Beschluss vom 01.12.2022 -
BVerwG 8 B 25.22ECLI:DE:BVerwG:2022:011222B8B25.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.12.2022 - 8 B 25.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:011222B8B25.22.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 25.22

  • VG Potsdam - 08.10.2021 - AZ: 1 K 4438/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2021 wird verworfen, soweit sie den Hauptantrag der Klage betrifft, und im Übrigen zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach C. Er begehrt die Rückübertragung des Ritterguts P. einschließlich der zum Rittergut gehörenden Grundstücke sowie näher bezeichneten Betriebsteile. Weiter begehrt er die Feststellung der Berechtigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz wegen des geltend gemachten Verlusts einer Restkaufgeldhypothek.

2 Die Klage auf Rückübertragung mehrerer Grundstücke, die zum Rittergut P. gehörten, wurde bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. Dezember 2010 - 1 K 839/08 - rechtskräftig abgewiesen (vgl. Beschluss des Senats vom 30. November 2011 - 8 B 48.11 - juris).

3 Vor dem Hintergrund der Unsicherheit, ob damit der Antrag bezüglich des Rittergutes P. vollständig beschieden war, wurden nach Durchführung weiterer Recherchen mit Bescheid vom 3. Juli 2017 die Rückübertragung des gesamten Betriebsvermögens des Rittergutes P. einschließlich des zum Rittergut gehörenden Grundvermögens und der von dem Kläger im Einzelnen benannten Betriebsteile, die Rückübertragung oder Entschädigung der Restkaufgeldhypothek in Höhe von 390 000 RM sowie die entsprechenden Ansprüche auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz abgelehnt.

4 Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage auf Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung an die Behörde zur weiteren Sachverhaltsermittlung sowie hilfsweise auf Rückübertragung des Ritterguts P. und Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung hinsichtlich der Hypothek insgesamt abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

5 Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und auf verschiedene Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

6 1. Die Beschwerde ist zu verwerfen, soweit sie sich auf die verwaltungsgerichtliche Abweisung des Hauptantrages bezieht. Zulassungsgründe hat der Kläger innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist insoweit nicht geltend gemacht.

7 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen. Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - juris Rn. 5 und vom 18. März 2022 - 8 B 49.21 - juris Rn. 3).

8 Diesen Anforderungen wird die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht. Die von dem Kläger zitierte Passage im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2018 - 9 B 26.17 - (juris Rn. 6) betrifft die Bestimmtheit einer flurbereinigungsrechtlichen vorläufigen Anordnung. Soweit sie sich auf die Besonderheiten des Flurbereinigungsrechts bezieht, enthält sie keinen Rechtssatz, dem das Verwaltungsgericht mit seinen Erwägungen zum vermögensrechtlichen Bescheid widersprochen haben könnte. Dem allgemein formulierten Rechtssatz, dass sich die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts richten, ist das Verwaltungsgericht gefolgt. Es hat die Bestimmtheit des Ablehnungsbescheids unter Berücksichtigung des anzuwendenden materiellen Rechts geprüft. Die Kritik des Klägers an der konkreten Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts kann keine Divergenz begründen.

9 3. Die von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

10 a) Die Rüge eines Verstoßes gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist unbegründet. Nach dem im Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2022 geschilderten Ablauf am Tag der mündlichen Verhandlung und Urteilsverkündung haben sämtliche am Urteil mitwirkenden Richter an der Urteilsberatung teilgenommen.

11 Die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, eine ordnungsgemäße Beratung und Abstimmung habe nicht stattgefunden, weil angesichts des Umfangs der in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen keine ausreichende Zeit zur Einarbeitung bestanden habe, greift nicht durch.

12 § 55 VwGO erklärt die zu Beratung und Abstimmung des Spruchkörpers einschlägigen §§ 192 bis 197 GVG für entsprechend anwendbar. Weder die Verwaltungsgerichtsordnung noch das Gerichtsverfassungsgesetz enthalten darüber hinausgehende Vorgaben. Das Gesetz regelt nicht, wie sich die einzelnen Mitglieder eines Spruchkörpers die notwendige Kenntnis des Streitstoffs zu verschaffen haben. Es ist vielmehr allein Sache der an der Entscheidungsfindung beteiligten Richter, hierüber in richterlicher Unabhängigkeit zu befinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 u. a. - BVerfGK 19, 407, 413 f.). Auch zum Umfang und zur Dauer der Beratung lässt sich dem Gesetz nichts entnehmen. Dem entspricht, dass die Urteilsberatung als solche und deren Dauer nicht protokollierungsbedürftig sind. Jenseits der genannten gesetzlichen Regelungen ist die Gestaltung der Beratung dem Gericht überlassen. Diese unterliegt dem Beratungsgeheimnis (§§ 43, 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG). Daher können ihre Dauer und ihr Ablauf nicht Gegenstand revisionsrechtlicher Überprüfung sein (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 24. Juli 1990 - 5 StR 221/89 - NJW 1991, 50 <52>).

13 Die vom Kläger nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beantragten weiteren Ermittlungen zur Dauer und den sonstigen Umständen der Beratung waren danach nicht veranlasst.

14 b) Die weiter geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor.

15 aa) Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger den begehrten Schriftsatznachlass versagt, ist sie nicht substantiiert dargelegt.

16 Voraussetzung für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses ist es, dass sich ein Beteiligter auf einen Hinweis oder zu neuem Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend äußern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 95 Rn. 19).

17 Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keine konkreten Hinweise und keinen neuen Sachvortrag der Beklagten benannt, zu dem er nicht in der mündlichen Verhandlung hätte Stellung nehmen können.

18 bb) Auch im Übrigen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

19 Im gerichtlichen Verfahren verpflichten Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO das Gericht, nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist allerdings nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung nicht auf jedes Element des Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (stRspr, siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2022 - 8 B 55.21 - juris Rn. 8 m. w. N.).

20 Danach ergibt sich keine Verletzung rechtlichen Gehörs daraus, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zur Verbindung der Erblasserin zu den Eltern von Anne Frank, zu ihrer Freundschaft zum ehemaligen preußischen Ministerpräsidenten Otto Braun, zu der Behauptung, dass der Kaufpreis für das Rittergut P. nie gezahlt worden sei und dies auf die nationalsozialistische Machtübernahme zurückzuführen gewesen sei sowie die Ausführungen zu den von den Nationalsozialisten gegenüber den Vorfahren des Klägers angewandten Methoden der Vermögensentziehung einschließlich der darin verstrickten Personen nicht ausdrücklich gewürdigt haben mag. Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts kam es allein darauf an, ob die Rechtsvorgängerin des Klägers am 30. Januar 1933 noch Eigentümerin von verfahrensgegenständlichen Grundstücken war. Die eingangs genannten Gesichtspunkte konnten aus seiner Sicht zur Beantwortung dieser Frage nichts beitragen. Deshalb musste das Verwaltungsgericht hierauf nicht eingehen.

21 Gleiches gilt für die gerügte "Nichtbeachtung des klägerischen Vortrags gemäß Schriftsätzen vom 12. Mai 2017 und 31. Mai 2017 sowie 4. Oktober 2021".

22 cc) Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht vor.

23 Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich nach ständiger Rechtsprechung als eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2021 - 8 B 21.21 - juris Rn. 9 m. w. N.).

24 Dies ist nicht schon mit der Rüge dargetan, das Verwaltungsgericht sei von einem Verstoß gegen § 31 Abs. 1b VermG ausgegangen, ohne dass dieser Gesichtspunkt im Verfahren zuvor erörtert worden sei. Das Verwaltungsgericht hat seine Klageabweisung nicht tragend auf § 31 Abs. 1b Satz 3 VermG gestützt. Vielmehr hat es auf die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides und auf das Fehlen von Anhaltspunkten dafür abgestellt, dass die Rechtsvorgängerin des Klägers ihr Eigentum an den Vermögenswerten erst nach dem 30. Januar 1933 verloren hätte. Seine Ausführungen zur Pflicht eines Antragstellers, alle ihm bekannten Voraussetzungen des geltend gemachten Restitutionsanspruchs mitzuteilen, stellen lediglich ein obiter dictum dar, welches das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzen kann.

25 Mit den weiteren vom Kläger beanstandeten Ausführungen zu § 6 VermG (UA S. 22) hat das Verwaltungsgericht keinen Gesichtspunkt eingeführt, mit dessen Erheblichkeit ein kundiger Prozessbeteiligter bei gewissenhafter Vorbereitung nicht hätte rechnen müssen. Dass die Restitution eines Rittergutes als Restitution eines landwirtschaftlichen Unternehmens einzuordnen und eine Schädigung des Unternehmens voraussetzen könnte, war als Rechtsauffassung keineswegs fernliegend. Gleiches gilt für die Erwägung, dass bei Grundstücken, die nicht als Teil des Betriebsvermögens mit dem Unternehmen veräußert wurden, nur eine Einzelrestitution in Betracht komme.

26 c) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO).

27 Dazu hätte diese substantiiert darlegen müssen, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der vermissten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, zuletzt BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 8 B 42.21 - juris Rn. 13 m. w. N.).

28 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger legt nicht dar, dass er vor dem Verwaltungsgericht durch einen Beweisantrag auf die von ihm für geboten gehaltenen Ermittlungen hingewirkt hätte. Der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht entnehmen, weshalb sich dem Verwaltungsgericht ohne einen solchen Antrag bestimmte weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, und zu welchen Feststellungen sie jeweils geführt hätten.

29 Den Ausführungen zu nicht beigezogenen Steuerakten, zu den "südlich vom großen Graben belegenen Grundstücke[n]", zu (angeblich) fehlenden Aktenbestandteilen und Dokumenten, sonstigen Ungereimtheiten bei der behördlichen Aktenführung und (angeblichen) Widersprüchen bei der Eigentümerrückverfolgung des Katasteramtes N. sind keine konkreten Anhaltspunkte für sich aufdrängende weitergehende Ermittlungen zur Klärung bestimmter, nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz erheblicher Tatsachen zu entnehmen. Auch die allgemeinen Ausführungen in den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsätzen vom 11. und vom 15. November 2022 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts lassen die erforderlichen konkreten Hinweise auf noch am 30. Januar 1933 im Eigentum der Erblasserin stehende und vom streitgegenständlichen Restitutionsantrag umfasste Vermögensgegenstände vermissen.

30 Hinsichtlich der "südlich vom großen Graben belegenen Grundstücke" waren Ermittlungen allerdings entbehrlich, weil diese Grundstücke nach dem Klägervorbringen im Verwaltungsverfahren nicht an die Rechtsvorgängerin des Klägers übertragen worden waren.

31 d) Die gerügte Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht dargetan.

32 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Vermeintliche Fehler in der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung ist erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2022 - 2 B 31.21 - juris Rn. 23 f.).

33 Konkrete Anhaltspunkte dafür trägt der Kläger nicht vor.

34 e) Der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Gewährleistung eines fairen Verfahrens wurde erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 6. Juni 2022 erhoben.

35 Soweit er auf den neuen Gesichtspunkt der Aktenführung des Verwaltungsgerichts gestützt wird, ist die Rüge verfristet. Soweit der fristgemäße Vortrag lediglich konkretisiert und erläutert wird, führt die Rüge bereits aus den oben zu diesem Vortrag ausgeführten Gründen nicht zum Erfolg der Beschwerde.

36 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3 GKG.