshalb kein durchgreifender Einwand gegen das Gutachten, weil der Gutachter in Übereinstimmung mit seinen schriftlichen Ausführungen erläutert hat, die Testergebnisse seien entsprechend den Empfehlungen der Testautoren nicht interpretiert worden. Zudem hat der Gutachter dargetan, der fragliche Test diene gar nicht dem Ausschluss einer dissoziativen Störung. Soweit Dr. O. „drittens“ den Aufbau des Gutachtens auf „dieser“ fehlerhaften Diagnostik rügt, ist „drittens“ nur die Konsequenz aus den beiden o.g. Einwänden und mit ihrer Widerlegung hinfällig. Der Gutachter hat in seiner ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar erläutert, dass er dem früheren Soldaten durchaus eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, jedoch die Kausalität der Störung für die hier in Rede stehenden Handlungen ausgeschlossen habe.
42 Das Gutachten wird schließlich auch nicht durch eine abweichende Einschätzung der den früheren Soldaten seit dem Mai 2013 behandelnden Psychiaterin E. erschüttert. Auch Frau E. verfügt nicht über eigene Beobachtungen des früheren Soldaten aus dem Tatzeitraum. Soweit sie den früheren Soldaten im Zuge therapeutischer Sitzungen länger beobachtet hat als der Sachverständige, verfügt sie nicht über überlegene Forschungsmittel im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO, § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO, weil die Exploration des Probanden selbst nicht zu den Forschungsmitteln im Sinne der Norm zählt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - 1 StR 588/97 - juris Rn. 26). Hinzu kommt noch, dass der durch das Strafgericht bestellte Sachverständige den früheren Soldaten fünf Stunden und 35 Minuten lang selbst ambulant begutachtet sowie die Strafakten und Untersuchungsmaterialien des Bundeswehrzentralkrankenhauses und der damals behandelnden Psychologin ausgewertet hat. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass dies zur Beantwortung der Gutachtenfrage ausreichend war.
43 3. Durch das entsprechend den Vorwürfen der Anschuldigungsschrift festgestellte Verhalten hat der frühere Soldat vorsätzlich ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
44
Der Nichtantritt des Praktikums hätte nach der entsprechenden Auflage des Bescheides über die Freistellung vom militärischen Dienst die Folge gehabt, dass der frühere Soldat sich bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes hätte melden müssen.
Indem er dies unterließ, verletzte er wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich die Kernpflicht zum treuen Dienen als Pflicht zur Dienstleistung (§ 7 SG). Diese Pflicht ist auch unter dem Aspekt der Loyalität zur Rechtsordnung verletzt, weil durch die Abwesenheit an zwölf aufeinanderfolgenden Tagen eine Wehrstraftat nach § 15 Abs. 1 WStG in Rede steht.
45 Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht, die dem § 17 SG vorangestellt ist, enthält (zugleich) einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von anderen Pflichtverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt. Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des früheren Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. Urteile vom 22. Januar 1997 - BVerwG 2 WD 24.96 - BVerwGE 113, 48 <54> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 12 S. 46 f. = NZWehrr 1997, 161, vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 29). Diese Voraussetzungen sind hier durch ein strafrechtlich relevantes Nichterfüllen der zentralen Dienstleistungspflicht ebenfalls vorsätzlich erfüllt.
46 Die Vorlage eines nachgemachten Praktikumsnachweises zur Verschleierung der Tatsache, dass der frühere Soldat am Praktikum nicht teilgenommen hat, verletzt vorsätzlich die Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG).
47 Insofern er durch diese Pflichtverletzung zugleich das Ansehen beschädigt, auf das er in seiner Stellung als Soldat angewiesen ist, verletzt er des Weiteren vorsätzlich § 17 Abs. 2 Satz 1 SG.
48 Eine Verletzung der Pflicht zur Loyalität zur Rechtsordnung aus § 7 SG liegt in der Verfertigung und Vorlage der Praktikumsnachweise aber nicht, weil mangels Erkennbarkeit des Ausstellers keine Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vorliegt. Unter dem Stempel befindet sich lediglich eine nicht lesbare Paraphe. Es wäre zwar unschädlich, wenn mit dem Namen einer fiktiven Person gezeichnet worden wäre oder wenn mit einer Paraphe gezeichnet wird, deren Bedeutung dem Adressaten leicht bekannt oder ermittelbar ist (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 267 Rn. 11 m.w.N.). Hier ist aber für einen objektiven Empfänger nicht erkennbar, welchem - echtem oder fiktiven - Mitarbeiter des Zollamts die Zeichnung zugeordnet werden soll.
49 4. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr“, vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.
50 Hiernach ist die von der Vorinstanz verhängte Maßnahme nicht unangemessen hart. Die Dienstgradherabsetzung ist eine nach § 58 Abs. 3 WDO gegen Reservisten, zu denen der frühere Soldat nach § 1 Nr. 1 ResG, § 1 Abs. 2 Satz 2 WDO gehört, zulässige Maßnahme, sodass es nicht darauf ankommt, dass er trotz des Auslaufens der Übergangsgebührnisse und der Auszahlung der Übergangsbeihilfe wegen des Bestehens von Ansprüchen auf Berufsförderungsleistungen auch in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 WDO fällt.
51 aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer.
52 Das Schwergewicht der Verfehlung liegt in der Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten, deren Verletzung von erheblicher Bedeutung ist. Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens folgt daraus, dass der frühere Soldat nicht nur gegen seine soldatische Pflicht zur Dienstleistung, sondern auch gegen seine Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vor allem der Beachtung der Strafgesetze, in erheblichem Umfang verstoßen und kriminelles Unrecht im Sinne von § 15 Abs. 1 WStG begangen hat. Ein Soldat, der der Truppe unerlaubt fernbleibt, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Die Bundeswehr kann die ihr obliegenden Aufgaben nur dann hinreichend erfüllen, wenn nicht nur das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße jederzeit präsent und einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter Wahrnehmung zuwiderläuft. Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung (vgl. z.B. Urteile vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 WD 2.05 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 50 - und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 6). Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt nicht nur die Einsatzbereitschaft der Truppe, sie erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst (vgl. Urteil vom 4. September 2009 - BVerwG 2 WD 17.08 - BVerwGE 134, 379 = Buchholz 450.2 § 13 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2010, 114).
53 Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sind auch durch die Verletzungen der dienstlichen Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) gekennzeichnet (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 31. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 4.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 7 Rn. 23). Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr in dienstlichen Angelegenheiten unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) kommt schon darin zum Ausdruck, dass diese - anders als z.B. bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Einsatzfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - m.w.N. <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26). Wer als Soldat in dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden ist. Eine solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit des Soldaten (vgl. dazu Urteil vom 31. Mai 2011 a.a.O. m.w.N.).
54 Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29 m.w.N., vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 30).
55 bb) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen für den Dienstbetrieb insofern der frühere Soldat diesem trotz Fortzahlung seiner Bezüge nicht zur Verfügung stand. Das Vertrauen seines Disziplinarvorgesetzten hat er nach dessen Aussage in der Berufungshauptverhandlung verloren. Hiernach hat sich das Vergehen auch im Kameradenkreis herumgesprochen und Unverständnis und Diskussionen ausgelöst.
56
Das Bekanntwerden der Verfehlung bei den Strafverfolgungsorganen und dem Wehrbeauftragten wertet der Senat indes nicht maßnahmeverschärfend. Denn dieser Umstand allein begründet noch keine nachteiligen Auswirkungen für das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit. Diese Einrichtungen sind ohne Weiteres in der Lage, die Bedeutung einzelner Straftaten von Soldaten für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte realitätsgerecht einzuordnen. Ihr Eingreifen soll das Ansehen der Streitkräfte in der Öffentlichkeit wahren und wiederherstellen und begründet keinen Ansehensschaden (Urteil vom 7. Februar 2013 - BVerwG 2 WD 36.12 - juris Rn. 43).
Zulasten des früheren Soldaten ist allerdings das Bekanntwerden des Dienstvergehens bei den Zollbehörden zu werten. Denn negative Erfahrungen mit Praktikanten aus der Bundeswehr sind geeignet, die Bereitschaft dieser Behörde zu senken, Quereinsteigern aus der Bundeswehr ein Praktikum zu ermöglichen. Damit verschlechtert der frühere Soldat die Chancen von Kameraden, eine ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Vorbereitung für eine Berufstätigkeit nach Dienstzeitende im Zivilleben zu finden.
57 cc) Soweit die Beweggründe des früheren Soldaten für sein Fehlverhalten trotz seiner weitgehenden Nutzung seines Schweigerechts ermittelbar sind, ergeben sie keine mildernden Umstände von erheblichem Gewicht. Der vom Gutachter für die wahrscheinlichste Motivation erklärte Wunsch, mehr Zeit mit der entfernt lebenden Familie zu verbringen und zur Bewältigung familiärer Probleme beizutragen, spricht zwar für den früheren Soldaten. Dass er dieses Anliegen allerdings auf Kosten des Dienstherrn umsetzt und somit seine privaten Interessen über dienstliche Belange stellt, spricht jedoch gegen ihn.
58 dd) Das Maß der Schuld des früheren Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
59 Dass der frühere Soldat zu Tatzeit nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig oder gar schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen ist, ergibt sich nach den wie ausgeführt überzeugenden Ausführungen des Gutachtens bereits aus der fehlenden Kausalität der posttraumatischen Belastungsstörung für das Fehlverhalten.
60 Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des früheren Soldaten mindern könnten (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N.), liegen nicht vor:
61 Um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten, handelt es sich nicht, weil ein mehraktiges Geschehen in Rede steht, welches zudem ein „Dauerdelikt“ darstellt. Von Handeln aus spontaner Kopflosigkeit kann keine Rede sein. Gleichwohl hält der Senat dem früheren Soldaten - wenn auch mit geringerem Gewicht - zugute, dass das Fehlverhalten nach der Darstellung seiner Person durch den Leumundszeugen persönlichkeitsfremd gewesen ist.
62 Es kann dahin stehen, ob die posttraumatische Belastungsstörung des früheren Soldaten eine seelische Ausnahmesituation (vgl. dazu z.B. Urteil vom 16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 23.01 , 32.02 - BVerwGE 117, 117 <124> = Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9 m.w.N.) begründen kann. Jedenfalls war wie oben ausgeführt diese psychische Erkrankung für sein Fehlverhalten nicht ursächlich.
63 Der Senat geht im Hinblick auf die Ausführungen des ehemaligen Disziplinarvorgesetzten des früheren Soldaten auch davon aus, dass er zum Zeitpunkt des Fehlverhaltens durch die familiäre Situation und die hohen dienstlichen Anforderungen besonders belastet war. Diese Umstände erreichen hier jedoch noch keinen so hohen Grad an Zuspitzung, dass ein normgemäßes Verhalten kaum noch erwartet werden konnte (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014 - BVerwG 2 WD 10.13 - Rn. 78). Denn die Situation der Familie war bereits dadurch erleichtert worden, dass diese in das heimatliche Umfeld zurückgezogen war, was eine Beteiligung weiterer Familienangehöriger an der Kinderbetreuung erlaubte. Sein Dienstvorgesetzter hatte der ihm bekannten besonderen Situation des früheren Soldaten zudem dadurch Rechnung getragen, dass er ihm Wochenendheimfahrten ermöglichte, wo immer dienstlich vertretbar. Nicht zuletzt hatte man ihm trotz der starken dienstlichen Belastung der Einheit ein heimatnahes Berufsorientierungspraktikum ermöglicht, sodass er in dieser Zeit seine Freizeit mit der Familie verbringen und seine Ehefrau bei der Kinderbetreuung intensiver unterstützen konnte.
64 Dennoch ist mildernd dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der frühere Soldat in einer für ihn bedingt durch die Notwendigkeit zu pendeln und seine psychische Erkrankung auch schwierigen, persönlichen Lage versagt hat, auch wenn diese Lage noch keinen „klassischen“ Milderungsgrund in den Umständen der Tat begründet.
65 ee) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien „Persönlichkeit“ und „bisherige Führung“ sind dem früheren Soldaten die soliden Leistungen der Vergangenheit nach den Beurteilungen, erhaltenen Auszeichnungen, der förmlichen Anerkennung und den Leistungsprämien zugute zu halten. Für ihn spricht auch die Hilfeleistung für einen vor der Kaserne zusammengebrochenen Menschen. Dass diese Hilfsbereitschaft für den früheren Soldaten charakteristisch gewesen ist, hat sein früherer Disziplinarvorgesetzter in der Berufungshauptverhandlung betont.
66 Die fehlende disziplinäre und strafrechtliche Vorbelastung spricht für ihn, auch wenn diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da der frühere Soldat hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt, aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt.
67 ff) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die vom Truppendienstgericht verhängte Maßnahme nicht unangemessen.
68 Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - juris) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
69 aaa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als „Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“.
70
Da der Senat wegen des Verschlechterungsverbotes seine Prüfung darauf beschränkt, ob eine mildere als die von der Vorinstanz verhängte Maßnahme tat- und schuldangemessen wäre, ist nur festzuhalten, dass Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen jedenfalls keine mildere Maßnahmeart ist als die Dienstgradherabsetzung.
Für Fälle des (vorsätzlichen) eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit nach der Rechtsprechung des Senats Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bis in den Mannschaftsdienstgrad; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht ist das Dienstvergehen so schwerwiegend, dass es regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder den Ausspruch der sonst gebotenen Höchstmaßnahme indiziert (vgl. Urteil vom 4. September 2009 - BVerwG 2 WD 17.08 - juris m.w.N. <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 134, 379> = Buchholz 450.2 § 13 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 210, 114 und Urteil vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 WD 32.11 - juris Rn. 42).
71 Von einer milderen Maßnahmeart auszugehen, war hier nicht deshalb veranlasst, weil ein Berufsorientierungspraktikum im Rahmen einer Berufsförderungsmaßnahme in Rede steht. Zwar kommt dies bei Dienstvergehen im Zusammenhang mit einer Maßnahme der Berufsförderung am Ende der Dienstzeit in Betracht (vgl. Urteil vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - a.a.O. Rn. 40 und Beschluss vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr.1 und juris Rn. 28 f. m.w.N.). Dies gilt aber dann nicht, wenn der frühere Soldat von Anfang an an einer solchen Maßnahme nicht teilnimmt (vgl. Beschluss des Senats vom 19. August 2009 a.a.O.). Wer sich als Soldat von vornherein sowohl einer Maßnahme des Berufsförderungsdienstes als auch der militärischen Dienstleistung entzieht und stattdessen bei fortwährender Inanspruchnahme seiner Dienstbezüge zu Hause privaten oder anderen Interessen nachgeht, verletzt nach der Rechtsprechung des Senats seine Dienstleistungspflicht in ähnlicher Weise wie ein aktiver Soldat im Falle der Fahnenflucht oder der unerlaubten eigenmächtigen Abwesenheit vom Dienst.
72 bbb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw. nach „unten“ zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.
73 Hiernach haben die für den früheren Soldaten sprechenden Aspekte - in erster Linie seine guten Leistungen vor den Verfehlungen, die schwierigen persönlichen Umstände zur Tatzeit und die Persönlichkeitsfremdheit der Taten - kein so hohes Gewicht, dass sie eine mildere Maßnahmeart oder eine weniger weitgehende Dienstgradherabsetzung verlangen würden. Denn erschwerend ist hier zusätzlich der Wahrheitspflichtverletzung Rechnung zu tragen, die hohes Gewicht hat und bei der Bestimmung des Ausgangspunktes der Zumessungserwägungen noch nicht eingestellt wurde. Hinzu kommen erschwerend die nachteiligen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und das Bekanntwerden bei den Zollbehörden, sodass eine Herabsetzung um deutlich mehr als einen Dienstgrad geboten war. Die vom Truppendienstgericht verhängte Herabsetzung vom Oberfeldwebel der Reserve zum Stabsunteroffizier - und damit von der Besoldungsgruppe A 7 Z zu A 6 - trägt den mildernden Aspekten ausreichend Rechnung.
74 Weder § 16 Abs. 1 WDO noch § 17 Abs. 2 bis 4 WDO stehen einer Degradierung entgegen.
75 Dass die Geldauflage, wegen deren Zahlung im sachgleichen Strafverfahren eine Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO erfolgte, nicht für eine mildere Beurteilung spricht, entspricht der Rechtsprechung des Senats: Der durch die Erfüllung der Auflage bewirkte Fortfall des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung nach § 153a Abs. 1 StPO sagt nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang das öffentliche Interesse daneben noch eine disziplinarische Ahndung gebietet, weil sich die Kriminalstrafe nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet (Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 49 m.w.N.).
76 5. Da die Berufung des früheren Soldaten erfolglos bleibt, sind ihm gemäß § 139 Abs. 2 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Nach § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO trägt er damit auch die ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.