Verfahrensinformation



Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 18. März 2025 stellt den Plan nach § 24 Abs. 1 NABEG für die Errichtung und den Betrieb des sogenannten SuedOstLink (Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG) im Abschnitt A2 (Sachsen-Anhalt Süd/Thüringen Nord) fest. Der Beschluss ist bestandskräftig. Die geplante Leitung nimmt zahlreiche Grundstücke, die im Eigentum des Klägers stehen oder von ihm bewirtschaftet werden für eine Erdverkabelung und für Schutzstreifen dauerhaft sowie für (u. a.) Arbeitsflächen und Zuwegungen vorübergehend in Anspruch.


Die beigeladene Vorhabenträgerin beantragte in insgesamt vier Fällen die vorzeitige Besitzeinweisung in Flächen des Klägers. Die Beklagte hat antragsgemäß entsprechende Beschlüsse erlassen. Hiergegen richten sich die Klagen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Besitzeinweisungsbeschlüsse seien formell und materiell rechtswidrig, insbesondere fehle es an einer Weigerung des Klägers i. S. v. § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG. Der Beigeladenen sei das Scheitern vorheriger Vertragsverhandlungen anzulasten. Auch sei die Verwirklichung des Vorhabens nicht eilbedürftig.


Beklagter und Beigeladene verteidigen die Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisungsbeschlüsse.


Allen Klageverfahren gingen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz voraus. Die Anträge hat der 11. Senat abgelehnt, in zwei Verfahren der Beklagten aber aufgegeben, die mündliche Verhandlung nachzuholen. Das ist zwischenzeitlich geschehen.


Urteil vom 21.04.2026 -
BVerwG 9 A 6.26ECLI:DE:BVerwG:2026:210426U9A6.26.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 21.04.2026 - 9 A 6.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:210426U9A6.26.0]

Urteil

BVerwG 9 A 6.26

In den Verwaltungsstreitsachen hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und Dr. Hammer am 21. April 2026 für Recht erkannt:

  1. Die Klagen werden abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen vorzeitige Besitzeinweisungen nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 44b Abs. 1 EnWG.

2 Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 18. März 2025 stellt den Plan nach § 24 Abs. 1 NABEG für die Errichtung und den Betrieb des sogenannten SuedOstLink (Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG) im Abschnitt A2 (Sachsen-Anhalt Süd/​Thüringen Nord) fest. Der Beschluss ist bestandskräftig. Die geplante Leitung nimmt zahlreiche Grundstücke für eine Erdverkabelung und für Schutzstreifen dauerhaft sowie für (u. a.) Arbeitsflächen und Zuwegungen vorübergehend in Anspruch, die der Kläger jedenfalls bis zum 1. Juli 2025 unter der Bezeichnung ...betrieb X. bewirtschaftete. Der Kläger trat auch nach diesem Datum gegenüber dem Beklagten, der Beigeladenen und dem Senat als Bewirtschafter der Flächen auf.

3 1. Am 28. Mai 2025 beantragte die beigeladene Vorhabenträgerin die vorzeitige Besitzeinweisung in Flächen auf den Flurstücken a, b, c, d, Flur ..., Gemarkung P., dem Flurstück e, Flur ..., Gemarkung P. und dem Flurstück f, Flur ..., Gemarkung R. Der Beklagte lud unter anderem den Kläger als Bewirtschafter mit Schreiben vom 17. Juni 2025 zur mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2025. Im Nachgang zu dieser mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. Juli 2025 die mit der Sache befassten Mitarbeiterinnen des Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit vom weiteren Verfahren auszuschließen. Den Befangenheitsantrag lehnte der Präsident des Beklagten durch Schreiben vom 29. Juli 2025 ab.

4 Mit Beschluss vom 30. Juli 2025 wies der Beklagte die Beigeladene in den Besitz eines Teilbereichs vorgenannter Grundstücke von etwa 17 815 m² dauerhaft und von ca. 33 475 m² vorübergehend ein.

5 Gegen den Besitzeinweisungsbeschluss hat der Kläger Klage erhoben (9 A 6.26 ); bereits mit Schriftsatz vom 10. August 2025 hatte er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den Eilantrag hat der Senat mit Beschluss vom 27. August 2025 abgelehnt (11 VR 8.25 ). Die Anhörungsrüge blieb erfolglos (Beschluss vom 23. September 2025 - 11 VR 10.25 -) ebenso wie eine Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Beschluss vom 20. November 2025 - 1 BvR 2195/25 -).

6 2. Am 23. Juni 2025 beantragte die Beigeladene die vorzeitige Besitzeinweisung in Teilflächen der Grundstücke Flurstück g, h, i und j, Flur ..., Gemarkung P.

7 Der Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2025, zugegangen am 27. Juni 2025, zur mündlichen Verhandlung am 12. August 2025. Mit E-Mail vom 14. Juli 2025 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Verlegung des Termins, da er sich zu dieser Zeit in Urlaub befinde. Der Beklagte lehnte den Verlegungsantrag ab. Der Versuch, eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung im Wege einstweiliger Anordnung zu erreichen, blieb erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 11 VR 5.25 - juris Rn. 7 ff.). Der Bevollmächtigte des Klägers nahm daraufhin per E-Mail zum Besitzeinweisungsantrag Stellung. Der Beklagte führte die mündliche Verhandlung ohne den Kläger und dessen Bevollmächtigten durch.

8 Der Beklagte wies die Beigeladene mit Beschluss vom 18. August 2025 in den Besitz eines Teilbereichs der Grundstücke Flurstück g, h, i und j, Flur ..., Gemarkung P., von etwa 3 859 m² dauerhaft und von ca. 6 362 m² vorübergehend ein.

9 Der Kläger hat gegen den Besitzeinweisungsbeschluss (bisheriges Aktenzeichen: 9 A 11.26 ) Klage erhoben. Einen zugleich erhobenen Eilantrag hat der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2025 - 11 VR 13.25 - mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Beklagte bis zum 27. November 2025 eine mündliche Verhandlung nach § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG durchzuführen habe. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers blieb erfolglos (Beschluss vom 3. Dezember 2025 - 11 VR 17.25 -).

10 Der Beklagte hat am 12. November 2025 die mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher er den Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2025, zugegangen am 16. Oktober 2025, geladen hat. Weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter sind erschienen.

11 3. Die Beigeladene beantragte am 7. Juli 2025 die vorzeitige Besitzeinweisung in Teile des Grundstücks Flurstück k, Flur ..., Gemarkung P. Der Beklagte lud unter anderem den Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2025, zugegangen am 29. Juli 2025, zur mündlichen Verhandlung am 26. August 2025. Mit Schreiben vom 23. August 2025 nahm der Bevollmächtigte des Klägers zum Besitzeinweisungsantrag Stellung.

12 Der Beklagte führte die mündliche Verhandlung am 26. August 2025 durch. An dieser Verhandlung nahmen für den Kläger dessen Bevollmächtigter und sein Sohn, Herr L. X., teil. Der Beklagte wies die Beigeladene mit Beschluss vom 1. September 2025 in den Besitz eines Teilbereichs des vorgenannten Grundstücks von etwa 41 m² dauerhaft und von ca. 57 m² vorübergehend ein.

13 Der Kläger hat Klage erhoben (bisheriges Aktenzeichen: 9 A 12.26 ) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den Eilantrag hat der Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 abgelehnt (11 VR 15.25 ). Die Anhörungsrüge blieb erfolglos (Beschluss vom 3. Dezember 2025 - 11 VR 18.25 -).

14 4. Zur Begründung der Klagen wird im Wesentlichen ausgeführt, die Besitzeinweisungsbeschlüsse seien formell und materiell rechtswidrig. Der Kläger behauptet, er habe seinen Betrieb zum 1. Juli 2025 in die X. GbR eingebracht, deren Gesellschafter sein Sohn und er selbst seien. Diese Gesellschaft bewirtschafte die Grundstücke, so dass er der falsche Adressat der Besitzeinweisungsbeschlüsse sei. Er habe sich nicht im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG geweigert, den Besitz zu überlassen. Der Beigeladenen sei das Scheitern der mit ihm geführten Vertragsverhandlungen anzulasten. Auch sei die Verwirklichung des Vorhabens nicht eilbedürftig.

15 Der Kläger beantragt,
die Beschlüsse des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt über die vorzeitige Besitzeinweisung vom 30. Juli 2025 (9 A 6.26 ), vom 18. August 2025 (9 A 11.26 ) und vom 1. September 2025 (9 A 12.26 ) aufzuheben.

16 Beklagter und Beigeladene beantragen jeweils,
die Klagen abzuweisen.

17 Sie verteidigen die Besitzeinweisungsbeschlüsse und treten den Klagebegehren entgegen.

18 Die Beigeladene macht ferner geltend, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil der Kläger die gesellschaftsrechtlichen Veränderungen erst kurz vor der mündlichen Verhandlung offen gelegt habe. Die Veränderungen seien nicht glaubhaft, jedenfalls hätten sie nicht zu einem Wechsel des Besitzes geführt. Sie hat hierfür hilfsweise Beweis angeboten und weiter hilfsweise die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.

19 Der Senat hat die Verfahren in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss vom 24. März 2026 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

II

20 Aufgrund der Beschlüsse vom 9. Februar 2026 entscheidet der Senat in einer Besetzung mit drei Richtern (§ 10 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

21 Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Ausführungen des Klägers und der Beigeladenen in den nachgelassenen Schriftsätzen erfordern weder eine weitere Aufklärung des Sachverhalts noch eine Beweiserhebung noch eine (weitere) Erörterung der Problematik zur Einbringung des ...betriebs X. in die X. GbR. Der Senat konnte daher ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.

22 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Klagen zuständig. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben betreffen, die - wie hier - in dem Bundesbedarfsplangesetz bezeichnet sind. Gemäß § 6 Satz 2 Nr. 1 BBPlG ist § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO (u. a.) auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns. Der Begriff des vorzeitigen Baubeginns erfasst die vorzeitige Besitzeinweisung, die einen zügigen Baubeginn ermöglichen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2025 - 11 VR 5.25 - juris Rn. 6 und vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 7).

23 A. Die Klagen sind zulässig.

24 Der Kläger ist Adressat der Besitzeinweisungsbeschlüsse. Die Beschlüsse sind zwar gegenüber dem ...betrieb X. erlassen, der Kläger hat aber - insoweit glaubhaft - angegeben, dass er unter dieser Bezeichnung als einzelner Landwirt tätig war und durch den Bescheid verpflichtet wird. Er ist damit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.

25 Für die Rechtsverfolgung besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar gibt der Kläger nunmehr an, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse über die vorzeitigen Besitzeinweisungen (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 11 VR 12.25 - NVwZ 2026, 595 Rn. 11 m. w. N. <zum Abdruck in BVerwGE vorgesehen>) aufgrund der Einbringung des ...betriebs X. in die X. GbR zum 1. Juli 2025 nicht mehr Bewirtschafter der betroffenen Flächen gewesen zu sein. Gleichwohl führt dieser Umstand - unterstellt er träfe zu - nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses. Denn dem Kläger kann auch dann ein berechtigtes Interesse, jedenfalls den Rechtsschein der - aus seiner Sicht unzulässigen - Besitzeinweisung in die betroffenen Grundstücke zu beseitigen, nicht abgesprochen werden.

26 B. Die Klagen sind unbegründet. Die Besitzeinweisungsbeschlüsse sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27 1. Die Beschlüsse leiden nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln. Soweit solche im Zeitpunkt der Eilentscheidungen bestanden haben, sind sie fristgerecht geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG).

28 a) Der Kläger war gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EnteigG LSA Beteiligter der Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung, da er sich gegenüber der Enteignungsbehörde (und der Beigeladenen) als Bewirtschafter der betroffenen Flächen zu erkennen gegeben hat. Zweifel an seiner Berechtigung bestanden zum Zeitpunkt der Durchführung der Verfahren nicht (§ 20 Abs. 2 Satz 3 EnteigG LSA). Der Kläger hatte dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens Anlass gegeben, seine Stellung als Bewirtschafter in Frage zu stellen.

29 b) Nach § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG hat die Enteignungsbehörde spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Zwar ist diese Frist in allen Besitzeinweisungsverfahren nicht eingehalten worden. Das verhilft den Klagen aber nicht zum Erfolg. Die 6-Wochen-Frist dient der Verfahrensbeschleunigung und damit ausschließlich dem öffentlichen Interesse sowie dem Interesse des Vorhabenträgers; sie ist nicht zugunsten von anderen Verfahrensbeteiligten drittschützend (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 11; Missling, in: Theobald/​Kühling, Energierecht, Stand April 2025, § 44b EnWG Rn. 14; Riege, in: Assmann/​Peiffer, BeckOK EnWG, Stand 1. Juni 2025, § 44b Rn. 41).

30 c) Der Kläger ist ordnungsgemäß beteiligt worden.

31 Nach § 44b Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG hat die Enteignungsbehörde über den Antrag auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln und hierzu den Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Die Ladungsfrist beträgt nach § 44b Abs. 2 Satz 4 EnWG drei Wochen. Sie wurde in allen Verfahren gewahrt.

32 In dem Verfahren gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vom 18. August 2025 beanstandete der Kläger zudem, dass die auf den 12. August 2025 terminierte Verhandlung hätte verlegt werden müssen. Das trifft in der Sache zu, wie der Senat in dem Beschluss vom 16. Oktober 2025 - 11 VR 13.25 - (juris Rn. 18 ff.) entschieden hat. An dieser Auffassung hält der Senat auch in Ansehung der Ausführungen der Beigeladenen fest. Dieser Verfahrensfehler ist indes durch die Wiederholung der mündlichen Verhandlung am 12. November 2025 geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG; siehe zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2025 - 11 VR 12.25 - NVwZ 2026, 595 Rn. 33 und vom 16. Oktober 2025 - 11 VR 13.25 - juris Rn. 33). Die Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten, die ordnungsgemäß geladen worden waren, steht dem nicht entgegen (§ 44b Abs. 2 Satz 6 EnWG).

33 d) Auch die Einwände gegen die Durchführung der mündlichen Verhandlungen führen auf keinen Verfahrensfehler.

34 Ziel der mündlichen Verhandlung ist es, die Sach- und Rechtslage zu erörtern und möglichst eine einvernehmliche Lösung zu finden (Greinacher, in: Elspas/​Graßmann/​Rasbach, EnWG, 2. Aufl. 2023, § 44b Rn. 11; Kment, in: Kment, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 44b Rn. 15). Sie dient insbesondere dazu, etwaige Einwendungen des Betroffenen gegen den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung zu erörtern und ist der Sache nach eine besondere Form der Anhörung in einem Verwaltungsverfahren. Der Beschluss über die Besitzeinweisung darf erst nach dieser mündlichen Verhandlung ergehen. Das hat seinen Grund auch darin, dass die vorzeitige Besitzeinweisung den zu erwartenden Enteignungsbeschluss teilweise vorwegnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 11 VR 12.25 - NVwZ 2026, 595 Rn. 19). Die Behörde entscheidet aber - anders als etwa das Verwaltungsgericht - nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2024 - 11 VR 4.24 - juris Rn. 16; vgl. zum förmlichen Verwaltungsverfahren: Sachs/​Kamp, in: Stelkens/​Bonk/​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 67 Rn. 4).

35 Der Kläger legt nicht dar, dass die mündlichen Verhandlungen vom 23. Juli 2025 und vom 26. August 2025 (an der Verhandlung am 12. November 2025 hat er nicht teilgenommen) diesen Anforderungen nicht genügt hätten, er insbesondere in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Verhandlungsleiterin die Sach- und Rechtslage nach dem Stand der Akten aufbereitet und aus einem vorbereiteten Dokument abgelesen hat. Denn nur auf der Grundlage der der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen, namentlich der Angaben im Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung, können mit den Betroffenen etwaige Einwendungen zielführend erörtert werden. Über den seinerzeit zentralen Punkt, einer etwaigen "Weigerung" des Klägers, den Besitz der Grundstücke der Beigeladenen zu überlassen, wurde zudem diskutiert. Weitergehende Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung, wie sie der Kläger vermisst, waren nicht veranlasst, zumal zum Zeitpunkt dieser mündlichen Verhandlungen offensichtlich war, dass der Kläger zumindest von seiner Forderung einer Vertragsstrafenregelung - in welcher Form auch immer - nicht ohne Weiteres absehen und die Vorhabenträgerin eine solche nicht akzeptieren werde.

36 Anders als der Kläger meint, lässt der Verlauf der mündlichen Verhandlungen auch nicht erkennen, dass die mit der Sache befassten Mitarbeiterinnen des Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit im weiteren Verfahren nicht hätten tätig werden dürfen. Der Präsident des Beklagten durfte daher den nach der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2025 gestellten Befangenheitsantrag - wie geschehen - zurückweisen. Der Kläger wirft den Mitarbeiterinnen des Beklagten vor, sich bereits auf eine "vorgefertigte" Meinung zu seinen Lasten festgelegt zu haben. Die Mitarbeiterinnen des Beklagten waren indes berechtigt, sich vor den mündlichen Verhandlungen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen eine vorläufige Meinung zu bilden. Allein das Äußern einer - jedenfalls vertretbaren - Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung begründet keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 15; Schlatmann, in: Kopp/​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 21 Rn. 14).

37 e) Schließlich führt die Rüge, die Besitzeinweisungsbeschlüsse würden an einem Begründungsmangel leiden, weil sie den Sachverhalt ergebnisorientiert falsch darstellten, nicht auf einen Rechtsfehler. Die beanstandeten Ausführungen, insbesondere im Beschluss vom 30. Juli 2025, entsprechen den Angaben im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. Juli 2025. Auf den Seiten 7 und 8 sind die Forderungen des Klägers für eine Zustimmung zusammengefasst und unter Ziffer 5 wird ausdrücklich eine Regelung über eine "pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5 001 Euro" zu Gunsten des Klägers gefordert. Lediglich auf Seite 10 des genannten Schriftsatzes wird alternativ eine Vertragsstrafenregelung nach "Hamburger Brauch" ins Spiel gebracht.

38 2. Die Besitzeinweisungsbeschlüsse sind auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen nach § 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG sind gegeben.

39 Gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder der Besitzer weigert, den Besitz eines für den Bau von Erdkabeln im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (§ 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG). Diese Anforderungen sind hier erfüllt.

40 a) Der Kläger behauptet, ab der Einbringung der Grundstücke in die X. GbR zum 1. Juli 2025 nicht mehr Besitzer einiger oder aller Grundstücke gewesen zu sein. Die Besitzeinweisungsbeschlüsse hätten ihm gegenüber nicht ergehen dürfen.

41 Ob diese Behauptung zutrifft, ist unerheblich. Denn die Geltendmachung dieses Einwandes verstößt gegen Treu und Glauben und kann daher das Aufhebungsbegehren nicht tragen. Das folgt aus den auch im öffentlichen Recht heranzuziehenden Grundsätzen von Treu und Glauben in Gestalt der Fallgruppe des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium; stRspr, z. B. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 4 C 22.94 - BVerwGE 101, 58 <63> m. w. N und vom 12. Dezember 2018 - 4 C 6.17 - BVerwGE 164, 40 Rn. 29; ferner BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 4 B 28.18 - juris Rn. 6). Der Kläger muss sich daran festhalten lassen, dass er fortgesetzt gegenüber dem Beklagten, der Beigeladenen und dem Senat als Bewirtschafter der Flächen und damit als Besitzer aufgetreten ist.

42 aa) Kläger und Beigeladene stehen seit Ende 2023 in Verhandlungen über die Erteilung von Bauerlaubnissen in Bezug auf u. a. die verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Eine endgültige Einigung konnte nicht erzielt werden. Folglich kam es am 28. Mai 2025 zu einem ersten Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Enteignungsbehörde hat die Beteiligten mit Schreiben vom 17. Juni 2025 zur mündlichen Verhandlung geladen. Die mündliche Verhandlung fand am 23. Juli 2025 statt. In dem Zeitraum zwischen Zugang der Ladung und mündlicher Verhandlung ist nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen der ...betrieb X. aus Gründen der Unternehmensnachfolge in die X. GbR eingebracht worden. Der Kläger hat diesen Umstand indessen nicht mitgeteilt. Vielmehr ist er trotz des engen zeitlichen Zusammenhangs gegenüber der Enteignungsbehörde und der Beigeladenen weiter als Bewirtschafter der betroffenen Flächen in diesem und weiteren Besitzeinweisungsverfahren (Anträge vom 6. Juni 2025, vom 23. Juni 2025 und vom 7. Juli 2025) aufgetreten. Insbesondere hat er unvermindert die Verhandlungen mit der Beigeladenen mit dem Ziel geführt, eine vergleichsweise Regelung, u. a. über eine Vertragsstrafe, zu erreichen.

43 Anders als der Kläger meint, war es in der konkreten Situation nicht Sache der Enteignungsbehörde zu ermitteln, ob er die im Besitzeinweisungsverfahren betroffenen Flächen bewirtschafte. Der Kläger verkennt die ihn in diesen Verfahren treffenden Mitwirkungspflichten in grundlegender Weise. Denn derjenige, der etwas für ihn Günstiges bewirken will, wird in aller Regel alles ihm Bekannte vortragen, um das von ihm gewünschte Ziel zu erreichen (Kallerhoff/​Fellenberg, in: Stelkens​/Bonk/​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 26 Rn. 47). Dies kann erst recht von solchen Umständen erwartet werden, die aus der Sphäre oder dem spezifischen Erkenntnisbereich eines Beteiligten stammen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1971 - 3 C 66.69 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 81; Kallerhoff/​Fellenberg, in: Stelkens​/Bonk/​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 55). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Den Umstand, dass der ...betrieb X. in die X. GbR eingebracht wurde und sämtliche Nutzungsrechte auf diese übergehen sollten, konnte nur er mitteilen, weil dieser Vorgang allein in seiner Sphäre wurzelt und für die Behörde nicht erkennbar war.

44 Die Behauptung des Klägers, der Übergang des Besitzrechts sei erst am 19. März 2026, also unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung aufgefallen, ist nicht glaubhaft. Nach den Angaben des Klägers regelt der Vertrag vom 30. Juni 2025 die Unternehmensnachfolge und ist unter steuerlicher und rechtlicher Beratung entstanden. Dieses, offenkundig für die Tätigkeit des Klägers zentrale Rechtsgeschäft soll nahezu zeitgleich mit den Verfahren zur Besitzeinweisung zum Abschluss gekommen sein, das Ende der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers einläuten und die Bewirtschaftung auf eine gemeinsam mit seinem Sohn geführte Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen. Dass die Bedeutung dieser - erkennbar grundlegenden - Vorgänge erst am 19. März 2026 dem Sohn des Klägers "beiläufig" aufgefallen sein könnte, ist nicht nachvollziehbar und wird mit allgemeinen Hinweisen auf Schwierigkeiten in der familiären Kommunikation nicht ansatzweise erklärt. Dies gilt umso mehr, als der Sohn des Klägers jedenfalls an der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2025 teilgenommen hatte.

45 Schließlich muss sich der Kläger das Verhalten seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Dieser war als Jurist in die Vertragsgestaltung eingebunden, trat gegenüber dem Beklagten als Vertreter auf und musste die Bedeutung der gesellschaftsrechtlichen Vorgänge für das hiesige Verfahren erkennen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Verfahrensbevollmächtigte die gesellschaftsrechtlichen Veränderungen gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt hat, obwohl er umfangreich und mit einer Vielzahl von Stellungnahmen gegenüber dem Beklagten aufgetreten ist und jeweils auf eine vertragliche Verständigung mit dem Kläger - und nicht etwa mit der X. GbR - gedrungen hat. Es hätte dem Verfahrensbevollmächtigten dabei oblegen, sich Gewissheit über die Betroffenheit der Grundstücke im Einzelnen zu verschaffen.

46 bb) Der Kläger ist auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Besitzer der Flächen aufgetreten.

47 Im Eilverfahren (11 VR 8.25 ) wurde der Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 21. August 2025 aufgefordert, die hinter dem ...betrieb X. stehenden (ggf. gesellschaftsrechtlichen) Verhältnisse darzulegen. Der Kläger hat daraufhin über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 25. August 2025 mitteilen lassen, der ...betrieb X. werde nicht durch eine Kapitalgesellschaft betrieben, so dass die Angabe eines "Geschäftsführers" im angegriffenen Bescheid rechtsfehlerhaft sei. Der Betrieb werde vom Antragsteller geführt, der auch persönlich Eigentümer der zugehörigen Flächen und Vertragspartner der Pacht- und Bewirtschaftungsverträge sei. Im Wege der eidesstattlichen Versicherung vom 24. August 2025 erklärte der Kläger, dass "diverse Landwirtschaftsflächen, welche in meinem Eigentum stehen oder von mir bewirtschaftet werden, von der geplanten Kabeltrasse gekreuzt werden." Dieses Vorbringen konnte, ohne dass es auf Formulierungen im Detail ankommt, nur dahin verstanden werden, dass der Kläger Bewirtschafter der Flächen und damit Besitzer im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG war. Sollte dies nicht zutreffen, hätte der Kläger nachhaltig gegen seine Pflicht zu vollständigem wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 ZPO) verstoßen und - wohl auch - eine Versicherung an Eides Statt falsch abgegeben.

48 cc) Der Kläger ist damit durchgängig gegenüber der Enteignungsbehörde, der Beigeladenen und dem Senat als Bewirtschaftungsberechtigter hinsichtlich der von den Besitzeinweisungsbeschlüssen erfassten Grundstücke aufgetreten. Die nunmehr, kurz vor der mündlichen Verhandlung erfolgte Berufung auf einen (etwaigen) Übergang der Bewirtschaftungsrechte auf die X. GbR steht hierzu im Widerspruch und ist ihm nach Treu und Glauben (venire contra factum proprium) versagt. Vielmehr muss er sich so behandeln lassen, als sei eine Übertragung nicht erfolgt und als würde er die Flächen weiter bewirtschaften (vgl. zu ähnlichen Fällen etwa VGH München, Beschluss vom 4. November 2013 - 2 ZB 12.910 - juris Rn. 3 m. w. N.; OVG Münster, Urteil vom 6. September 1993 - 11 A 694/90 - NVwZ-RR 1994, 386 - juris Rn. 46 ff.). Angesichts dessen kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob sich in Folge der - behaupteten - gesellschaftsrechtlichen Veränderungen die vertraglich mit Dritten geregelten Bewirtschaftungsverhältnisse überhaupt geändert haben. Die diesbezüglich gestellten Beweisanträge sind unerheblich.

49 b) Die vom Kläger bewirtschafteten Grundstücke werden für den Bau einer Erdkabeltrasse im Sinne des § 43 EnWG benötigt. Der vollziehbare Planfeststellungsbeschluss vom 18. März 2025 sieht die Inanspruchnahme der Grundstücke vor.

50 c) Ein sofortiger Beginn der Bauarbeiten im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG ist geboten.

51 Von dieser Voraussetzung ist auszugehen, wenn das Interesse der Allgemeinheit oder des Vorhabenträgers an dem sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das private Interesse des Betroffenen, von der Besitzeinweisung verschont zu werden, überwiegt. Ein solches Überwiegen ist in der Regel dann anzunehmen, wenn dem Vorhaben eine gewisse Dringlichkeit innewohnt, wobei die Bedeutung des Vorhabens Indizwirkung entfalten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 A 2.23 - BVerwGE 180, 363 Rn. 21 m. w. N. und Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 22). Das ist hier der Fall.

52 Die gesetzlichen Regelungen indizieren einen sofortigen Beginn der Bauarbeiten. Der Planfeststellungsbeschluss vom 18. März 2025 lässt den Abschnitt A2 des sogenannten SuedOstLink zu, eines Vorhabens, das unter Nr. 5 und 5a der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz geführt wird. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BBPlG besteht für das Vorhaben und damit für alle seine Abschnitte ein vordringlicher Bedarf.

53 Der Beginn der Bauarbeiten duldet keinen Aufschub. Dabei sind die Nachteile, insbesondere zeitliche Verzögerungen, zu berücksichtigen, die ohne den Erlass einer Besitzeinweisung zu gewärtigen sind und mit Erlass der Besitzeinweisung vermieden werden können. Der Vorhabenträger hat diese Nachteile schlüssig darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 A 2.23 - BVerwGE 180, 363 Rn. 22; Beschlüsse vom 22. Juni 2023 - 4 VR 4.23 - juris Rn. 18 f. und vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 24). Dem ist die Beigeladene nachgekommen. In den Besitzeinweisungsanträgen hat sie ausführlich die einzelnen Baumaßnahmen, die die vom Kläger bewirtschafteten Grundstücke betreffen, und deren zeitliche Abfolge beschrieben. Sie hat dargelegt, dass ein rechtzeitiger Baubeginn auch mit Blick auf die von der Beigeladenen mit Baufirmen festgelegten Bauzeitenpläne geboten ist, um den SuedOstLink termingerecht im Jahr 2027 in Betrieb nehmen zu können. Aufgrund der nicht erteilten Bauerlaubnisse durch den Kläger hätten die Baumaßnahmen nicht rechtzeitig begonnen werden können. Dementsprechend ergebe sich nunmehr ein Bauverzug. Sie hat ferner darauf verwiesen, dass eine weitere Verzögerung negative Auswirkungen auf die Bauabläufe und Baubehinderungsanzeigen mit hohen Kosten für das Gesamtvorhaben zur Folge habe sowie die termingerechte Inbetriebnahme des SuedOstLink gefährde.

54 Die Interessen des Klägers treten dahinter zurück. Ihm drohen keine irreversiblen Schäden. Auch trifft es nicht zu, dass die Verzögerungen in der Bauausführung auf die verspätete Antragstellung der Beigeladenen auf vorzeitige Besitzeinweisung zurückzuführen sind. Die Anträge sind so rechtzeitig gestellt worden, dass eine Besitzeinweisung zum jeweils beantragten Zeitpunkt ohne Weiteres ergehen konnte.

55 d) Der Kläger hat sich geweigert, der Beigeladenen den Besitz an den von ihm bewirtschafteten Grundstücken freiwillig zu überlassen.

56 Eine Weigerung im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG ist zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn zwischen den Grundstückseigentümern oder -besitzern und dem Vorhabenträger Gespräche stattfinden. Dies ist im Vorfeld durchaus gewollt. An diese Verhandlungen sind aber keine zu hohen Anforderungen zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2023 - 7 VR 1.23 - BVerwGE 178, 1 Rn. 22). Von einer Weigerung ist deshalb schon dann auszugehen, wenn der Vorhabenträger dem Eigentümer oder Besitzer durch ein entsprechendes Angebot die Möglichkeit eröffnet, die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche durch eine Vereinbarung im Sinne des § 854 Abs. 2 BGB herbeizuführen und dieser das Angebot nicht annimmt (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 30, vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 28 und vom 28. Oktober 2025 - 11 VR 15.25 - juris Rn. 18). Die Beigeladene hat ihre Bemühungen um eine Vereinbarung mit dem Kläger in den Anträgen auf vorzeitige Besitzeinweisung unter Vorlage entsprechenden Schriftverkehrs ausführlich dargelegt. Sie hat dem Kläger (wiederholt) angeboten, ihr den Besitz unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche zu überlassen und hat dieses Angebot bis zuletzt aufrechterhalten (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. November 2025, S. 4). Die Bemühungen sind erfolglos geblieben, eine Vereinbarung konnte nicht geschlossen werden.

57 Der Kläger macht geltend, er habe sich nicht im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG geweigert. Denn er sei mit einer Überlassung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche einverstanden, eine Einigung sei vielmehr an der fehlenden Bereitschaft der Beigeladenen gescheitert, weitere Absprachen - insbesondere zu möglichen Vertragsstrafen - zu treffen. Diese Regelungswünsche lassen indes die Weigerung im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht entfallen. Gegenstand der Weigerung in § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG ist die Einräumung des Besitzes unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche ab dem Zeitpunkt, in dem der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist (vgl. § 44b Abs. 1 Satz 2 EnWG; BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 35). Will ein Betroffener die Besitzüberlassung von weiteren Erläuterungen, Darlegungen - oder wie hier - vertraglichen Zugeständnissen des Vorhabenträgers in Bezug auf die geplanten Maßnahmen abhängig machen, steht dies der Annahme einer Weigerung folglich nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2024 - 11 VR 10.24 - juris Rn. 20). Es kommt daher nicht auf die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen im Einzelnen streitige Frage an, in welchen Punkten bereits Einigkeit erzielt worden war und welche Aussichten für eine einverständliche Lösung noch bestanden. Auch der Beklagte war nicht verpflichtet, dies weiter aufzuklären oder insoweit auf eine weitergehende, die Frage der Besitzüberlassung überschreitende Vereinbarung hinzuwirken (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 29).

58 Die Auslegung des Begriffs der Weigerung durch den Senat steht im Einklang mit § 150 Abs. 2 BGB. Die Norm ist hier ohne Weiteres anwendbar, weil es sich bei der Bauerlaubnis um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen zwei Privatrechtssubjekten handelt. Danach gilt die Annahme eines Angebots unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung mit einem neuen Angebot. Da der Kläger die Angebote der Beigeladenen auf Überlassung des Besitzes an den Flächen unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche nur unter der Voraussetzung der Regelung einer Vertragsstrafe anzunehmen bereit war, liegt hierin eine Ablehnung des Angebots und damit eine Weigerung in Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 11 VR 12.25 - NVwZ 2026, 595 Rn. 17).

59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.